Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 26. Oktober 1999 bis 4. April 2000
                            Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung  nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes  Vom 26. Oktober 1999 bis 4. April 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 26. Oktober 1999 bis 4. April 2000 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Artikel 1 - Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle | 01.01.2005 | 
| Artikel 2 - Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle | 01.01.2005 | 
| Artikel 3 - Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder | 01.01.2005 | 
| Artikel 4 - Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle | 01.01.2005 | 
| Artikel 5 - Geltungsdauer, Kündigung | 01.01.2005 | 
| Artikel 6 - Ratifikation, In-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land
Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle
                            Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg
zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des
Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Folgenden "Zentrale Koordinierungsstelle" genannt, werden vom Ministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle
                            (1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß § 6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz,
bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit durch. Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsultationen mit den betroffenen Staaten. Dabei werden durch Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dessen Belange aufgrund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundes aufgrund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewahrt. Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Umweltbundesamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist nur ein Land betroffen,
erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sind mehrere Länder
betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Abfallverbringungsgesetz bestimmte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergibt sich nach Abgabe des
Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koordinierungsstelle an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese rückübertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Weitereinfuhrpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder
                            Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle
                            (1) Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen Festkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein jährlicher Betrag von 200.000 Deutsche Markt (= 102.258,37 Euro)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgesetzt. Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtlich festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aller privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100) gegenüber dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so ist die Zentrale Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrages nach Satz 1 in demselben prozentualen Verhältnis zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere Kosten für Reisen, Gutachten, Rückführung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsorgung der Abfälle, erstatten die Länder dem Land Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen Nachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wirksamkeit des Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebildeten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die anteiligen Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Quartals für das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Kalendermonats fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten geltend. Die von diesen erhaltenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beträge werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein nach Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis der von ihnen erbrachten Zahlungen erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach Artikel 3 Unterstützung gewährenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden angefallen sind, findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigung
                            (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ratifikation, In-Kraft-Treten
                            Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hinterlegt ist. Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 7. September 2001 (GVOBl. M-V S. 328): Der Staatsvertrag ist am 1. September 2001 in Kraft getreten.