Energieverordnung
                            Energieverordnung (EnV BL)  Vom 20. Dezember 2016 (Stand 10. Juni 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt  auf §  74  Abs.  2  der Verfassung des  Kantons  Basel-Landschaft  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   in   Anwendung   des   kantonalen   Energiegesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Juni  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich
                            1  Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Neubauten,   sowie  Umbauten   und   Umnutzungen  von  bestehenden   Ge  -  bäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Neuinstallationen, Erneuerung sowie Umbau oder Änderung haustechni  -  scher Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde kann die Anforderungen reduzieren, wenn ein ande  -  res öffentliches Interesse vorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch, wenn diese Massnahmen  baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind (Eigenverantwortung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stand der Technik
                            1  Die Massnahmen gemäss dieser Verordnung sind nach dem Stand der Tech  -  nik zu planen und auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand  der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen  und Empfehlungen der Fachorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz und Energie kann Vollzugshilfen erlassen, soweit  diese für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  490  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  In dieser Verordnung bedeuten:  Bst.  Begriff  Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  «Gebäude» oder «Baute»  im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angeleg  -  te bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen  gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen. Darunter  fallen auch Fahrnisbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  «Neubauten»  neue Gebäude sowie Anbauten und Aufstockungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  «Umbauten»  jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch die Energie  -  nutzung beeinflusst wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  «Umnutzung»  jede Änderung der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», sofern  diese zu einer Erhöhung der Standardraumtemperatur oder zu einer Veränderung des  Raumklimas gegenüber dem Ausgangszustand führt;  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  «Haustechnische Anlagen»  Anlagen, die Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft aufbereiten und verteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  «Elektroheizung»  Heizungen, welche Elektrizität ohne elektrothermischen Verstärkungsfaktor für Raumwärme  einsetzen und für die Beheizung von Räumen oder Bauten während der Heizperiode vorge  -  sehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  «Abwärme»  nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwand  -  lungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Druckluftanlagen, Kälteanlagen usw.) entstehen,  ausgenommen Heizwärme aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  «Wärme-Kraft-Kopplung»  gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brenn  -  stoff wie z.B. in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  «Freiluftbäder»  Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Deklaration des Energiebedarfs
                            1  Wer eine Baute oder eine haustechnische Anlage nach §  1 neu erstellen, um  -  bauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann verpflichtet werden, den  voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch nachvollziehbar zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wirtschaftliche Zumutbarkeit
                            1  Gilt gemäss Energiegesetz oder Energieverordnung explizit die wirtschaftli  -  che Zumutbarkeit als Kriterium für eine Verpflichtung, so sind der Behörde die  entsprechenden Angaben zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonale Energieplanung
                            1  Der Regierungsrat überprüft in der Regel alle 4  Jahre die Energieplanung und  erstattet dem Landrat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grossverbraucher
                            1  Grossverbraucher müssen innerhalb von 5  Jahren nach Inkrafttreten dieser  Verordnung die Bestimmungen gemäss §  5 des Energiegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    umgesetzt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  490  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Solarkataster
                            1  Der Kanton führt einen Solarkataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Solarkataster zeigt die solaren Potenziale für Photovoltaik- und solarther  -  mische Anlagen auf den Gebäuden im Kanton auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Solarkataster wird über das kantonale Geoportal der Allgemeinheit zu  -  gänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Energieberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Energieberatung
                            1  Die   Energieberatung   wird   durch   die   Gemeinden   und   den   Kanton   mit   je  CHF  0.25 pro Kopf der Bevölkerung finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Energieberatung wird durch ein Aufsichtsgremium, zusammengesetzt aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindevertretungen   und   1  Kantonsvertretung   sowie   durch   1  Vertretung  aus einem Energiefachbüro beaufsichtigt. Den Vorsitz des Aufsichtsgremiums  hat eine Gemeindevertretung inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Energieberatung wird durch das Aufsichtsgremium ein Leistungsauf  -  trag an die regionalen Energieversorger erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Anforderungen an öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton
                            und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neubauten   sind   nach   dem   Minergie-P-Eco,   Minergie-A-Eco-Gebäudestan  -  dard,   mindestens   jedoch   nach   dem   Minergie-Eco   oder   nach   dem   SNBS-  Gebäudestandard zu realisieren. Wird auf eine Zertifizierung verzichtet, sind  die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads Energie (SIA-Merkblatt  2040) einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Umbauten und Erweiterungen gelten die Anforderungen für Neubauten  gemäss Anhang  1 und Anhang  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim  Ersatz  der  Wärmeerzeugung  ist   ein  auf  erneuerbaren  Energien  oder  Abwärme basierendes System einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber.  Die Leistung der in, auf oder an dem Gebäude installierten Elektrizitätserzeu  -  gungsanlage   bei   Neubauten   muss   mindestens   20  Watt   pro   Quadratmeter  Energiebezugsfläche betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind die Anforderungen nach Abs.  1–4 nicht mit den Vorschriften über den  Denkmal- und Ortsbildschutz vereinbar, technisch nicht möglich oder mit un  -  verhältnismässig hohen Kosten verbunden, erteilt das Amt für Umweltschutz  und Energie auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz
                            1  Für den Nachweis des ausreichenden Wärmeschutzes müssen entweder die  Einzelanforderungen   oder   die   Systemanforderungen   gemäss   dieser   Verord  -  nung eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Anbauten, Aufstockungen, neubauartige Umbauten gelten die Anforde  -  rungen für Neubauten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Umnutzung gelten die Anforderungen für Umbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Neubauten  sind  für  lineare  und punktuelle Wärmebrücken,  die nicht in  den U-Werten eingerechnet sind, die Grenzwerte gemäss Anhang  1 einzuhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausgenommen  von  der   Nachweispflicht  sind   Umnutzungen  mit   gleich   blei  -  bender     Raumlufttemperatur     gemäss     Standardnutzung     nach     der  Norm  SIA  380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe  2016.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einzelanforderungen an den Wärmeschutz
                            1  Die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) dürfen die  Grenzwerte gemäss Anhang  1 nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  Bauteile   der  thermischen  Gebäudehülle  neu  aufgebaut,   gelten  die  Einzelanforderungen für Neubauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Systemanforderungen an den Wärmeschutz
                            1  Die Berechnung des jährlichen Heizwärmebedarfs (Qh,li) hat nach dem Ver  -  fahren gemäss Norm  SIA  380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe  2016, zu erfol  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind die Daten der Klimastation Basel-Binningen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der berechnete jährliche Heizwärmebedarf für Neubauten darf den Grenzwert  Qh,li  BL  =  Qh,li  SIA  x  0,9   nicht   überschreiten.   Die   Werte   gemäss   Anhang  2  sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 125  % der Grenz  -  werte für Neubauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewilligungs  -  pflichtigen Änderungen betroffen sind, in den Systemnachweis mit einbezogen  werden. Die Bauherrschaft kann die vom Umbau oder der Umnutzung nicht  betroffenen Räume ebenfalls in den Systemnachweis einbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nach dem Stand der Tech  -  nik nachzuweisen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Erleichterungen an den winterlichen/sommerlichen Wärme -
                            schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den win  -  terlichen Wärmeschutz gewährt werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebäude, deren Nutzung auf maximal 3 Jahre befristet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aussensaunas, die wegen ihrer Funktion nur sporadisch beheizt werden;  diese müssen mit einer Steuerung/Regelung ausgerüstet und betrieben  werden, welche eine dem Verwendungszweck eingeschränkte Beheizung  ermöglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Gebäude oder  Räume,  in denen  längerfristig  beträchtliche,  anderweitig  nicht   nutzbare   Fremd-   oder   Abwärmemengen   anfallen   und   bei   denen  deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergeb  -  nis führen würde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Gebäude, die auf weniger als 10  °C aktiv beheizt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  schützenswerte   Kulturdenkmäler,   falls   Vorschriften   über   den   Denkmal-  oder Ortsbildschutz verletzt würden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Umbauten, wenn die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismäs  -  sigem   Aufwand   verbunden   wäre   oder   zu   bauphysikalisch   begründeten  Schäden führen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den som  -  merlichen Wärmeschutz gewährt werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebäude, deren Nutzung auf maximal 3 Jahre befristet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewie  -  sen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Be  -  haglichkeit gemäss Norm SIA 180 gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  transparente   Bauteile,   die  aus   betrieblichen   Gründen   nicht   ausgerüstet  werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  schützenswerte   Kulturdenkmäler,   falls   Vorschriften   über   den   Denkmal-  oder Ortsbildschutz verletzt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche   für   Erleichterungen   müssen   eine   nachvollziehbare   Energiebilanz,  Vorschläge für angemessene Wärmeschutzmassnahmen sowie Vorschläge für  gleichwertige Kompensationsmassnahmen für den Mehrbedarf an Energie we  -  gen der Erleichterungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kühl- und Tiefkühlräume
                            1  Bei Kühl- und Tiefkühlräumen darf der mittlere Wärmezufluss durch die um  -  schliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5  Watt/m² nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raum  -  es einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszu  -  gehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gegen Aussenklima: 20° C;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10° C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30  m³ Nutzvolumen gelten die  Anforderungen als erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren  U-Wert von U  ≤  0,15  Watt/m²xKelvin einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
                            1  Beheizte Gewächshäuser müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der mittlere U-Wert der Gebäudehülle (ohne Boden gerechnet) darf nicht  über 2,4  Watt/m²xKelvin liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aussenwanddämmung muss bis 40 cm ins Erdreich reichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  es müssen Rahmenprofile mit Gummiabdeckungen auf der Kaltseite ver  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beheizte Traglufthallen gelten die folgenden Mindestanforderungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Es ist eine 2x2-schichtige Membrane (U-Wert ca. 1,1  Watt/m²xKelvin) ein  -  zusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zwischen   den   Verankerungen   der   Membranen   ist   eine   Perimeterdäm  -  mung einzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beim Eingang ist eine 4-flüglige Drehtüre mit effizientem Dichtungssys  -  tem einzusetzen. Vor der Drehtüre ist ein Vorraum (Schleuse) mit zusätz  -  licher Aussentüre anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Wärmeerzeugung muss, sofern technisch und betrieblich machbar,  mit überwiegend erneuerbarer Wärmeenergie oder nicht anders nutzba  -  rer Abwärme erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Dimensionierung von haustechnischen Anlagen
                            1  Haustechnische Anlagen sind aufgrund von Bedarfsberechnungen und nach  dem Stand der Technik zu dimensionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Wärmeerzeugung
                            1  Mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger bei Neubauten mit einer  Absicherungstemperatur von weniger als 110°  C müssen die Kondensations  -  wärme ausnützen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anforderung   gemäss   Abs.  1   gilt   auch   beim   Ersatz   einer   Wärmeerzeu  -  gungsanlage, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Warmwasser *
                            1  Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60°  C  ausgelegt werden. Ausgenommen sind solche, deren Temperatur aus betriebli  -  chen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wärmekraftkopplungsanlagen bei grossen Heizungsanlagen
                            1  Bei neuen Wärmeerzeugungsanlagen mit nicht erneuerbarer Energie und ei  -  ner   Feuerungswärmeleistung   von   mehr   als   500  Kilowatt   muss   eine   Wärme  -  kraftkopplungsanlage geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Wärmekraftkopplungsanlage muss realisiert werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die gleiche jährliche Menge Elektrizität auf dem Grundstück erneuerbar  produziert wird oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Beteiligung an einer neuen gleichwertigen Elektrizitätserzeugungs  -  anlage mit erneuerbarer Energie nachgewiesen wird oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Massnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen gemäss Abs.  1 und 2 gelten auch beim Ersatz einer Wär  -  meerzeugungsanlage, sofern dies technisch möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Wärmeverteilung
