Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V) Vom 22. Dezember 1998
                            Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V) vom 22. Dezember 1998 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 1 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2005 | 
| § 2 - Antrag auf Einstellung | 01.01.2005 | 
| § 3 - Auswahl | 01.01.2005 | 
| § 4 - Einstellung | 01.01.2009 | 
| § 5 - Rechtsstellung | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 2 - Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 6 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2005 | 
| § 7 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 01.01.2005 | 
| § 8 - Ausbildungsleiter, ausbildungsbegleitende Betreuung | 01.01.2005 | 
| § 9 - Dauer, Verlängerung | 01.01.2005 | 
| § 10 - Ausbildungsgang | 01.01.2005 | 
| § 11 - Leistungsnachweise | 01.08.2006 | 
| § 12 - Bewertung der Leistungen | 01.01.2005 | 
| § 13 - Praktische Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 14 - Befähigungsberichte | 01.01.2005 | 
| § 15 - Schriftliche Arbeit, Hausarbeit | 01.01.2005 | 
| § 16 - Theoretische Ausbildung | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | 01.01.2005 | 
| § 17 - Allgemeines | 01.01.2005 | 
| § 18 - Prüfungsausschuß | 01.01.2005 | 
| § 19 - Zulassung zur schriftliche Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 20 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 21 - Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten | 01.01.2005 | 
| § 22 - Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 01.01.2005 | 
| § 23 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 01.01.2005 | 
| § 24 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 25 - Mündliche Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 26 - Prüfungsniederschrift | 01.01.2005 | 
| § 27 - Erkrankung, Versäumnisse | 01.01.2005 | 
| § 28 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 29 - Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 | 
| § 30 - Prüfungszeugnis | 01.01.2005 | 
| § 31 - Wiederholung der Laufbahnprüfung | 01.01.2005 | 
| § 32 - Prüfungsakten | 01.01.2005 | 
| § 33 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 4 - Schlußvorschriften | 01.01.2005 | 
| § 34 - Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung | 01.01.2005 | 
| § 35 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund von
            § 18 des Landesbeamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708) verordnet das Ministerium für Ernährung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Inhaltsübersicht | |
| Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung | |
| § 1 | Allgemeine Voraussetzungen | 
| § 2 | Antrag auf Einstellung | 
| § 3 | Auswahl | 
| § 4 | Einstellung | 
| § 5 | Rechtsstellung | 
| Abschnitt 2 Ausbildung | |
| § 6 | Ziel des Vorbereitungsdienstes | 
| § 7 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen | 
| § 8 | Ausbildungsleiter, ausbildungsbegleitende Betreuung | 
| § 9 | Dauer, Verlängerung | 
| § 10 | Ausbildungsgang | 
| § 11 | Leistungsnachweise | 
| § 12 | Bewertung der Leistungen | 
| § 13 | Praktische Ausbildung | 
| § 14 | Befähigungsberichte | 
| § 15 | Schriftliche Arbeit, Hausarbeit | 
| § 16 | Theoretische Ausbildung | 
| Abschnitt 3 Laufbahnprüfung | |
| § 17 | Allgemeines | 
| § 18 | Prüfungsausschuß | 
| § 19 | Zulassung zur schriftlichen Prüfung | 
| § 20 | Schriftliche Prüfung | 
| § 21 | Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten | 
| § 22 | Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 
| § 23 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 
| § 24 | Zulassung zur mündlichen Prüfung | 
| § 25 | Mündliche Prüfung | 
| § 26 | Prüfungsniederschrift | 
| § 27 | Erkrankung, Versäumnisse | 
| § 28 | Folgen bei Unregelmäßigkeiten | 
| § 29 | Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung | 
| § 30 | Prüfungszeugnis | 
| § 31 | Wiederholung der Laufbahnprüfung | 
| § 32 | Prüfungsakten | 
| § 33 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 
| Abschnitt 4 Schlußvorschriften | |
| § 34 | Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung | 
| § 35 | Inkrafttreten | 
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
                            In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Landwirtschaftsverwaltung kann eingestellt werden, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Abschlußzeugnis einer
Fachhochschule - Fachrichtung Landbau, Landwirtschaft oder Gartenbau - besitzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Einstellungstag das 32. Lebensjahr,
als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Antrag auf Einstellung
                            (1) Der Antrag auf Einstellung ist schriftlich beim Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Antrag sind beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein tabellarischer Lebenslauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Paßbild aus neuster Zeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Abschluß- oder Abgangszeugnis
der allgemeinbildenden Schule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Zeugnis über die Abschlußprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachhochschule gemäß
                § 1
                und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweise und Zeugnisse über
berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 noch nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auswahl
                            Der Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Ernährung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft, Forsten und Fischerei unter Beteiligung des Personalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einstellung
                            (1) Die nach
            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewählten
Bewerber werden vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fischerei in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Vor der Einstellung sind folgende weitere Unterlagen beizubringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne des
                Artikels 116 des Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Union,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geburtsurkunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegebenenfalls Eheurkunde und
Geburtsurkunde der Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führungszeugnis und Erklärung
über etwaige Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung darüber, daß
die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechtsstellung
                            (1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsinspektoranwärter".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Dienstantritt leisten sie den Diensteid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tages, an dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird, frühestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die schriftliche Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darüber erhält, daß er die Laufbahnprüfung endgültig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
                            (1) Der Vorbereitungsdienst soll dem Anwärter Fachkenntnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die ihn zur Erfüllung der Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung befähigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich der Persönlichkeitsbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die den Anwärter in die Lage versetzt, seiner Verantwortung in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und sozialen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Anwärter soll bereits während des Vorbereitungsdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
                            (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft, Forsten und Fischerei. Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ausbildungsstellen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter für Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landespflanzenschutzamt Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GmbH,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weitere Ausbildungsstellen entsprechend
der Spezialisierung des Anwärters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausbildungsleiter, ausbildungsbegleitende Betreuung
                            (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Dabei hat er sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonders der Schwerbehinderten und derjenigen anzunehmen, die diesen gleichgestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind. Er hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärter regelmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Ausbildungsleiter kann Ausbilder bestellen. Sie haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach näherer Weisung des Ausbildungsleiters die Ausbildung der Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Es sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Es ist deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung der Anwärter im Zusammenwirken mit den ausbildenden Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dem Ausbildungsleiter zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dauer, Verlängerung
                            (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst durch die Einstellungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Vorschlag des Ausbildungsleiters um mindestens 6 Monate bis höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwölf Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausbildungsgang
                            Während des Vorbereitungsdienstes wird der Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            praktisch und theoretisch entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
            ) ausgebildet. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
            ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Leistungsnachweise
                            (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Leistungsnachweise sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befähigungsberichte (
                § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftliche Arbeiten (
                § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten die
            §§ 20
            und
            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für Anwärter mit Behinderungen sind auf Antrag zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (Amtsbl. M-V S. 394) in der jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bewertung der Leistungen
                            (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gezeigten Leistungen der Anwärter sind mit folgenden Punktzahlen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                | 15 bis 14 Punkte | = sehr gut (1) | = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; | 
| 13 bis 11 Punkte | = gut (2) | = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; | 
| 10 bis 8 Punkte | = befriedigend (3) | = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; | 
| 7 bis 5 Punkte | = ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; | 
| 4 bis 2 Punkte | = mangelhaft (5) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; | 
| 1 bis 0 Punkte | = ungenügend (6) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. | 
                            (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                | von 14 und mehr | sehr gut | 
| von 11 bis 13,99 | gut | 
| von 8 bis 10,99 | befriedigend | 
| von 5 bis 7,99 | ausreichend | 
| von 2 bis 4,99 | mangelhaft | 
| von 0 bis 1,99 | ungenügend. | 
§ 13 Praktische Ausbildung
                            (1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
            Anlage 1
            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und, soweit möglich, Wünsche des Anwärters zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Anwärter ist in die für die Laufbahn typischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu bearbeiten. Der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Er soll auch an Dienstbesprechungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen und durch andere geeignete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Anwärter kann entsprechend seinem Ausbildungsstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamte seiner Laufbahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Arbeitsgebiete beschränken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für die Ausbildung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            achten, daß er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung von Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Befähigungsberichte
                            (1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Ausbildungsabschnitte I bis VI) hat der Ausbilder einen Befähigungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abzusehen, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Vor der Beurteilung hat der Ausbilder mit dem Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Der Ausbilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat den Befähigungsbericht dem Anwärter bekanntzugeben und mit ihm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Wunsch zu besprechen. Der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung nehmen. Erklärt er sich mit dem Befähigungsbericht nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einverstanden, ist der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwärter erhält eine Durchschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schriftliche Arbeit, Hausarbeit
                            (1) Im Ausbildungsabschnitt I hat der Anwärter eine Hausarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über wichtige Aufgaben seiner Laufbahn anzufertigen. Dafür steht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihm eine Bearbeitungsfrist von höchstens drei Wochen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgabe stellt der Ausbilder. Die Aufgabenstellung soll den Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Am Schluß der Arbeit hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anwärter die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß er die Arbeit selbständig angefertigt hat. Die Hausarbeit wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem Ausbilder bewertet, der die Aufgabe gestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Ausbildungsabschnitt II hat der Anwärter eine schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeit unter Aufsicht zu fertigen, die seine Fortschritte in der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll höchstens sechs Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betragen. Das Thema stellt der Ausbilder, der die Arbeit auch bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Über die Art der Erleichterungen für Schwerbehinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Gleichgestellte entscheidet der Ausbilder, der die Aufgabe stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die bewerteten Arbeiten sollen mit dem Anwärter besprochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Sie werden dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Theoretische Ausbildung
                            Die Ausbildung des Anwärters ist durch theoretischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht bei der Ausbildungsbehörde zu vertiefen. Der zeitliche Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Anforderungen entsprechen dem Verwaltungsergänzungslehrgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 17 Allgemeines
                            (1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes hat der Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung geeignet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teil. Sie beginnt grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Schluß des Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung ist mit dem Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25 Abs. 5
            und
            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungsausschuß
                            (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            errichtet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzeitig abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zwar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Beamten der Laufbahn des
höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes als das den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsitz führende Mitglied,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem weiteren Beamten der Laufbahn
des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Beamten der Laufbahn des
gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Beamten des gehobenen allgemeinen
Verwaltungsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zulassung zur schriftliche Prüfung
                            (1) Der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn alle Leistungsnachweise (
            § 11 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (Vornote) durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ausbildungsleiter ist nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ist der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugelassen, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Wochen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obergrenze nach
            § 9 Abs. 2
            nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überschritten wird. Der Anwärter hat die Leistungsnachweise (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
            ), die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Entscheidung trifft der Ausbildungsleiter, der zugleich Inhalt und Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gezeigten Mängel festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Erfüllt der Anwärter auch nach Wiederholung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich aus
            § 31 Abs. 4
            .
Der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schriftliche Prüfung
                            (1) Durch vier Aufsichtsarbeiten soll der Anwärter nachweisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß er in der Lage ist, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Landwirtschaftsverwaltung anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Folgende vier Arbeiten sind zu fordern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine große Verwaltungsarbeit,
die Fragen aus verschiedenen Gebieten der land- und ernährungswirtschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung umfaßt, insbesondere aus dem Recht der Ernährungswirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Agrarstrukturverbesserung, des Grundstückverkehrs, der Erzeugungsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Produktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Arbeit aus folgenden Gebieten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Beratungsmethodik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Marktpolitik, Agrarpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Arbeit aus verschiedenen
Gebieten des Staats- und Verwaltungsrechtes, die auch die allgemeine Rechtskunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das bürgerliche Recht einbeziehen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Arbeit aus dem Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Lösung der Arbeiten nach Satz 1 soll in der Regel im Fall der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 1 bis zu sechs Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 2 bis zu fünf Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 3 und 4 jeweils bis zu vier Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Der Vorsitzende bestimmt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind dem Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfsmittel entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Über die Art der Erleichterungen für Schwerbehinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Gleichgestellte entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten
                            (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart des Anwärters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung darf der Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch sein Namenszeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Aufsichtführende kann einen Anwärter, der schuldhaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn der Anwärter sein störendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhalten trotz Ermahnung durch den Aufsichtführenden nicht einstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Unternimmt ein Anwärter einen Täuschungsversuch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach
            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtführende eine Niederschrift zu fertigen und darin Vorkommnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den Absätzen 4 und 5 ausführlich darzustellen. Der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Arbeit des Anwärters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als nicht abgeliefert gilt.
            § 23 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten
                            (1) Der Anwärter versieht die Arbeit anstelle seines Namens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kennzahlen ist bei der Prüfungskommission unter Verschluß zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeit hat der Anwärter die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeit in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Umschlag und sendet diesen mit der nach
            § 21 Abs. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu fertigenden Niederschrift unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Name des Anwärters, der die Arbeit angefertigt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darf dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
                            (1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die der Vorsitzende bestimmt, nacheinander zu bewerten. Alle Arbeiten einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können auch Nichtmitglieder von dem Vorsitzenden bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtmitglieder nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bewertung ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung
                            (1) Der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr als eine Arbeit des
schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertet worden ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durchschnittliche Punktzahl
aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist dem Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufbahnprüfung ergeben sich aus
            § 31 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Mündliche Prüfung
                            (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetze, Verordnungen und andere
Vorschriften der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landwirtschaftliche Betriebs-
und Arbeitswirtschaft; Beratungstechnik, Marktpolitik, Agrarpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeine Rechtskunde, Staats-
und Verwaltungskunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Prüfungsdauer je Anwärter beträgt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Minuten und höchstens 60 Minuten. Es sollen höchstens drei Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsam geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) An der mündlichen Prüfung kann der Ausbildungsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann darüber hinaus auch Anwärter der folgenden Jahrgänge zulassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern kein Anwärter widerspricht.
            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Prüfungsniederschrift
                            (1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einem Mitglied des Prüfungsausschusses für jeden Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Erkrankung, Versäumnisse
                            (1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bricht der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Zeit nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Erscheint der Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
                            Begeht der Anwärter einen Täuschungsversuch oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung
                            (1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hierüber ist durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vornote wird mit 30 vom Hundert, die schriftliche und mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden mit jeweils 35 vom Hundert berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Prüfungszeugnis
                            (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Zeugnis (
            Anlage 2
            ). Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
            Anlage 2
            ist Bestandteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Prüfungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zur Personalakte zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung
                            (1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darf er sie frühestens nach sechs Monaten, spätestens innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Jahres, einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend verlängert.
            § 9 Abs. 2
            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legt die Ausbildungsbehörde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird und zu den Prüfungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Personalakten genommen wird. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Prüfungsakten
                            (1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Ernährung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft, Forsten und Fischerei geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
                            Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist dem Betroffenen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 Schlußvorschriften
§ 34 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
                            Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 22. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister
               
              für Ernährung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft,
               
              Forsten und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Till Backhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
1
            : Ausbildungsrahmenplan nach § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
            : Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            zu
            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst
des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                | Abschnitt | Stelle | Inhalt | Dauer (Monate) | |
| I | Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei | In diesem Ausbildungsabschnitt wird der Anwärter in einer Fachabteilung mit wichtigen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen auf dem Gebiet der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung vertraut gemacht. Außerdem wird er im Haushaltswesen ausgebildet. | 4 1/2 | |
| II | Amt für Landwirtschaft | Der Anwärter soll bei einem Amt für Landwirtschaft im landwirtschaftlichen Grundstückverkehrsrecht ausgebildet sowie mit Fragen der Verbesserung der Agrarstruktur, der Flurbereinigung, der Marktordnungsmaßnahmen, der landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen sowie Agrarmaßnahmen der Europäischen Union als auch mit allen anderen vorkommenden Aufgaben einschließlich der Informationstechnik vertraut gemacht werden. | 5 | |
| III | Landespflanzen-schutzamt | In diesem Ausbildungsabschnitt lernt der Anwärter die Organisation des amtlichen Pflanzenschutzdienstes und die für den Pflanzenschutz maßgebenden Vorschriften kennen. | 2 | |
| IV | Landwirtschafts-beratung | Der Anwärter erhält einen Überblick über deren Aufgaben. Während dieses Ausbildungsabschnittes wird er in die angewandte Betriebslehre und in die Beratungsmethodik eingewiesen und hat ein Beratungsgespräch selbständig führen. | 2 | |
| V | Finanzamt | Ausbildung in Aufgaben der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei einem Finanzamt. | 1 1/2 | |
| VI | Grundbuchamt | Der Anwärter soll bei einem Grundbuchamt in den Grundzügen des Grundbuchrechts unterwiesen werden und seine praktische Anwendung kennenlernen. | 1 | |
| VII | Verwaltungsergänzungslehrgang und theoretischer Unterricht bei der Ausbildungsbehörde | 1 | ||
| VIII | Prüfungsvorbereitung und Prüfung | 1 | ||
Anlage 2
                            (zu
            § 30 Abs. 1
            )