Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung Vom 2. April 1997
                            Verordnung über die Entnahme von Wasser aus  oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung   Vom 2. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung vom 2. April 1997 | 01.01.2002 | 
| § 3 - Zulässigkeit von Wasserentnahmen | 04.02.2006 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 - Zweck der Verordnung | 01.01.2002 | 
| § 2 - Anwendungsbereich | 01.01.2002 | 
| § 4 - Ausnahmen | 01.01.2002 | 
| § 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 | 
| Anlage 1 - Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile | 01.01.2002 | 
| Anlage 2 | 01.01.2002 | 
§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen
                            (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist nach den Vorschriften des  Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der  Artikel 3 bis  7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund der §§ 12a, 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. Amtsbl. 1993 S. 558),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , verordnet das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jetzt: Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck der Verordnung
                            Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 194 S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 S. 48)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [3]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 S. 44), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 S. 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [4]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [3])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinie aufgehoben zum 22. Dezember 2007 durch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2000/60 vom 23. Oktober 2000 (ABl. Nr. L 327 S. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [4])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. Nr. L 122 S. 36); aufgehoben zum 22. Dezember 2007 durch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 2000/60 vom 23. Oktober 2000 (ABl. Nr. L 327 S. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwendungsbereich
                            (1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausnahmen
                            Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die in Anlage 2 mit „(O)“ gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage 2 mit „*“ gekennzeichneten Parameter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler (Entnahmestelle auf Gemarkung Nonnweiler, Kreis St. Wendel)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberirdische Gewässer der Kategorie A 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen