Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen (Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten) Vom 3. April 2018
                            Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von  Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen  (Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten)   Vom 3. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 36 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen (Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten) vom 3. April 2018 | 11.04.2018 | 
| Eingangsformel | 11.04.2018 | 
| § 1 | 21.10.2020 | 
| § 2 | 11.04.2018 | 
                            Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Bezirksämter weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bezirksämter bedürfen der Zustimmung der Behörde für Wirtschaft und Innovation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 3. April 2018.