Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Vom 30. März 1992
                            Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden  nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988  zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich  über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen   Vom 30. März 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 30. März 1992 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des  Artikels 2 des Gesetzes vom 26. April 1990 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (Vertrag) (BGBl. II S. 357) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Der Innenminister ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde nach  Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Stelle nach  Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Stellen nach  Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach der Hauptwohnung oder, bei Fehlen einer Wohnung, nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bis zur Bildung der Ämter nach den Vorschriften der Amtsordnung sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte zuständige Behörden nach  Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.