Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern Vom 3. August 2009
                            Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. August 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern vom 3. August 2009 | 27.08.2009 | 
| Eingangsformel | 27.08.2009 | 
| § 1 | 27.08.2009 | 
| § 2 | 27.08.2009 | 
| § 3 | 27.08.2009 | 
                            Aufgrund des
            § 17 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 551) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Es ist in Mecklenburg-Vorpommern verboten, ballonartige Leuchtkörper (insbesondere Flug- oder Himmelslaternen) aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 Absatz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll dabei eine Höhe von 100 Euro nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 3. August 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lorenz Caffier