Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen (Wasserschutzgebietsverordnung Dahmen - WSGVO Dahmen) Vom 29. Juni 2005
                            Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen  (Wasserschutzgebietsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dahmen - WSGVO Dahmen)   Vom 29. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 504) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen (Wasserschutzgebietsverordnung Dahmen - WSGVO Dahmen) vom 29. Juni 2005 | 14.07.2005 | 
| Eingangsformel | 14.07.2005 | 
| § 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet | 14.07.2005 | 
| § 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 31.12.2008 | 
| § 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 14.07.2005 | 
| § 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen | 14.07.2005 | 
| § 5 - Duldungspflichten | 14.07.2005 | 
| § 6 - Ordnungswidrigkeiten | 14.07.2005 | 
| § 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 14.07.2005 | 
| Anlage 1 | 31.12.2008 | 
| Anlage 2 | 14.07.2005 | 
                            Aufgrund
des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246) geändert worden ist, in Verbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224) geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist, verordnet das Umweltministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
                            Zur Sicherung der öffentlichen
Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dahmen zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derzeit der Zweckverband „Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz“,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das in § 2 näher
umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Räumlicher Geltungsbereich
                            (1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zone I Fassungsbereich,  Zone II engere Schutzzone,  Zone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III weitere Schutzzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Einzelnen ergibt sich die genaue, maßgebende Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus elf Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe, die gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Zone I ist darin durch eine rote, die Zone II durch eine blaue Umrandung markiert. Die Karten werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Mecklenburgische Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von-Pentz-Allee 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17166 Teterow,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Seenlandschaft
Waren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Friedensstraße 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17192 Waren (Müritz),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis
Güstrow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Landrat -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untere Wasserbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Wall 3 - 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18273 Güstrow,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis
Müritz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Landrat -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untere Wasserbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum Amtsbrink 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17192 Waren (Müritz),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatlichen
Amt für Umwelt und Natur Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abt. Wasser und Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erich-Schlesinger-Straße 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18059 Rostock,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatlichen
Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abt. Wasser und Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neustrelitzer Straße 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17033 Neubrandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterlegt und können in den genannten Ämtern
während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Veränderungen der Grenzen oder
der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich
durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kenntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Zuständig für den Vollzug
dieser Verordnung ist die für das Grundwasser zuständige untere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Wasserschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Teile davon befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
                            (1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige
Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verbote der Anlage
2 Nr. 4.6, 4.7, 5.11, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Verbot der Anlage
2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen
                            (1) Soweit es zur Gewährleistung des
Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist
nach § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zu dulden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Duldungspflichten
                            (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzulassen, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zustand und die Nutzung des
Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehende
Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und eingehalten werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Proben
von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zäune,
Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach
Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, für die nach § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern keine Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des § 4 Abs. 1 nicht
oder nur teilweise nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Teterow Nr. 54-12/81 vom 21. Mai 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dahmen außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            zur WSGVO Dahmen vom 29.06.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            zur WSGVO Dahmen vom 29.06.2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Abbildung