Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 22. Juni 2004
                            Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 22. Juni 2004 | 01.08.2004 | 
| Eingangsformel | 01.08.2004 | 
| § 1 | 01.08.2004 | 
| § 2 | 01.08.2004 | 
                            Auf Grund des § 2 Abs. 3
 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landtag des Saarlandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Auf das Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird mit Wirkung vom 1. August 2004 folgende Aufgabe übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Landtages des Saarlandes, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn und Beihilfen) an Landesbedienstete sowie Abgeordnete entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Landesamt für Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Befugnis übertragen, den Landtag des Saarlandes in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.