Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966
                            Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe  (3. DVO/HWaG)  Vom 19. Juli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) vom 19. Juli 1966 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| Anlage 1 | 01.01.2004 | 
| Anlage 2 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 52 Absatz 1 Buchstabe b) und
des § 53 Absatz 6 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹In
den Gemarkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                | 70 | Neuengamme | Ortsteilnummer | 606 | 
| 73 | Ochsenwerder | " | 608 | 
| 74 | Reitbrook | " | 609 | 
| 75 | Allermöhe | " | 610 | 
| 76 | Moorfleet | " | 612 | 
| 77 | Tatenberg | " | 613 | 
                            werden die
beiderseits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dove-Elbe zwischen der Krapphof-
und der Dove-Elbe-Schleuseim Osten und der Tatenberger Schleuse im Westen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gose-Elbe zwischen der Reitschleuse
und der Einmündung in die Dove-Elbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liegenden, in Anlage 1 schwarz
abgegrenzten Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt. ²Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Anlage 2 beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anlage
1 wurde verkleinert wiedergegeben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Wer in den in § 1 dieser
Verordnung bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entnehmen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburgischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldbußen geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,  Hamburg, den 19. Juli 1966.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am
Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am
Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschreibung  der
landseitigen Grenzen  der Überschwemmungsgebiete beiderseits  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dove- und Gose-Elbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die südliche Begrenzung verläuft von der
östlichen Dammböschung der Überführung des Tatenberger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weges / Hofschläger Weges über die Tatenberger Schleuse entlang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der wasserseitigen Böschung des Tatenberger Deiches und des Ochsenwerder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Norderdeiches bis zum Anschluss des Reitdeiches. Von hier folgt sie dem Verlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der wasserseitigen Böschung des Reitdeiches über das Außenhaupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Reitschleuse hinweg und zieht sich schließlich an den wasserseitigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Böschungen des Vorderdeiches und des Neuengammer Hausdeiches entlang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in östlicher Richtung. Nach Erreichen des Schleusendammes biegt die Grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Norden und folgt der westlichen Böschung dieses Dammes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Außenhäupter der Dove-Elbe-Schleuse und der Krapphof-Schleuse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum Nordufer der Dove-Elbe. Sie verläuft dann am Nordufer der Dove-Elbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Südwesten bis zum Ostende des Löschplatzes Krapphof, wo sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis an den Allermöher Deich zurückspringt. Von hier aus passt sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grenzverlauf dem Verlauf der wasserseitigen Böschungen des Allermöher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Moorfleeter Deiches an. Am Gebäude Moorfleeter Deich  Nr. 296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            springt die Grenze nach Süden und folgt dann der Böschung des dort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorhandenen Geländesprunges in westlicher Richtung. Die Grenze trifft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließlich in der Nähe der Tatenberger Schleuse auf den Straßendamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tatenberger Weg / Hofschläger Weg. Sie verläuft von dort entlang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der östlichen Böschung dieses Dammes in südlicher Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Binnenhaupt der Tatenberger Schleuse hinweg und trifft am Tatenberger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deich auf die südliche Begrenzung des Überschwemmungsgebietes.