Raumentwicklungs- und Baugesetz
                            VII B/1/1  Raumentwicklungs- und Baugesetz  *  (RBG)  Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Juli 2023)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 2.  Mai 2010)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz bildet die Grundlage für raumplanungs- und baurechtliche  Massnahmen des Kantons und der Gemeinden und dient der Umsetzung  des Bundesrechts.  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a *
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Gesetz   bezweckt,   den   Boden   nach   den   anerkannten   Zielen   und  Grundsätzen der Raumplanung haushälterisch zu nutzen und die natürlichen  Lebensgrundlagen sowie die hohe Qualität der Landschaft und der bauli  -  chen Gestaltung der Ortsbilder zu erhalten und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für den angemessenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit  und der Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Raumplanung  und   das   Bauwesen   sowie   auf  die   damit   zusammenhängenden   Fragen  des  Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes. Es regelt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Planung in den Gemeinden und im Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die baupolizeilichen Erfordernisse von Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über die Raumplanung und das Bauwesen im Kanton liegt  beim Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Raumentwicklung und das Bauwesen zuständige Departement  (Departement) erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Behörden übertragen  sind. Es prüft und genehmigt namentlich die kommunalen Planungen nach  diesem Gesetz. Es führt die kantonale Fachstelle für Raumentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden erlassen die ihnen vorbehaltenen Pläne und sind, soweit  nicht ausdrücklich anders geregelt, für das Bauwesen sowie die örtliche  Baupolizei zuständig.  SBE XI/5 353  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Behandlungsfristen
                            1  Der Landrat legt durch Verordnung Fristen für die Plangenehmigungsver  -  fahren nach diesem Gesetz sowie für alle zur Errichtung und Änderung von  Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren fest und regelt deren Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            *   Gleichstellung   der   Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie  -  hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes  nicht etwas anderes ergibt.  2. Raumplanung  2.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Planungsziele
                            und   Planungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Ausübung raumwirksamer Tätigkeiten richten sich die mit Pla  -  nungsaufgaben betrauten Behörden nach den Zielen und Grundsätzen des  Bundesgesetzes. Sie unterstützen zudem folgende Ziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Begrenzung des Siedlungsgebietes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung eines ausreichenden Angebotes an verfügbarem Bau  -  land zur Sicherstellung eines funktionierenden Bodenmarktes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung der qualitativen Erneuerung und inneren Verdichtung  der Siedlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  abgestimmte Entwicklung von Siedlung und Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung baugeschichtlicher Zeugen als Bezugspunkte des Men  -  schen zu seiner Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Räume  und des Wohnumfeldes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung der Schönheit und Eigenart des Glarnerlandes zur Un  -  terstützung der emotionalen Bindung der Menschen an ihre Hei  -  mat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung des für die Sicherstellung der Ernährungsbasis geeigne  -  ten Kulturlandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung   der   natürlichen   Lebensgrundlagen   Boden,   Luft   und  Wasser unter Sicherstellung der Nutzung nach dem Prinzip der  Nachhaltigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Schaffung und Erhaltung grösstmöglicher Spielräume für kom  -  mende Generationen für eine zukünftige bauliche und wirtschaftli  -  che Entwicklung sowie zur Erhaltung und Förderung von ausrei  -  chenden und vernetzten Lebensräumen für die Tier- und Pflanzen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Schutz der wirtschaftlich schwachen, aber für die Gesellschaft  wichtigen Nutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Planungs-
                            und   Koordinationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden sind zur Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes  verpflichtet. Sie erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderli  -  chen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. Sie überprüfen alle raum  -  wirksamen Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit der erwünschten räumli  -  chen Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton prüft die Planungen der Gemeinden auf ihre Rechtmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Gebieten,  deren räumliche  Entwicklung  ein gemeinsames  Vorgehen  zweier oder mehrerer Gemeinwesen erfordert (funktionale Räume), kann der  Kanton gemeinsame Planungen verlangen und fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzelheiten kann der Landrat in der Verordnung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Information
                            und   Mitwirkung   der   Bevölkerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über die Ziele, den  Ablauf und die Ergebnisse von Planungen nach diesem Gesetz. Sie bieten  Gelegenheit, in geeigneter Weise mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kooperative
                            Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ganzheitliche Entwicklung insbesondere von grösseren Gebieten und  Projekten kann im Rahmen einer kooperativen Planung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden erarbeiten zusammen mit Privaten und weiteren in  -  teressierten Anspruchsgruppen gemeinsam getragene (konsensuale), breit  abgestützte Vorschläge, die den Entscheidbehörden als Grundlage dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ergebnis der kooperativen Planung ist nicht rechtsverbindlich, soweit  es nicht in ein verbindliches Planungsinstrument umgesetzt wird.  2.2. Kantonale Richtplanung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlagen
                            1  Der Kanton erstellt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Grund  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt, gestützt auf die Grundlagen, wie sich das Kantonsgebiet in  den Grundzügen räumlich entwickeln soll (kantonales Raumkonzept).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne der Nachbar  -  kantone, regionale und kommunale Entwicklungskonzepte (Leitbilder, Ag  -  glomerationsprogramme usw.) und Pläne sowie die kommunalen Richtplä  -  ne.  *  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftli  -  che Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen  verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgabe
                            und   Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Richtplanung stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten von  Bund, Kantonen und Gemeinden im Hinblick auf die anzustrebende räumli  -  che Entwicklung gemäss kantonalem Raumkonzept aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen  Mitteln auf die angestrebte räumliche Entwicklung hingewirkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mindestinhalt und die Form der Richtplanung richten sich nach der  Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erlass,
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen. Er bedarf der  Genehmigung durch den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erarbeitung des Richtplans erfolgt in Zusammenarbeit mit den Gemein  -  den und unter Mitwirkung anderer Träger raumwirksamer Aufgaben sowie  der beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisatio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor dem Erlass wird der Richtplanentwurf während 30 Tagen einer öffentli  -  chen Mitwirkung unterstellt. Der Regierungsrat nimmt zu den nicht berück  -  sichtigten Eingaben und Einwendungen gesamthaft Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat kann den Entwurf des Regierungsrates ganz oder teilweise an  -  nehmen, ablehnen oder an den Regierungsrat zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der kantonale Richtplan tritt gesamthaft mit der Genehmigung durch den  Bundesrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wirkung
                            1  Der kantonale Richtplan ist für alle Behörden im Kanton verbindlich. Er ist  insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer  kommunaler Planungsinstrumente wie Gemeinderichtplan, Zonenplan und  Sondernutzungspläne zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Grundeigentümer begründet er weder Rechte noch Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anpassung
                            und   Fortschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  eine gesamthaft bessere Lösung möglich, ist der kantonale Richtplan zu  überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Spätestens zehn Jahre nach In  -  krafttreten ist er gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten.  Das Verfahren entspricht dem Erlassverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen, welche sich aus der Anwendung des Richtplanes ergeben,  gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge  werden vom Departement vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrolle
                            und   Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement überprüft die im Richtplan vorgesehenen Massnahmen  und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeitliche und inhaltliche Ver  -  wirklichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  erstattet dem Landrat und dem Bund alle vier Jahre Be  -  richt über die Raumordnung und Raumentwicklung im Kanton.  *  2.3. Raumplanung der Gemeinden  2.3.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde stellt durch die Ortsplanung die haushälterische und zweck  -  mässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bau  -  liche Entwicklung des Gemeindegebietes sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ortsplanung umfasst das kommunale Entwicklungskonzept (Leitbild),  den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement sowie  die Sondernutzungspläne und die kommunalen Schutzinstrumente.  2.3.2. Kommunale Richtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inhalt
                            1  Die Gemeinde erstellt einen kommunalen Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser legt insbesondere die angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich  Nutzung, Innenentwicklung, Verkehr, Ausstattung und Gestaltung, Versor  -  gung und Entsorgung sowie nachhaltiger Energieversorgung fest. Er kann  sich auch auf die angestrebten Veränderungen beschränken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen  der Nachbargemeinde(n) und dem Kanton koordiniert und aufeinander ab  -  gestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Erlass,
