Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsen sowie über die Hafenlotsenausweise (Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung) Vom 7. Juli 1981
                            Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsen sowie über die Hafenlotsenausweise  (Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung)  Vom 7. Juli 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 345) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Hafenlotsen sowie über die Hafenlotsenausweise (Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisordnung) vom 7. Juli 1981 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Ausbildung und Prüfung | 01.01.2004 | 
| § 2 - Hafenlotsenausweise | 01.01.2004 | 
| § 3 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
| Anlage A | 01.10.2008 | 
| Anlage B | 01.10.2008 | 
                            Auf Grund von § 3 Nummer 3 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (Hamburgisches Gesetz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verordnungsblatt Seite 9) wird nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausbildung und Prüfung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausbildung der Hafenlotsenanwärter
(§ 6 des Hafenlotsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über das Seelotswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obliegt der Hafenlotsenbrüderschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Hafenlotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien für die Ausbildung der Hafenlotsenanwärter erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ausbildung
und Prüfung der Hafenlotsenanwärter gelten § 2 mit Ausnahme des Absatzes 3  Nummer 4 sowie die  §§ 3 bis 14 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. November 1955,zuletzt geändert am 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4258)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im
Falle des § 7 entscheidet
die Aufsichtsbehörde über die Verkürzung der Ausbildungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Hafenlotsenausweise
                            Für die Hafenlotsenausweise gilt § 16 Absätze 1 und 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in ihrer jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausweise nach den Mustern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anlagen A und
B zu dieser Verordnung ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,  Hamburg, den 7. Juli 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage A
                            (zu § 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage B
                            (zu § 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen