Reglement über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank
                            Reglement  über die Vergütung des Bankrats der Aargauischen  Kantonalbank  Vom 21. Mai 2021 (Stand 1. Januar 2023)  Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank,  gestützt   auf   §   14   Abs.   1   lit.   b   des   Gesetzes   über   die   Aargauische   Kantonalbank  (AKBG) vom 27. März 2007  1  )   und auf § 8 Abs. 1 lit. l des Geschäfts- und Organisa  -  tionsreglements der Aargauischen Kantonalbank vom 3. April 2008  2  )  ,  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  An die Mitglieder des Bankrats wird kein Bonus ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Präsidium
                            1  Zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Aargauischen Kantonal  -  bank besteht ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 60 %, einem Jahresbruttosa  -  lär von Fr. 243'000.– und den Nebenleistungen analog denjenigen der Geschäftslei  -  tung (Pauschalspesen und Autoentschädigung prozentual zum Arbeitspensum, Mit  -  arbeiterkonditionen bei Bankdienstleistungen und -produkten).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident ist damit exekutives Bankorganmitglied gemäss  den Börsenrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident ist der APK angeschlossen. Falls die individuel  -  le Vorsorgesituation der Präsidentin oder des Präsidenten dies erfordert, kann der  Bankrat   eine   abweichende   Lösung   beschliessen.   Diese   bedarf   der   Zustimmung  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  681.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  681.121  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls die Präsidentin oder der Präsident für längere Zeit ausfällt, kann der Bankrat  für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten eine zusätzliche Entschädigung be  -  schliessen. Für die entsprechende Periode werden die Funktionspauschalen von § 3  pro rata gekürzt beziehungsweise entfallen die Sitzungsgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Funktionspauschale
                            1  Für   die   übrigen   Mitglieder   des   Bankrats   werden   folgende   Funktionspauschalen  ausgerichtet:  a)  Bankrat  Fr. 20'000.–  b)  Vizepräsidium  Fr. 50'000.–  c)  Prüfungs- und Risikoausschuss  Fr. 10'000.–  d)  Je übrige Ausschüsse  Fr. 8'000.–  e)  *  Vorsitz Strategieausschuss  Fr. 10'000.–  f)  Vorsitz Prüfungs- und Risikoausschuss  Fr. 13'000.–  g)  *  Vorsitz Personal- und Vergütungsausschuss  Fr. 7'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sitzungsgelder
                            1  Das Sitzungsgeld für die Mitglieder des Bankrats (Präsidentin oder Präsident aus  -  genommen) beträgt für die erste Stunde Fr. 250.–, danach Fr. 50.– pro angebrochene  Viertelstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Spesen
                            1  Reisespesen werden bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (1. Klas  -  se) effektiv vergütet. Bei Verwendung eines Motorfahrzeuges beträgt der Ansatz Fr.  –.70 pro Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berufliche Vorsorge und Sozialversicherungen
                            1  Die   Mitglieder   des   Bankrats   sind   der   APK   angeschlossen.   Für   den   Präsidenten  oder die Präsidentin gilt § 2 Abs. 3 dieses Reglements. Die Sparbeiträge werden zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % von den Versicherten und zu 60 % von der Bank finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialversicherungsbeiträge erfolgen paritätisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organhaftpflichtversicherung
                            1  Die Bank hat für die Mitglieder des Bankrats eine Organhaftpflichtversicherung  abgeschlossen. Die Prämien gehen zu Lasten der Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Überprüfung
                            1  Das vorliegende Reglement wird mindestens ein Mal pro Amtsperiode einer Über  -  prüfung unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schlussbestimmung
                            1  Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rückwirkend  auf den 1. Januar 2021 in Kraft.  Aarau, 21. Mai 2021  Der Bankrat  Präsident  D  IETER   E  GLOFF  Vizepräsident  T  HOMAS   E  ICHLER  Vom Regierungsrat genehmigt am 30. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.03.2023 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert 2023/05-01
16.03.2023 01.01.2023 § 3 Abs. 1, lit. e) geändert 2023/05-01
16.03.2023 01.01.2023 § 3 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2023/05-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle