Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR Vom 18. Mai 1995
                            Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Vertrag über die gemeinnützige Verwendung der gemäß § 20 b Parteiengesetz der DDR in Verbindung mit Buchstabe d) Satz 3 Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Kunstwerke der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR vom 18. Mai 1995 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Artikel 1 - Betroffene Kunstgegenstände | 01.01.2005 | 
| Artikel 2 - Aufteilungsgrundsatz | 01.01.2005 | 
| Artikel 3 - Eigentumsübertragung | 01.01.2005 | 
| Artikel 4 - Restitution/Herausgabe an den Berechtigten | 01.01.2005 | 
| Artikel 5 - Leihvertrag | 01.01.2005 | 
| Artikel 6 - Beendigung des Leihvertrages | 01.01.2005 | 
| Artikel 7 - Hin- und Rücktransport | 01.01.2005 | 
| Artikel 8 - Freistellungserklärung | 01.01.2005 | 
| Artikel 9 - Mitteilungspflichten und Nutzungsrechte | 01.01.2005 | 
| Artikel 10 - Leihgaben an das Deutsche Historische Museum | 01.01.2005 | 
| Artikel 11 - Finanzzuweisungen | 01.01.2005 | 
| Artikel 12 - Salvatorische Klausel | 01.01.2005 | 
| Artikel 13 - Bindungswirkung | 01.01.2005 | 
| Artikel 14 - Gerichtsstand | 01.01.2005 | 
                            Die Bundesanstalt
für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Anstalt des öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - im Einvernehmen mit der
Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Parteien und Massenorganisationen der DDR -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
             
            vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Regierenden Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten
durch den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten
durch den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten
durch den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten
durch den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten
durch den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachstehend "Land/Länder"
genannt -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präambel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben ist mit den Ländern übereingekommen, diesen die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertrages zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwendenden Kunstgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Massenorganisationen der DDR zu Eigentum zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im
Vorgriff auf die Eigentumsübertragung der Kunstgegenstände der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Kunstgegenstände, über deren endgültige Zuordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Buchstabe d) Sätze 2 bis 4 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt III des Einigungsvertrages noch nicht abschließend entschieden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden konnte, den Ländern leihweise überlassen. Es ist beabsichtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ländern die leihweise überlassenen Kunstgegenstände unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Eigentum zu übertragen, soweit sie nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages zugunsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinnütziger Zwecke zu verwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertragschließenden
stimmen darin überein, daß die Länder die Kunstgegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die sie nach diesem Vertrag zu Eigentum oder als Leihgabe erhalten haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im erforderlichen und üblichen Umfang auch Dritten zur Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ausstellungen und zu Forschungszwecken unter Berücksichtigung konservatorischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notwendigkeiten und der jeweiligen Interessenlage der Länder leihweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Betroffene Kunstgegenstände
                            I) Von diesem Vertrag betroffen sind die Kunstgegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in den Anlagen 1 bis 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgelistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haftet nicht für Sach- oder Rechtsmängel der Kunstgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
im Vertrag erwähnten Anlagen befinden sich als Original im Kultusministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufteilungsgrundsatz
                            Die Kunstgegenstände werden dem Land zu Eigentum übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. leihweise überlassen, auf dessen Gebiet sie von der Bundesanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben bzw. ihren Beauftragten aufgefunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurden. Für die Zuordnung der Kunstgegenstände auf die jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Länder ist hierbei allein der in den Anlagen angegebene ursprüngliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standort der Kunstgegenstände ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Eigentumsübertragung
                            I) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bietet den Ländern die Eigentumsübertragung folgender Kunstgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Berlin die Kunstgegenstände
nach Anlage 1a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Brandenburg die
Kunstgegenstände nach Anlage 1b,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Mecklenburg-Vorpommern
die Kunstgegenstände nach Anlage 1c,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Sachsen-Anhalt
die Kunstgegenstände nach Anlage 1d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Sachsen die
Kunstgegenstände nach Anlage 1e,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Thüringen
