Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern
                            VIII D/7/1  Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für  einkommensschwache Eltern  (GEEL)  Vom 4. Mai 2014 (Stand 1. Juli 2023)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton Glarus gewährt einem erziehenden Elternteil bei der Geburt ei  -  nes Kindes während einer bestimmten Zeit Erwerbsersatzleistungen, sofern  dieser einer solchen Hilfe bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruchsberechtigung
                            1  Ein im Kanton Glarus seit mindestens einem Jahr wohnhafter Elternteil, der  sein Kind nach der Geburt betreut, hat Anspruch auf Erwerbsersatzleistun  -  gen im Sinne dieses Gesetzes, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  er nach der Geburt des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen ge  -  zwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Einkommen das 1,5fache des allgemeinen Lebensbedarfs für  Alleinstehende oder für Ehepaare oder für Personen in eingetrage  -  ner Partnerschaft bzw. zusammenlebende Eltern gemäss Artikel  10 Absatz 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht überschrei  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Grenzen erhöhen sich vom zweiten Kind an um 1/8 des 1,5fachen  allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Anspruch, wenn das gesamte Reinvermögen eines Eltern  -  teils 40'000 Franken oder der Eltern 60'000 Franken übersteigt.  2. Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen für  einkommensschwache Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beginn und Dauer des Anspruchs
                            1  Der Anspruch beginnt bei der Geburt des Kindes und dauert ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berechnung des Anspruchs
                            1  Die Erwerbsersatzleistungen entsprechen der Differenz zwischen dem an  -  rechenbaren Einkommen und der Einkommensgrenze gemäss Artikel 2 Ab  -  satz 1 Buchstabe b.  SBE 2014 35  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Vermögen wird ein angemessener Teil dem Einkommen zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anrechenbares Einkommen
                            1  Als Einkommen werden angerechnet das Nettoeinkommen aus Erwerb  (Bar-und Naturalleistungen), Einkünfte aus beweglichem oder unbewegli  -  chem Vermögen (Kapitalerträge), Kinder-, Geburts- und andere Zulagen, Un  -  terhaltsbeiträge, Stipendien, Leistungen von Versicherungen, Erträge aus  Kindsvermögen und alle übrigen Einkommensteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abzug vom anrechenbaren Einkommen
                            1  Vom anrechenbaren Einkommen können nachweislich geleistete familien  -  rechtliche Unterhaltsbeiträge an Kinder abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Teilzeitarbeit der Eltern
                            1  Teilzeitarbeit beider Elternteile wird nur dann berücksichtigt, wenn beide  daneben und nicht gleichzeitig das Kind betreuen. Betreuen beide Elterntei  -  le das Kind, muss ihr gesamtes Arbeitspensum mindestens 100 Prozent be  -  tragen; andernfalls wird das höhere Einkommen entsprechend aufgerechnet.  Üben beide Elternteile ein Teilpensum aus, gilt als betreuender Elternteil,  wer das kleinere branchenübliche Arbeitspensum ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verzichtet ein nicht mit der Pflege des Kindes betrauter Elternteil ohne  zwingende Gründe auf ein ganzes Arbeitspensum, wird das Erwerbseinkom  -  men auf ein ganzes Pensum aufgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anrechenbares Vermögen, Vermögensgrenze
                            1  Von dem 20'000 Franken bei alleinstehenden oder 30'000 Franken bei ver  -  heirateten oder zusammenlebenden Elternteilen oder Personen in eingetra  -  gener Partnerschaft übersteigenden Bruttovermögen wird 1/15 des nach  Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens zum anrechenbaren Einkom  -  men hinzugerechnet.  3. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erlöschen des Anspruchs
                            1  Der Anspruch erlischt, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, innerhalb  dieses Jahres  eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, welche die Hälfte eines vollen  Arbeitspensums übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/7/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse
                            1  Ändern sich die Verhältnisse des berechtigten Elternteils während der Be  -  zugsdauer, sind die Berechnungsgrundlagen den Leistungen entsprechend  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der berechtigte Elternteil hat wesentliche Veränderungen der Verhältnisse,  insbesondere des Einkommens und Vermögens, bei der Ausgleichskasse  Glarus sofort zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auszahlungsmodus
                            1  Die Erwerbsersatzleistungen werden in der Regel einmal monatlich ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nachforderung
                            1  Die nicht bezogenen Erwerbsersatzleistungen können innerhalb von sechs  Monaten nach der Geburt geltend gemacht bzw. nachgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Erwerbsersatzleistungen
                            1  Wer Erwerbsersatzleistungen bezogen hat, auf die kein oder nur ein gerin  -  gerer Anspruch bestand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuer  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurücker  -  statten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verjährung des Rückforderungsanspruchs
                            1  Der Rückforderungsanspruch verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spä  -  testens aber fünf Jahre nach der einzelnen Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei nachgewiesenen strafbaren Handlungen gelten die allenfalls im Straf  -  recht vorgesehenen längeren Verjährungsfristen.  4. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Der Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen ist bei der Ausgleichskasse  Glarus geltend zu machen. Diese ist für den Erlass der Verfügungen und die  Auszahlung der Erwerbsersatzleistungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus,  die Oberaufsicht dem Regierungsrat.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/7/1  5. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Finanzierung
                            1  Die Mittel werden über einen Budgetkredit bereitgestellt.  *  2–3  ......  *  6. Rechtsschutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Glarus kann innert 30 Tagen bei  der Ausgleichskasse Glarus schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Bundesvorschriften keine abweichende Bestimmung enthalten,  ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.  7. Übrige Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ergänzendes Recht und Verfaren
                            1  Soweit dieses Gesetz, andere kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften  des Regierungsrates keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen  des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlas  -  senenversicherung, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse  -  nenversicherung sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des  Sozialversicherungsrechts als ergänzendes Recht entsprechend Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/7/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2023  01.07.2023  Art. 17 Abs. 1  geändert  SBE 2023 19  07.05.2023  01.07.2023  Art. 17 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2023 19  07.05.2023  01.07.2023  Art. 17 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2023 19  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/7/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 07.05.2023
                            01.07.2023  geändert  SBE 2023 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 07.05.2023
                            01.07.2023  aufgehoben  SBE 2023 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3 07.05.2023
                            01.07.2023  aufgehoben  SBE 2023 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
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