Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Heimarbeitsgesetz (ZustVO-Heimarbeitsgesetz) Vom 20. Dezember 1993
                            Verordnung zur Bestimmung der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde nach dem Heimarbeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (ZustVO-Heimarbeitsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 20. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Heimarbeitsgesetz (ZustVO-Heimarbeitsgesetz) vom 20. Dezember 1993 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
| § 4 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 3 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
            § 6
            ,
            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
            § 9 Abs. 2 und 3
            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
            ,
            § 23 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            § 24 des Heimarbeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch  Artikel 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), und aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Satz 1 der Verordnung
            vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet der Sozialminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Aufsichtsbehörden im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
            sind neben dem Sozialminister die Gewerbeaufsichtsämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme der drei Abschriften der Heimarbeiterlisten gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Satz 3
                und der Mitteilung über erstmalige Ausgabe von Heimarbeit gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 des Heimarbeitsgesetzes
                sowie die Übersendung der Abschriften an die zuständige Gewerkschaft und die zuständige Vereinigung der Auftraggeber nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Satz 4
                und
                § 7 des Heimarbeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme der Entgeltbelege nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor unnötiger Zeitversäumnis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 des Heimarbeitsgesetzes
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Dritten Abschnittes des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heimarbeitsgesetzes
                und der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                ,
                § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                § 19
                ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                und
                § 22 des Heimarbeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geregelten Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die auf Antrag bei der Errechnung der Stückentgelte zu leistende Berechnungshilfe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                und
                § 26 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 des Heimarbeitsgesetzes
                .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Verwaltungsbehörde im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Gewerbeaufsichtsämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 20. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sozialminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Klaus Gollert