Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Zibühl (Wasserschutzgebietsverordnung Zibühl - WSGVO Zibühl) Vom 1. Juni 2006
                            Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Zibühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Wasserschutzgebietsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zibühl - WSGVO Zibühl)
           
          Vom 1. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Zibühl (Wasserschutzgebietsverordnung Zibühl - WSGVO Zibühl) vom 1. Juni 2006 | 01.07.2006 | 
| Eingangsformel | 01.07.2006 | 
| § 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet | 01.07.2006 | 
| § 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 01.07.2006 | 
| § 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 01.07.2006 | 
| § 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen | 01.07.2006 | 
| § 5 - Duldungspflichten | 01.07.2006 | 
| § 6 - Ordnungswidrigkeiten | 01.07.2006 | 
| § 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.07.2006 | 
| Anlage 1 - Beschreibung des Wasserschutzgebietes Zibühl | 01.07.2006 | 
| Anlage 2 | 01.07.2006 | 
| Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungseinschr änkungen in den Schutzzonen | 01.07.2006 | 
                            Aufgrund
des
            § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30.
November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, in Verbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit
            § 19 Abs. 1 und
2 des Wasserhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, verordnet das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
                            Zur Sicherung der öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zibühl zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derzeit der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das in
            § 2
            näher
umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Räumlicher Geltungsbereich
                            (1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                | Zone I | Fassungsbereich, | 
| Zone II | engere Schutzzone, | 
| Zone III | weitere Schutzzone. | 
                            (2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der einzelnen Schutzzonen sind in der
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
            beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
            beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der weiteren Schutzzone ist die Flurkartenübersichtskarte im Maßstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:10000 und für die genaue Grenzziehung des Fassungsbereiches und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            engeren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1:4000 maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Bützow-Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der
Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Markt 1
                 
                18246 Bützow,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis
Güstrow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Landrat -
                 
                Untere Wasserbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am Wall
3-5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18273 Güstrow,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatlichen
Amt für Umwelt und Natur Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abt. Wasser und Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erich-Schlesinger-Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                 
                18059 Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterlegt und können in den genannten Ämtern
während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Veränderungen der Grenzen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kenntlich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
                            (1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
3
            , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verbote der
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nr. 4.6, 4.7, 5.11, 6.1 und 7
            gelten nicht für Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Verbot der
            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nr. 7
            gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen
                            (1) Soweit es zur Gewährleistung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach §
            § 19 Abs. 3
            und
            § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
            § 19 Abs. 3 und 4
            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes
            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zu dulden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Duldungspflichten
                            (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzulassen, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zustand und die Nutzung des
Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehende
Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und eingehalten werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Proben
von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zäune,
Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des
            § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
            verbotene Handlung vornimmt, für die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine Befreiung
durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des
            § 4 Abs. 1
            nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nur teilweise nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreistages Bützow Nr. 40-8/81 vom 13. Januar 1981 zur Festsetzung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserschutzgebietes Zibühl außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin,
den 1. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Umweltminister
             
            Prof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Wolfgang Methling
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            zur WSGVO Zibühl vom 1. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschreibung des Wasserschutzgebietes Zibühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Fassungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Zone I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
der Zone I liegt folgendes Flurstück:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstück | 
| Zibühl | 1 | Brunnen 1 und 2: Teil aus 2/1 | 
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die engere Schutzzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Zone II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
der Zone II liegen folgende Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Zibühl | 1 | Teil aus 2/1, Teil aus 2/2, Teil aus 30 | 
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die weitere Schutzzone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Zone III)
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
| Zibühl | 1 | Teil aus 2/2, 3, 4, 5, 6, 7/1, 7/2, Teil aus 11, 20/1, 20/2, 21/1 bis 21/3, 22/2 bis 22/9, 23, 24, 25/1, 25/2, 26/1, 26/2, 28, Teil aus 30 | 
| Tarnow | 2 | Teil aus 141, Teil aus 143/2, 146 bis 154, 155/1 bis 155/3, 156, Teil aus 157, 158/1, Teil aus 158/2, 159 bis 161, Teil aus 162, 163 bis 166 | 
| Boitin | 1 | Teil aus 12, 13 | 
Anlage 2
                            (zur Wasserschutzgebietsverordnung Zibühl (WSGVO Zibühl)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 3
                            zur WSGVO Zibühl vom 1. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katalog der Verbote und Nutzungseinschr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änkungen in den Schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                | im Fassungs- bereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | ||||
| entspricht Zone | I | II | III | |||
| 1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | ||||||
| 1.1 Anwendung von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Gülle, Jauche) sowie Silosickersaft | verboten | - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO * und die VwV M-V zur DüngeVO ** eingehalten werden - verboten in der Zeit vom 1. November bis 28./29. Februar | ||||
| 1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern | verboten | - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und die VwV M-V zur DüngeVO eingehalten werden - verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung | ||||
| 1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln | verboten | erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüngeVO und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt | ||||
| 1.4 Lagerung und Ausbringung von Klär- und Fäkalschlamm sowie sonstigen Sekundärrohstoffdüngern | verboten | |||||
| 1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckageerkennung zulässt *** | ||||
| 1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigem Wirtschaftsdünger | verboten | verboten, ausgenommen Hochbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen *** errichtet werden | ||||
| 1.7 unbefestigte Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger | verboten | - verboten ohne Abdeckung und dichten Boden - verboten, ausgenommen Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung höchstens 14 Tage | ||||
| 1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, der entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet wird | ||||
| 1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | verboten, ausgenommen Silageaufbereitung in geschlossenen Folienbehältern | ||||
| 1.10 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.1 | verboten | erlaubt, sofern die Zufütterung im Stall erfolgt | ||||
| 1.11 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen | verboten | verboten, ausgenommen bei Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.2 | ||||
| 1.12 Beweidung | verboten | verboten, sofern die Grasnarbe flächig verletzt wird | ||||
| 1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | erlaubt, sofern die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden | ||||
| 1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | |||||
| 1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet | ||||
| 1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen | verboten | erlaubt | ||||
| 1.17 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | |||||
| 1.18 Errichtung oder Änderung von Vorflutgräben und Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen | ||||
| 1.19 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 | verboten | |||||
| 1.20 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 | verboten | erlaubt, sofern der Boden nicht erosionsgefährdet ist | ||||
| 2. bei sonstigen Bodennutzungen | ||||||
| Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) | verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | ||||
| 3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||||||
| 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG | verboten | |||||
| 3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 | ||||
| 3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG | verboten | verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) * | ||||
| 3.4 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen | verboten | verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten | ||||
| 3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | |||||
| 3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | erlaubt wie in Nr. 1.13 | ||||
| 4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | ||||||
| 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | verboten (Einzelfallprüfung für bestehende Wohnhäuser) | ||||
| 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | ||||
| 4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter | ||||
| 4.4 Ausbringen von Abwasser | verboten | |||||
| 4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser | ||||
| 4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers | verboten | erlaubt | ||||
| 4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser | verboten | verboten, sofern diese Anlagen nicht zur zentralen Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und die Entwässerungsanlagen den in Schutzzone III genannten Anforderungen genügen, wobei die Dichtheitsprüfung mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird | |||
| 4.8 Einleitung von Schmutzwasser * in Oberflächengewässer | verboten | verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt | ||||
| 5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau | ||||||
| 5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | verboten, sofern nicht die RiStWag * beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II | |||
| 5.2 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau ** | verboten | |||||
| 5.3 Einrichtung oder Erweiterung von Bade- und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||
| 5.4 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8 - verboten für Tontaubenschießanlagen und Golfanlagen | ||||
| 5.5 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport | ||||
| 5.6 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen | verboten | |||||
| 5.7 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | |||||
| 5.8 Durchführung militärischer Übungen *** | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | ||||
| 5.9 Einrichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt | ||||
| 5.10 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten | verboten | |||||
| 5.11 Durchführung von Bohrungen (einschließlich Bohrungen für Erdwärmesonden) | verboten | |||||
| 6. bei baulichen Anlagen allgemein | ||||||
| 6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | verboten | - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nr. 4.8 - verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt | ||||
| 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | verboten, sofern die Gründungssohle tiefer als 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt | ||||
| 7. Betreten | ||||||
| Betreten | verboten | erlaubt | ||||
| 8. Begriffsbestimmungen | ||||||
| 8.1 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.2 Die Nutzung nach Nr. 1.11 ist in der Schutzzone III bei Tierbestandsdichten erlaubt, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt entsprechend der DüngeVO , unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der DüngeVO in der jeweils gültigen Fassung, und der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung. 8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind. 8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist. | ||||||
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düngeverordnung
                          vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagenverordnung
                      vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Siehe
                      § 39 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nr. 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Vollzug der Düngeverordnung vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            **)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ***)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ***)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen