Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst - APO hlw D M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998
                            Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des höheren landwirtschaftlichen Dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Ausbildungs- und Prüfungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höherer landwirtschaftlicher Dienst -
           
          APO hlw D M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst - APO hlw D M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 1 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2005 | 
| § 2 - Antrag auf Einstellung | 01.01.2005 | 
| § 3 - Auswahl | 01.01.2005 | 
| § 4 - Einstellung | 01.01.2008 | 
| § 5 - Rechtsstellung | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 2 - Ausbildungsgrundsätze | 01.01.2005 | 
| § 6 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2005 | 
| § 7 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 01.01.2005 | 
| § 8 - Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte | 01.01.2005 | 
| § 9 - Dauer, Verlängerung | 01.01.2005 | 
| § 10 - Ausbildungsgang | 01.01.2005 | 
| § 11 - Leistungsnachweise | 01.08.2006 | 
| § 12 - Bewertung der Leistungen | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 3 - Praktische Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 13 - Inhalt | 01.01.2005 | 
| § 14 - Befähigungsberichte | 01.01.2005 | 
| § 15 - Schriftliche Arbeiten | 01.01.2005 | 
| § 16 - Erfahrungsbericht | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 4 - Große Staatsprüfung | 01.01.2005 | 
| § 17 - Prüfungsfächer | 01.01.2005 | 
| § 18 - Prüfungsausschuß | 01.01.2005 | 
| § 19 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 20 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 21 - Hausarbeit | 01.01.2005 | 
| § 22 - Aufsichtsarbeiten | 01.01.2005 | 
| § 23 - Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 | 
| § 24 - Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 | 
| § 25 - Anonymität | 01.01.2005 | 
| § 26 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten | 01.01.2005 | 
| § 27 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 28 - Mündliche Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 29 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2005 | 
| § 30 - Erkrankung, Versäumnisse | 01.01.2005 | 
| § 31 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 32 - Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung | 01.01.2005 | 
| § 33 - Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde | 01.01.2005 | 
| § 34 - Wiederholung der Großen Staatsprüfung | 01.01.2005 | 
| § 35 - Prüfungsakten | 01.01.2005 | 
| § 36 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 5 - Schlußvorschriften | 01.01.2005 | 
| § 37 - Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung | 01.01.2005 | 
| § 38 - (Inkrafttreten) | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 | 01.01.2005 | 
| Anlage 3 | 01.01.2005 | 
| Anlage 4 | 01.01.2005 | 
| Anlage 5 | 01.01.2005 | 
| Anlage 6 | 01.01.2005 | 
| Anlage 7 | 01.01.2005 | 
                            Die Neufassung berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die am 25. Mai 1995 in Kraft getretene
Verordnung vom 11. April 1995 (GVOBl. M-V S. 236)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die am 16. Oktober 1997 in Kraft
getretene Verordnung vom 9. September 1997 (GVOBl. M-V S. 539),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verordnungen wurden erlassen aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18 des Landesbeamtengesetzes
            vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 1997 (GVOBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M-V S. 694).
                        
                        
                    
                    
                    
                | Inhaltsübersicht | |
| Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung | |
| § 1 | Allgemeine Voraussetzungen | 
| § 2 | Antrag auf Einstellung | 
| § 3 | Auswahl | 
| § 4 | Einstellung | 
| § 5 | Rechtsstellung | 
| Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze | |
| § 6 | Ziel des Vorbereitungsdienstes | 
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 
| § 8 | Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte | 
| § 9 | Dauer, Verlängerung | 
| § 10 | Ausbildungsgang | 
| § 11 | Leistungsnachweise | 
| § 12 | Bewertung der Leistungen | 
| Abschnitt 3 Praktische Ausbildung | |
| § 13 | Inhalt | 
| § 14 | Befähigungsberichte | 
| § 15 | Schriftliche Arbeiten | 
| § 16 | Erfahrungsbericht | 
| Abschnitt 4 Große Staatsprüfung | |
| § 17 | Prüfungsfächer | 
| § 18 | Prüfungsausschuß | 
| § 19 | Zulassung zur schriftlichen Prüfung | 
| § 20 | Schriftliche Prüfung | 
| § 21 | Hausarbeit | 
| § 22 | Aufsichtsarbeiten | 
| § 23 | Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten | 
| § 24 | Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten | 
| § 25 | Anonymität | 
| § 26 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten | 
| § 27 | Zulassung zur mündlichen Prüfung | 
| § 28 | Mündliche Prüfung | 
| § 29 | Prüfungsniederschrift | 
| § 30 | Erkrankung, Versäumnisse | 
| § 31 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 
| § 32 | Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung | 
| § 33 | Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde | 
| § 34 | Wiederholung der Großen Staatsprüfung | 
| § 35 | Prüfungsakten | 
| § 36 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 
| Abschnitt 5 Schlußvorschriften | |
| § 37 | Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung | 
| § 38 | Inkrafttreten | 
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
                            In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstes kann eingestellt werden, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das für das Studium der Agrarwissenschaften,
der Agrarökonomie oder der Gartenbauwissenschaften vorgeschriebene wissenschaftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxis- und Prüfungssemester an einer Universität oder an einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Technischen Hochschule mit einer Diplomprüfung (Diplomhauptprüfung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder mit einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Nachweis einer einjährigen
berufsbezogenen Praxis oder einer bestandenen Praktikantenprüfung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            näherer Regelung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbringt. Die Praxis soll möglichst zusammenhängend abgeleistet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Antrag auf Einstellung
                            (1) Der Antrag auf Einstellung ist schriftlich beim Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Landwirtschaft und Naturschutz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Antrag sind beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Lebenslauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Paßbild,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Abschluß- oder Abgangszeugnis
der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnisse über die Hochschulprüfungen
(Diplomvorprüfung und Diplomhauptprüfung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweise und Zeugnisse über
berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeschlossener Ausbildungen und Nachweise über Praktika,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegebenenfalls Bescheinigung über
abgeleisteten Wehr- und Zivildienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegebenenfalls Bescheinigung über
abgeleistetes freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auswahl
                            Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Einstellungsmöglichkeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgt ein Auswahlverfahren. Über den Antrag auf Einstellung ist durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einstellung
                            (1) Die nach
            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewählten
Bewerber werden vom Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beizubringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne des
                Artikels 116 des Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geburtsurkunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegebenenfalls die Eheurkunde
und Geburtsurkunden der Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Erklärung über etwaige
Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Erklärung darüber,
daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die ausgewählten Bewerber werden in der Regel zum 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            August eines Jahres eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechtsstellung
                            (1) Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Widerruf zum "Landwirtschaftsreferendar" ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Auf Antrag kann ausnahmsweise der Vorbereitungsdienst auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Ein Referendar im öffentlich-rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsverhältnis ist Landwirtschaftspraktikant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Beamtenverhältnis des Landwirtschaftsreferendars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            endet mit Ablauf des Monats, in dem er die Prüfung bestanden oder endgültig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bestanden hat, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehenen Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei Antritt des Dienstes hat der Landwirtschaftspraktikant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgende Verpflichtungserklärung abzugeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Ich verpflichte mich,
das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Mecklenburg-Vorpommern und die geltenden Gesetze zu wahren und meine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die
Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Union gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
                            Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Landwirtschaftsreferendar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so auszubilden, daß er die Aufgaben in seiner Laufbahn selbständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrnehmen kann und in seinem Beruf vielseitig einsetzbar ist. Neben den insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vermittelnden Kenntnissen in den landwirtschaftlichen Gebieten soll das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verständnis für staats- und umweltpolitische, wirtschaftliche und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soziale Fragen gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
                            (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Naturschutz. Sie weist die Landwirtschaftsreferendare den Ausbildungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsstellen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ministerium für Landwirtschaft
und Naturschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ämter für Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GmbH,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern
mbH,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weitere Ausbildungsstellen (zum
Beispiel Banken, Grundbuchämter, Buchungsstellen, Landestierzuchtamt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landespflanzenschutzamt),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechende Dienststellen und
Einrichtungen anderer Länder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weitere Ausbildungsstellen entsprechend
der Spezialisierung der Referendare,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsschulen und Institute
für Landwirtschaftspädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte
                            (1) Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz führt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufsicht über die Ausbildung der Landwirtschaftsreferendare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dienstvorgesetzter der Landwirtschaftsreferendare ist das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz. Ihm obliegt neben der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachung der Ausbildung insbesondere die Organisation des Einsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landwirtschaftsreferendare, die Sicherstellung der Teilnahme an der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            förderlichen Dienstbesprechungen und Bereisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) In den Ausbildungsstellen werden Ausbildungsbeauftragte bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstellen und der Ausbildungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dauer, Verlängerung
                            (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Landwirtschaftsreferendar wird wie folgt ausgebildet:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Ausbildungsabschnitt I | Ministerium und nachgeordneter Bereich | 12 Monate | |
| Ausbildungsabschnitt II | Wissenschaftlich-pädagogische Ausbildung an einer Ausbildungsschule und/oder an einem Institut für Landwirtschaftspädagogik | 6 Monate | |
| Ausbildungsabschnitt III | Landwirtschaftsberatung und Landgesellschaft | 4 Monate | |
| Ausbildungsabschnitt IV | Ausbildungsabschnitt in Institutionen des gewählten Fachgebietes | 2 Monate | 
                            Die Reihenfolge
und die Dauer der Ausbildung können in begründeten Einzelfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorbereitungsdienst insgesamt bis zu einem Jahr verlängern, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landwirtschaftsreferendar das Ziel des Ausbildungsabschnittes nicht erreicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat. Es bestimmt, welche Abschnitte verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausbildungsgang
                            (1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Landwirtschaftsreferendare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktisch und theoretisch ausgebildet. In einem der folgenden Schwerpunktfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden sie besonders ausgebildet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Agrarstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Agrarmarktpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenproduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierproduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Milchwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausbildungsinhalte für die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 2
            genannten Ausbildungsabschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
            ). Die
            Anlage 1
            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Landwirtschaftsreferendars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn eine besondere Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (zum Beispiel bei der Europäischen Union) gewählt wird. Die Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildung regelt die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des gewählten Fachgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Leistungsnachweise
                            (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Leistungsnachweise sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befähigungsberichte (
                § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftliche Arbeiten (
                § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten die
            §§ 21
            bis
            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für Referendare mit Behinderungen sind auf Antrag zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (Amtsbl. M-V S. 394) in der jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bewertung der Leistungen
                            (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gezeigten Leistungen des Landwirtschaftsreferendars sind mit folgenden Punktzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                | 15 bis 14 Punkte | = sehr gut (1) | = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | 
| 13 bis 11 Punkte | = gut (2) | = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | 
| 10 bis 8 Punkte | = befriedigend (3) | = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; | 
| 7 bis 5 Punkte | = ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; | 
| 4 bis 2 Punkte | = mangelhaft (5) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, das die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; | 
| 1 bis 0 Punkte | = ungenügend (6) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. | 
                            (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 14 und mehr sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 11 bis 13,99 gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 8 bis 10,99 befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 5 bis
7,99 ausreichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 2 bis 4,99 mangelhaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 0 bis 1,99 ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 Praktische Ausbildung
§ 13 Inhalt
                            (1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
            Anlage 1
            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Festlegung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landwirtschaftsreferendars zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Befähigungsberichte
                            (1) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeine dienstliche Verhalten des Landwirtschaftsreferendars sind vor Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines jeden Ausbildungsabschnittes durch den Ausbildungsbeauftragten zu beurteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
            Anlage 2
            ). Von dem Befähigungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
            Anlage 2
            ist Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beurteilungen sind dem Landwirtschaftsreferendar zu eröffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schriftliche Arbeiten
                            (1) In dem Ausbildungsabschnitt I hat der Landwirtschaftsreferendar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine schriftliche Arbeit im Umfang von in der Regel 15 Schreibmaschinenseiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzufertigen. Das Thema stellt der Ausbilder, der sie auch bewertet. Im Ausbildungsabschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I soll für die schriftliche Arbeit ein praktischer Fall aus der Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Referates gewählt werden, dem der Landwirtschaftsreferendar zur Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugewiesen ist. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
            § 11 Abs. 3
            ) entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbilder. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleitung vorgelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zur Ausbildungsakte genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Ausbildungsabschnitt III hat der Landwirtschaftsreferendar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine schriftliche Arbeit über einen landwirtschaftlichen Betrieb anzufertigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ca. zehn Seiten umfaßt. Die Aufgabe ist bereits zu Beginn des Ausbildungsabschnittes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu benennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Erfahrungsbericht
                            (1) Im Ausbildungsabschnitt III hat der Landwirtschaftsreferendar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Erfahrungsbericht anzufertigen, in dem er sich zu den wesentlichen Inhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatzfragen sowie zu Problemen und Lösungsansätzen äußert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Erfahrungsbericht wird zur Ausbildungsakte genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 Große Staatsprüfung
§ 17 Prüfungsfächer
                            (1) Die Prüfung umfaßt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die angewandte Betriebslehre und
die Beratung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Agrarpolitik, die Gesetzes-
und Verwaltungskunde, das Haushaltsrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das gewählte Fachgebiet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die allgemeine und angewandte
Unterrichts- und Erziehungslehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Inhalte (
            Anlage 1
            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungsausschuß
                            (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes beim Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Landwirtschaft und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Vorsitzenden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sechs Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausbildungsbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            widerruflich. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamte des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes oder des höheren landwirtschaftlichen Dienstes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschullehrer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiter und Mitarbeiter der in
                § 7 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Behörden und
Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er hat insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die vorbereitenden Maßnahmen
zur Durchführung der Prüfung zu treffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Prüfungsaufgaben auszuwählen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ablauf der Prüfung festzusetzen
und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für jede Aufsichtsarbeit
zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen, die die Arbeit bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Prüfungsausschuß hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Bewertungsliste zu führen
und die Prüfungsnote festzustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Bestehen der Staatsprüfung
zu entscheiden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Niederschrift über
die Prüfung zu fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn außer dem Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stimme des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) An der Tierbeurteilung für Landwirtschaftsreferendare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fachgebietes "Tierzucht" müssen mindestens drei vom Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses zu bestimmende Mitglieder des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (9) Die mündliche Prüfung des Faches "Allgemeine und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" nehmen mindestens drei Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses ab. Sie werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (10) An den übrigen Teilen der mündlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen mindestens fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses teilnehmen. Von den Mitgliedern soll je eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet der Betriebslehre und des Haushaltsrechts sowie der Gesetzes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verwaltungskunde besonders erfahren sein. Zwei Prüfungsausschußmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen in dem von dem Landwirtschaftsreferendar gewählten Fachgbiet besonders
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfahren sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
                            (1) Der Landwirtschaftsreferendar ist zur schriftlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise (
            § 11 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5 Punkte) bewertet worden sind. Außerdem muß die während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ausbildungsabschnittes II im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erziehungslehre" abzulegende mündliche Prüfung bestanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
            ) durch die Ausbildungsleitung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
            ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die bewerteten Leistungen ergeben die Vornote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Wird der Landwirtschaftsreferendar zur schriftlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht zugelassen, kann er die Leistungsnachweise wiederholen. Die Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trifft die Ausbildungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Erfüllt der Landwirtschaftsreferendar auch nach Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als endgültig nicht bestanden. Der Landwirtschaftsreferendar ist aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Er erhält darüber eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftliche Mitteilung, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterzeichnet. Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tage, an dem der Landwirtschaftsreferendar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese Mitteilung erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schriftliche Prüfung
                            Im Verlauf der schriftlichen Prüfung sind drei Prüfungsarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an drei Tagen, die möglichst aufeinander folgen sollen, unter Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu fertigen. Es ist außerdem eine Hausarbeit zu fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Hausarbeit
                            (1) Das Thema der Hausarbeit ist aus dem Schwerpunktfach nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Abs. 1
            zu wählen. Es wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Vorsitzen des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Hausarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen, dabei wird der Tag der Aushändigung des Themas nicht mitgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hausarbeit soll 60 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landwirtschaftsreferendar gibt die von ihm benutzten Hilfsmittel an und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklärt, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein neues Thema
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Krankheit gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als triftiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Attest nachgewiesen wird. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gleich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in den Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sätze 3 und 4 von der Vorlage des amtsärztlichen Attestes absehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die geltend gemachten Gründe offensichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufsichtsarbeiten
                            (1) Es ist je eine Prüfungsarbeit aus den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17 Abs. 1
            aufgeführten Prüfungsfächern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu fertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Landwirtschaftsreferendar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fünf Stunden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder es Prüfungsausschusses vor. Der Vorsitzende bestimmt die Aufgabenstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Landwirtschaftsreferendaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere Texte von Vorschriften - gegebenenfalls Kommentare - zur Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
            § 11 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt
sinngemäß.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
                            (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Landwirtschaftsreferendare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung dürfen die Landwirtschaftsreferendare den Prüfungsraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur ein Landwirtschaftsreferendar außerhalb des Prüfungsraumes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch sein Namenszeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Aufsichtführende kann einen Landwirtschaftsreferendar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begeht, von der Fortsetzung der jeweiligen schriftlichen Prüfung ausschließen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der Landwirtschaftsreferendar sein störendes Verhalten trotz Ermahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Aufsichtführenden nicht einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Unternimmt ein Landwirtschaftsreferendar einen Täuschungsversuch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach
            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit des Landwirtschaftsreferendars als nicht abgeliefert gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Abs. 4
            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtführende eine Niederschrift (
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
            ) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausführlich darzustellen. Die
            Anlage 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist
Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten
                            (1) Spätestens nach Ablauf der für die Anfertigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit bestimmten Zeit versieht der Landwirtschaftsreferendar die Arbeit anstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziehung ermittelt wurde; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit mit Ausnahme der Prüfungsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im ausgewählten Fachgebiet ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kennzahl ist bei der Ausbildungsleitung unter Verschluß zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Umschlag und sendet diesen mit der nach
            § 23 Abs. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu fertigenden Niederschrift unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder an einen von ihm bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Anonymität
                            Der Name des Landwirtschaftsreferendars, der die Arbeit angefertigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat, darf dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
                            (1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitarbeitern des Prüfungsausschusses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die der Vorsitzende bestimmt, nacheinander zu bewerten, wenn nicht zwingende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründe eine Abweichung hiervon notwendig machen. Alle Arbeiten einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können auch Nichtmitglieder vom Vorsitzenden bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses. Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstbewertenden nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bewertung ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung
                            (1) Der Landwirtschaftsreferendar ist zur mündlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugelassen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr als eine Arbeit des
schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertet worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durchschnittliche Punktzahl
aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hausarbeit mindestens mit
"ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1 ist bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist dem Landwirtschaftsreferendar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Mündliche Prüfung
                            (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die mündliche Prüfung beinhaltet einen freien Vortrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ein Prüfungsgespräch, das sich auf die in
            § 17 Abs. 1 Buchstabe a bis c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten
Fächer erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die mündliche Prüfung im Fach "Allgemeine und angewandte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts- und Erziehungslehre" besteht für alle Fachgebiete aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Lehrproben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgaben hierfür stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgaben werden den Referendaren fünf Arbeitstage vor dieser Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Prüfungsgespräch
von etwa 45 Minuten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hierin soll der Prüfling nachweisen, daß er in Unterrichts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erziehungsfragen sowie in den dafür geltenden Rechtsgrundlagen selbständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeiten und urteilen kann. Die Benotung dieser Prüfung erfolgt auf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlage der Lehrproben und des Prüfungsgespräches unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der wissenschaftlich-pädagogischen Ausbildung. Die Prüfung findet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an einer landwirtschaftlichen Fachschule gegen Ende des II. Ausbildungsabschnittes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Landwirtschaftsreferendare, die das Fachgebiet "Tierzucht"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewählt haben, haben eine praktische Tierbeurteilung vorzunehmen. Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Das Ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist bei der Note gemäß
            § 17
Abs. 1 Buchstabe c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Der Landwirtschaftsreferendar hat einen freien Vortrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 bis 15 Minuten Dauer zu halten. Das Thema ist aus dem Fachgebiet auszuwählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird vom Vorsitzenden oder einem von diesem zu bestimmenden Beamten dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaftsreferendar vier Tage vor dem Tag der mündlichen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Prüfungsdauer soll für jedes Prüfungsfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Landwirtschaftsreferendar mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betragen. Es sollten höchstens drei Landwirtschaftsreferendare gemeinsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sowie den freien Vortrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen Prüfungsfächern einschließlich des freien Vortrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) An der mündlichen Prüfung nimmt der Ausbildungsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Zuhörer teil. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann darüber hinaus auch Landwirtschaftsreferendare der folgenden Jahrgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulassen, sofern kein Landwirtschaftsreferendar widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37
            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Prüfungsniederschrift
                            (1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für jeden Landwirtschaftsreferendar eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen (
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
            ). Die
            Anlage 5
            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Erkrankung, Versäumnisse
                            (1) Sind Landwirtschaftsreferendare durch Krankheit oder sonstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis ausreichend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Brechen Landwirtschaftsreferendare aus den in Absatz 1 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Erscheinen Landwirtschaftsreferendare ohne triftige Entschuldigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
                            Begeht ein Landwirtschaftsreferendar einen Täuschungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung
                            (1) Das Ergebnis der Großen Staatsprüfung ermittelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlauf der mündlichen Prüfung (
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
            ) festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 Abs. 3
            ) bestimmt. Die Vornote wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit 30 vom Hundert, die Prüfung im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erziehungslehre" mit 20 vom Hundert, die schriftliche und mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung werden mit jeweils 25 vom Hundert berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landwirtschaftsreferendars unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde
                            (1) Nach bestandener Großer Staatsprüfung erhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landwirtschaftsreferendar ein Zeugnis (
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
            ). Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterzeichnet. Die
            Anlage 6
            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Landwirtschaftsreferendar erhält von der Ausbildungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Urkunde (
            Anlage 7
            ) darüber,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß er nach dem Bestehen der Großen Staatsprüfung die Befähigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den höheren landwirtschaftlichen Dienst besitzt und berechtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, die Bezeichnung "Assessor der Landwirtschaft" zu führen. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 7
            ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und der Befähigungsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Wiederholung der Großen Staatsprüfung
                            (1) Ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann der Landwirtschaftsreferendar sie frühestens nach sechs Monaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            längstens einem Jahr, einmal vollständig wiederholen. Den Termin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wiederholung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend verlängert.
            § 9 Abs. 2
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19 Abs. 4
            bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legt die Ausbildungsbehörde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem der Landwirtschaftsreferendar eine Mitteilung nach Absatz 4 erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Prüfungsakten
                            (1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Naturschutz geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Auf Antrag kann der Prüfungsteilnehmer innerhalb eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahres nach Abschluß der Großen Staatsprüfung seine Prüfungsakte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
                            Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausbildungsbehörde gemäß
            § 31
            die Prüfung für ungültig erklären
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem dieser zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist dem Betroffenen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 5 Schlußvorschriften
§ 37 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
                            Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 (Inkrafttreten)
                            Verzeichnis der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
            : Ausbildungsrahmenplan nach § 10 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
            :
Befähigungsbericht nach § 14 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
3
            : Feststellung nach § 19 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
            : Niederschrift über den Verlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeiten) nach § 23 Abs. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 5
            : Niederschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Große Staatsprüfung nach § 29 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 6
            : Prüfungszeugnis nach § 33 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 7
            : Befähigungsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 33 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            (zu
            § 10 Abs. 2
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsrahmenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                | Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer in Monaten | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalt | |
| I | 12 | Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz | Einblick in die laufenden Geschäftsvorgänge, selbständige Bearbeitung Verwaltungs- und Haushaltsrecht | |
| Vorgänge, Fertigung von Vermerken, Vorlagen und Schreiben, Fertigung von Berichten und Halten von Vorträgen | ||||
| Teilnahme an dem Lehrgang für Landwirtschaftsreferendarinnen und -referendare, der einen Gesamtüberblick über die wesentlichen Aufgaben der allgemeinen und der landwirtschaftlichen Verwaltung gibt. Schulung im Vortrag während dieses Lehrganges. | ||||
| Unterweisung in alle vorkommenden Verwaltungsaufgaben. Unterweisung in den rechtlichen Grundlagen, der Organisation, der Geschäftsordnung und den Geschäftsgang. | ||||
| II | 6 | Ausbildungsschule Institut für Landwirt-schaftspädagogik | Vermittlung theoretischer Kenntnisse für die Lehrtätigkeit | |
| Sammeln von Erfahrungen im Unterricht, in der Erziehung und in der Schulverwaltung | ||||
| Erteilung von fünf bis acht Stunden eigenverantwortlichem Unterricht je Woche unter Betreuung durch einen Mentor | ||||
| Hospitationen | ||||
| Erarbeiten von Stoffverteilungsplänen und schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen | ||||
| III | 4 | Landwirtschaftsberatung und Landgesellschaft | Aufgaben und Organisation, Geschäftsordnung, Mitarbeit bei der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe, Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Grundstückverkehrsrecht, Flurneuordnung, Finanzierung landwirtschaftlicher Unternehmen, Rechtsgrundlagen, Mitarbeit in Grundbuchangelegenheiten, Belegwesen, Datenfluß, Auswertung von Abschlüssen | |
| IV | 2 | ausgewähltes Fachgebiet | ||
| a) für das Fachgebiet Agrarstruktur Ministerium | Unterweisung in allen Fragen der Verbesserung der Agrarstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Bodenrechtes, der einzelbetrieblichen Förderung, der Flurbereinigung, der ländlichen Siedlung sowie der Durchführung der EG-Maßnahmen. | |||
| b) für das Fachgebiet Agrarmarktpolitik und Ernährungswirtschaft Ministerium | Unterweisung in allen Fragen der Marktwirtschaft, des Handels, der Wirtschaftsförderung und der EG-Agrarpolitik. Außerdem die Be- und Verarbeitung von Gütern der Ernährungswirtschaft. | |||
| c) für das Fachgebiet Pflanzenproduktion Pflanzenschutzamt | Förderung des Acker- und Pflanzenbaues, allgemeiner und spezieller Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung, Saatgutverkehr, Meliorationswesen. | |||
| d) für das Fachgebiet Tierzucht/ Tierproduktion Landesforschungs-anstalt | Förderung der Tierzucht und Tierhaltung, allgemeine und spezielle Tierzucht, Tierbeurteilung, Tierernährung | |||
| f) für das Fachgebiet Milchwirtschaft Ministerium | Milcherzeugung, Milchbearbeitung, Milchverarbeitung, Milchabsatz, Hygiene- und Qualitätsförderung der Milch | 
Anlage 2
                            (zu
            § 14 Abs. 1
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3
                            (zu
            § 19 Abs. 2
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 4
                            (zu
            § 23 Abs. 6
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 5
                            (zu
            § 29 Abs. 1
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 6
                            (zu
            § 33 Abs. 1
            )
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 7
                            (zu
            § 33 Abs. 2
            )