Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden
                            Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche  Kreditgenossenschaft Graubünden  *   (ABzLKG)  Vom 22. Mai 2001 (Stand 1. Juli 2023)  Gestützt auf Art.  20 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 28.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 22.  Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Durchführungsinstanz
                            1  Die Durchführung der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Land  -  wirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden (nachstehend Kreditgenossen  -  schaft genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Kreditgenossenschaft weist mindestens drei Genossenschafterinnen oder Ge  -  nossenschafter auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten der Kreditgenossenschaft bedürfen der Genehmigung durch die Re  -  gierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes  )   gelten für die Kreditgenossenschaft  sinngemäss, sofern nicht besondere Bestimmungen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht
                            1  Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement prüft und genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrech  -  nung der Kreditgenossenschaft vor der Vorlage an die Generalversammlung. Für  diese Prüfung kann die kantonale Finanzkontrolle in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und Protokolle der  Kreditgenossenschaft Einsicht zu nehmen und für die Geschäftsführung im Rahmen  des Bundesgesetzes  3  )  , der Betriebshilfeverordnung  4  )    sowie der Strukturverbesse  -  rungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Weisungen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  910.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  710.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  914.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Kontrollstelle der Kreditgenossenschaft kann die kantonale Finanzkontrolle be  -  stimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Departement sind die Entscheide über Investitionskredite und Betriebshilfe  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Das Verfahren vor der Kreditgenossenschaft richtet sich nach den Statuten und  dem Bundesgesetz  4  )  , der Betriebshilfeverordnung  5  )   sowie der Strukturverbesserungs  -  verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Kreditgenossenschaft kann Expertisen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuteilung von Bundesmitteln für Investitionskredite
                            1  Die Kreditgenossenschaft richtet die Gesuche um Auszahlung von Bundesmitteln  für die Gewährung von Investitionskrediten rechtzeitig für ein Kalenderjahr im Sin  -  ne der bundesrätlichen Verordnung  7  )   an das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Investitionskredite des Kantons
                            1  Die Mittel des Kantons zur Bewilligung von kantonalen Investitionskrediten sind  in der Regel nach den Richtlinien des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   und der Strukturverbesse  -  rungsverordnung  9  )   zu gewähren. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn es die beson  -  deren Verhältnisse in der Landwirtschaft des Kantons Graubünden erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Investitionskredite sind separat zu verwalten. Die Schuld gegen  -  über dem Kanton erhöht sich um die jährlichen Zinsgutschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingehenden Tilgungsquoten aus Darlehen sowie die Zinserträge der nicht aus  -  geliehenen Mittel können zur Gewährung neuer Kredite wieder eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuteilung von Mitteln für die Betriebshilfe
                            1  Bei der Betriebshilfe hat sich der Kanton an der Mittelbeschaffung zu beteiligen.  Sofern die vorhandenen Betriebshilfemittel der Kreditgenossenschaft nicht ausrei  -  chen, um die notwendigen Bundesmittel auszulösen, ist dem Departement rechtzei  -  tig ein Gesuch um Bereitstellung des kantonalen Anteils einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungskosten
                            1  Die Kreditgenossenschaft stellt dem Kanton für die durch die Investitionskredite  verursachten Verwaltungskosten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  914.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  914.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bezahlung der Verwaltungskosten der Betriebshilfe sind in folgender Rei  -  henfolge beizuziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zinserträge aus Betriebshilfemittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zinserträge aus dem Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verluste
                            1  Die Kreditgenossenschaft orientiert das Departement und die Finanzkontrolle  rechtzeitig über unmittelbar drohende Verluste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Verluste, die im Sinne des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vom Kanton zu tragen sind, stellt  die Kreditgenossenschaft von Fall zu Fall Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Expertinnen und Experten *
                            1  Der Vorstand bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Prüfung und Begut  -  achtung der Betriebshilfe- und Investitionskreditgesuche im Sinne der bundesrätli  -  chen Verordnung  2  )  . Er bringt sie dem Departement zur Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation in Kraft  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  914.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Mai 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2001  31.05.2001  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Erlasstitel  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 1 Abs. 1  bis  eingefügt  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 9  Titel geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  Art. 9 Abs. 1  geändert  2023-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  22.05.2001  31.05.2001  Erstfassung  -  Erlasstitel  30.05.2023  01.07.2023  geändert  2023-018