Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung
                            Einführungsgesetz  zur eidgenössischen Waldgesetzgebung  vom 29. November 1998 (Stand 1. Juli 2023)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 18.  März 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung der eidgenössischen Waldgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und Art.  1  Abs.  1  lit.  a und  c sowie Art.  7  Abs.  4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildleben  -  der Säugetiere und Vögel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  gestützt auf Art.  20 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10.  Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  *  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriff des Waldes
                            1  Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Werte, ab denen eine bestockte  Fläche als Wald gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Waldziele
                            1  Die Regierung legt die Waldziele fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1997, 665.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  vom November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  922.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgekürzt EG-WaG. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; in der Volksabstimmung  angenommen worden und rechtsgültig geworden am 29. November 1998; soweit genehmi  -  gungspflichtig vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom  -  munikation genehmigt am 10. Januar 2000; in Vollzug ab 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 2 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  , und Art.  1  Abs.1 der  eidgV über den Wald vom 30.  November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Organisation  (1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Waldregion
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton hat Waldregionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet diese durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * b) Aufgaben
                            1. Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung bezeichnet die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsauf  -  gaben der Waldregion durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erteilt der Waldregion einen Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waldregion kann weitere Aufgaben übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis
                            *  2. Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung  einem Forstbetrieb übertragen, wenn:  a)  dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern ist;  b)  die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Waldrat
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Waldregion hat einen Waldrat mit höchstens sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm gehören Vertreter der politischen Gemeinden und der Waldeigentümer der  Waldregion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für den Wald zuständige Departement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  a)  wählt je Waldregion den Präsidenten und die Mitglieder des Waldrates auf  eine Amtszeit von vier Jahren. Die politischen Gemeinden und die Waldei  -  gentümer der Waldregion haben das Vorschlagsrecht;  b)  kann Mitglieder des Waldrates aus wichtigen Gründen abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 51 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Volkswirtschaftsdepartement, Art.  21   Bst. b GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis
                            *  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Waldrat:  a)  bestimmt die Umsetzung des Leistungsauftrags;  b)  entscheidet über die Übertragung und die Übernahme von Aufgaben;  c)  regelt die Organisation der Waldregion;  d)  wählt das Personal. Die Wahl des Regionalförsters bedarf der Genehmigung  des für den Wald zuständigen Departementes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  e)  hat die Aufsicht über die Geschäftsführung und beschliesst insbesondere Vor  -  anschlag und Stellenplan;  f)  ist Ansprechpartner der Interessengruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er untersteht der Aufsicht der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ter
                            *  c) Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Waldrates werden entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die Entschädigung durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 quater
                            *  Regionalförster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regionalförster führt die Geschäfte der Waldregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat im Waldrat beratende Stimme und Antragsrecht.  II. Schutz des Waldes vor Eingriffen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rodung und Waldfeststellung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Rodung
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentliche Auflage eines Rodungsgesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    dauert 30  Tage. Sie wird im  kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen werden bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Realersatz und Ersatzabgabe
                            1  Mit der Rodungsbewilligung wird auch über die Kaution zur Sicherstellung des  Realersatzes verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Volkswirtschaftsdepartement, Art.  21   Bst. b GeschR, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 5 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt durch Verordnung:  a)  die Anerkennung des Realersatzes für Rodungsflächen;  b)  die Erhebung von Ersatzabgaben und Kautionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * c) Ausgleich erheblicher Vorteile
                            1  Erwächst dem Rodungsberechtigten durch die Rodungsbewilligung ein erhebli  -  cher Vorteil, leistet er dafür eine Ausgleichszahlung von 60  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als erheblicher Vorteil gilt der Wert, um den der Verkehrswert der gerodeten  Fläche abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen den zehnfachen Verkehrswert  der Waldfläche vor der Rodung übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verlangt vom Rodungsberechtig  -  ten die angemessene Sicherstellung der Ausgleichszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Waldfeststellung im Einzelfall
                            1  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons stellt auf begründetes Gesuch hin  oder in strittigen Fällen fest, ob eine Fläche Wald ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Waldfeststellung bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen
                            a) Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde teilt der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons  mit, dass ein Nutzungsplan erstellt oder revidiert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons nimmt in den vom Bundesrecht  vorgeschriebenen Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   die Waldfeststellung vor, soweit Wald und Bauzone  nicht bereits rechtskräftig abgegrenzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politische Gemeinde trägt die Wald- und Stockgrenzen in den Nutzungsplä  -  nen und den zugehörigen Detailplänen ein. Sie kann gesonderte Waldgrenzen  -  pläne erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Auflage
                            1  Die Pläne mit den Wald- und Stockgrenzen werden öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage der entsprechen  -  den Nutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 9 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art. 10 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 13 Abs. 1 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  29   BauG, sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * c) Einsprache
                            1  Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist  bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Einsprache gegen die Ab  -  grenzung von Wald und Bauzonen erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Wald und Raumplanung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Bauliche Vorhaben im Wald
                            1  Die baurechtliche Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   für Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Zu  -  stimmung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Bedingungen und  Auflagen der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons werden in die Bewilli  -  gung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauliche Vorhaben im Wald, für die keine baurechtliche Bewilligung erforderlich  ist, bedürfen einer forstrechtlichen Bewilligung der für den Wald zuständigen  Stelle des Kantons. Die Regierung kann durch Verordnung geringfügige Vorhaben  von der Bewilligungspflicht ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abstand für Ersatzaufforstungen
                            1  Ersatzaufforstungen halten gegenüber Strassen, leicht befestigten Naturstrassen,  die ohne Terrainveränderung erstellt werden, sowie den übrigen  Bauten und Anla  -  gen in der Regel einen Abstand ein, der dem jeweiligen doppelten baugesetzlichen  Waldabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie halten gegenüber Bauzonen in der Regel den doppelten baugesetzlichen  Waldabstand für übrige Bauten und Anlagen ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Betreten und Befahren von Wald  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Einschränkungen
                            1  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt über die Notwendigkeit  von Zäunen, die im Wald stehen oder die Zugänglichkeit des Waldes für die Allge  -  meinheit oder für wildlebende Tiere  einschränken.  Vorbehalten bleiben die Be  -  stimmungen der Jagdgesetzgebung über Zäune und Absperrungen aus Stachel  -  draht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17    und die damit verbundene Zuständigkeit der für die Jagd zuständigen  Stelle des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Vgl. Art. 14 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR  921.01  , sowie Art.  22 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 des BG über die Raumplanung vom 22.  Juni 1979, SR  700  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art.  91 Abs.  1 des Planungs- und Baugesetzes, sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art.  41  septies   des  Jagdgesetzes vom 17.  November 1994,  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und We  -  gen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern oder auf  weitere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet sind, die Erhaltung  des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert, kann die  für den Wald zuständige Stelle des Kantons:  a)  auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein  Reitverbot verfügen;  b)  *  Sport- und Freizeitaktivitäten im Wald verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausnahmen vom Fahrverbot
                            1  Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  a)  für jagdliche Zwecke;  b)  zur land- und alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung;  c)  für öffentliche Aufgaben;  d)  zur Erschliessung von Wohnbauten;  e)  zur Bewirtschaftung bestehender Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Veranstaltungen  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Meldung
                            1  Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und  wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet  die Veranstaltung stattfinden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde leitet die Meldung betreffend grosse Veranstaltungen an  die zuständige Stelle des Kantons weiter. Für die übrigen Veranstaltungen verfügt  sie Einschränkungen, wenn Lebensraum oder Lebensgemeinschaft beeinträchtigt  scheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Meldepflicht durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Bewilligung
                            1  Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Vgl. Art. 15 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  , und Art.  13 der  eidgV über den Wald vom 30.  November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine  erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl  werden insbesondere Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung berücksichtigt.  Die politische Gemeinde wird angehört.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt durch Verordnung:  a)  was als grosse Veranstaltung gilt;  b)  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Nachteilige Nutzungen
                            1  Die Regierung bezeichnet die nachteiligen Nutzungen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann nachteilige Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  bewilligen. Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach den Vorausset  -  zungen der Rodungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Bewilligung wird die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich und in der  Regel zeitlich begrenzt.  III. Pflege und Nutzung des Waldes  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bewirtschaftung des Waldes  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Waldentwicklungsplan
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, legt  die Ziele der Waldentwicklung sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze fest und  gewichtet die Waldfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Waldentwicklungsplan ist behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * b) Verfahren
                            1  Das für den Wald zuständige Departement erlässt den Waldentwicklungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Planentwurf wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Be  -  kanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Während der Auflagefrist kön  -  nen Einwendungen erhoben und Vorschläge eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art. 16 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art. 5 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Betriebsplan
                            1  Der Betriebsplan legt die Waldbewirtschaftung auf betrieblicher Ebene fest. Er  richtet sich nach den Zielen und Grundsätzen des Waldentwicklungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer von mehr als 50  ha Waldfläche erstellen einen Betriebsplan und füh  -  ren diesen periodisch nach. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons ge  -  nehmigt den Betriebsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Waldreservate
                            1  Zur   Erhaltung   besonders   wertvoller   Waldgebiete,   zum   Schutz   bedrohter  Pflanzen- und Tierarten sowie zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung  können Waldreservate ausgeschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für den Wald zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   trifft die zum dauernden Schutz des  Waldreservats erforderlichen Massnahmen durch Vereinbarung mit dem Waldei  -  gentümer, nötigenfalls durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung  im Grundbuch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Bewirtschaftung
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt Pflegeeingriffe, wo es die  Schutzfunktion erfordert, und erlässt Weisungen über Begründung und Pflege von  Jungwald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bewilligt Holzschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Keiner Bewilligung bedarf die Zwangsnutzung infolge  äusserer Einwirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Forstliches Vermehrungsgut
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons führt einen Samenerntekataster.  Dieser bezeichnet die Waldbestände, die sich zur Samenernte eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für gewerbliche Zwecke darf  nur in den dafür bezeichneten Beständen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art. 20 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  21   lit. b GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Vgl. Art.  21 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers und der für den Wald zustän  -  digen Stelle des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Waldschäden und Schadorganismen *
                            1  Der Waldeigentümer meldet der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons  Waldschäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Besitzer von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen, Pflanzenmate  -  rial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen  sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, melden einen Ver  -  dacht oder das Vorfinden von Schadorganismen der für den Wald zuständigen  Stelle des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons ordnet,  allenfalls in Zusammen  -  arbeit mit dem Bund, die erforderlichen Massnahmen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Waldeigentümer oder Besitzer nach Abs.  1  bis    dieser Bestimmung führen die  Massnahmen aus oder dulden diese.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 bis
                            *  Anpassung des Waldes an den Klimawandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons trifft Massnahmen, die den Wald  darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten klimatischen Bedin  -  gungen dauernd erfüllen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Waldverjüngung und Wildschäden *
                            1  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erhebt periodisch die Waldver  -  jüngungssituation und die Wildschadensituation und erarbeitet in Zusammenar  -  beit mit der für die Jagd zuständigen Stelle des Kantons Konzepte zur Verhütung  von Wildschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  *  IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Ausbildung
                            1  Der Kanton beteiligt sich am Betrieb einer interkantonalen Försterschule oder  gewährleistet die Ausbildung der Förster anderweitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Vgl. Art. 31 der eidgV über den Wald vom 30.  November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert und unterstützt die Ausbildung der Forstwarte durch die Organisation  der Forstwartlehre sowie die Weiterbildung der Forstleute und Waldarbeiter  durch Fachkurse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erlässt Richtlinien über die Aus  -  bildung der Waldarbeiter für die Ausübung von Holzerntearbeiten im Auftrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Förderung der Holzverwendung
                            1  Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden prüfen bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb  eigener und subventionierter Bauten und Anlagen die Verwendung von nachhal  -  tig produziertem Holz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Kantonsbeiträge
                            a) Ausrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite und un  -  ter den Voraussetzungen nach Art.  35 des Bundesgesetzes über den Wald vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Beiträge an Massnahmen:  a)  zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes;  b)  *  zur Förderung der Waldbiodiversität;  c)  zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren;  d)  *  zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen, insbesondere durch  forstliche Seilkrananlagen, durch die Anpassung oder Wiederinstandstellung  forstlicher Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen sowie durch die Opti  -  mierung forstlicher Strukturen und Prozesse;  e)  *  zur Entwicklung und Erhaltung stabiler sowie dem Klima angepasster Wälder;  f)  *  zur Verhütung und Behebung von Schäden am Wald, die durch Naturereig  -  nisse oder Schadorganismen verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren Grundlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen un  -  terstützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  forstliche Beratungs-, Versuchs- sowie Fort- und Weiterbildungstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Massnahmen für Werbung und Förderung der Nutzung, des Absatzes und  der Verwendung einheimischen Holzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ter
                            *  3. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten sowie die Vor  -  aussetzungen und die Bemessung der Kantonsbeiträge durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * b) Rückerstattung
                            1  Die über den Kantonsbeitrag verfügende Behörde fordert diesen ganz oder teil  -  weise zurück, wenn:  a)  unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden;  b)  unterstützte Werke ihrem Zweck entfremdet oder nicht ordnungsgemäss un  -  terhalten werden;  c)  Bedingungen   und   Auflagen   im   Zusammenhang   mit  der   Leistung   von  Kantonsbeiträgen missachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht können im Grundbuch angemerkt wer  -  den. Die Rückerstattungspflicht erlischt 30  Jahre nach Abnahme der Schlussab  -  rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verpflichtung zum Schadenersatz und zum ordnungsgemässen Unterhalt  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Kosten der Waldregion aufgrund des Leistungsauftrags
                            a) Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten, die der Waldregion aus der Erfüllung des Leistungsauftrags entste  -  hen, werden gesondert erfasst nach den Aufwendungen für:  a)  hoheitliche Aufgaben;  b)  Unterstützungsaufgaben;  c)  den Waldrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * b) Kostenbeteiligung
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der Waldregion für:  a)  hoheitliche Aufgaben tragen der Kanton zu 75  Prozent und die politischen  Gemeinden zu 25  Prozent;  b)  Unterstützungsaufgaben tragen die politischen Gemeinden zu 35  Prozent und  die Waldeigentümer zu 65  Prozent;  c)  den Waldrat trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Art.  4   Abs. 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * c) Kostenschlüssel
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden leisten ihren Kostenanteil nach Waldfläche und  Einwohnerzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Waldfläche und Einwohnerzahl werden gleich gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Waldeigentümer leisten ihren Kostenanteil nach dem Ertragswert ihres  Waldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 bis
                            *  d) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht für den Kanton die Kostenanteile  der Waldeigentümer zusammen mit der Grundsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 ter
                            *  e) Globalkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bereitstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten nach Art.  32 dieses Erlasses steht der Waldregion ein  Globalkredit zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat beschliesst den Globalkredit mit dem Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 quater
                            *  2. Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Positive und negative Abweichungen vom Globalkredit werden der Globalkredit  -  rückstellung zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zurückgestellten Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für deren  Erfüllung sie im Globalkredit eingestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Unterdeckung der Globalkreditrückstellung wird innert dreier Jahre ausge  -  glichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 quinquies
                            *  Weitere Kosten der Waldregion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Waldregion übernimmt die weiteren Aufgaben nach Art.  4   Abs. 3 dieses Er  -  lasses wenigstens kostendeckend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewinne und Verluste werden der allgemeinen Rückstellung der Waldregion zu  -  gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Die Einwohnerzahl wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen; Grundlage ist die eidge  -  nössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes: Bundesstatistikgesetz, SR  431.01  , so  -  wie eidgV über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, SR  431.012.1  ,  Anhang  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Unterdeckung der allgemeinen Rückstellung wird innert dreier Jahre ausge  -  glichen. Kann sie nicht ausgeglichen werden, decken die politischen Gemeinden  und die Waldeigentümer der Waldregion den Fehlbetrag. Die Regierung regelt  Kostenteiler und Verfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Kostentragung durch Dritte
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für angeordnete forstliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   können die nach Abzug der Bundes-  und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der politischen Gemeinde oder Drit  -  ten überbunden werden, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * Investitionskredite
                            1  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann für die vom Bund zur Ver  -  fügung gestellten Investitionskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Sicherheiten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Spezialfinanzierung
                            1  Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben und Aus  -  gleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge an Walderhal  -  tungsmassnahmen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Forstreserve
                            1  Der öffentliche Waldeigentümer mit Betriebsplanung unterhält eine Forstreserve.  Davon ausgenommen sind Kanton und Gemeinden mit Steuerhoheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt Erträge, die sich aus Verminderungen des Waldvermögens ableiten, in die  Forstreserve ein. Aufwendungen für die Erhöhung des Waldvermögens berechti  -  gen zu Entnahmen.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * Strafbestimmung
                            1  Mit Busse bis Fr.  20  000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:  a)  im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung erstellt, zweck  -  entfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Insbesondere Art.  19 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  , und Art.  15  ff.  der eidgV über den Wald vom 30.  November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Art. 40 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  , und Art.  60  ff. der eidgV über  den Wald vom 30.  November 1992, SR  921.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen ausübt;  c)  ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt;  d)  *  Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender  Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen missachtet, Veran  -  staltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen und Auflagen ver  -  letzt;  e)  *  Holzerntearbeiten im Auftrag ohne minimale Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 * Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem Verdacht  der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen Befug  -  nisse:  a)  Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen Personalien;  b)  Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel sowie gefällten  Holzes bis zum Eintreffen der Polizei;  c)  Kontrollieren von Behältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie weist sich bei Amtshandlungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ergänzendes Recht
                            1  Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:  a)  Forstreserve;  b)  Gefahrenkarten und Gefahrenkataster;  c)  Bewirtschaftung;  d)  Information über den Wald;  f)  Schutzverordnungen;  g)  Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann im Rahmen des Vollzugs der Waldgesetzgebung Vereinba  -  rungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Vgl. Art.  21a   des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  In Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Forstgesetz vom 1.  Dezember 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übergangsbestimmungen
                            a) nachteilige Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden kön  -  nen, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 b) Waldbaufond
                            1  Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnah  -  men zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 c) Forstreservefond
                            1  Der Staat und die Gemeinden mit Steuerhoheit lösen ihre Forstreservefonde bei  Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  nGS 30–28 (sGS 651.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  35–9  29.11.1998  01.01.2000  Ingress  geändert  41–80  01.08.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 3 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 4 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 4 bis
                            eingefügt  41–80  01.08.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 5 bis
                            eingefügt  41–80  01.08.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ter
                            eingefügt  41–80  01.08.2008  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 quater
                            eingefügt  41–80  01.08.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 8 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 9 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 10 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe
Art. 12 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 13 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 15 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-063 18.11.2014 01.04.2016
Art. 15, Abs. 1 geändert 2021-056 15.06.2021 01.10.2021
Art. 15, Abs. 3, b) geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 17 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 18 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 18, Abs. 2 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 19 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 21 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 22 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 24 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 25 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 26 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 26 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-010  24.01.2023  01.07.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2023-010  24.01.2023  01.07.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26, Abs. 2 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 26, Abs. 3 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 26 bis
                            eingefügt  2023-010  24.01.2023  01.07.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 27 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-010  24.01.2023  01.07.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27, Abs. 1 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 28 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 28, Abs. 2 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 28, Abs. 3 eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 29 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 29, Abs. 1 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 29, Abs. 2 eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 30, Abs. 1, b) geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 1, d) geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 1, e) eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 1, f) eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 2 geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 3, 1. geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 3, 2. geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 30, Abs. 3, 3. eingefügt 2015-063 18.11.2014 01.04.2016
Art. 30 bis
                            eingefügt  41–80  01.08.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis
                            aufgehoben  2023-010  24.01.2023  01.07.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 ter
                            eingefügt  43–40  23.09.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 32 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 33 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 34 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 34 bis
                            eingefügt  41–80  01.08.2006  01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 ter
                            eingefügt  41–80  01.08.2006  01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 quater
                            eingefügt  41–80  01.08.2006  01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 quinquies
                            eingefügt  41–80  01.08.2006  01.01.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
Art. 36 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 37 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 38 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe
Art. 39 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 39, Abs. 1, d) geändert 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 39, Abs. 1, e) eingefügt 2023-010 24.01.2023 01.07.2023
Art. 40 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.1998  01.01.2000  Erlass  Grunderlass  35–9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2006  keine Angabe  Art. 10  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2006  keine Angabe  Art. 13  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2006  keine Angabe  Art. 15  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Ingress  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 2  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 3  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 4  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 4  bis  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 5  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 5  bis  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 5  quater  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 6  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 8  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 9  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 12  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 17  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 18  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 19  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 21  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 22  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 24  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 25  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 26  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 27  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 28  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 29  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 30  bis  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 31  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 32  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 33  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 34  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 34  bis  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 34  ter  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 34  quater  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 34  quinquies  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 35  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 36  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 37  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  keine Angabe  Art. 38  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2006  01.01.2009  Art. 40  geändert  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2006  keine Angabe  Art. 39  geändert  42–30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 30  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 30  ter  eingefügt  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.08.2008  keine Angabe  Art. 5  ter  eingefügt  41–80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.04.2016  Art. 15, Abs. 1  geändert  2015-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.04.2016  Art. 30, Abs. 3, 3.  eingefügt  2015-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.10.2021  Art. 15, Abs. 1  geändert  2021-056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 14, Abs. 1  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 14, Abs. 2  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 15, Abs. 3, b)  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 18, Abs. 2  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 26  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 26, Abs. 1  bis  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 26, Abs. 2  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 26, Abs. 3  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 26  bis  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 27  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 27, Abs. 1  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 28, Abs. 2  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 28, Abs. 3  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 29, Abs. 1  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 29, Abs. 2  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 30, Abs. 1, b)  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 30, Abs. 1, d)  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 30, Abs. 1, e)  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 30, Abs. 1, f)  eingefügt  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 30, Abs. 2  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 30, Abs. 3, 1.  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 30, Abs. 3, 2.  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 30  bis  aufgehoben  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 39, Abs. 1, d)  geändert  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.07.2023  Art. 39, Abs. 1, e)  eingefügt  2023-010