Gesetz über die Energienutzung
                            Gesetz über die Energienutzung  *   (ENG)  vom 10. März 2004 (Stand 19. Juni 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Förderung   der   Nutzung   erneuerbarer   und   umweltverträglich   produzierter  Energien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
                            1  Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen  Rechtes nehmen in ihrem Bereich eine Vorbildfunktion bezüglich der Zwecke dieses  Gesetzes wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Neubauten und tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren  Gebäuden sind mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Stan  -  dards auszuführen. Bei kantonalen Neubauten ist der Standard Minergie-A oder Mi  -  nergie-P oder ein vergleichbarer Standard sowie in der Regel der ECO-Standard ein  -  zuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforde  -  rungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind diese Anforderungen nachweislich nur mit einem sehr hohen Aufwand zu er  -  reichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Vorbildfunktion der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
                            1  Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nehmen ihre Vorbildfunktion wahr, in  -  dem sie insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den effizienten Energieeinsatz bei der Verteilung, Umformung und Verwen  -  dung von Elektrizität fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ihr Netz und den Netzbetrieb im Zusammenhang mit der Netzstabilität, der  Versorgungssicherheit und der verstärkten dezentralen Elektrizitätserzeugung  netzebenenübergreifend optimieren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  gute Anschlussbedingungen für Eigentümer und Betreiber von gemeinschaft  -  lich betriebenen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren  Energien schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fördermassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Politischen Gemeinden,  der Wirtschaft und den Verbänden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann im Rahmen dieser Zusammenarbeit Informations- und Beratungsorganisa  -  tionen schaffen, sich an solchen Organisationen beteiligen oder private Organisatio  -  nen bei ihrer Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeit unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Information und Beratung
                            1  Kanton und Politische Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglich  -  keiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuer  -  barer und umweltverträglich produzierter Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Politischen Gemeinden gewährleisten eine Energieberatung durch eine eigene  Beratungsstelle, den Anschluss an eine regionale Beratungsstelle oder durch Beauf  -  tragung von geeigneten Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aus- und Weiterbildung
                            1  Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben  nach diesem Gesetz betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Finanzhilfen
                            1  Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die den Zwecken dieses  Gesetzes dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sparsame und rationelle Energienutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, ins  -  besondere   Elektrizität   aus   Neuanlagen,   welche   Sonnenenergie,   Biomasse,  Geothermie   und   natur-   und   landschaftsverträglich   gewonnene   Wasserkraft  verwenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a.  *  Nutzung von Abwärme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Information, Beratung, Planung und Marketing im Energiebereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausrichtung von Beiträgen ist auf den Rahmen des bewilligten Budgetkredites  beschränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Energiefonds
                            1  Der Kanton errichtet einen Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien und der  Energieeffizienz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird durch Erträge aus Beteiligungen an Energiegesellschaften und all  -  gemeine Staatsmittel geäufnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag so fest, dass für das Budget  -  jahr  inklusive  Fondsbestand  eine  kantonale  Fördersumme  von  mindestens  zwölf  Millionen Franken zur Verfügung steht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement erlässt ein Förderprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b * Angebot von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
                            1  Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben den Endverbrauchern ein Angebot  zu unterbreiten, das ausschliesslich aus erneuerbaren Energien besteht, welche be  -  vorzugt aus Schweizer Produktion stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Endverbraucher, die auf den freien Netzzugang verzichten, und für feste End  -  verbraucher besteht  das Basisangebot ausschliesslich  aus erneuerbaren Energien,  welche bevorzugt aus Schweizer Produktion stammen. Sie sind vorgängig zu infor  -  mieren und können eine andere Zusammensetzung der Elektrizität bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Energiesparmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bauten und Anlagen
                            1  Neu- und Umbauten sowie Anlagen zur Erzeugung, Nutzung und Verteilung von  Energie sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam  und rationell genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Normen, Empfehlungen oder Richtlinien Dritter über die  Energienutzung, soweit sie dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nach  Anhören interessierter Kreise für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anforderungen an Neubauten *
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so zu bauen und aus  -  zurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisie  -  rung dem Stand der Technik entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Neubauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber oder  sparen den entsprechenden Anteil Energie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Erneuerbare Energie beim Ersatz von Wärmeerzeugern
                            1  Wird ein Wärmeerzeuger in einer bestehenden Baute ersetzt, die einen hohen Ener  -  gieverbrauch für Heizung und Warmwasser aufweist, ist ein Ersatz zu verwenden,  mit dem ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren  Energien abgedeckt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Anteil beträgt mindestens 10  % ab dem Jahr 2020, 15  % ab dem Jahr 2025  und 20  % ab dem Jahr 2030.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer  Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig, sofern diese in der Schweiz aus grössten  -  teils schweizerischen Rohstoffen produziert worden sind. Die Lieferung von Energie  wird eingestellt, falls der notwendige erneuerbare Anteil nicht eingehalten werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Behörden ist Einsicht in die für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewäh  -  ren. Die Zertifizierung und Bilanzierung der erneuerbaren Energie erfolgt durch eine  unabhängige zentrale Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
                            1  Neubauten und neue Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf  oder mehr Nutzungseinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Wär  -  meverbrauchs für Warmwasser auszurüsten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungs  -  einheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warm  -  wassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs  für Heizung beziehungsweise Warmwasser auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude  mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung auszurüsten, wenn an  einem oder mehreren Gebäuden mehr als 75  % der Gebäudehülle saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für den Wärmeverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des ge  -  messenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungs  -  pflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeuger  -  leistung, hohem Anteil erneuerbarer Energie oder niedrigem spezifischen Energie  -  verbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung
                            1  Zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung von Räumen sind besonders effizi  -  ente Anlagen einzusetzen oder die Anlagen sind mit erneuerbarer Energie zu betrei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
                            1  Neubauten sowie tiefgreifende Umbauten und Umnutzungen, die Geschossflächen  von insgesamt mehr als 1'000  m² für Dienstleistungen oder für gewerbliche oder öf  -  fentliche Nutzungen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regierungsrat für  verbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Be  -  leuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten oder einen Teil der Elektrizität, zusätzlich  zu §  8  Abs.  1  bis  , zu erzeugen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                            1  Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zu  -  lässig, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  neu installiert werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  als Ersatz für ortsfeste Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem vorge  -  sehen sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  als Zusatzheizung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zulässig, wenn sie im begrenzten Umfang als Notheizung oder in beson  -  ders energieeffizienten Gebäuden eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11b * Ersatz zentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer
                            1  Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem,  die als Hauptwärmeerzeuger betrieben werden, sind bis Ende 2035 durch Heizungen  zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt  werden, sind bei Wohnnutzungen bis Ende 2035 durch Wassererwärmer zu ersetzen,  die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11c * Ersatz dezentraler Elektroheizungen und Elektro-Wassererwärmer
                            1  Bestehende   ortsfeste   elektrische   Widerstandsheizungen   zur   Gebäudebeheizung  oder Wassererwärmung sind im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus durch Syste  -  me zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der  Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Behei  -  zung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig  nutzbarer Abwärme betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrische Wärmepumpen dürfen eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der  Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Heizungen im Freien
                            1  Ortsfeste Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder  nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausnahme kann bewilligt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrich  -  tungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnis  -  mässig sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung  ausgerüstet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Elektrizitätserzeugungsanlagen
                            1  Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen oder erneuerbaren Brennstof  -  fen betrieben, ist die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend zu nut  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitäts  -  verteilnetz haben, Notstrom erzeugen oder für Probeläufe von höchstens 50 Stunden  pro Jahr betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten *
                            1  Betriebsstätten mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawatt  -  stunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200 Megawatt  -  stunden sind verpflichtet, ihren Energieverbrauch im Rahmen des wirtschaftlich Zu  -  mutbaren zu optimieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden,  wenn sie sich individuell oder in einer Gruppe im Rahmen von Zielvereinbarungen  zur Reduktion des CO2-Ausstosses oder zur effizienten Energienutzung verpflich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Gebäudeenergieausweis
                            1  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von  Gebäuden (Gebäudeenergieausweis).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b * Auskunftspflicht
                            1  Die Politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen, Energie  -  produzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug  dieses Gesetzes zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die aktu  -  ellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion und die Verbraucher.  Die Informationen dienen als Grundlage für die Energierichtplanung, die Energie  -  planung und die Optimierungsmassnahmen bei Betriebsstätten gemäss §  14.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellen auf Anfrage Informationen über  die Gesamtleistung der installierten Stromerzeugungsanlagen pro Erzeugungsart und  der grösseren Speichermedien zur Verfügung. Diese Informationen dienen der lang  -  fristigen Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Erhebung der Produktionska  -  pazitäten von erneuerbarer Energie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14c * Energieplanung der Gemeinden
                            1  Im Zusammenhang mit der Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien  kann   das   Departement   einzelne   Politische   Gemeinden   oder   die   Politischen  Gemeinden eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebietes zur Erstellung  einer Energieplanung verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Verpflichtung einer oder mehrerer Politischer Gemeinden setzt das De  -  partement nach deren Anhörung Ziel, Art und Umfang der Planung, bei einer Ver  -  pflichtung   mehrerer   Politischer   Gemeinden   eines   zusammenhängenden   Versor  -  gungsgebietes die Organisationsstruktur fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Versorgung mit Fernwärme
                            1  Scheiden Politische Gemeinden Gebiete aus, für die Fernwärme vorgesehen ist,  kann der Anschluss an das Versorgungsnetz vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes  (PBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Richt- oder Nutzungsplanung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für bestehende Bauten oder Anlagen kann der Anschluss nur vorgeschrieben wer  -  den, wenn wesentliche Erneuerungen oder Umbauten an bestehenden Heizungsanla  -  gen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausnahmebewilligungen
                            1  Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte,  eine   unverhältnismässige   Erschwernis   oder   ein   sinnwidriges   Ergebnis   entstünde,  kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder  den Ausführungsbestimmungen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmebewilligungen können mit kompensatorischen Massnahmen verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
                            1  Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen  zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungs  -  aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Ergänzendes Recht
                            1  Für Vollzug und Verfahren gelten §  114 bis §  118 PBG, soweit dieses Gesetz und  seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Strafbestimmung
                            1  Wer vorsätzlich den Bestimmungen von Abschnitt  3. oder den in Ausführung die  -  ser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder einem entsprechenden, unter Hin  -  weis auf die Strafandrohung dieser Bestimmung an ihn gerichteten Entscheid zuwi  -  derhandelt, wird mit Haft oder Busse bis Fr.  40'000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis zu Fr.  10'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20–22 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  10.03.2004  01.04.2005  Erstfassung  ABl. 11/2004  Erlasstitel  18.12.2019  01.07.2020  geändert  52/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 2 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 2a 04.05.2016 01.01.2017 eingefügt 19/2016
§ 2a Abs. 1, 2. 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 6 Abs. 2, 2. 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6 Abs. 2, 2a. 08.12.2010 01.01.2012 eingefügt 3/2011
§ 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008
§ 6a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008
§ 6a Abs. 2 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6a Abs. 3 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011
§ 6a Abs. 3 11.01.2023 19.06.2023 geändert 3/2023
§ 6b 04.05.2016 01.01.2018 eingefügt 19/2016
§ 8 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019
§ 8 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 8 Abs. 1 bis 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 8 Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 8a 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 9 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 9 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 10 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 11 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 11 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 11a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 11b 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 11c 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 12a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 13 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010
§ 14 18.12.2019 01.07.2020 Titel geändert 52/2019
§ 14 Abs. 1 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 14a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 14b 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 14b Abs. 2 18.12.2019 01.07.2020 geändert 52/2019
§ 14b Abs. 3 18.12.2019 01.07.2020 eingefügt 52/2019
§ 14c 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010
§ 15 Abs. 2 04.05.2016 01.01.2017 geändert 19/2016
§ 18 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012
                            Titel 5.  11.01.2023  19.06.2023  aufgehoben  3/2023