                            Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeordnung regelt die Zuständigkeit für den Erlass des kommu  -  nalen Richtplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat macht den Entwurf des Richtplanes öffentlich bekannt.  Es ist Gelegenheit zu bieten, sich zum Entwurf zu äussern. Der Gemeinderat  hat zu den Einwendungen gesamthaft Stellung zu nehmen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kommunale Richtplan wird mit der kantonalen Genehmigung für die  Behörden verbindlich. Für Grundeigentümer begründet er weder Rechte  noch Pflichten.  2.3.3. Baureglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Baureglement enthält die für das gesamte Gemeindegebiet geltenden  öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften sowie Bestimmungen, die den Zonen  -  plan genauer umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgestimmt auf die einzelnen Nutzungszonen und die örtlichen Bedürfnis  -  se sind, soweit erforderlich, insbesondere zu regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zonenzweck,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Baudichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Nutzungsanteile,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zulässige Immissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bauweise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gebäudelängen und -tiefen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Höhe der Bauten und Anlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Umgebungsgestaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Anforderungen an Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten und  Gefahrenzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Schutz des Orts- und Landschaftsbildes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Schutz wertvoller Natur- und Kulturobjekte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Anforderungen an Bauten und Anlagen hinsichtlich Ausführung,  Betrieb und Unterhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Errichtung von Gemeinschaftsanlagen wie Spiel- und Abstellplät  -  ze,   Energieversorgungsanlagen,   Gemeinschaftsantennen   und  Ähnlichem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat umschreibt in Anlehnung an die Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der Baubegriffe in einer Verordnung die einschlägi  -  gen Begriffe und legt einheitliche Messweisen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Baureglement bedarf der Genehmigung durch das Departement.  2.3.4. Zonenplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inhalt
                            (Grundnutzungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbaugebiete aus. Die  -  sen können verschiedene Nutzungszonen mit unterschiedlicher Nutzungsart  und Nutzungsintensität sowie verschiedene Regelbauvorschriften und Im  -  missionstoleranzen zugeordnet werden. Die Gemeinden können weitere Ar  -  ten von Bauzonen festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können folgende, nicht abschliessend aufgezählte Nutzungszonen be  -  zeichnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Baugebiet  1.  Kern-, Zentrumszonen,  2.  Wohnzonen,  3.  Mischzonen für Wohnen und Arbeiten,  4.  Arbeitszonen,  5.  Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen,  6.  Sport- und Intensiverholungszonen,  7.  *  ......  8.  Freihalte-, Grünzonen,  9.  Verkehrsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Nichtbaugebiet  1.  Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen,  2.  Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen,  3.  Grünzonen, Naturschutzzonen,  4.  Abbauzonen,  5.  Deponiezonen,  6.  *  übriges Gebiet und Gebiete, für die eine bestimmte Nut  -  zung erst später zugelassen wird;  7.  *  Weilerzonen, Erhaltungszonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Überlagernde
                            Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundnutzungszonen gemäss Artikel  19 können insbesondere von fol  -  gen den Zonenarten überlagert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schutzzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gefahrenzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gewässerraumzonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zonen mit Überbauungsplanpflicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erneuerungs-, Verdichtungszonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Zonen für Sport und Extensiverholung.  2.3.5. Sondernutzungsplanung der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Allgemeines
                            1  Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit, die Erneuerung oder Ver  -  dichtung von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung oder Verfeinerung  der ortsplanerischen Grundordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Sondernutzungspläne gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Baulinienpläne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Überbauungspläne.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   Sondernutzungsplänen   kann   auch   die   Grenzbereinigung   oder   die  Landumlegung angeordnet werden (Art.  40 und 41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sondernutzungspläne können Kostenregelungen, insbesondere über Peri  -  meterbeiträge für öffentliche Erschliessungsanlagen und Gemeinschaftsan  -  lagen, beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Baulinienplan
                            1  Die Gemeinde kann insbesondere in folgenden Fällen Baulinien festlegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrs  -  anlagen und Leitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren oder Aussenräumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Freihaltung von Räumen innerhalb des Baugebietes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  entlang von Gewässern, Wäldern und Ufergehölzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  zum Schutz von Personen und Sachen gegen Naturgefahren und  gegen schädliche oder lästige Einwirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baulinie gilt für künftige Bauten und Anlagen. An bestehenden Bauten  und Anlagen, welche über die Baulinie hinausragen, dürfen nur die zum Un  -  terhalt und einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen Arbeiten vorge  -  nommen werden. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der kommu  -  nalen Bau- und Nutzungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können auch Pflichtbaulinien festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Überbauungsplan
                            1  Der Überbauungsplan regelt insbesondere die Erschliessung, die besonde  -  re Bauweise sowie die Freiraumgestaltung eines Teilgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus einem Plan und den dazu gehörenden Sonderbauvorschrif  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauweise (offen, geschlossen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anordnung und Gliederung der Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Lage, Grösse und Abstände der Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Art und Mass der Nutzung der Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Firstrichtung und Dachform;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Materialwahl und Fassadengestaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinder  -  spielplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  bauliche und gestalterische Massnahmen zur Bekämpfung von  Emissionen und Immissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Massnahmen zur sparsamen Nutzung und Verteilung von Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nut  -  zungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch ge  -  samthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht  wird und dies im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Höhe des Ausnützungsbonus ist von der Gemeinde im Baureglement  festzulegen.  2.3.6. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vorprüfung
                            1  Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungs  -  pläne können vor der öffentlichen Auflage dem Departement zur Vorprüfung  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses legt in einem Bericht die Hinweise, Vorbehalte und Anregungen dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Öffentliche
                            Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde legt Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne  unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30  Tagen öffentlich auf. Die amtli  -  che Bekanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Sondernutzungsplänen sind die Baubereiche während der Auflage zu  profilieren. Die Eigentümer oder Baurechtsnehmer von Grundstücken im  Plangebiet   sowie  Anstösser,  soweit   deren   Grundstücke   nicht  mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Meter vom Plangebiet entfernt sind, sind schriftlich zu verständigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Einsprache
                            1  Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges  Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinde  -  rat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat entscheidet über eingegangene Einsprachen. Der Ein  -  spracheentscheid ist den Einsprechern schriftlich mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einspracheverfahren vorgenommene Änderungen der Planungsinstru  -  mente sind öffentlich aufzulegen. Vorbehalten bleiben geringfügige Ände  -  rungen im Sinne von Artikel 29.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 27b.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Erlass
                            von   Baureglement   und   Zonenplan  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baureglement und Zonenplan werden vom Gemeinderat nach Abschluss  des Einspracheverfahrens nach Artikel 26 den Stimmberechtigten zum Er  -  lass unterbreitet.  *  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten können das Baureglement und den Zonenplan ge  -  samthaft oder teilweise annehmen, gesamthaft  ablehnen oder mit einem An  -  trag auf Änderung an den Gemeinderat zurückweisen. Abänderungsanträge  zu Baureglements- oder Zonenplanvorlagen sind im Sinne von  Artikel  52 des  Gemeindegesetzes  1  )  zwingend   vor   der   Durchführung   der   Gemeindever  -  sammlung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss der Stimmberechtigten ist im kantonalen Amtsblatt zu publi  -  zieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Direkt Betroffenen wird der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung in  -  dividuell eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a