                            1  Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dür  -  fen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°  C und bei Fuss  -  bodenheizungen höchstens 35°  C betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen  sind   Hallenheizungen  mittels   Bandstrahler  sowie  Heizungs  -  systeme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermas  -  sen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Räume oder Raumgruppen mit   unterschiedlichen Nutzungen oder  ver  -  schiedenen  Betriebszeiten   muss  die   Wärmeverteilung   so  ausgelegt   werden,  dass ein individueller Betrieb möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wärmedämmung von haustechnischen Installationen
                            1  Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher  mit Betriebstemperaturen bis zu 90°  -  verfahren des Bundes unterliegen, müssen nach den Anforderungen von An  -  hang  3 wärmegedämmt werden. Dies gilt auch für Mannlochdeckel und Heizre  -  gisterflansche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Wärmeverteilleitungen mit Betriebstemperatur bis zu 90°  C für z.B. Hei  -  zungswasser   müssen   in   unbeheizten   Räumen   und   im   Freien   durchgehend  nach den Anforderungen gemäss Anhang  4 wärmegedämmt werden. Dies gilt  auch für Armaturen und Pumpen, sofern dies technisch möglich ist und es die  Funktion erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei höheren Betriebstemperaturen als 90°  C sind die minimal vorgeschriebe  -  nen Dämmstärken gemäss Anhang  3 und Anhang  4 angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei maximalen Vorlauftemperaturen unter 30°  C kann die Dämmstärke von  Wärmeverteilleitungen gemäss Anhang  4 halbiert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Aussenaufstellungen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärme  -  speichern sowie Wärmetauschern müssen die Dämmstärken um 20  % erhöht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Neue Warmwasserverteilleitungen, die auf Betriebstemperatur gehalten wer  -  den,   müssen  sowohl  in  unbeheizten  als  auch in  beheizten  Räumen  und  im  Freien durchgehend nach den Anforderungen von Anhang  4 wärmegedämmt  werden. Dies gilt auch für Armaturen und Pumpen, sofern dies technisch mög  -  lich ist und es die Funktion erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei neuen erdverlegten Wärmeverteilleitungen darf der Wärmedurchgangsko  -  effizient der Wärmedämmung den Wert gemäss Anhang  5 nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Beim   Ersatz   des   Wärmeerzeugers   müssen   frei   zugängliche,   bestehende  Wärmeverteilleitungen   an   die   Bestimmungen   dieser   Verordnung   angepasst  werden, soweit es von den bauphysikalischen Gegebenheiten und den örtli  -  chen Platzverhältnissen her möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen
                            1  Die   Spreizung   zwischen   Kondensations-   und   Verdampfungstemperatur   ist  dem Prozess anzupassen und minimal zu halten. Die Energieverluste im Teil  -  lastbereich sind zu minimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kälteverteilleitungen und die dazugehörenden Armaturen und Pumpen müs  -  sen dem Stand der Technik entsprechend gedämmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abwärme von Kälteanlagen muss genutzt werden, sofern eine Nutzung  technisch und betrieblich möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Klimaanlagen (Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten)
                            1  Eine Bewilligung für Erstellung und Ersatz von Klimaanlagen, die für die Küh  -  lung   der   Luft   Kältemaschinen   enthalten,   kann   insbesondere   erteilt   werden,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Bedarf nachgewiesen ist und die Anlage nach dem Stand der Technik  realisiert wird oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medien  -  aufbereitung   einschliesslich   Kühlung,   Befeuchtung,   Entfeuchtung   und  Wasseraufbereitung 7 Watt/m² in Neubauten oder 12 Watt/m² in beste  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Lüftungstechnische Anlagen
                            1  Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wär  -  merückgewinnung   auszurüsten,   welche   einen   Temperatur-Änderungsgrad  nach dem Stand der Technik aufweist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind nur bis zu einem Abluft  -  volumenstrom von bis 1'000  m³/Stunde und einer Betriebsdauer bis 500  Stun  -  den/Jahr  erlaubt.   Lüftungsanlagen  mit   höherem   Volumenstrom  und   längerer  Betriebsdauer müssen mit einer Wärmerückgewinnungs- oder Abwärme-Nut  -  zungsanlage ausgestattet sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0  m/s   und   im   massgebenden   Strangen   der   Kanäle   folgende   Werte   nicht  überschreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis 1'000 m³/h  3 m/s;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bis 2'000 m³/h  4 m/s;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bis 4'000 m³/h  5 m/s;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bis 10'000 m³/h  6 m/s;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  über 10'000 m³/h  7 m/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit   einer  Energiebedarfsberechnung  nachgewiesen  wird,   dass   kein   er  -  höhter Energieverbrauch auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ventilatoren und Motoren sind derart auszuwählen, dass sie beim häufigsten  Betriebszustand den optimalen Wirkungsgrad aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Wärmedämmung von Lüftungs- und Klimaanlagen
                            1  Luftkanäle,   Rohre   und  Geräte   von   Lüftungs-   und  Klimaanlagen   müssen  je  nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials  gemäss  Anhang  6 gegen  Wärmeübertragung  (Wärmeverlust  und  Wärmeauf  -  nahme) geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrü  -  chen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hül  -  le sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die  Dämmstärken reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Messung, Steuerung und Regelung
                            1  Die Verteilung und die Abgabe von Wärme und Kälte müssen automatisch  gesteuert oder geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch steuerungs- oder regeltechnische Massnahmen muss das gleichzeitige  Beheizen und Kühlen eines Raumes verhindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In beheizten und gekühlten Räumen müssen Einrichtungen installiert werden,  die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttä  -  tig zu regeln. Ausgenommen sind Wärmeabgabesysteme, die bei der Ausle  -  gungstemperatur mit Vorlauftemperaturen von höchstens 30°  C arbeiten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Begleitheizungen und Zirkulationspumpen müssen bedarfsabhängig gesteu  -  ert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für mechanisch belüftete oder klimatisierte Räume oder Raumgruppen mit  unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten müssen Ein  -  richtungen installiert werden, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mechanische Abluftanlagen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Insbesondere bei bedeutenden Energieverbrauchern kann eine Erfolgskon  -  trolle angeordnet werden. Dazu sind ein Messkonzept vorzulegen und die not  -  wendigen Messgeräte zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Betrieb und Unterhalt
                            1  Haustechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss  den Auslegungsdaten einreguliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Neuinstallation   oder   dem   Ersatz   einer   Wärmeerzeugung   mit   Gas-  oder Ölbrennstoffen muss ein Brennstoffdurchflusszähler oder pro Leistungs  -  stufe ein Betriebsstundenzähler installiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Elektrizität bei Beleuchtungsanlagen in Hochbauten
                            1  Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche  (EBF) von mehr als 1000  m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jähr  -  lichen spezifischen Elektrizitätsbedarf (  E  L) nach Norm SIA  387/4 nachgewie  -  sen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht, den jährlichen Elektrizitätsbedarf nachzuweisen, besteht nicht bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Wohnnutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Beleuchtungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Ziel  -  wert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (p  L  ) eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Elektroheizungen
                            1  Vom Verbot der Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung  sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Handtuchradiatoren oder Heizstrahler in Badezimmern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der Aus  -  legetemperatur der Hauptheizung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung  von 50  % des Leistungsbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf begründetes Gesuch hin kann eine Bewilligung für eine Elektroheizung  erteilt werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebäude, deren Nutzung befristet ist (Provisorien);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Gebäude mit tiefem Heizwärmebedarf unter 15 Kilowattstunden pro Qua  -  dratmeter Energiebezugsfläche und Jahr;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gebäude und Einrichtungen die wegen ihrer Funktion nicht durchgehend  beheizt werden wie z.B. Kirchen und Aussensaunas. Diese müssen mit  einer   Steuerung/Regelung   ausgerüstet   und   betrieben   werden,   welche  eine dem Verwendungszweck eingeschränkte Beheizung ermöglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  solche, die zur Sicherheit von Sachen oder zum Schutze von technischen  Einrichtungen notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung
                            1  In Bauten mit neuen Flächenheizungen (Boden- und Deckenheizungen), für  welche   die   verbrauchsabhängige   Heizkostenabrechnung   vorgeschrieben   ist,  darf der flächenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) in den Zwi  -  schendecken höchstens 0,7  Watt/m²xK betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die räumliche Aufteilung von Neubauten noch unklar, so muss für die ver  -  brauchsabhängige   Heiz-   und   Warmwasserkostenabrechnung   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wärmemessung je Stockwerk oder je mögliche Nutzzone eingerichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung kann verzichtet werden,  wenn   der   Nachweis   erbracht   wird,   dass   der   Heizwärmebedarf   weniger   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Heizung und Kühlung im Freien
                            1  Heizungen im Freien zur Erwärmung von Weichen öffentlicher Verkehrsmittel  benötigen keine Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrisch betriebene Heizstrahler sind für Betriebe der Gastro- und Event-  Branche befristet bis zum 30.  Juni  2022 ohne Bewilligung zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Heizbare Freiluftbäder
                            1  Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrische Wärmepumpen  dürfen zur Beheizung  von  Freiluftbädern einge  -  setzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste  vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bädern, die auch im Winter beheizt werden, darf der mittlere U-Wert des  Beckens inkl. Abdeckung höchstens 0,6  Watt/m²xK betragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verteilung von Elektrizität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Übernahme und Abgeltung von Elektrizität
                            1  Für fossil betriebene Wärmekraftkopplungsanlagen, welche bei Inkrafttreten  des Energiegesetzes vom 16.  Juni 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   in Betrieb waren, gilt Besitzstand für  die Vergütung der produzierten Elektrizität, welche in das Netz der Netzbetrei  -  berin eingespiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besitzstand gilt so lange, bis die Anlage komplett ersetzt werden muss,  jedoch maximal 20  Jahre ab Inbetriebsetzung der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Ersatz von Teilen der Anlage zur Erhaltung der Betriebstüchtigkeit bleibt  der Besitzstand gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vollzug und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Zuständigkeit
                            1  Zuständige Behörde für den Vollzug der Energiegesetzgebung ist das Amt für  Umweltschutz und Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt ein Nachweis der Einhaltung der energierechtlichen Bestimmungen im  Rahmen eines Baugesuchsverfahrens, so ist das Bauinspektorat Bewilligungs  -  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt   ein   Nachweis   der   Einhaltung   der   energierechtlichen   Bestimmungen  ausserhalb eines Baugesuchsverfahrens, so ist das Amt für Umweltschutz und  Energie Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Nachweis der Einhaltung von energierechtlichen Bestimmun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einhaltung der energierechtlichen Bestimmungen ist im Bewilligungsver  -  fahren nachvollziehbar nachzuweisen. Besteht ein amtliches Formular, ist die  -  ses für den Nachweis zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde kann weitere Nachweise oder Gutachten verlangen,  wenn solche für die Beurteilung der Sachlage und die Erteilung einer Bewilli  -  gung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
                            1  Jede natürliche und juristische Person ist verpflichtet, die für den Vollzug der  kantonalen Energiegesetzgebung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  490  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Führung der kantonalen Energiestatistik ist der zuständigen Behörde  auf Verlangen Auskunft über Energiedaten von Bauten und Anlagen zu ertei  -  len,   insbesondere   Angaben   zum   Energieträger,   zum   Energieverbrauch   und  zum Verwendungszweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Gebühren
                            1  Für die Erteilung einer Bewilligung, die Durchführung einer Ausführungskon  -  trolle, oder wenn ein Gesuch abgelehnt werden muss, werden Gebühren ent  -  sprechend dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nachstehende Bewilligungen werden pauschale Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erleichterungen winterlicher Wärmeschutz, Befristung auf 3  Jahre  CHF 300.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erleichterungen winterlicher Wärmeschutz für Aussensaun  -  as  CHF 300.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erleichterungen sommerlicher Wärmeschutz, Befristung auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre  CHF 300.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bewilligung einer Klimaanlage  CHF 1'100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bewilligung einer Elektroheizung  CHF 300.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  verbrauchsabhängige   Wärmekostenabrechnung   bei   tiefem  Heizwärmebedarf unter 20 Kilowattstunden pro Quadratme  -  ter und Jahr  CHF 500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Bewilligung  im Rahmen des ordentlichen  Baubewilligungsverfah  -  rens erteilt, fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung des  Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2016  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  23.10.2020  § 32 Abs. 2  eingefügt  GS 2020.078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2021  30.04.2021  § 32 Abs. 2  geändert  GS 2021.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2021  08.10.2021  § 32 Abs. 2  geändert  GS 2021.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  § 3 Abs. 1, Tabelle, "d." / "Definition"  geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  § 10 Abs. 5  geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  § 19  Titel geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  § 25 Abs. 2  geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  Anhang 2  Inhalt geändert  GS 2022.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 9a  eingefügt  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 14 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 14 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 14 Abs. 1, lit. e.  eingefügt  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 14 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 14 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 14 Abs. 2, lit. d.  eingefügt  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 16 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 29 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2023.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  10.06.2023  § 30 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 2023.040  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.12.2016  01.01.2017  Erstfassung  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle, "d." / "Definition" 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018
§ 9a 30.05.2023 10.06.2023 eingefügt GS 2023.040
§ 10 Abs. 2 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018
§ 10 Abs. 5 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018
§ 12 Abs. 1 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018
§ 14 Abs. 1, lit. c. 30.05.2023 10.06.2023 geändert GS 2023.040
§ 14 Abs. 1, lit. d. 30.05.2023 10.06.2023 eingefügt GS 2023.040
§ 14 Abs. 1, lit. e. 30.05.2023 10.06.2023 eingefügt GS 2023.040
§ 14 Abs. 1, lit. f. 30.05.2023 10.06.2023 eingefügt GS 2023.040
§ 14 Abs. 2, lit. c. 30.05.2023 10.06.2023 geändert GS 2023.040
§ 14 Abs. 2, lit. d. 30.05.2023 10.06.2023 eingefügt GS 2023.040
§ 16 Abs. 2, lit. a. 30.05.2023 10.06.2023 geändert GS 2023.040
§ 19 25.01.2022 01.03.2022 Titel geändert GS 2022.018
§ 19 Abs. 1 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018
§ 25 Abs. 2 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018
§ 29 Abs. 1 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.018
§ 29 Abs. 1 30.05.2023 10.06.2023 geändert GS 2023.040
§ 29 Abs. 2, lit. b. 30.05.2023 10.06.2023 geändert GS 2023.040
§ 30 Abs. 2, lit. b. 30.05.2023 10.06.2023 geändert GS 2023.040
§ 32 Abs. 2 13.10.2020 23.10.2020 eingefügt GS 2020.078
§ 32 Abs. 2 20.04.2021 30.04.2021 geändert GS 2021.042
§ 32 Abs. 2 28.09.2021 08.10.2021 geändert GS 2021.083
                            Anhang 1  25.01.2022  01.03.2022  Inhalt geändert  GS 2022.018  Anhang 2  25.01.2022  01.03.2022  Inhalt geändert  GS 2022.018  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten von flächigen  Einzelbauteilen bei 20 °C  Raumtemperatur (U  li  -Werte)  Bauteil gegen  Bauteil  Aussenklima oder weni-  ger als 2 m im Erdreich  W/(m  2.  K)  unbeheizte Räume oder  mehr als 2 m im Erdreich  W/(m  2.  K)  Neubau  Umbau/  Umnutzung  Neubau  Umbau/  Dach, Decke  , Wand, Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,17  0,21  0,23  0,25  Bauteile mit Flächenheizung  0,17  0,21  0,23  0,25  Rolladenkasten,  Rahmenverbreiterung  0,45  0,45  0,45  0,45  Fenster, Fenstertüren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0  1,3  1,3  1,3  Türen  1,2  1,2  1,5  1,5  Tore
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  (Türen grösser als 4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  1,6  1,6  2,0  2,0  Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Standardnutzungen Raumtemperaturen über oder unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 °C vorsehen, werden die Grenzwerte für Einzelbauteile um 5% pro Kelvin Temperaturabwei-  chung reduziert bzw. erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bei Giebelgauben oder Schleppgauben  gelten die  Wert  e für Umbau/Umnutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Für grossflächige Vergl  asungen (z.B. Schaufenster) gelten   die   Wer  te für Umbau/Umnutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Nichteinhaltung der Anforderungswerte für Sektionaltore, Verglasungen mit Metallrahmen, Licht-  kuppeln und dergleichen sind nachvollziehbar zu begründen.  Grenzwerte für lineare Wärmebrücken  Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizien  t Ψ  Grenzwert  W/(m  .  K)  Typ 1  Auskragungen in Form von Platten oder Riegel  (z.B. Balkone, Vordächer, vertikale Riegel)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,30  Typ 2  Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Bö-  den oder Decken  (z.B. Kellerdeckendämmung durch Kellerwände oder  In-  nendämmung durch Innenwände/Geschossdecken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 3  Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen  oder vertikalen Gebäudekanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 5  Fensteranschlag (Leibung, Fensterbank, Fenstersturz)  0,10  Grenzwerte für punktuelle Wärmebrücken  Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ  Grenzwert W/K  Punktuelle Durchdringung der Wärmedämmung  (z.B. Stützen, Träger, Konsolen; Befestigung von Ladenkloben und  Ladenrückhaltern, Sonnenstoren, Aussenlampen, Spaliere)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubau  Grenzwerte für Um-  bau/Umnutzung  Q  h,li0  kWh  /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Δ  Q  h,li  kWh  /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Q  h,li  kWh  /m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I  Wohnen MFH  13  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,25 * Q  h,li BL  II  Wohnen EFH  16  15  III  Verwaltung  13  15  IV  Schulen  14  15  V  Verkauf  7  14  VI  Restaurants  16  15  VII  Versammlungslokale  18  15  VIII  Spitäler  18  17  IX  Industrie  10  14  X  Lager  14  14  XI  Sportbauten  16  14  XII  Hallenbäder  15  18  푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙  =  �  푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙 0  +  ∆푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙  �  퐴퐴  푡푡ℎ  퐴퐴  퐸퐸  � �  �  ∗  푓푓  푐푐푐푐푐푐  푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙  퐵퐵퐵퐵  =  푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙  ∗  0.   9  푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙  =Basisgrenzwert gemäss sia 380/1 2016  푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙  퐵퐵퐵퐵  =Grenzwert BL für Neubauten  푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙   0  =Basiswert für Heizwärmebedarf  ∆푄푄  퐻퐻  ,  푙푙푙푙  =Steigungsfaktor  Heizwärmebedarf  퐴퐴  푡푡ℎ  =thermische Gebäudehülle  퐴퐴  퐸퐸  =Energiebezugsfläche  Die mit den Tabellenwerten errechneten Grenzwerte gelten für eine Jahresmitteltemperatur von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,4 °C. Sie werden um 6  % pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur reduziert bzw. er-  höht. Bei der Berechnung des Grenzwertes Basel  -Landschaft (Qh,li BL) ist die Jahresmitteltem-  peratur der Klimastation Basel  -Binningen zu verwenden.  푓푓  =  1 +  [9,   4    °  퐶퐶−  휃휃  ,  )  ∗  0.   06  퐾퐾  −1  ]  f  = Temperaturkorrektur  휃휃  푒푒  ,  푎푎푎푎푎푎  =Jahresmitteltemperatur in °C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  Minimale Dämmstärken   von  Wassererwärmer, Warmwasser  - und Wärmespeicher sowie  Wärmetauscher  Speicherinhalt in Litern  Dämmstärke bei  λ > 0,03 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K) bis λ ≤ 0,05 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K)  Dämmstärke bei  λ ≤ 0,03 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K)  bis 400  mehr als 400 bis 2‘000  mehr als 2‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  Minimale Dämmstärken bei Heizungs  - und Warmwasserverteilleitungen in Abhängigkeit der  Wärmeleitfähigkeit und der Nennweite  Rohrnennweite  DN  Zoll  Dämmstärke bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K) <  λ ≤ 0,05 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K)  Dämmstärke bei  λ ≤ 0,03 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  –  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  – 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  – 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  – 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  – 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  –  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  "  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  " - 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  " - 2"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  " - 3"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4"  - 6"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7"  -  8"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 5  Maximal zulässige UR -   Werte von erdverlegten Leitungen in Abhängigkeit der Nennweite  DN (Rahmenbedingungen: Erdreichtemperatur 5°C, λ  -Wert des Bodens 1,2 W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K), Übe  r-  deckung 0,6 m)  DN  20  25  32  40  50  65  80  100  125  150  175  200  ¾“  1“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  “  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  “  2“  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  “  3"  4"  5"  6"  7"  8"  UR  -Werte für starre Rohre W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.14  0.17  0.18  0.21  0.22  0.25  0.27  0.28  0.31  0.34  0.36  0.37  UR  -Werte für flexible Rohre sowie Doppelrohre W/(m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  K)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.16  0.18  0.18  0.24  0.27  0.27  0.28  0.31  0.34  0.36  0.38  0.40  UR  -Wert = Wärmeverlust in Watt pro m Rohrlänge und pro K Temperaturdifferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 6  Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen und Rohren von Lüftungs  - und Klimaanlagen  Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall  5  10  15 oder mehr  Dämmstärke in mm bei 0,03 ≤ λ ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,05 W/(m K)  30  60  100  Bei λ  -  Wert unter 0,03 W/(m K) kann die Dämmdicke entsprechend angepasst werden. Bei λ  -Wert  über 0,05 W/(m K) muss die Dämmdicke so angepasst werden, dass der Wärmeverlust maximal  der Situation mit den Dämmdicken der obigen Tabelle mi  t λ = 0,04 W/(m K) entspricht.  Minimale Dämmstärken bei Luftaufbereitungsgeräten von Lüftungs-   und Klimaanlagen  Oberfläche Gerät < 2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberfläche Gerät ≥ 2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innenaufstellung  Aussenaufstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 mm  Die genannten Dämmdicken gelten  für einen λ  -  Wert von 0,04 W/(m K). Bei λ  -Werten unter 0,04  W/(m K) kann, bei λ  -Werten über 0,04 W/(m K)über 0,05 W/(m K) muss die Dämmdicke so ang  e-  passt werden, dass der Wärmeverlust maximal der Situation mit den Dämmdicken der obigen T  a-  belle mit λ = 0,04  W/(m K) entspricht.