Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
                            Reglement  über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den  Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und  an Maturitätsschulen  Vom 28. März 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  (EDK),  gestützt auf die Artikel 2, 4, 6 und 7 der Interkantonalen Vereinbarung über  die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Di  -  plomanerkennungsvereinbarung)   und   auf   das   EDK-Statut   vom   3.   März  2005,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die  schweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen, die zum Unterricht auf der  Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an Maturitätsschulen befähigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Primarstufe umfasst die Schuljahre 1 bis 81  1  )   , die Sekundarstufe I die  Schuljahre 9 bis 11. Sie bilden zusammen die obligatorische Schule.  1)  Im Kanton Tessin kann die Aufteilung der Schulstufen zwischen der Primar- und der Se  -  kundarstufe I um ein Jahr variieren (Artikel 6 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung  über   die   Harmonisierung   der   obligatorischen   Schule   [HarmoS-Konkordat]   vom   14.   Juni  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur  Lehrerin oder zum Lehrer der obligatorischen Schule absolvieren. Sie zeich  -  nen   sich   dadurch   aus,   dass   sie   30-jährig   oder   älter   sind,   eine   dreijährige  Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufser  -  fahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben  Jahre verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, das mehrere Disziplinen ver  -  eint. Die Integrationsfächer der Sekundarstufe I sind im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Formale Bildung ist eine geregelte  Ausbildung, die zu einem Abschluss  der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder zu einem Hochschul  -  abschluss   führt.   Werden   Leistungen   im   Rahmen   formaler   Bildung   auf  Hochschulstufe erworben, wird von Studienleistungen gesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der forma  -  len Bildung, insbesondere Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben.  2. Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkannt   werden   können   Lehrdiplome   einer   kantonalen   oder   kantonal  anerkannten Hochschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zum Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder an  Maturitätsschulen befähigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  deren Ausbildungen die im vorliegenden Reglement gelegten minima  -  len Anforderungen erfüllen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die an Hochschulen erlangt werden, die auf der Grundlage des Bun  -  desgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordinati  -  on im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011  2  )  institutionell akkreditiert sind.  2)  HFKG, SR 414.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Zulassung zu den Ausbildungen für den Unterricht in der  obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zulassung zu den Ausbildungen, die für den Unterricht an der obliga  -  torischen   Schule   befähigen,   erfordert   eine   gymnasiale   Maturität,   eine   be  -  standene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inha  -  bern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses  zu den universitären Hochschulen  2  )   oder ein Hochschuldiplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ausbildung, die für den Unterricht auf der Primarstufe befähigt, wer  -  den auch Inhaberinnen und Inhaber einer anerkannten Fachmaturität für das  Berufsfeld Pädagogik zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ebenfalls zugelassen werden können zu den Ausbildungen für den Unter  -  richt in der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen aner  -  kannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fä  -  higkeitszeugnisses   mit   mehrjähriger   Berufserfahrung,   sofern   sie   vor  Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung  aa)  den   Äquivalenznachweis   zur   Fachmaturität   für   das   Berufsfeld  Pädagogik erbringen, um in die Ausbildung für die Primarstufe  einzutreten, beziehungsweise  ab)  den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulas  -  sung   von   Inhaberinnen   und   Inhabern   eines   Berufsmaturitäts  -  zeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universi  -  tären Hochschulen erbringen, um in die Ausbildung für die Se  -  kundarstufe I einzutreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Quereinsteigende,   sofern   die   Hochschule   deren   Studierfähigkeit   im  Rahmen   eines   dokumentierten   Verfahrens   "sur   dossier"   festgestellt  hat.  2)  Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern  eines   eidgenössischen   Berufsmaturitätszeugnisses   oder   eines   gesamtschweizerisch   aner  -  kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zulassung zur Ausbildung für den Unterricht an  Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Zulassung zur Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen  wird unterschieden zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der konsekutiven Ausbildung, bei der die Aufnahme der beruflichen  Ausbildung gemäss Artikel 9 Absatz 3 einen fachwissenschaftlichen  Masterabschluss voraussetzt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   parallelen   oder   integrierten   Ausbildung,   bei   der   die   berufliche  Ausbildung bereits während des fachwissenschaftlichen Studiums ge  -  mäss Artikel 9 Absatz 2 begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Ausbildung werden zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Absolventinnen und Absolventen oder Studierende eines universitären  Bachelor- und Masterstudiums in Studienrichtungen, welche die fach  -  wissenschaftliche  Voraussetzung  für den Unterricht  in einem MAR-  Fach darstellen, sowie Absolventinnen und Absolventen oder Studie  -  rende eines universitären Masterstudiums in Studienrichtungen, wel  -  che die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in ei  -  nem MAR-Fach darstellen, und die zuvor im gleichen Studiengebiet  einen Fachhochschul-Bachelor erworben und die fachlichen Auflagen  erfüllt haben, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Absolventinnen   und   Absolventen   oder   Studierende   eines   Bachelor-  und   Masterstudiums   einer   Fachhochschule   in   jenen   Studienrichtun  -  gen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unter  -  richt  in den  MAR-Fächern  Musik oder Bildnerisches  Gestalten dar  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Zulassung zur Erweiterung der Lehrbefähigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen,  wer   über   ein   von   der   EDK   anerkanntes   Lehrdiplom   der   entsprechenden  Schulstufe verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre oder einen wei  -  teren Zyklus der Primarstufe wird zugelassen, wer über ein von der EDK  anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I gemäss Artikel 8  Absatz 3 wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdi  -  plom für die Primarstufe für die Schuljahre zwischen 3 und 8 verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Anforderungen an die Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Ausbildungsziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Ausbildungen  vermitteln jene beruflichen  Kompetenzen,  die für  die  Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen  Schule oder der Maturitätsschulen notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ausbildungen   vermitteln   den   Studierenden   zudem   die   notwendigen  Kompetenzen, um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Vielfalt und den individuellen Voraussetzungen und Bedürfnissen  der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen und ihre Fähigkei  -  ten und Leistungen zu beurteilen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit den verschiedenen Akteuren im Schulfeld zusammenzuarbeiten, in  pädagogischen Projekten mitzuwirken, ihre eigene Arbeit zu evaluie  -  ren und ihre berufliche Weiterentwicklung zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende,  die ein Lehrdiplom für die obligatorische Schule erwerben,  werden befähigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf,  die nach  dem Grundsatz der integrativen Schulung eine Regelklasse besuchen,  in ihrem Lernen und in ihrer Beteiligung am Schulleben zu unterstüt  -  zen und zu fördern, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den   Schülerinnen   und   Schülern   den   Übergang   zur   jeweils   nächsten  Bildungsstufe zu ermöglichen; die Ausbildung für die Sekundarstufe I  befähigt die Studierenden zudem, die Schülerinnen und Schüler in ih  -  rer Berufsfindung zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, werden  befähigt, gemäss dem massgebenden Lehrplan zu unterrichten mit dem Ziel,  dass  die  Schülerinnen  und Schüler  die allgemeine  Hochschulreife  1  )    erlan  -  gen.  1)  Siehe Artikel 5 Bildungsziel im Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasia  -  len Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A Umfang und Struktur der Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Ausbildungen für die obligatorische Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primar  -  stufe entspricht jenem eines Bachelorstudiums gemäss den Bologna-Richtli  -  nien des Hochschulrats.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Sekun  -  darstufe I entspricht einem Bachelor- und Masterstudium gemäss den Bolo  -  gna-Richtlinien des Hochschulrats.  3  )   Der Bachelorabschluss ist nicht berufs  -  befähigend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Umfang des Studiums zum Erwerb der Lehrbefähigung für die Sekun  -  darstufe I auf der Grundlage eines Primarlehrdiploms entspricht unter Vor  -  behalt von Artikel 12 Absatz 2 einem Masterstudium im Umfang von 120  Kreditpunkten. Die Studierenden müssen in maximal drei Fächern dieselben  Ziele erreichen wie die Studierenden der regulären Ausbildung für die Se  -  kundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ausbildungsprogramm "Formation par l’emploi" für Quereinsteigen  -  de, welche über eine der Bestimmungen in Artikel 4 aufgenommen wurden,  verbindet die Ausbildung ab dem zweiten Studienjahr mit einer begleiteten  Lehrtätigkeit   im   Rahmen   einer   Teilzeitanstellung   auf   der   Zielstufe.   Der  Umfang entspricht jenem der regulären Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Ausbildung für Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung zum Erwerb eines Lehrdiploms für Maturitätsschulen um  -  fasst die fachwissenschaftliche und die berufliche Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   fachwissenschaftliche   Ausbildung   schliesst   mit   einem   universitären  Master ab. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die  Fächer Musik und Bildnerisches Gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   berufliche   Ausbildung   umfasst   60   Kreditpunkte.   Sie   wird   im   An  -  schluss   an   das   fachwissenschaftliche   Studium   (konsekutiv),   parallel   dazu  oder integriert absolviert.  2)  Richtlinien des Hochschulrates für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fach  -  hochschulen und den pädagogischen Hochschulen vom 28. Mai 2015 und den Richtlinien  des Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hoch  -  schulen   der   Schweiz   im   Rahmen   des   Bologna-Prozesses   vom   28.   Mai   2015   (Bologna-  Richtlinien). Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 Kreditpunkte nach dem Euro  -  pean Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).  3)  Die erste Studienstufe (Bachelor) umfasst 180 Kreditpunkte, die zweite 90 bis 120 Kredit  -  punkte; somit umfasst das gesamte Studium 270 bis 300 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Kombinierte Ausbildung für die Sekundarstufe I und  Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim   kombinierten   Diplom   für   die   Sekundarstufe   I   und   für   Maturitäts  -  schulen   entspricht   der   Umfang   des   fachwissenschaftlichen   Studiums   den  Anforderungen an das Lehrdiplom für Maturitätsschulen, jener der berufli  -  chen Ausbildung den Anforderungen an das Lehrdiplom für die Sekundar  -  stufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Nachträglicher Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Umfang   der   Studienleistung   für   den   nachträglichen   Erwerb   einer  Lehrbefähigung für ein oder mehrere zusätzliche Fächer entspricht jenem,  der für das entsprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang der Studienleistung für weitere Schuljahre oder einen weite  -  ren   Zyklus   der   Primarstufe   entspricht   jenem,   der   für   die   entsprechenden  Schuljahre im regulären Studium zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen erfolgt gemäss Artikel 12  Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bereits erbrachte,  für die Erlangung  des Diploms relevante  formale  Bil  -  dungs-   und   Studienleistungen   werden   angemessen   angerechnet.   Die   An  -  rechnung  validierter  Unterrichtspraxis an die berufspraktische  Ausbildung  ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden,   die   gemäss   Artikel   8  Absatz   3  zusätzlich   die   Lehrbefähi  -  gung für die Sekundarstufe I erwerben, können Studienleistungen, die aus  -  serhalb der Ausbildung zur Lehrperson erworben wurden, sowie Unterricht  -  spraxis im Umfang von insgesamt maximal 60 Kreditpunkten an das Mas  -  terstudium angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Quereinsteigenden,   welche   die   formalen   Zulassungsvoraussetzungen   ge  -  mäss Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 Buchstabe a erfüllen, können nicht-for  -  male und informell erworbene, für den Lehrberuf bedeutsame Kompetenzen  anerkannt und im Umfang von maximal einem Drittel des minimalen Stu  -  dienumfangs  an  die  Ausbildung angerechnet   werden   ("Validation des  ac  -  quis de l'expérience").
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B Ausbildungsinhalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Ausbildungsbereiche und deren Umfänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Ausbildungen   beinhalten   Fachwissenschaften,   Fachdidaktik,   Erzie  -  hungswissenschaften und das berufspraktische Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Ausbildung  für  die  Primarstufe  werden  die  Studierenden  für  den  Unterricht in sechs oder mehr Fächern des Lehrplans vorbereitet. Die beruf  -  spraktische Ausbildung umfasst 36 bis 54 Kreditpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I führt, um  -  fasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  120   Kreditpunkte   für   die   fachwissenschaftliche   und   fachdidaktische  Ausbildung; pro Fach, für das eine Befähigung verliehen wird, sind 30  Kreditpunkte in der jeweiligen Fachwissenschaft erforderlich, für ein  Integrationsfach 40 Kreditpunkte. Darin enthalten sind jeweils 10 bis  15 Kreditpunkte für Fachdidaktik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  36 Kreditpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  48 Kreditpunkte für die berufspraktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausbildung, die zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen führt, beinhal  -  tet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das fachwissenschaftliche Studium, welches  aa)  in einer oder zwei Studienrichtungen erfolgt, welche die wissen  -  schaftliche Grundlage für ein MAR-Fach beziehungsweise zwei  MAR-Fächer darstellen,  ab)  die fachspezifischen Erfordernisse des Rahmenlehrplans für Ma  -  turitätsschulen berücksichtigt,  ac)  für das erste MAR-Fach einen Umfang von 120 Kreditpunkten,  für das zweite einen Umfang von 90 Kreditpunkten vorsieht so  -  wie  ad)  Leistungen für das erste und das zweite MAR-Fach sowohl auf  Bachelor- als auch auf Masterstufe vorsieht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die berufliche Ausbildung, welche je 15 Kreditpunkte in Erziehungs  -  wissenschaften und berufspraktischer Ausbildung sowie Fachdidaktik  im Umfang von 10 Kreditpunkten pro MAR-Fach vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Eignung für den Lehrberuf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren  -  den   mit  Blick   auf  die  Integrität   der   ihnen   anvertrauten   Schülerinnen  und  Schüler genügen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule verfügt über ein Verfahren für den Ausschluss von Stu  -  dierenden, die im Sinne von Absatz 1 nicht geeignet sind.  6. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifika  -  tionen und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Artikel 13  Absatz 1 und bei Vorliegen der Eignung für den Lehrberuf gemäss Artikel  15 erteilt. Für die Erteilung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen wird zu  -  sätzlich der Abschluss des fachwissenschaftlichen Studiums gemäss Artikel  9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Diplomurkunde enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung der Hochschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben zur Person der oder des Diplomierten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk  ca)  "Lehrdiplom für die Primarstufe",  cb)  "Lehrdiplom für die Sekundarstufe I",  cc)  "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" oder  cd)  "Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und für Maturitätsschulen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Fächer, für welche die Befähigung gilt; die Bezeichnungen der Fä  -  cher der Sekundarstufe I finden sich im Anhang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beim Diplom für die Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für welche  das Diplom gilt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   anerkannte   Diplom   trägt   zusätzlich   den   Vermerk:   "Das   Diplom   ist  schweizerisch   anerkannt   (Entscheid   der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen Erziehungsdirektoren vom ... [Datum der erstmaligen Anerken  -  nung])".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Lehrdiplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder der In  -  haber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  "[diplomierter]   Lehrer/[diplomierte]   Lehrerin   für   die   Primarstufe  [Schuljahre ...] (EDK)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Sekundarstufe I  (EDK)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  "[diplomierter]   Lehrer/[diplomierte]   Lehrerin   für   Maturitätsschulen  (EDK)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  "[diplomierter] Lehrer/[diplomierte] Lehrerin für die Sekundarstufe I  und für Maturitätsschulen (EDK)"  zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   ein   Titel   gemäss   der   Bologna-Deklaration   verliehen,   lautet   dieser  "Bachelor of Arts" oder "Master of Arts". Der Zusatz lautet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim Lehrdiplom für die Primarstufe "in Primary Education"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim Lehrdiplom für die Sekundarstufe I "in Secondary Education".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Erweiterungsdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Schuljahre oder  einen weiteren Zyklus der Primarstufe werden  mit einem Erweiterungsdi  -  plom bescheinigt, welches ein bereits erworbenes EDK-anerkanntes Diplom  der   entsprechenden   Schulstufe   ergänzt.   Der   Abschluss   heisst:   "Erweite  -  rungsdiplom, Lehrbefähigung für ... [Unterrichtsfach oder Schuljahre oder  Zyklus der Primarstufe]".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Erweiterungsdiplom wird vermerkt: "Dieses Diplom ergänzt das  von   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  anerkannte Lehrdiplom für ... [die Primarstufe, Schuljahre zwischen 1 und  8, die Sekundarstufe I oder Maturitätschulen] vom ... [Datum des Lehrdi  -  ploms]".  7. Anforderungen an die Ausbildungs- verantwortlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss  im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikatio  -  nen sowie in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung auf  der Zielstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Qualifikation der Praxislehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Praxislehrpersonen   verfügen   über   ein   Lehrdiplom   der   jeweiligen  Schulstufe und mehrjährige Unterrichtserfahrung sowie eine entsprechende  Weiterbildung.  8. Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Vorstand   der   EDK   kann   zur   Überprüfung   von   Studiengängen   eine  oder mehrere Anerkennungskommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zuständige   Anerkennungskommission   überprüft   einen   Studiengang  auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK  nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung  und allfällige Auflagen  oder die Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Vor  -  aussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im  Hinblick   auf   die   Anerkennungsvoraussetzungen   relevant   sind,   sind   diese  der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen  zu einer Überprüfung der Voraussetzungen  für die Anerkennung des Stu  -  diengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen spätestens nach sieben  Jahren ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerken  -  nung des Studiengangs ein. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung  der Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ergebnisse  der Akkreditierung gemäss HFKG sowie die entsprechenden  Unterlagen werden soweit möglich berücksichtigt, sofern sie nicht mehr als  drei Jahre alt sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   der   Anerkennungsbehörde   steht   den   Kantonen   als  Rechtsmittel   die   Klage   gemäss   Artikel   120   des   Bundesgesetzes   über   das  Bundesgericht  1  )   zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die nachträgliche  Anerkennung  altrechtlicher  Diplome können betroffene  Private binnen 30  Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und  begründet Beschwerde erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über  das Bundesverwaltungsgericht  2  )   finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Institutionelle Akkreditierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   institutionelle   Akkreditierung   gemäss   Art.   3   Buchstabe   c   muss   bis  spätestens am 1. Januar 2023  3  )   erfolgt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt die institutionelle Akkreditierung bis dahin nicht vor, prüft der Vor  -  stand den Entzug der Anerkennung gemäss Artikel 23 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Hängige Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahren,   die   bei   Inkrafttreten   dieses   Reglements   hängig   sind,   werden  nach neuem Recht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Nach bisherigem Recht anerkannte Lehrdiplome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen  und gelten auch nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 23 Absätze 3  und 4 erfolgt nach neuem Recht. Artikel 32 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Altrechtliche Lehrdiplome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale  oder  kantonal  anerkannte  Diplome,  die  vor   der  Erteilung  der  Anerkennung nach interkantonalem Recht ausgestellt wurden, gelten unter  der Voraussetzung, dass der zuständige Kanton die Diplome als Vorläufer  -  diplome bezeichnet, als nachträglich anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen  und  Inhaber   altrechtlicher   Diplome  sind  berechtigt,  den  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 18 Absatz 1 definierten Titel zu führen.  1)  SR 173.110  2)  SR 173.32  3)  Art. 75 und 76 HFKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung  über die nachträgliche Anerkennung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  Zulassung von Studierenden mit Lehrdiplomen, die nach  bisherigem Recht anerkannt wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inhaberinnen und Inhaber von Lehrdiplomen, die nach bisherigem Recht  anerkannt sind, werden zur Ausbildung oder zur Erweiterung ihrer Lehrbe  -  fähigung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, die für den Un  -  terricht in den Schuljahren 1 und 2 befähigen, werden zur Ausbildung für  die Schuljahre 3 bis 8 der Primarstufe zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Lehrdiplomen, für den Unter  -  richt in den Schuljahren zwischen 3 und 8 befähigen, werden zur Ausbil  -  dung für die Sekundarstufe I zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitäts  -  schulen vom 4. Juni 1998,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   Reglement   über   die   Anerkennung   von   Hochschuldiplomen   für  Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Reglement   über   die   Anerkennung   von   Hochschuldiplomen   für  Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Richtlinien für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätz  -  liche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primar  -  stufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Okto  -  ber 2010,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Richtlinien für die Anerkennung einer Ausbildung zur Lehrperson  der Sekundarstufe I auf Masterstufe für Lehrpersonen der Vorschul-  und Primarstufe sowie der Primarstufe vom 28. Oktober 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements noch wäh  -  rend zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studie  -  rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach  bisherigem Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Stu  -  diengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach  bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile er  -  wachsen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.03.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2023/030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.03.2019  01.01.2020  Erstfassung  GS 2023/030