Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion
                            Dienstordnung  der Finanz- und Kirchendirektion (Do FKD)  Vom 10. Mai 2022 (Stand 1. Juli 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats  und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwal  -  tungsorganisationsgesetz   Basel-Landschaft,   RVOG   BL)   vom   28.  Septem  -  ber  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Dienstordnung regelt die Organisation der Dienststellen und Fachstel  -  len der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgabenkreis
                            1  Die Direktion übt ihre Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Steuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gleichstellung für Frauen und Männer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Statistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Sozialhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Kirchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Medienpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Beteiligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  Registerwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  *  Digitale Transformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gliederung
                            1  Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach §  9 der Verord  -  nung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft  (Regierungs-   und   Verwaltungsorganisationsverordnung   Basel-Landschaft,  RVOV BL) vom 19.  Dezember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanz- und Kirchendirektion führt die Fachstelle «Gleichstellung für Frau  -  en und Männer Kanton Basel-Landschaft».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führung
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit  Hilfe von Leistungsaufträgen sowie weiteren Führungsinstrumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in  Verwaltungsbelangen wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekre  -  tär wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfügungskompetenz
                            1  Die Dienstellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist zur Unterzeichnung der  Verfügungen zuständig, die im Rahmen des Aufgabenbereichs der Dienststelle  zu erlassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bzw. er kann in bestimmten Aufgabenbereichen die Verfügungskompe  -  tenz an Einheiten delegieren. Die Delegation bedarf der Genehmigung der Di  -  rektionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jeweils fachlich zuständige Juristin oder der jeweils fachlich zuständige  Jurist ist zur Unterzeichnung von verfahrensleitenden Verfügungen befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt auf Verlangen die  Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundsätze zur Einnahmen- und Ausgabenkompetenz
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist verantwortlich für die  Kosten- und Leistungsrechnung gemäss § 31 des Finanzhaushaltsgesetzes  (FHG) vom 1. Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen richtet sich nach dem Regle  -  ment über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kir  -  chendirektion vom 1. Februar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Kompeten  -  zen beim Abschluss von Verträgen in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  140.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  142.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anstellungsbehörden
                            1  Anstellungsbehörden der Dienststellenleitungen sowie der Leitung der Fach  -  stelle für Gleichstellung von Frauen und Männern ist gemäss §  2  Abs.  1 der  Verordnung   zum   Personalgesetz   (Personalverordnung)   vom   19.  Dezem  -  ber  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   der Regierungsrat. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvor  -  steher übt die Aufgaben der Anstellungsbehörde aus, sofern kein formeller Be  -  schluss erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für juristische Volontärinnen und Volontäre gilt §  2  Abs.  2 der Personalver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstellungsbehörde für die Mitarbeitenden an integrativen Arbeitsplätzen ist  gemäss § 2 Abs. 3 Personalverordnung die Dienstellenleiterin oder der Dienst  -  stellenleiter des Personalamts mit der Leiterin oder dem Leiter des Aufgaben  -  bereichs integrative Arbeitsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anstellungsbehörden gemäss § 2 Abs. 4 Personalverordnung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Mitarbeitenden des Generalsekretariats: die Direktionsvorsteherin  oder der Direktionsvorsteher und die Generalsekretärin oder der General  -  sekretär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Personen mit Lehrverträgen: die Dienststellenleiterin oder der Dienst  -  stellenleiter und die oder der Berufsbildungsverantwortliche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die übrigen Mitarbeitenden: die Generalsekretärin oder der Generalse  -  kretär und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Personen mit Praktikumsverträgen gilt die Regelung gemäss Abs. 4 lit. a  und c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Dienststellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Generalsekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Organisation
                            1  Das Generalsekretariat ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Stabsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  HR-Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Stabsstelle Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Digital Transformation Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  150.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben
                            1  Das Generalsekretariat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des  Direktionsvorstehers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beratung und Unterstützung der Dienststellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erlass von Fachweisungen gegenüber den Dienststellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Planung, Koordination und Qualitätssicherung innerhalb der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kompetenzzentrum für allgemeine Gemeindefragen und Aufsicht über die  Gemeinden (exklusive Gemeindefinanzen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Landeskirchen  und Religionsgemeinschaften sowie der Aufsicht über die «Stiftung Kir  -  chengut» im Auftrag des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Kompetenzzentrum für Kommunikation und Medienpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Digitale Transformation und Organisationsentwicklung in der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organisation
                            1  Die Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer ist dem Generalsekreta  -  riat administrativ unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle tritt unter dem Namen «Gleichstellung für Frauen und Männer  Kanton Basel-Landschaft», abgekürzt «Gleichstellung  BL» oder «GfFM  BL»,  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben
                            1  Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erarbeitung der Grundsätze für die Gleichstellungspolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beratung und Unterstützung der Direktionen, der Gerichte und Dritter  beim Vollzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Entwicklung   von   Programmen   und   Massnahmen   zur   Förderung   der  Gleichstellung durch Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Koordination und Monitoring.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Organisation
                            1  Die Finanzverwaltung ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Regierungscontrolling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Finanz- und Volkswirtschaft;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Finanzen und Tresorerie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Stabsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Versicherungsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzverwaltung übt die Funktionen der Koordinationsstelle Beteiligun  -  gen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufgaben
                            1  Die Finanzverwaltung hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übergeordnete Planung und Steuerung des Staatshaushalts zur Sicher  -  stellung des Finanzhaushaltsgleichgewichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umsetzung und Weiterentwicklung des Finanzrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Organisation des Rechnungswesens und fachliche Führung im Bereich  Rechnungslegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Steuerung der Prämienverbilligungen und Übernahme von Verlustschei  -  nen aus der obligatorischen Krankenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  fachliche Führung bzw. Koordination in den Bereichen Risikomanage  -  ment und Internes Kontrollsystem (IKS), Beteiligungsmanagement, Ver  -  sicherungen sowie Gesetzgebung Motorfahrzeugsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Steuerverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organisation
                            1  Die Steuerverwaltung ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Natürliche Personen 1:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Selbständigerwerbende I,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Selbständigerwerbende II,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unselbständigerwerbende I,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unselbständigerwerbende II,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unselbständigerwerbende / Selbständigerwerbende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Natürliche Personen 2 (inkl. Verrechnungssteuer);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gemeinden und Einsprachen (inkl. Nach- und Strafsteuern);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Juristische Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Revisorat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Logistik und Projekte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kanzlei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Registratur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stammdatenbewirtschaftung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Fachbereich NEST;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Spezialsteuern;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Steuerbezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Service Center,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Inkasso,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Buchhaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verlustscheinbewirtschaftung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Erlasswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsleitung sind ein Stab der Geschäftsleitung und der Rechts  -  dienst als Stabsstellen unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufgaben
                            1  Die Steuerverwaltung hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Steuergesetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Prüfen der Steuererklärungen und Veranlagen von natürlichen und juristi  -  schen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Veranlagen der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer sowie der  Erbschafts- und Schenkungssteuer (Spezialsteuern);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bezug der Staatssteuer, der direkten Bundessteuer, der Spezialsteuern  sowie der Gemeindesteuer im Auftrag von Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  zentrale  Bewirtschaftung  der  Verlustscheine  für  alle Dienststellen des  Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Bearbeiten und Bezug der Quellensteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Bearbeiten des Meldewesens und Verkehr mit Amtsstellen sowie mit der  Eidgenössischen Steuerverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Weiterentwicklung und Anpassung der Steuergesetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Betreuen und Unterstützen der Gemeindesteuerämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Ausbau und Weiterentwicklung der Dienstleistungen mit Fokus auf Digita  -  lisierung des Angebots und der Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personalamt ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstleistungszentrum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  HR-Administration,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lohn- und Sozialversicherungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  HR-Support,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zentrale Dienste;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kompetenzzentrum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fachbereich Honorierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fachbereich Personalrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Fachbereich Personalentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leitung des Personalamts sind die Stabstellen Controlling sowie Kommu  -  nikation und Projekte unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufgaben
                            1  Das Personalamt hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  strategische Beratung des Regierungsrats in der Weiterentwicklung der  Personalpolitik sowie der Personalmanagementstrategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erarbeitung der Grundsätze und Umsetzung der Personalpolitik sowie der  Personalmanagementstrategie in Zusammenarbeit mit den Direktionen  sowie den Besonderen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bereitstellen, Koordination und Monitoring der kantonalen Personalinstru  -  mente und -prozesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Weiterentwicklung, Anpassung und Vollzug des Personalrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beratung der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlich-  rechtlichen Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Durchführung der administrativen HR-Prozesse und des Lohnlaufs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Amt für Daten und Statistik (AfDS)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Organisation
                            1  Das Amt für Daten und Statistik ist wie folgt gegliedert:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Stabsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Statistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufsicht über die Gemeindefinanzen und Finanzausgleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Fachstelle Register;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Fach- und Koordinationsstelle Open Government Data (OGD).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufgaben
                            1  Das Amt für Daten und Statistik hat folgende Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vollzug der kantonalen Statistikaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vollzug von Bundesstatistiken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufsicht über die Gemeindefinanzen, insbesondere über die Budgets und  die Jahresrechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Berechnung und Durchführung des Finanzausgleichs unter den Gemein  -  den;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Vollzug des Ausgleichsfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Aufgaben der Fachstelle Register gemäss Anmeldungs- und Registerge  -  setz (ARG) vom 19.  Juni  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   sowie dazugehörigen Verordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  fachliche Beratung der kantonalen Dienststellen und Behörden bei der  Aufbereitung und Publikation ihrer Behördendaten als Open Government  Data (OGD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Kantonales Sozialamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Organisation
                            1  Das Kantonale Sozialamt ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sozialhilfe und Asyl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterhaltsbeiträge und Inkasso;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Stabsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufgaben
                            1  Das Kantonale Sozialamt hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erarbeitung der Grundsätze für die Sozialhilfepolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufsicht über die kommunalen Sozialhilfebehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Vollzug der kantonalen Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe, Mietzins  -  beiträge, Bevorschussung und Vollstreckung für Unterhaltsbeiträge und  Asyl- und Flüchtlingswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Zentrale Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Organisation
                            1  Die Zentrale Informatik ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  IT Management Services;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Digitale Transformation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  IT-Arbeitsplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  IT-Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Zentralen Informatik sind in der Verordnung über die Infor  -  matik (Informatikverordnung) vom 24.  Januar  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  , in der Verordnung zum  Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-  Government-Verordnung, Vo E-GovG) vom 14.  Dezember  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  , in der Ver  -  ordnung über die Informationssicherheit (VIS) vom 11.  März  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )    sowie in  der Verordnung zum Projekt- und Projektportfolio-Management (VPPM) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Januar  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9 Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Organisation
                            1  Die Dienststelle Digitale Transformation ist wie folgt gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Services.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Aufgaben
                            1  Die Dienststelle Digitale Transformation hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führung und Koordination der übergeordneten Prozesse und Weiterent  -  wicklung der Organisation im Bereich der digitalen Transformation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Strategiecontrolling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Entwicklung und Vermittlung der Projektführungsmethodik BL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erarbeitung von Leistungsvereinbarungen mit Dienststellen zum Führen  von digitalen Basisplattformen und Erbringen von Infrastruktur-Dienstleis  -  tungen, deren Bewirtschaftung und Überwachung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Unterstützung der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte bei  Vorhaben der digitalen Transformation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Koordination und Sicherstellung der Vertretung in fachlichen Gremien und  Konferenzen mit Themenbezug Digitalisierung sowie in Verbundprojek  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Aufgaben in Steuerungsgremien für digitale Transformation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Sicherstellung des direktions- und behördenübergreifenden Informations-  und Erfahrungsaustauschs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  140.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  164.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  162.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  140.15  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.05.2022  01.06.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2022  01.01.2023  § 18 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2022.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2022  01.01.2023  § 18 Abs. 1, lit. e.  eingefügt  GS 2022.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2022  01.01.2023  § 19 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2022.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2022  01.01.2023  § 19 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 2022.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2023  01.07.2023  § 21 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2023.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 2 Abs. 1, lit. l.  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 2 Abs. 1, lit. m.  eingefügt  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 8 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 8 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 9 Abs. 1, lit. g.  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 9 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 16 Abs. 1, lit. b., 3.  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  Titel 2.6  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 18 Abs. 1  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  Titel 2.9  eingefügt  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 24  eingefügt  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2023  01.07.2023  § 25  eingefügt  GS 2023.049  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.05.2022  01.06.2022  Erstfassung  GS 2022.051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. l. 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 2 Abs. 1, lit. m. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 8 Abs. 1, lit. c. 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 8 Abs. 1, lit. d. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 9 Abs. 1, lit. g. 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 9 Abs. 1, lit. h. 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 16 Abs. 1, lit. b., 3. 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
                            Titel 2.6  27.06.2023  01.07.2023  geändert  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 18 Abs. 1, lit. d. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.102
§ 18 Abs. 1, lit. e. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.102
§ 19 Abs. 1 27.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.049
§ 19 Abs. 1, lit. f. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.102
§ 19 Abs. 1, lit. g. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.102
§ 21 Abs. 1, lit. c. 30.05.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.038
                            Titel 2.9  27.06.2023  01.07.2023  eingefügt  GS 2023.049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
§ 25 27.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.049
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.051