Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUNVO) Vom 20. Juni 2006
                            Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg  mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord  (HFUNVO)  Vom 20. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 1 der Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord und zur Änderung der Verordnung über die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg vom 20. JUni 2006 (HmbGVBl. S. 339)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUNVO) vom 20. Juni 2006 | 01.07.2006 | 
| Eingangsformel | 01.07.2006 | 
| § 1 - Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung | 01.07.2006 | 
| § 2 - Aufsicht | 01.07.2006 | 
| § 3 - Rechtsübergang, Personalüberleitung | 01.07.2006 | 
| § 4 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung | 01.07.2006 | 
| § 5 - Selbstverwaltung | 01.07.2006 | 
                            Auf
Grund von § 117 Absatz 3 Satz 4 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729, 2740), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung
                            (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden
die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg und die Feuerwehr-Unfallkasse Nord zu einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse
ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Absatz 1 Nummer 8 SGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII) für die in § 128 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und führt den Namen Hanseatische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Sitz der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nord ist Kiel. Die Dienststellen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträger bleiben als Landesgeschäftsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse
Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsicht
                            Aufsichtsbehörde ist die
für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Schleswig-Holstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung
                            (1) Die Rechte und Pflichten der Feuerwehr-Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg und der Feuerwehr-Unfallkasse Nord gehen vom Zeitpunkt der Vereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an auf die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse
Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein. Die von den bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 18 SGB VII bei der Hanseatischen
Feuerwehr-Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung
                            (1) Die Mittel für die Aufgaben
der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord werden durch Beiträge der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Absatz 1 Nummer 6 SGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einnahmen aufgebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die von den an der Vereinigung
beteiligten Versicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Selbstverwaltung
                            Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode
beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Hanseatischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehr-Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus den Reihen dieser Organe. Die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einer Drei-Länder-Parität.