die Kunstgegenstände nach Anlage 1f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II) Die jeweiligen Länder nehmen dieses Angebot an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Länder kommen überein, daß die Kunstgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von den Ländern bis zum 28. Februar 1995 übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV) Soweit sich die Kunstgegenstände im Besitz der Bundesanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, vereinbaren die Bundesanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und das jeweilige Land hiermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Besitzkonstitut einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag. Soweit eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergabe der Kunstgegenstände an die Länder nicht möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben berechtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Kunstgegenstände bei einem geeigneten Dritten zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben macht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen dieses Verwahrungsvertrages bis zum 28. Februar 1995 einschließlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getätigte Aufwendungen keinen Aufwendungsersatz gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 693 BGB
            geltend, soweit
den Ländern die Annahme der Kunstgegenstände nicht möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben haftet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus diesem Verwahrungsvertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V) Soweit ein Dritter im Besitz der Kunstgegenstände ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tritt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben hiermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Berlin die Kunstgegenstände
nach Anlage 2a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Brandenburg die
Kunstgegenstände nach Anlage 2b,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Mecklenburg-Vorpommern
die Kunstgegenstände nach Anlage 2c,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Sachsen-Anhalt
die Kunstgegenstände nach Anlage 2 d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Sachsen die
Kunstgegenstände nach Anlage 2e,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Thüringen
die Kunstgegenstände nach Anlage 2f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Anspruch auf Herausgabe der Kunstgegenstände ab. Die Bundesanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben tritt die Rechte aus bestehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leihverträgen an die jeweiligen Länder ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Länder
nehmen diese Abtretung an. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderaufgaben übergibt den jeweiligen Ländern die Leihverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in beglaubigter Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI) Die jeweiligen Länder benennen bis zum 30. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 einen Ort zur Übergabe der Kunstgegenstände. Die Bundesanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben transportiert die Kunstgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß
            Artikel 3
            ,
die sich in ihrem Besitz befinden, auf eigene Kosten bis zum 28. Februar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den von den jeweiligen Ländern zu bestimmenden Ort in den neuen Bundesländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Beschädigung, Zerstörung, Veränderung
oder den Verlust von Kunstgegenständen während oder aus Anlaß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Transportes haftet die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Restitution/Herausgabe an den Berechtigten
                            Die Länder verpflichten sich, die Rückübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Kunstgegenständen, die sie durch diesen Vertrag zu Eigentum erhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den Berechtigten nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Vermögensgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dulden. Darüber hinaus verpflichten sich die Länder, diejenigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kunstgegenstände, die entgegen der Annahme zum Zeitpunkt der Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die Länder nicht im Eigentum der Parteien und Massenorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehen, an die jeweils Berechtigten herauszugeben. Die Länder verpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich weiterhin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fällen der Sätze 1 und 2 von etwaigen Schadensersatzansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter wegen Verschlechterung oder Untergangs, die ab dem 1. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eintreten, freizustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Leihvertrag
                            I) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließt mit den jeweiligen Ländern folgende Leihverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Berlin die Kunstgegenstände
nach Anlage 3a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Brandenburg die
Kunstgegenstände nach Anlage 3b,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Mecklenburg-Vorpommern
die Kunstgegenstände nach Anlage 3c,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Sachsen-Anhalt
die Kunstgegenstände nach Anlage 3d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Sachsen die
Kunstgegenstände nach Anlage 3e,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Thüringen
die Kunstgegenstände nach Anlage 3f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Dauerleihgabe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird den jeweiligen Ländern die in den Anlagen 3a bis 3f aufgelisteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kunstgegenstände unverzüglich zu Eigentum übertragen, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie nach Buchstabe d) Satz 3 der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III des Einigungsvertrages zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III) Die Länder verpflichten sich, der Bundesanstalt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinigungsbedingte Sonderaufgaben jederzeit auf Anfrage über den jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standort der Kunstgegenstände Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Beendigung des Leihvertrages
                            Aus wichtigem Grund kann der Verleiher den Leihvertrag kündigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und hat Anspruch auf vorzeitige Rückgabe. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bescheid einer zuständigen Behörde, wonach der Restitutions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. Herausgabeanspruch eines Dritten festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Hin- und Rücktransport
                            Der Verleiher sorgt für den Hin- und Rücktransport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leihgaben; er erteilt die gegebenenfalls notwendigen Aufträge und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trägt die Kosten einschließlich der Verpackungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Freistellungserklärung
                            Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter wegen der Beschädigung, Zerstörung, Veränderung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verlustes der Leihgabe frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Mitteilungspflichten und Nutzungsrechte
                            I) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von jeder Veränderung oder Beschädigung zu benachrichtigen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Verlust der Leihgabe anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II) Der Entleiher ist berechtigt, die Leihgaben wie seine eigenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sammlungsgegenstände zu behandeln, das heißt auch, selbst zu restaurieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und fotografisch zu reproduzieren. Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Leihgaben an das Deutsche Historische Museum
                            Dem Deutschen Historischen Museum werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Land Berlin die Kunstgegenstände
nach Anlage 4a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Land Brandenburg die
Kunstgegenstände nach Anlage 4b,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Land Mecklenburg-Vorpommern
die Kunstgegenstände nach Anlage 4c,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Land Sachsen-Anhalt
die Kunstgegenstände nach Anlage 4d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Freistaat Sachsen die
Kunstgegenstände nach Anlage 4e,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Freistaat Thüringen
die Kunstgegenstände nach Anlage 4f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leihweise bis einschließlich Mai 1995 für ein Ausstellungsvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überlassen. Die Länder empfehlen dem Deutschen Historischen Museum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachdrücklich, die Urheber der Kunstgegenstände in angemessener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form vorab über das Ausstellungsvorhaben zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Finanzzuweisungen
                            I) Im Vorgriff auf das gemäß Anlage II Kapitel II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d) Satz 3 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinnützig zu verwendende Vermögen weist die Bundesanstalt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zweckgebunden entsprechend dem Finanzantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder vom 19. August 1994 (Anlage 6) für Maßnahmen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuge der Übernahme und Aufbewahrung der Kunstgegenstände nach diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertrag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Berlin 269.348,10
DM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Brandenburg 534.710,79
DM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Mecklenburg-Vorpommern
397.877,96 DM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Sachsen 984.067,12
DM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Sachsen-Anhalt
593.827,88 DM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Thüringen
541.353,15 DM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II) Die Auszahlung der nach Absatz 1 zugewiesenen Gelder erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß dem Finanzantrag der Länder vom 19. August 1994 unmittelbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die von den Ländern mit den konservatorischen Maßnahmen beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Träger der Einrichtungen Kunstfonds des Freistaates Sachsen, Burg Beeskow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dokumentationsstelle Halle. Die Länder ermächtigen die Bundesanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die gemäß Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugewiesenen Gelder mit befreiender Wirkung an die Träger der vorgenannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Salvatorische Klausel
                            Sollten einzelne Vertragsbestimmungen dieses Vertrages unwirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Bindungswirkung
                            Dieser Vertrag wird unmittelbar zwischen der Bundesanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den einzelnen Ländern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ihn abschließen, wirksam, ohne daß es der Annahme durch alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Länder bedarf. Der Vertrag begründet nur vertragliche Beziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem einzelnen Land. Mit dem Abschluß dieses Vertrages sind alle Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezüglich der gemeinnützigen Verwendung der Kunstgegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ehemaligen Parteien und Massenorganisationen abschließend geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Gerichtsstand
                            Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verträgen ist Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 18. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Berlin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Sachsen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat
Thüringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben: