Verordnung über Meldescheine und die amtliche Meldebestätigung (Meldescheinverordnung - MsVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
                            Verordnung über Meldescheine und die amtliche Meldebestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Meldescheinverordnung - MsVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Fassung der Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. Juni 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über Meldescheine und die amtliche Meldebestätigung (Meldescheinverordnung - MsVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 | 01.01.2005 | 
| § 1 - Meldeschein | 01.01.2005 | 
| § 2 - Meldeschein für Seeleute | 01.01.2005 | 
| § 3 - Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten | 01.01.2005 | 
| § 4 - Durchschreibeverfahren, Vordruckgestaltung | 01.01.2005 | 
| § 5 - Aufbewahrung der Meldescheine | 01.01.2005 | 
| § 6 - Abholen der besonderen Meldescheine durch die Polizei | 01.01.2005 | 
| § 7 - (Inkrafttreten) | 01.01.2005 | 
§ 1 Meldeschein
                            (1) Als Meldeschein nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17 Abs. 1 des
Landesmeldegesetzes
            ist zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Anmeldung nach
                § 13 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesmeldegesetzes
                der Vordrucksatz nach dem Muster der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4; zusätzlich zu diesem Vordrucksatz sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2 (Beiblatt) und 2.1 zu verwenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit darin enthaltene Fragestellungen auf den Meldepflichtigen zutreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Abmeldung nach
                § 13 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesmeldegesetzes
                der Vordrucksatz nach dem Muster der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen 3, 3.1, 3.2 und 3.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Meldebehörde soll auf die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2, 1.3, 2.1 und 3.2 verzichten, soweit sie durch automatisierte Datenübermittlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entbehrlich werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die amtliche Meldebestätigung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17 Abs. 4 des
Landesmeldegesetzes
            sind Vordrucke nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Mustern der Anlagen 1.4 und 3.3 zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Meldeschein für Seeleute
                            Für die Anmeldung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22 Abs. 2 Satz 1
            des
Landesmeldegesetzes ist der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 4 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1, für die Abmeldung nach
            § 22 Abs. 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesmeldegesetzes
            der Vordrucksatz nach dem Muster der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen 5 und 5.1 zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten
                            (1) Als besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
            § 27 Abs. 1 des
Landesmeldegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Muster der Anlagen 6 und 6.1
zu verwenden. Durchschriften (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27 Abs. 3 des
Landesmeldegesetzes
            ) dürfen für die Erhebung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurabgabe nach dem Muster der Anlagen 6.2 und 6.3, für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Muster der Anlage 6.4 gefertigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Legt ein beherbergter Ausländer kein oder kein gültiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Identitätsdokument (Paß, Personalausweis, Paßersatz) vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder weichen die Angaben im Meldeschein von denen des vorgelegten Identitätsdokuments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab, ist dies auf dem Meldeschein nach Anlage 6.1 (Rückseite) zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Durchschreibeverfahren, Vordruckgestaltung
                            (1) Die nach dieser Verordnung zu verwendenden Meldescheine sollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden. Bei der drucktechnischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltung der Vordrucke kann von den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unwesentlich abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In den besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
            § 27 Abs. 1 des
Landesmeldegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) können fremdsprachliche Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die verwendeten Begriffe aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufbewahrung der Meldescheine
                            Die Meldescheine nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 1
            und
            2
            hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abholen der besonderen Meldescheine durch die Polizei
                            Holt die Polizei die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27 Abs. 4 des
Landesmeldegesetzes
            bereitgehaltenen Urschriften der besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Meldescheine ab, so hat sie den Namen und die Anschrift der Beherbergungsstätte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den Zeitraum, in dem die abgeholten Meldescheine ausgefüllt worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, sowie die Anzahl der Meldescheine aufzuzeichnen. Ein Exemplar der Aufzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist dem Leiter der Beherbergungsstätten oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 (Inkrafttreten)
                            Vorbemerkungen zu den Anlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen 1 bis 1.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Format: DIN A 4 In den Vordrucken nach Anlage 1.1 sind die Felder "Gemeindekennzahl"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und "Staatsangehörigkeitsschlüssel" grün zu umranden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen 2 und 2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Format: DIN A 4 In den Vordrucken nach Anlage 2 ist das Feld "Gemeindekennzahl"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grün zu umranden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen 3 bis 3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Format: DIN A 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Vordrucken nach Anlage 3.1 sind die Felder
"Gemeindekennzahl" und "Staatsangehörigkeitsschlüssel" grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu umranden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen 4 bis 5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Format: DIN A 5 hoch