Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V) Vom 29. Januar 2001
                            Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (EGBVO M-V)
           
          Vom 29. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2a neu eingefügt durch Verordnung vom 8. März 2011 (GVOBl. M-V S. 182) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V) vom 29. Januar 2001 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs | 14.08.2010 | 
| § 2 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs | 14.08.2010 | 
| § 2a - Automatisiertes Abrufverfahren | 31.03.2011 | 
| § 3 - Datenverarbeitung im Auftrag | 01.01.2005 | 
| § 4 - Ersatzgrundbuch | 01.01.2005 | 
| § 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 126 Abs. 1 Satz 1
                und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 141 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz der Grundbuchordnung (GBO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch  Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 67 Satz 2
                und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung
                in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit Artikel 1
                Registerverfahrenbeschleunigungs-Übertragungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Oktober 1995 (GVOBl. M-V S. 507)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet das Justizministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
                            Bei den Amtsgerichten ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei  anzulegen und zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
                            (1) Das maschinell geführte Grundbuch wird gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 70 der Grundbuchverfügung
            durch Umstellung angelegt. Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 68
            und
            69 der Grundbuchverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ändert sich infolge der Anlegung durch Neufassung die laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis, ist dies der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Schließung auf dem bisher in Papierform geführten Grundbuch kann auch unter Verwendung von Stempeln gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 Abs. 2 Grundbuchverfügung
            vermerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ist auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a Automatisiertes Abrufverfahren
                            Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren werden für das Land Mecklenburg-Vorpommern dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenverarbeitung im Auftrag
                            Die Datenverarbeitung nimmt das Justizministerium im Auftrag des nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Grundbuchordnung
            zuständigen Amtsgerichts vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ersatzgrundbuch
                            (1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. Die Entscheidung trifft der Direktor des Amtsgerichts (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 141 Abs. 2 Satz 1 Grundbuchordnung
            ) im Einvernehmen mit dem Justizministerium (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            ). Die betreffenden Grundbuchblätter für die Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch sind zu sperren und die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzgrundbuchs hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am.......". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am.....".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 70 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchverfügung
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 3
            gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 29. Januar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwin Sellering