Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V) Vom 28. April 2019
                            Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Kennzeichnung von Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern (Waldkennzeichnungsverordnung - WaldkennzVO M-V) vom 28. April 2019 | 30.05.2019 | 
| Eingangsformel | 30.05.2019 | 
| § 1 - Kennzeichnung | 30.05.2019 | 
| § 2 - Duldung der Kennzeichnung | 30.05.2019 | 
| § 3 - Ordnungswidrigkeiten | 30.05.2019 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 30.05.2019 | 
| Anlage | 30.05.2019 | 
                            Aufgrund des
            § 30 Absatz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit
            § 21 Absatz 5 Satz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            § 22 Absatz 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kennzeichnung
                            (1) Der nach
            § 21 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewiesene Schutzwald und der nach
            § 22 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewiesene Erholungs-, Kur- oder Heilwald werden durch eine einheitliche Beschilderung gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Kennzeichnung sind die in der Anlage zu dieser Verordnung als Wort- und Bildzeichen dargestellten Abbildungen mit der in der jeweiligen Verordnung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
            oder
            § 22 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewiesenen Waldbezeichnung zu verwenden. Eine Kombination von Wortzeichen ist zulässig. Unterhalb des Wort- und Bildzeichens können weiterführende Hinweise auf weißen oder grünen Tafeln ergänzt werden. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
            ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Grenzverlauf des Gebietes ist an geeigneten Punkten in Abstimmung mit der Forstbehörde und dem Flächeneigentümer zu kennzeichnen. Auch bedeutsame Stellen innerhalb des Gebietes sollen gekennzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kennzeichnung darf nicht an den Stellen angebracht werden, an denen im oder am Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege verlaufen, die auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit Verkehrszeichen nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßenverkehrsordnung
            versehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Duldung der Kennzeichnung
                            Die Waldbesitzer und andere Nutzungsberechtigte des ausgewiesenen Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwaldes haben die Anbringung der Beschilderung und ihre Unterhaltung zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 51 Absatz 6 Nummer 4 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 kennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 51 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9
            in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Absatz 3
            und
            § 35 des Landeswaldgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 28. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Landwirtschaft und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Till Backhaus
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            (zu
            § 1
            Absatz 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur jeweiligen Kennzeichnung des Waldes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Farbe des Bildzeichens und des darunter befindlichen Schriftzuges ist nach den gebräuchlichen Farbtabellen (CMYK, RGB oder Hexadezimale Farbdefinition) definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Farbe für das Bildzeichen wird im CMYK-Farbmodell (Farbanteile wie folgt für Cyan = 60, Magenta = 0, Yellow = 100 und Schwarzanteil = 0) oder im RGB-Farbraum (Farbanteile wie folgt für Rot = 151, Grün = 191 und Blau = 13) definiert. Für computergestütztes Design wird die Hexadezimale Farbdefinition 97be0c verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Farbe für den Schriftzug wird im CMYK-Farbmodell (Farbanteile wie folgt für Cyan = 80, Magenta = 25, Yellow = 95 und Schwarzanteil = 10) oder im RGB -Farbraum (Farbanteile wie folgt für Rot = 51, Grün = 128 und Blau = 53) definiert. Für computergestütztes Design wird die Hexadezimale Farbdefinition 328034 verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zu verwendende Schriftart ist Myriad Pro - Bold.