Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Landtagswahlgesetz für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes Vom 26. Januar 2012
                            Verordnung über die Abkürzung von Fristen  
im Landtagswahlgesetz für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Landtagswahlgesetz für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes vom 26. Januar 2012 | 31.01.2012 | 
| Eingangsformel | 31.01.2012 | 
| § 1 - Abkürzung der Fristen | 31.01.2012 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 31.01.2012 | 
                            Aufgrund des § 51 Absatz 2
 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855) verordnet das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Inneres, Kultur und Europa:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abkürzung der Fristen
                            Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 15. Landtag des Saarlandes wie folgt abgekürzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In § 22 Absatz 5 Satz 1 tritt an Stelle des 58. Tages vor der Wahl der 30. Tag vor der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In § 22 Absatz 6 Satz 5 tritt an Stelle des 52. Tages vor der Wahl der 24. Tag vor der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In § 23 Absatz 3 Satz 1 tritt an Stelle des 52. Tages vor der Wahl der 24. Tag vor der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In § 24 Absatz 2 tritt an Stelle des 48. Tages vor der Wahl der 20. Tag vor der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.