Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes
                            Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des  Anwaltspatentes  *   (Anwaltsprüfungsreglement)  Vom 28. Oktober 2002 (Stand 1. Juli 2023)  Die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft vom 25.  Oktober  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Termine der Anwaltsprüfungen
                            1  Die Anwaltsprüfungen finden zweimal jährlich statt, nämlich in den Zeitperi  -  oden Januar bis Juni und Juli bis Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anmeldung zur Anwaltsprüfung
                            1  Die Anmeldung für die im ersten Halbjahr stattfindenden Prüfungen hat bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November des Vorjahres, für die im zweiten Halbjahr stattfindenden Prü  -  fungen bis 31.  Mai des laufenden Jahres an das Kantonsgericht, z.H. der An  -  waltsprüfungskommission zu erfolgen. Der Anmeldung sind die Unterlagen,  aus welchen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von §  7 AnwG  ergibt, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fächer der Prüfung
                            1  Prüfungsfächer sind eidgenössisches und basellandschaftliches Privatrecht,  Strafrecht, öffentliches Recht, namentlich Staats-, Verwaltungs- und Sozialver  -  sicherungsrecht,  Zivilprozess-,  Strafprozess-   und   öffentliches   Prozessrecht,  Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige inter  -  nationale Recht (wie z.  B. die EMRK, die sektoriellen Abkommen zwischen der  Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und  ihren Mitgliedstaaten, das WTO-Recht, das Lugano-Übereinkommen, das Haa  -  ger Kindesschutzabkommen und dgl. sowie das CISG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  178  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation der Prüfung
                            1  Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission legt 1  Monat vor Beginn der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Prüfung die Prüfungstermine fest und bestimmt die Prüfungsfächer gemäss  den Vorgaben von §  5  Abs.  1, 3 und 7 sowie einerseits die prüfenden Mitglie  -  der und andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der  Anwaltsprüfungskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ablauf der Prüfung
                            1  Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen  Teil. Gesamthaft wird im Rahmen der schriftlichen Klausurprüfungen und der  mündlichen Prüfungen das Privatrecht 3-mal, das Strafrecht und das öffentli  -  che Recht je 2-mal sowie im Rahmen der Hausarbeit 1  Fach nach Wahl der  Examinatorin oder des Examinators geprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kandidatinnen   und   Kandidaten   haben   vor   Beginn   der   Prüfung   eine  schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu  gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in  Anspruch zu nehmen. Bei einer Zuwiderhandlung gilt das Anwaltsexamen als  nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der schriftliche Teil umfasst 1  Hausarbeit in den Prüfungsfächern gemäss §  3  mit einer Prüfungsdauer von 5  Tagen sowie entweder 1  Klausur im Privatrecht  oder Strafrecht und 1  Klausur im öffentlichen Recht (Verwaltungsrecht oder  Sozialversicherungsrecht) mit einer Prüfungsdauer von je 11  Stunden. Die  schriftlichen Prüfungen erfolgen in einem Abstand von je ca. 3–5  Wochen und  beginnen in der Regel mit der Hausarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufgabe ge  -  stellt, die ein wissenschaftliches Rechtsproblem oder die Bearbeitung eines  Rechtsfalls in Form von Rechtsschriften in Verbindung mit Klientenberatung  oder eines behördlichen Entscheids zum Gegenstand hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufgabenstellung in den Klausuren soll praxisbezogen sein. Die Exami  -  natorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und über  -  geben   den   Kandidatinnen   und   Kandidaten   das   für   die   Ausarbeitung   von  Rechtsschriften nötige Prozessmaterial.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Entscheid über die Zulassung zur mündlichen Prüfung obliegt dem Präsi  -  dium der Anwaltsprüfungskommission nach Vorliegen der Noten der schriftli  -  chen Arbeiten. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller  schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote  4 erreichen und höchstens 1  unge  -  nügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sind  die notenmässigen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prü  -  fung nicht erfüllt, wird die Zulassung zur mündlichen Prüfung verweigert, und  die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein auf Verweigerung der Zulassung zur  mündlichen Prüfung lautender Entscheid wird der Kandidatin bzw. dem Kandi  -  daten  vom  Präsidium  der  Anwaltsprüfungskommission   schriftlich  mitgeteilt.  Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10  Ta  -  gen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsge  -  richt,   Abteilung   Verfassungs-   und   Verwaltungsrecht,   Beschwerde   erheben  (§  9  Abs.  5 Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der mündliche Teil umfasst 5  mündliche Prüfungen, 2 oder 3  Prüfungen im  Privatrecht, 1 oder 2  Prüfungen im Strafrecht und 1  Prüfung im öffentlichen  Recht (Verwaltungsrecht oder Sozialversicherungsrecht), mit einer Prüfungs  -  dauer von je 20  Minuten bei Einzelprüfung bzw. von 30  Minuten bei paarweiser  Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beurteilung der Prüfung
                            1  Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden nach folgender Noten  -  skala bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  1 sehr schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  2 schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  3 ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  4 genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  5 befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  6 gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  7 gut bis sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  8 sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskom  -  mission gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  178  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ergebnis der Prüfung
                            1  Die Examinatorinnen und Examinatoren entscheiden sofort nach Beendigung  der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung be  -  standen haben. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller  schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und  höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission teilt den Entscheid der Ex  -  aminatorinnen und Examinatoren den Betroffenen mündlich mit und orientiert  die Anwaltsaufsichtskommission über die bestandenen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erklären die Examinatorinnen und Examinatoren eine Prüfung als nicht be  -  standen, wird dieser Entscheid der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Prä  -  sidium der Anwaltsprüfungskommission mit Bekanntgabe der Noten schriftlich  mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid in  -  nert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim  Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben  (§  9  Absatz  5 Anwaltsgesetz vom 25  Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wiederholung der Prüfung
                            1  Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr  bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prü  -  fungen sind vollzählig zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erteilung des Anwaltspatentes
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhal  -  ten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufhebung früheren Rechts
                            1  Das Reglement vom 27. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die Advokaturprüfung, die Erteilung  des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 34.523, SGS 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 32.923, SGS 178.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2002  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2007  01.10.2007  § 5 Abs. 4  geändert  GS 36.279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2008  01.01.2009  § 5 Abs. 1  geändert  GS 36.838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  Erlasstitel  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  Ingress  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 5 Abs. 3  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 5 Abs. 4  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 5 Abs. 5  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 5 Abs. 6  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2023  01.07.2023  § 5 Abs. 7  eingefügt  GS 2023.015  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.10.2002  01.01.2003  Erstfassung  GS 34.0673  Erlasstitel  09.01.2023  01.07.2023  geändert  GS 2023.015  Ingress  09.01.2023  01.07.2023  geändert  GS 2023.015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 4 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 1 24.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.838
§ 5 Abs. 1 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 2 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 3 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 4 27.08.2007 01.10.2007 geändert GS 36.279
§ 5 Abs. 4 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 5 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 6 09.01.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.015
§ 5 Abs. 7 09.01.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.015
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673