                            *   Erlass   von   Sondernutzungsplänen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sondernutzungspläne werden vom Gemeinderat erlassen. Gleichzeitig mit  dem Erlass entscheidet er über die Einsprachen und bereinigt den Sonder  -  nutzungsplan.   Im   Einspracheverfahren   vorgenommene   Änderungen   sind  nochmals öffentlich aufzulegen. Vorbehalten bleiben geringfügige Änderun  -  gen im Sinne von Artikel  29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sondernutzungspläne sind dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das fakultative Referendum richtet sich nach Artikel 44 Absatz 2 des  Gemeindegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stimmberechtigten können den Sondernutzungsplan gesamthaft an  -  nehmen oder ablehnen oder mit einem Antrag auf Änderung an den Gemein  -  derat zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beschlüsse  des Gemeinderates bzw. der Stimmberechtigten  sind im  kantonalen Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Direkt Betroffenen wird der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung in  -  dividuell eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b
                            *   Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   folgende   Beschlüsse   betreffend   Zonenplan,   Baureglement   und  Sondernutzungspläne kann Beschwerde beim Departement erhoben wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zustimmende Beschlüsse der Stimmberechtigten, wenn der Be  -  schwerdeführer im öffentlichen Auflageverfahren gegen die be  -  schlossene Planfestlegung Einsprache erhoben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ablehnende Beschlüsse der Stimmberechtigten, wenn vom Be  -  schwerdeführer   eine   Verletzung   des   Anspruchs   auf   Änderung  nach Artikel 29 geltend gemacht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gemeinderatsentscheide im vereinfachten Verfahren (geringfügige  Änderungen);  1)  GS  II  E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse des Gemeinderates über Sondernutzungspläne, wenn  der Beschwerdeführer im öffentlichen Auflageverfahren gegen die  beschlossene Planfestlegung Einsprache erhoben hat und wenn  kein Referendumsverfahren durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Genehmigung
                            1  Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonenpläne und Sondernutzungs  -  pläne bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   entscheidet   gleichzeitig   mit   dem   Genehmigungsbe  -  schluss auch über die   eingegangenen Beschwerden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genehmigungsentscheide des Departements unterliegen unmittelbar der  Beschwerde ans Verwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Überprüfung
                            und   Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kommunale Richtpläne, Baureglemente, Zonen- und Sondernutzungspläne  sind zu überprüfen und allenfalls zu ändern, wenn sich die tatsächlichen  oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue  Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten er  -  scheint.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Änderungen ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie beim Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geringfügige   Änderungen   an   Zonenplänen   und   Sondernutzungsplänen  können ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen  direkt betroffenen Grundeigentümer, die Mehrheit der Eigentümer der an  -  grenzenden Grundstücke und die Baurechtsinhaber sich mit ihnen einver  -  standen erklärt haben. Nicht zustimmende Grundeigentümer werden unter  Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen angeschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geringfügige Änderungen an  Zonen- und Sondernutzungsplänen  werden  durch den Gemeinderat erlassen. Sie unterstehen weder dem fakultativen  noch dem obligatorischen Referendum und bedürfen der Genehmigung des  Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderungen an  Zonen- und  Sondernutzungsplänen  gelten als geringfügig,  wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  keine öffentlichen Interessen berührt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  keine Änderung des dem Zonen- oder Sondernutzungsplan zu  -  grunde liegenden Konzepts einhergeht; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Zonenplänen eine kleine Fläche betroffen ist, in der Regel  höchstens 500  Quadratmeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Wirkung
                            1  Baureglement, Zonenplan und Sondernutzungspläne sind für jedermann  verbindlich.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1  2.4. Durchführung und Förderung der Planung  2.4.1. Plansicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Planungszonen
                            1  Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach diesem  Gesetz notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können für ge  -  nau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der  Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die kommende Pla  -  nung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesu  -  che sistiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für den Erlass der Planungszonen ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommuna  -  len Planung erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Departement, wenn die Planungszone aufgrund der kantona  -  len Planung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; diese  Frist kann um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verfahren
                            1  Der Erlass und die Verlängerung der Frist einer Planungszone werden unter  Eröffnung einer Einsprachefrist von 30  Tagen öffentlich bekannt gemacht  und allen betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. Die Planungs  -  zone ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprache und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a
                            *   Bedingte   Zonenplanänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zonenplanänderungen können mit folgenden aufschiebenden oder auflö  -  senden Bedingungen verknüpft werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Pflicht zur Landumlegung oder Grenzbereinigung (Art. 40 f.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fristen zur Bebauung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kaufrecht für Entwicklungsgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Befristung der Zonenzuweisung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  projektbezogene Einzonung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen nach Absatz 1 sind durch die Gemeinde im Grundbuch  anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsbeschluss über den Eintritt  oder das Ausbleiben einer Bedingung und publiziert diesen im kantonalen  Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine auflösende Bedingung bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht  erfüllt,  so fällt der Boden von Gesetzes wegen in die vorherige Zone zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verträge
                            1  Bei Ein-, Aus- und Umzonung kann die Gemeinde mit den Eigentümern der  Grundstücke öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen.  *  1a  Öffentlich-rechtliche Verträge können insbesondere der Förderung der  Verfügbarkeit von Bauland nach Artikel 15a des Raumplanungsgesetzes  1  )  und der Regelung von Leistungen der Grundeigentümer im Interesse der Öf  -  fentlichkeit dienen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Vorhandensein   eines   öffentlich-rechtlichen   Vertrags   ist   durch   die  Gemeinde im Grundbuch anzumerken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a *
                            Kaufrecht   der   Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden  können im Zonenplan die strategischen und im öffentlichen  Interesse   liegenden   Bauzonenflächen   bezeichnen,   welche   innert   zehn  Jahren nach Erschliessung überbaut oder zur Überbauung veräussert sein  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Grundstücke, die voraussichtlich innert 15 Jahren für  den Eigenbedarf eines Betriebs benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen verzögert,  welche   die   Bauherrschaft   nicht   zu   vertreten   hat,   insbesondere   wegen  Rechtsmittelverfahren in Sondernutzungsplan- oder Baubewilligungsverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben die Grundeigentümer die bezeichneten Grundstücke nach Ablauf  der festgelegten Frist weder zur Überbauung veräussert noch überbaut, ha  -  ben die Gemeinden das Recht, das Grundstück oder einen Teil davon zum  Verkehrswert zu kaufen, sofern das öffentliche Interesse am Erwerb die ent  -  gegenstehenden privaten Interessen überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei einer Veräusserung beginnt die Frist nicht neu zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinde teilt den Grundeigentümern mindestens zwei Jahre im Vor  -  aus ihr Kaufinteresse schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nach Ablauf der Frist erlässt die Gemeinde eine entsprechende Verfügung  über die Ausübung des Kaufrechts.  2.4.1.a Mehrwertabgabe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b *
                            Abgabetatbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für erhebliche Vorteile, die durch raumplanerische Massnahmen entste  -  hen, wird eine Abgabe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als raumplanerische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten insbeson  -  dere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Neuzuweisung zu einer Bau-, einer Abbau- oder Deponiezone;  1)  SR 700  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Um- oder Aufzonung, wenn die Nutzungsmöglichkeiten da  -  durch verbessert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sondernutzungsplanungen, mit welchen gegenüber der Regelbau  -  weise eine Mehrnutzung zugelassen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Abparzellierung   oder   Entlassung   eines   Grundstücks   oder  Grundstücksteils aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bo  -  denrechts gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bo  -  denrecht  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Pflicht zur  Leistung   der   Mehrwertabgabe  entsteht  mit  Eintritt  der  Rechtskraft der raumplanerischen Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht der Mehrwertabgabe unterstehen folgende raumplanerischen Mass  -  nahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zuweisung von Land der politischen Gemeinden oder des  Kantons in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anpassung von Nutzungsvorschriften im kommunalen Baure  -  glement bzw. in der übergeordneten Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33c
                            *   Abgabepflicht   (Abgabesubjekt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mehrwertabgabe ist von den Grundeigentümern zu entrichten, welche  als Folge einer raumplanerischen Massnahme einen Mehrwert erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Grundeigentümer haften solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Grund  -  stückerwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33d
                            *   Abgabebefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat legt den Betrag des Mehrwerts in einer Verordnung fest, unter  -  halb dessen infolge Geringfügigkeit keine Mehrwertabgabe zu entrichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33e
                            *   Abgabehöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt mindestens 20 Prozent des Mehr  -  werts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrwertabgabe wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der raumpla  -  nerischen Massnahme berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33f
                            *   Berechnung   des   Mehrwerts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Bo  -  anerkannten Methoden zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ermittelt den Mehrwert.  Sie kann dafür externe Fachperso  -  nen beauftragen.  1)  SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der zur Beschaffung oder zum  Bau   einer   landwirtschaftlichen   Ersatzbaute   im   Sinne   von   Artikel  5   Ab  -  satz  1quater des Raumplanungsgesetzes verwendet wird, wenn die Investi  -  tion in den folgenden fünf Jahren seit Inkrafttreten der raumplanerischen  Massnahme erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33g *
                            Festlegung   der   Mehrwertabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat verfügt die zu leistende Mehrwertabgabe. Die Verfügung  richtet sich an die abgabepflichtigen Grundeigentümer und bezeichnet die  zugrundeliegende raumplanerische Massnahme, den Berechnungszeitpunkt,  die Abgabenhöhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33h *
                            Vertragliche   Regelung   zur   Mehrwertabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mehrwertabgabe kann im Sinne von Artikel 33 auch vertraglich geregelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben der Höhe der Mehrwertabgabe kann der Vertrag weitere Leistungen  der Grundeigentümer im öffentlichen Interesse beinhalten, insbesondere die  Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes, öffentlich zugänglicher Parkplätze  oder  eine Landabtretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen nach Absatz 2 können bei der Bemessung des Mehrwertaus  -  gleichs angemessen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33i *
                            Sicherung   der   Forderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Sicherung der Forderungen aus einer Mehrwertabgabe besteht ge  -  mäss Artikel 227 f. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  2  )   zuguns  -  ten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetrage  -  nen Pfandrechten vorgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht mit Eintritt der Rechtskraft der  raumplanerischen Massnahme und ist im kantonalen Grundbuch anzumer  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde meldet das Grundpfandrecht zur Anmerkung im kantonalen  Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33j *
                            Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mehrwertabgabe wird fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert  1)  GS  III  G/1  2)  GS  III  B/1/1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Veräusserung gilt jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der  wirtschaftlichen Verfügungsgewalt. Die Bestimmungen von Artikel 106 des  Steuergesetzes  1  )    betreffend die steuerbegründenden Veräusserungen bei  der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Zeitpunkt der Überbauung gilt die Bauabnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Veräusserung oder Überbauung eines Teils des Grundstücks wird die  gesamte Mehrwertabgabe fällig. Ist eine Etappierung vorgesehen, wird die  Abgabe anteilsmässig fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht als Veräusserung gelten die Vererbung oder die Schenkung von  Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist streitig, ob die Fälligkeit eingetreten ist, erlässt der Gemeinderat eine  Feststellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Gemeindebuchhaltung stellt die gestützt auf die Verfügung oder den  Vertrag geschuldete Mehrwertabgabe in Rechnung. Gegen die Höhe der Ab  -  gabe kann zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33k
                            *   Stundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat kann die Zahlung der Mehrwertabgabe in Härtefällen auf  begründetes Gesuch hin  maximal fünf Jahre stunden oder eine Ratenzah  -  lung zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer,  welche den Boden im Baurecht abgeben, können auf Antrag  die Abgabe über die Laufzeit des Baurechts jährlich abzahlen. Bei einem all  -  fälligen Bodenverkauf wird der Restbetrag fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann allfällige Mehraufwendungen in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33l
                            *   Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Grundbuchamt meldet der Gemeinde die Veräusserung von  Grundstücken, bei welchen im Grundbuch eine Mehrwertabgabe angemerkt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde, welche die Entlassung von Grundstücken oder Grundstücks  -  teilen aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts bewilligt, mel  -  det dies dem zuständigen Gemeinderat, damit dieser die Mehrwertabgabe  verfügen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kommunale Baubewilligungsbehörde meldet der Gemeindebuchhal  -  tung,   wenn   eine   Baubewilligung   auf   einem   mehrwertabgabepflichtigen  Grundstück erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindebuchhaltung meldet nach Eingang der Zahlung die Löschung  des Grundpfandrechts im kantonalen Grundbuch an.  1)  GS  VI  C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33m *
                            Verwendung   der   Erträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe ist zweckgebunden  zur Finanzierung  von Entschädigungen bei materieller Enteignung aufgrund einer raumplane  -  rischen Massnahme und allfälliger Rückerstattung von Mehrwertabgaben  oder für weitere Massnahmen der Raumplanung im Sinne des Raumpla  -  nungsgesetzes zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe verbleibt der jeweiligen Gemeinde,  welche auch über die zweckgebundene Verwendung entscheidet.  2.4.2. Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden sind für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie den  Unterhalt und Betrieb der Erschliessungsanlagen des Baugebietes verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erschliessungspflicht der Gemeinde umfasst mindestens die Verkehrs  -  anlagen und die Werkleitungen für Wasser- und Energieversorgung sowie  für Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche  oder   private   Versorgungswerke   abtreten.   In   diesem   Fall   obliegen   die  Erschliessungspflichten dem Versorgungswerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übersicht
                            über   den   Stand   der   Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden zeigen in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bau  -  zone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind  oder voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übersicht über den Stand der Erschliessung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übersichtsplan ist jährlich nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Erschliessungsprogramm
                            1  Die Gemeinden erstellen ein Erschliessungsprogramm. Dieses bestimmt in  Abstimmung mit der Finanzplanung, welche Teile der Bauzone zu welchem  Zeitpunkt erschlossen werden und welches der Erneuerungs- bzw. Werter  -  haltungsbedarf der bestehenden Erschliessungsanlagen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erschliessungsprogramm ist im Verfahren des kommunalen Richtpla  -  nes zu erlassen und für die Behörden verbindlich. Es ist öffentlich bekannt  zu machen und kann von jedermann eingesehen werden.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestützt auf Artikel 32 Absatz 3  der Raumplanungsverordnung  1  )   prüft das  Departement, ob in den Fällen, in welchen die Bauzonen durch die Gemein  -  den nicht innerhalb der in ihren Erschliessungsprogrammen vorgesehenen  Fristen  erschlossen  werden,  die entsprechenden  Zonenpläne angepasst  werden müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Erschliessungsreglement
                            1  Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Sie regeln darin  mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für Beiträge an die  Erschliessungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Modalitäten   der   Erhebung   der   Grundeigentümerbeiträge  (Schuldpflicht, Fälligkeit, Stundung usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungs  -  anlagen durch die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kostenverteilung
                            1  Die Gemeinde regelt in ihren Reglementen die Verteilung der Erschlies  -  sungskosten und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, sich an der reinen Bauzonenerschlies  -  sung ohne öffentliches Interesse und an den Kosten der Erschliessung eines  Gebietes zu beteiligen, das überwiegend der Erstellung von Ferienhäusern,  Ferien- und Zweitwohnungen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Erschliessung
                            durch   die   Grundeigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können vorsehen, dass die Grundeigentümer ihr Land nach  den von der Gemeinde genehmigten Plänen ganz oder teilweise selber  erschliessen; sie legen die notwendigen Standards in einem Erschliessungs  -  vertrag fest und erlassen die notwendigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht  betroffenen Grundeigentümern nach Massgabe des Bundesrechts ein An  -  spruch auf Selbsterschliessung zu.  2.4.3. Landumlegung, Grenzbereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Landumlegung
                            1  Falls die zweckmässige Überbauung eines Gebietes die Zusammenlegung  und Neuzuteilung von Grundstücken nötig macht, kann von Amtes wegen  die Landumlegung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat ordnet das Verfahren.  1)  SR 700.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Grenzbereinigung
                            1  Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes  wegen eine Grenzbereinigung anordnen, wenn ein Grundstück wegen seiner  ungeeigneten Form nicht oder nur in sehr unzweckmässiger Weise überbaut  oder bewirtschaftet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat ordnet das Verfahren.  2.4.4. Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Formelle
                            Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch die Genehmigung des Zonenplanes sowie der Sondernutzungspläne  erhält die Gemeinde das Enteignungsrecht für die festgesetzten Flächen  oder Flächenanteile für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  öffentliche Bauten und Anlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verkehrs- und Erschliessungsanlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die formelle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Beschränkungen
                            ohne   Entschädigungspflicht;   materielle   Enteig  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Ge  -  setz, den Baureglementen, dem Zonenplan und den Sondernutzungsplänen  ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen Beschränkungen des Eigentums in ihren Wirkungen einer Enteig  -  nung gleich (materielle Enteignung), verpflichten sie zur vollen Entschädi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die materielle Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des EG  ZGB.  2.4.5. Grundsätze der Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt- und Zonenpla  -  nung  sowie  der  Übersicht  über  den Stand  der  Erschliessung  und  des  Erschliessungsprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne können ganz  oder teilweise auf jene Grundeigentümer abgewälzt werden, denen daraus  Vorteile erwachsen.  1)  GS  III  B/1/1  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1  3. Baurecht  3.1. Materielles Baurecht  3.1.1. Bauvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Baureife
                            1  Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt wer  -  den. Ein Grundstück ist baureif:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn es  tatsächlich  erschlossen  ist; zur Erschliessung  gehört  auch eine auf die Nutzung abgestimmte und den örtlichen Verhält  -  nissen angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Ver  -  kehr und Langsamverkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn es nach Lage, Grösse, Form und Beschaffenheit für die zo  -  nengemässe Überbauung geeignet ist, und eine allenfalls nötige  Landumlegung oder Grenzbereinigung nicht erschwert oder ver  -  unmöglicht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  wenn,   ein   Sondernutzungsplan   vorliegt   (Art.  20  Abs.  1  Bst.  d,  Art.  44 und 56);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  wenn die Bebauung oder die Erhältlichkeit des Landes durch Ein  -  zonungsbedingungen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ge  -  sichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Überbauungsplanpflicht
                            1  Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs-  und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild  oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützerinnen und Benützer und  Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Überbauungsplan.  3.1.2. Anforderungen an Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gestaltung
                            von   Bauten   und   Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umge  -  bung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten, schützenswerten  und erhaltenswerten Objekten haben bezüglich Gestaltung und Einordnung  erhöhten Anforderungen zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Sicherheit
                            und   Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu  erstellen und zu unterhalten. Wird der Unterhalt vernachlässigt, so dass Per  -  sonen oder Sachen gefährdet werden, veranlasst die zuständige Gemeinde  -  behörde nach erfolgloser Mahnung die Ersatzvornahme auf Kosten des  Grundeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen müssen jederzeit den Anforderungen entsprechen, die  zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Die Gemeinde erlässt die ent  -  sprechenden Vorschriften. Sie kann Richtlinien von Fachverbänden verbind  -  lich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Energie
                            1  Bauten und Anlagen sind nach den Vorschriften der Energiegesetzgebung  1  )  zu gestalten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Mindestanforderungen  richten sich nach der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss bei bestehenden Bauten im Rahmen von Umbauten oder Renovatio  -  nen die Aussendämmung verstärkt werden, können die Abstandsvorschrif  -  ten gegenüber Grundstücksgrenzen, Gebäuden, Wäldern und Gewässern  entsprechend unterschritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Vorkehren
                            für   Menschen   mit   Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Überein  -  stimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung  von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, der Behinderten  -  gleichstellungsverordnung und der jeweils gültigen SIA Norm zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Grenzabstände
                            1  Der Grenzabstand beträgt vorbehältlich anderer nachbarrechtlicher Abma  -  chungen 4,00  Meter.  *  1a  Die Gemeinden können im Baureglement grössere Grenzabstände vorse  -  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vier- und höhergeschossigen Wohnbauten beträgt der Grenzabstand  mindestens  drei Viertel  der Fassadenhöhe des höheren Gebäudes, abzüg  -  lich 4,00  Meter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bauen auf der Grenze ist bei Erstellung von Doppel- und Reihenhäu  -  sern sowie bei geschlossener Bauweise gestattet.  *  1)  GS  VII/E  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von maxi  -  mal 50,0  Quadratmeter beträgt der Grenzabstand mindestens 1,50 Meter,  wenn die Fassadenhöhe der An- bzw. Nebenbauten im Bereich dieser Gren  -  ze nicht mehr als 3,30  Meter beträgt. Der Dachvorsprung darf  0,50 Meter  nicht überschreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Grenzabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile unterliegen keinen Abstandsvor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften bzw. das Vorliegen einer  nachbarrechtlichen Abmachung ist von der Baubewilligungsbehörde zu prü  -  fen.  Diese  Abmachung hat in Form einer im Grundbuch eingetragenen  Dienstbarkeit bis zur Baufreigabe vorzuliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Inhaltlich unklare nachbarrechtliche Abmachungen sind auf dem zivilrecht  -  lichen Weg zu klären. Die Baubewilligung ist zu erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Gebäudeabstand
                            1  Bei offener Bauweise muss der Abstand von  Gebäuden unter sich mindes  -  tens  drei Viertel  der Fassadenhöhe des höheren Gebäudes entsprechen,  darf aber nicht weniger als 8,00 Meter betragen. Eingeschossige Gebäude  mit einer Fassadenhöhe bis zu 3,30  Meter fallen bei der Berechnung des Ge  -  bäudeabstandes ausser Betracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Wohnbauten mit sechs und mehr Geschossen wird der Gebäudeab  -  stand bzw. der Abstand zur Parzellengrenze durch Baulinien im Überbau  -  ungsplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebäudeabstände werden von den Umfassungswänden an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Gebäuden im bestehenden Dorfgebiet und im Rahmen von Sondernut  -  zungsplänen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Abständen be  -  willigen, soweit kein öffentliches Interesse dagegen steht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Waldabstand
                            1  Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Wald beträgt mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Meter. Die Gemeinde kann aus besonderen Gründen mit Baulinien ande  -  re Abstände vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baulinien gemäss Absatz  1 bedürfen der Genehmigung durch die zuständi  -  ge kantonale Verwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gewässerabstand
                            / Gewässerraum  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bauten und Anlagen ist grundsätzlich ein so grosser Gewässerabstand  einzuhalten, dass bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf  beibehalten oder wiederhergestellt werden kann.  1a  Die Gemeinden scheiden den erforderlichen Gewässerraum im Zonenplan  aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche  Vorschriften bestimmt und muss kein Gewässerraum festgelegt werden, so  gelten folgende Abstände:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  zum oberen Böschungsrand stehender oder fliessender, künstli  -  cher und natürlicher Gewässer innerhalb der Bauzonen mindes  -  tens 5 Meter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ausserhalb der Bauzonen bei Seen, Linth und Sernf 30  Meter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ausserhalb der Bauzonen bei den übrigen Gewässern mindestens  10 Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können aus besonderen Gründen mit einer Baulinie andere  als die in Absatz 2 aufgeführten Abstände vorsehen. Solche Baulinien be  -  dürfen der Genehmigung durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehör  -  de.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Ausscheidung des Gewässer  -  raums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Gebäudemasse
                            1  Die Gemeinden bestimmen die zulässigen Gebäudemasse im Bauregle  -  ment und gegebenenfalls in Überbauungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Bauten
                            und   Anlagen   von   überörtlicher   Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung können nur aufgrund ei  -  nes Überbauungsplans (Art.  46) und nur dann bewilligt werden, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Ortsplanung und der kantonalen Richtplanung nicht wider  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Siedlungsstruktur der betroffenen Gemeinde nicht nachteilig  beeinflussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die öffentlichen Strassen nicht derart beeinflusst werden, dass mit  Stausituationen zu rechnen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  mit der bestehenden Infrastruktur ohne Ausbau verträglich sind  oder die erforderlichen Ausbauten im kommunalen Richtplan vor  -  gesehen und die Kosten nach Massgabe des Nutzens umgelegt  sind. Die entsprechenden Nachweise sind von den Gesuchstellen  -  den zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verkaufseinheiten oder Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche für Waren  des täglichen Bedarfs von mehr als 500  Quadratmeter dürfen nur in Sied  -  lungsschwerpunkten errichtet werden. Ein Siedlungsschwerpunkt liegt dann  vor, wenn bezüglich der zu realisierenden Verkaufsfläche ein hinreichendes  Kundenpotenzial in angemessener Distanz für den Langsamverkehr und den  öffentlichen Verkehr besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung mit grossem Benutzer-  oder Kundenkreis müssen mit dem öffentlichen Verkehr (öV) erschlossen  sein.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abstellflächen
                            für   Motorfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen richtet sich auch nach der  Qualität der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr  oder einem Mobi  -  litätsmanagement. Bei guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr oder  geeignetem Mobilitätsmanagement kann die Erstellung von Parkplätzen be  -  grenzt und auf die Entrichtung einer Ersatzabgabe verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit keine genügende Erschliessung durch den öV möglich ist, sind bei  Neubauten und Umbauten ausreichende Abstellflächen auf privatem Grund  zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt die Bauverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, kann auch der Eigentümer  einer bestehenden Baute oder Anlage zur Schaffung der nötigen Abstellplät  -  ze auf privatem Grund verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Erstellung der geforderten Abstellplätze nicht möglich oder aufgrund  anderer öffentlicher Interessen nicht zulässig, sind angemessene Ersatzab  -  gaben zu entrichten, die zweckgebunden zur Beschaffung gemeinsamer  Parkierungsanlagen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Massnahmen des Mobilitätsmanagements sind in Form eines Mobili  -  tätskonzepts mit dem Baugesuch einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Wegfall des Mobilitätsmanagements kann die Errichtung von Parkplät  -  zen nachträglich verlangt oder eine angemessene Ersatzabgabe nachgefor  -  dert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Spielplätze
                            und   Freiflächen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde kann in der Bau- und Nutzungsordnung für Überbauungen  Spielplätze und Freiflächen vorschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Sondernutzungsplänen, die insbesondere der inneren Ver  -  dichtung dienen, sind ausreichende, qualitativ hochwertige Spiel- und Frei  -  flächen zwingend vorzusehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Duldung
                            öffentlicher   Vorrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen öf  -  fentlicher Werke, öffentliche Beleuchtungen sowie Leitungen und Hydranten  auf ihren Grundstücken und an ihren Bauten und Einfriedungen ohne Ent  -  schädigung zu dulden. Ihre Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1  3.1.3. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeinde  nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kanto  -  nalen und kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine un  -  zumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein  sinnwidriges Ergebnis entstünde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder  Vorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  für befristet bewilligte Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  bei untergeordneten Abweichungen, mit dem Ziel der inneren Ver  -  dichtung, wenn ein qualitativ hochwertiges Projekt sichergestellt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweck der Zone darf weder vereitelt noch gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen von kantonalen Vorschriften bedürfen der Zustimmung der zu  -  ständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.  3.1.4. Bestandesgarantie Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, welche den gelten  -  den Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und  erneuert oder bei Zerstörung durch höhere Gewalt wiederaufgebaut  wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert  oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung zum  geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden  öffentlichen und nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solche Bauten und Anlagen sind bei Änderungen den geltenden Vorschrif  -  ten so weit als möglich, sinnvoll und zumutbar anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde kann im Baureglement die Zulässigkeit des freiwilligen Ab  -  bruchs und Wiederaufbaus regeln.  *  3.1.5. Bauten ausserhalb der Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Grundsatz
                            1  Die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben und baulichen  Vorkehren ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach Bundesrecht.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Verwaltungsbehörde, welche  gemäss   Bundesrecht   bei   Vorhaben   ausserhalb   der   Bauzonen   über   die  grundsätzliche Zulässigkeit entscheiden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Landwirtschaftsfremde
                            Wohnnutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfrem  -  den Wohnzwecken wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Vollständige
                            Zweckänderung   als   schützenswert   anerkannter  Bauten   und   Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bau  -  ten und Anlagen wird im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Bauten
                            in Streusiedlungsgebieten   und   landschaftsprägende  Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderungen   von   Bauten   in   Streusiedlungsgebieten   und   von   land  -  schaftsprägenden Bauten werden im Rahmen des Bundesrechts bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65a
                            *   Rückbauverpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der kantonalen und kommunalen Bewilligung kann insbesondere für  neue landwirtschaftliche Ökonomiebauten sowie für standortgebundene und  befristet bewilligte Bauten und Anlagen eine Rückbauverpflichtung verfügt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Bauten und Anlagen nicht mehr ihrem Zweck entsprechend  genutzt oder ist ihre bestimmungsgemässe Lebensdauer abgelaufen, so  kann die kommunale Bewilligungsbehörde den Rückbau verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückbauverpflichtung ist von der kommunalen Baubehörde im kanto  -  nalen Grundbuch anzumerken.  3.2. Formelles Baurecht  3.2.1. Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen bedür  -  fen einer Baubewilligung soweit sie Interessen der Nachbarn oder folgende  Interessen der Öffentlichkeit berühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  materielle Bauvorschriften sowie Nutzungs- und Schutzbestim  -  mungen gemäss kommunalen und kantonalen Erlassen anwend  -  bar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  neue Erschliessungsanlagen erforderlich oder bestehende zusätz  -  lich belastet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Umwelt beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung.  3.2.2. Baubewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Zuständigkeiten
                            1  Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bedürfen zusätzlich einer Bewilli  -  gung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Diese entscheidet,  ob ein Vorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach  Bundesrecht erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich  nach der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Koordination
                            1  Bedarf die Realisierung einer Baute oder Anlage neben der Baubewilligung  weiterer Bewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen oder der Ein  -  haltung weiterer Auflagen oder Bedingungen, so hat die Behörde des Leit  -  verfahrens die Vorbereitung der betreffenden Verfügungen zu koordinieren  und dafür zu sorgen, dass diese inhaltlich aufeinander abgestimmt und  möglichst gleichzeitig eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leitverfahren ist jenes Verfahren, welches am frühesten eine umfassende  Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäss auch für raumwirksame Vor  -  haben, die keiner Baubewilligung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bezeichnet eine zentrale kantonale Stelle, welche die er  -  forderlichen kantonalen Bewilligungen, Zustimmungen usw. sammelt, koor  -  diniert und gesamthaft an die zuständige Gemeindebehörde weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einzelheiten regelt der Landrat in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Bauermittlung
                            1  Zur Abklärung grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit einem Bau  -  vorhaben kann vom Bauwilligen mit Zustimmung des Grundeigentümers bei  der Gemeinde oder  der kantonalen Bewilligungsbehörde ein Bauermitt  -  lungsgesuch eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizule  -  gen, die zur Abklärung der gestellten Fragen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht an  -  fechtbar. Steht die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Diskus  -  sion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum Weiterzug des Vor  -  entscheides einräumen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Vorentschei  -  des eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit  die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind. Die  Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Baugesuchseingabe
                            1  Vor Baubeginn ist für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen bei der  zuständigen Gemeindebehörde ein Baugesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs sind Visiere aufzustellen,  welche die Stellung und das Ausmass des Bauvorhabens kennzeichnen. Sie  dürfen vor rechtskräftiger Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung  der zuständigen Gemeindebehörde entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Baugesuch muss alle für eine umfassende Gesuchsprüfung notwendi  -  gen Unterlagen enthalten. Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bedarf  das  Bauvorhaben auch  der   Bewilligung   oder  Zustimmung  von  kantonalen oder Bundesbehörden, so leitet die zuständige Gemeindebehör  -  de das  vollständige  Baugesuch  an  die vom Regierungsrat  bezeichnete  zentrale kantonale Stelle (Art.  68  Abs.  4) weiter. Diese sorgt für die beförder  -  liche Zustellung und Behandlung des Baugesuchs durch die betroffenen  Stellen des Kantons und des Bundes und stellt die abgestimmten Bewilli  -  gungen der zuständigen Gemeindebehörde zur weiteren Behandlung und  Eröffnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Gemeindebehörde bzw. involvierte kantonale Stellen sind  berechtigt, in begründeten Fällen ergänzende Unterlagen zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Öffentliche
                            Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Baugesuch ist nach formeller Überprüfung und nach Feststellung der  Vollständigkeit während 30  Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt. Anstösser im Sinne  dieser Vorschrift sind Grundeigentümer, deren Grundstück nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Meldeverfahren
                            1  Geringfügige Bauvorhaben, welche weder die Interessen von Einsprache  -  berechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können in ei  -  nem Meldeverfahren bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige-  und Auflageverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Öffentlich-rechtliches
                            Einspracheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist bei  der   zuständigen   Gemeindebehörde   schriftlich   und   begründet   öffent  -  lichrechtliche Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprachen sind zur Stellungnahme an den Baugesuchsteller weiter  -  zuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet nach Durchführung des Ein  -  spracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlichrecht  -  lichen Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die zuständige  kantonale Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Bewilligung gemäss Arti  -  kel  67  Absatz  2  über   Einsprachen   gegen  die   grundsätzliche   Zulässigkeit  oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Privatrechtliche
                            Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verletzung privater Rechte ist auf zivilrechtlichem Weg geltend zu ma  -  chen. Eine allfällige privatrechtliche Klage hat keine aufschiebende Wirkung.  Vorbehalten bleiben vorsorgliche Anordnungen der Zivilgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Schadenersatzansprüche
                            1  Über Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher oder mutwilliger  Einsprachen wird im ordentlichen Zivilprozess entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Baubewilligung
                            1  Die   Baubewilligung   wird   erteilt,   wenn   das   Bauvorhaben   den   öffent  -  lichrechtlichen Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen  verbunden werden; diese können im Grundbuch angemerkt werden. Soweit  es die Umstände erfordern, können geeignete Sicherheiten für eine allfällig  notwendige Ersatzvornahme oder für andere Ersatzvorkehren verlangt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Baubeginn
                            1  Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung  in Rechtskraft erwachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Geltungsdauer
                            1  Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist  nach Eintritt der Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr  unterbrochen werden. Die zuständige Gemeindebehörde kann eine längere  Geltungsdauer festlegen.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängert  werden.  4. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich unter Vorbehalt  von Artikel 26 ff. und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erste Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver  -  fahren zu erlassen sind, ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Departement, welches Beschwerden gegen Verfügungen der  Leitbehörde zu beurteilen hat, wenn kantonale oder kommunale  Verwaltungsbehörden, die der Fachaufsicht verschiedener Depar  -  temente unterstehen, am koordinierten vorinstanzlichen Verfahren  mitzuwirken haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Regierungsrat, wenn ein Departement oder eine andere unmit  -  telbar dem Regierungsrat unterstehende Behörde am koordinier  -  ten vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verwaltungsgericht, wenn der Regierungsrat am koordinierten  vorinstanzlichen Verfahren mitzuwirken hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle von Absatz  2  Buchstabe  c kann vor Verwaltungsgericht auch die  Unangemessenheit der Verfügungen geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist nach der Gesetzgebung gegen einen Teil von koordiniert zu erlassen  -  den Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, so kann sie  auch gegen jene Verfügungen erhoben werden, bei denen die Verwaltungs  -  gerichtsbeschwerde nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beschwerdeinstanz sorgt bei der Beurteilung von Verfügungen, die in  koordinierten Verfahren zu erlassen sind, für eine gesamthafte Eröffnung ih  -  rer Entscheide.  5. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Strafbestimmungen
                            1  Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer  solchen erstellt, wer geschützte Natur- und Heimatschutzobjekte ohne Be  -  willigung oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, wer sonst wie  diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen  und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 1000 bis  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  000 Franken bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen  durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unter  -  nehmer und Bauleiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist das Gericht an den  Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommandit  -  gesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt ha  -  ben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässi  -  gen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person  oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verfolgungsverjährung beträgt  fünf Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Einführungsgesetz zur  Schweizerischen Strafprozessordnung  und zur Schweizerischen Jugend  -  strafprozessordnung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Einstellung
                            von   Bauarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird mit den Bauarbeiten begonnen, obwohl keine rechtskräftige Baube  -  willigung vorliegt, oder wird ein Bau in Abweichung von der erteilten Bewilli  -  gung erstellt, hat die zuständige Gemeindebehörde unverzüglich die Einstel  -  lung der Bauarbeiten anzuordnen. Soweit Interessen des Kantons unmittel  -  bar betroffen sind, steht dieselbe Befugnis auch dem Departement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Fall der Widerhandlung droht die Baubehörde oder das Departe  -  ment die Straffolge nach Artikel  292 Strafgesetzbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baueinstellungsverfügungen sind vorläufig vollstreckbar. Einer Beschwer  -  de kommt nur aufschiebende Wirkung zu, sofern dies die Beschwerdein  -  stanz verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Wiederherstellung
                            des   gesetzmässigen   Zustandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde verfügt auf Kosten des Bauherrn nach  den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Ände  -  rung oder die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten, sofern die Abwei  -  chung gegenüber den Bauvorschriften nicht geringfügig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für sämtliche entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegen  -  schaft   ein   gesetzliches,   allen   eingetragenen   Belastungen   vorgehendes  Pfandrecht   ohne   Eintragung   im   Grundbuch   nach   Massgabe   von   Arti  -  kel  227  Ziffer  2 EG ZGB zu, welches fünf Jahre nach der rechtskräftigen Voll  -  streckungsverfügung erlischt.  1)  GS  III  F/1  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Säumnis
                            der   Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kommt die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten trotz schriftlicher  Mahnung nicht nach und werden dadurch wesentliche öffentliche Interessen  erheblich gefährdet oder verletzt, kann an ihrer Stelle das Departement die  erforderlichen Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde haftet für die Kosten. Der Rückgriff auf den pflichtigen  Grundeigentümer oder Bauherrn bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Gebühren/Auslagen
                            1  Kanton und Gemeinden erheben Gebühren für die Erteilung von Bewilligun  -  gen, die Vornahme von Prüfungen und Kontrollen sowie für die Erbringung  von besonderen Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für die kantonalen Gebühren.  6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Anpassung
                            bestehender   Nutzungsplanungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes genehmigten Zonen- und Sonder  -  nutzungspläne mit den dazugehörenden Vorschriften bleiben in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind innert fünf Jahren anzupassen. Das Departement kann die Frist  auf begründetes Gesuch hin verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Anpassung
                            bestehender   Baureglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmun  -  gen dieses Gesetzes widersprechen, sind mit seinem Inkrafttreten aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Baureglemente sind innert fünf Jahren anzupassen. Das De  -  partement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Hängige
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Baugesuche und Planungen sind  unter Vorbehalt von Absatz  2 nach neuem Gesetz zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die materiellen Vorschriften des bisherigen Rechts bleiben anwendbar,  wenn angesichts der bereits getätigten Vorbereitungsarbeiten die Anpas  -  sung an das neue Recht nicht zumutbar ist; dies ist namentlich der Fall,  wenn im Zusammenhang mit einem Vorhaben, welches planungsrechtlicher  Vorkehrungen bedarf, bereits eine öffentliche Auflage stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87a *
                            Einlagen   von   Mehrwertabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden erheben die Mehrwertabgaben nach diesem Gesetz für  diejenigen Fälle, die ab Inkrafttreten der Bestimmungen von Artikel 33b ff. in  Rechtskraft erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Mehrwertabgabe von Artikel 33b ff. gelten  nicht für Zonenplanrevisionen, wenn das öffentliche Auflageverfahren vor  dem Inkrafttreten der Bestimmungen durchgeführt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Aufhebung
                            bisherigen   Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Raumplanungs- und Bauge  -  setz für den Kanton Glarus vom 1.  Mai 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Änderungen
                            bisherigen   Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Gesetze  wie folgt geändert:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Zusammenführung
                            mit   anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die in Artikel  89 aufgeführten Gesetzesbestimmungen auch durch  Beschlüsse der Landsgemeinde 2010 zu anderen Vorlagen geändert, so be  -  auftragt die Landsgemeinde den Regierungsrat, die Änderungen zusam  -  menzuführen und ihren endgültigen Wortlaut verbindlich festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  1)  Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 49 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 54 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 54 Abs. 2  geändert  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 54 Abs. 2, b.  geändert  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 54 Abs. 3  geändert  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 54 Abs. 4  geändert  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 71 Abs. 3  geändert  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 80 Abs. 1  geändert  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 80 Abs. 2  eingefügt  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 80 Abs. 3  eingefügt  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 80 Abs. 4  eingefügt  SBE 2014 39  04.05.2014  01.09.2014  Art. 80 Abs. 5  eingefügt  SBE 2014 39  07.05.2017  01.07.2018  Erlasstitel  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 1  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 1 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 1a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, c.  aufgehoben  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 3 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 4a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Titel 2.2.  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 9 Abs. 3  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 14 Abs. 2  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 16 Abs. 2  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 19 Abs. 2, a., 7.  aufgehoben  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 19 Abs. 2, b., 6.  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 19 Abs. 2, b., 7.  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 25 Abs. 2  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 26 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 26 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 26 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 27  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 27 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII B/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2017  01.07.2018  Art. 27 Abs. 2  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 27 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 27a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 27b  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 28 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 28 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 29 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 29 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 29 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 29 Abs. 5  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 32a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Titel 2.4.1.a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33b  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33c  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33d  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33e  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33f  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33g  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33h  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33i  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33j  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33k  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33l  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 33m  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 36 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 45 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 45 Abs. 1, d.  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 49 Abs. 2  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 51 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 51 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 51 Abs. 2  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 51 Abs. 3  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 51 Abs. 4  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 51 Abs. 7  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 51 Abs. 8  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 52 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2017  01.07.2018  Art. 52 Abs. 4  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 53 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 54  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 54 Abs. 2, a.  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 54 Abs. 2, b.  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 54 Abs. 2, c.  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 56 Abs. 2  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 57 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 57 Abs. 5  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 57 Abs. 6  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 58  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 58 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 58 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 60 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 60 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 60 Abs. 1, d.  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 61 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 61 Abs. 4  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 65a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 79 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 80 Abs. 1  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 80 Abs. 5  geändert  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 80 Abs. 6  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2017  01.07.2018  Art. 87a  eingefügt  SBE 2018 05  07.05.2023  01.07.2023  Art. 51 Abs. 7  geändert  SBE 2023 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII B/1/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 1  07.05.2017  01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 05  Art. 1 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 05  Art. 1 Abs. 3  07.05.2017  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 05  Art. 1a  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 2 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 2 Abs. 1, a.  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 2 Abs. 1, b.  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 2 Abs. 1, c.  07.05.2017  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 05  Art. 3 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 4a  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Titel 2.2.  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 9 Abs. 3  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 14 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 16 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 19 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 19 Abs. 2, a., 7.  07.05.2017  01.07.2018  aufgehoben  SBE 2018 05  Art. 19 Abs. 2, b., 6.  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 19 Abs. 2, b., 7.  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 25 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 26 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 26 Abs. 3  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 26 Abs. 4  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 27  07.05.2017  01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 05  Art. 27 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 27 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 27 Abs. 3  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 27 Abs. 4  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 27a  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 27b  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 28 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 28 Abs. 3  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 29 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 29 Abs. 3  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 29 Abs. 4  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 29 Abs. 5  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 32a  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1a 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Titel 2.4.1.a  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33b 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33c 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33d 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33e 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33f 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33g 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33h 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33i 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33j 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33k 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33l 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33m 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 3 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1, c. 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1, d. 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 2 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1a 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 4 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 7 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 7 07.05.2023
                            01.07.2023  geändert  SBE 2023 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 8 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 4 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 07.05.2017
                            01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1a 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2, a. 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2, b. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2, b. 07.05.2017
                            01.07.2018  geändert  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2, c. 07.05.2017
                            01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII B/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 54 Abs. 4  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 39  Art. 56 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 57 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 57 Abs. 5  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 57 Abs. 6  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 58  07.05.2017  01.07.2018  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 05  Art. 58 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 58 Abs. 2  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 60 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 60 Abs. 1, c.  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 60 Abs. 1, d.  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 61 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 61 Abs. 4  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 65a  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 71 Abs. 3  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 39  Art. 79 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 80 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 39  Art. 80 Abs. 1  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 80 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 39  Art. 80 Abs. 3  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 39  Art. 80 Abs. 4  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 39  Art. 80 Abs. 5  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 39  Art. 80 Abs. 5  07.05.2017  01.07.2018  geändert  SBE 2018 05  Art. 80 Abs. 6  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  Art. 87a  07.05.2017  01.07.2018  eingefügt  SBE 2018 05  39