Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO) Vom 17. Juni 1994
                            Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 17. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 und die Anlage geändert, § 3 aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gast-VO) vom 17. Juni 1994 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Sachliche und örtliche Zuständigkeit | 12.08.2006 | 
| § 2 - Verfahren | 29.07.2006 | 
| § 3 - (aufgehoben) | 12.08.2006 | 
| § 4 - Anzeigepflicht, Erlaubnis | 01.01.2005 | 
| § 5 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
| Anlage - Anlage zur Verordnung zur Ausübung des Gaststättengesetzes | 12.08.2006 | 
                            Aufgrund des
            § 4 Abs. 3 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
            § 18 Abs. 1 Satz 1
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 Abs. 2 Satz 1
            und
des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 des Gaststättengesetzes
            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch  Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
6. November 1993 (GVOBl. M-V S. 959) sowie aufgrund des § 1 der Landesverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet im Einvernehmen mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innenminister und dem Sozialminister der Wirtschaftsminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
                            (1) Für die Ausführung der in der Anlage zu dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeführten Rechtsvorschriften und Maßnahmen des Gaststättengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die in der Anlage bezeichneten Behörden zuständig. Die Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
            § 28 des Gaststättengesetzes
            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei zulassungspflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraftfahrzeugen die für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde zuständig. Bei Schiffen ist die Behörde des Heimathafens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig. Befinden sich der Betriebssitz oder der Heimathafen außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Behörde zuständig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Zuständigkeitsbereich zuerst berührt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren
                            (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Stellvertretererlaubnis nach
            § 9 des Gaststättengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
einer vorläufigen Erlaubnis nach
            § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes
            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Gestattung nach
            § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist
schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat auf Verlangen die Angaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Entscheidung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Antrag von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind insbesondere Angaben und Unterlagen erforderlich über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Person des Antragstellers und
seines im gleichen Betrieb oder in einem seiner Betriebe mitarbeitenden Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Lebenspartners; wird eine Stellvertretungserlaubnis beantragt, so für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Betriebsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zum Betrieb des Gewerbes und
die für die Beschäftigten bestimmten Räume und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zum Erlaubnisantrag sollen auch die Gewerbeaufsichtsämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Entscheidung über einen Antrag und die Zusage für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Erlaubnis oder Gestattung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anzeigepflicht, Erlaubnis
                            Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 17. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Wirtschaftsminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Conrad-Michael Lehment
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Anlage zur Verordnung zur Ausübung des Gaststättengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                | Erläuterungen/Abkürzungen | ||
| KrOrdB | = | Landräte für die Landkreise Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte | 
| OrdB | = | Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte | 
| = | Amtsvorsteher eines Amtes Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde | |
| Anzuwendende Rechtsnorm "GastG" | Verwaltungsaufgabe | zuständ. Behörde | 
| § 2 Abs. 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes | KrOrdB | 
| § 5 Abs. 2 | Anordnung gegenüber erlaubnisfreien Betrieb des Gaststättengewerbes | KrOrdB | 
| § 9 Satz 1 | Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter | KrOrdB | 
| § 11 | Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes | KrOrdB | 
| § 12 Abs. 1 | Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlaß | OrdB | 
| § 19 | Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem Anlaß | OrdB | 
| § 21 Abs. 1 | Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen | KrOrdB | 
| § 22 Abs. 1, 2 | Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen | KrOrdB OrdB | 
| § 34 Abs. 3 | Entgegennahme der Anträge | KrOrdB |