Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock (RREP MMR-LVO M-V) Vom 22. August 2011
                            Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm  Mittleres Mecklenburg/Rostock (RREP MMR-LVO M-V)  Vom 22. August 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock (RREP MMR-LVO M-V) vom 22. August 2011 | 17.09.2011 | 
| Eingangsformel | 17.09.2011 | 
| § 1 | 17.09.2011 | 
| § 2 | 17.09.2011 | 
                            Aufgrund des § 9 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Das Regionale Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock wird festgestellt. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die verbindliche Wirkung des Programms erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1 : 100 000. Begründungen und Erläuterungskarten nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Programmsatz 6.3 (1) wird um den Krankenhausstandort „Schwaan-Waldeck“ ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung weist darauf hin, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird.