Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern Vom 20. März 2006
                            Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Zweiten Teilfortschreibung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern  Vom 20. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über die Verbindlichkeit der Zweiten Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern vom 20. März 2006 | 27.04.2006 | 
| Eingangsformel | 27.04.2006 | 
| § 1 | 27.04.2006 | 
| § 2 | 27.04.2006 | 
| § 3 | 27.04.2006 | 
                            Aufgrund
des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Zweite Teilfortschreibung des Regionalen
Raumordnungsprogramms Vorpommern wird in der von der Landesregierung beschlossenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung für verbindlich erklärt. Sie liegt beim Amt für Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Landesplanung Vorpommern zur Einsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die verbindliche Wirkung des Regionalen
Raumordnungsprogramms gemäß § 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesplanungsgesetzes erstreckt sich auf die Programmsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Karte im Maßstab 1:100000. Begründungen nehmen nicht an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verbindlichkeit teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.