Reglement über die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr der Lernenden und Schüler der Sekundarstufe II
                            über die Übernahme der Fahrkosten im  öffentlichen Verkehr der Lernenden und  Schüler der Sekundarstufe II  *  (RÜFÖV)  vom 06.06.2012 (Stand 01.07.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907;  eingesehen den Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Un  -  terrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);  eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);  eingesehen das Gesetz über die 2. Etappe der Umsetzung der Neuordnung  des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und  Gemeinden vom 15. September 2011;  auf Antrag des für die Mobillität zuständigen Departements und des für die  Bildung zuständigen Departements,  *  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Mit diesem Reglement sollen die Ausbildung der Lernenden und der Schü  -  ler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (nachstehend: die Berechtigten)  unterstützt und eine langfristige Politik der nachhaltigen Entwicklung ermög  -  licht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Übernahme der Fahrkosten für öffentliche  Verkehrsmittel zwischen den Wohn- und den Schulorten der Lernenden und  der Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person oder des Status in gleicher  Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Kursort (Haltestelle des Zielorts) entspricht dem Hauptbahnhof des  Ortes, wo die Ausbildung stattfindet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Der Wohnort (Abfahrtshaltestelle) entspricht der Haltestelle, die dem  Wohnsitz des Berechtigten am nächsten liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als "Lernender" gilt die Person, die über einen von der zuständigen kanto  -  nalen Behörde genehmigten Lehrvertrag verfügt und eine duale oder eine  Vollzeitausbildung in den kantonalen Berufsschulen oder in anerkannten  Schulen ausserhalb des Kantons macht oder die Bewilligung für eine berufli  -  che Grundbildung ausserhalb des Kantons hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein "Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II" ist eine Person, die  mit dem Status als regelmässiger Vollzeitschüler in einer Schule der allge  -  meinbildenden Sekundarstufe II aufgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übernommen werden die Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für  Berechtigte, die regelmässig den Unterricht in Schulen besuchen, die folgen  -  de Ausweise verleihen:  a)  eidgenössisches Berufsattest (EBA);  b)  eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ);  c)  Berufsmaturitätszeugnis;  d)  Fachmittelschulausweis;  e)  Fachmaturität, für die es eine Ausbildung an einer Vollzeitschule  braucht;  f)  gymnasiale Maturitätsausweise;  g)  *  sowie die Vorbereitungs- oder Übergangsjahre der Sekundarstufe II,  die vom Departement, das für Bildung zuständig ist, bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten werden auch übernommen für:  a)  *  Schüler, die eine Ausbildung an einer Schule für Berufsvorbereitung  (SfB), einschliesslich der Integrationsklassen auf nachobligatorischer  Stufe (CASPO), respektive für Schüler, die eine Übergangsmassnah  -  me oder eine mindestens einjährige kantonale Ausbildung absolvieren;  diese müssen vom Departement, das für Bildung zuständig ist, bewil  -  ligt worden sein;  b)  *  Schüler, die vom Departement, das für Bildung zuständig ist, eine Be  -  willigung haben, eine Ausbildung in einer öffentlichen Schule, ausser  -  halb des Kantons, zu absolvieren;  c)  *  Schüler, die vom Departement, das für die Bildung zuständig ist, eine  Bewilligung haben, einen Sprachaustausch von mindestens sechs Mo  -  naten in einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons zu besu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fahrkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeits- oder  den Praktikumsort (Fachmaturität "Soziale Arbeit FM SA", Fachmaturität  "Gesundheit FM Ges", Berufsmaturität "Wirtschaft und Dienstleistungen BM-  W" und andere) werden nicht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Lernenden, die die integrierte Berufsmaturität absolvieren (mit ver  -  schiedenen Schulorten), entsprechen die Fahrkosten mit den öffentlichen  Verkehrsmitteln der Strecke zwischen dem Wohnort und dem am weitesten  entfernten Schulort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die im Wallis wohnhaften Lernenden, deren Lehrvertrag von einem ande  -  ren Kanton validiert worden ist, müssen bei der Dienststelle für Berufsbil  -  dung des Kantons Wallis eine Kopie ihres Lehrvertrags sowie eine Wohn  -  sitzbestätigung einreichen. Bei online validierten Lehrverträgen muss auch  die Bestätigung der Gültigkeit des Vertrags durch den Lehrvertragskanton  übermittelt werden. Sobald die zuständige Behörde diese Dokumente erhal  -  ten und falls nötig validiert hat, erhalten die Lernenden ihren Rail-Check.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen
                            1  Damit die Berechtigten in den Genuss der Übernahme der Fahrkosten ge  -  mäss dieser Verordnung kommen können, müssen sie folgende Vorausset  -  zungen kumulativ erfüllen:  a)  *  Eltern, beziehungsweise für minderjährige Anspruchsberechtige einen  Inhaber des Sorgerechts, mit Wohnsitz im Wallis haben;  b)  eine   öffentliche  oder   private   Schule   der  allgemeinbildenden   oder  berufsbildenden Sekundarstufe II besuchen;  c)  *  mehr als 2,5 Kilometer oder mehr als 30 Minuten zu Fuss von der be  -  suchten Schule entfernt wohnen;  d)  ein öffentliches Verkehrsmittel benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Zuständigkeit *
                            1  -  stimmungen zur Übernahme der Transportkosten zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen der Mittelschulen erledigen die Aktualisierung der Schüler  -  listen fristgerecht. Sie bestätigen die Richtigkeit der Angaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Dienststellen des für die Bildung zuständigen Departe  -  ments kontrollieren die Adressen der Ansässigen, die eine unter Artikel 3  Buchstabe b dieses Reglements definierte Einrichtung besuchen. Für die  Überprüfung der Daten gilt als Stichdatum der 31. März des laufenden  Jahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rail-Check-Verantwortliche überprüft, ob die auf der Liste aufgeführten  Lernenden und Schüler die in Artikel 3 Buchstabe c des vorliegenden Regle  -  ments beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Sie erstellt einen  Gutschein (nachstehend: Rail-Check) in Zusammenarbeit mit der SBB, auf  welchem der Wohnort und der Schulort der Berechtigten aufgeführt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Berechtigten melden sich an einer Ausgabestelle eines Transportunter  -  nehmens, welches anschliessend die Berechnung des Rail-Checks-Betrag  vornimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fahrkosten der Lehrlinge, die überbetriebliche Kurse (üK) besu -
                            chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zusätzlichen Fahrkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Zu  -  sammenhang mit den überbetrieblichen Kursen, die im Wallis gegeben wer  -  den, gehen zulasten der Ausbildungsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Berufsbildungsfonds übernimmt die zusätzlichen Kosten für  den Besuch der überbetrieblichen Kurse ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Schüler von Privatschulen
                            1  Schüler, die eine Ausbildung an einer Privatschule im Kanton Wallis absol  -  vieren und die den Unterricht der allgemeinbildenden Sekundarstufe II besu  -  chen, um einen eidgenössisch anerkannten Ausweis zu erwerben, erhalten  ihre Fahrkosten zu den gleichen Voraussetzungen subventioniert wie die  Schüler der öffentlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für Bildung zuständige Departement führt eine Liste mit den in Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 beschriebenen Privatschulen des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Privatschulen nach Absatz 1 müssen ihre Schüler über die Anspruchs  -  voraussetzungen für die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr  informieren und dem für Bildung zuständigen Departement die Liste mit den  betreffenden Schülern fristgerecht zustellen. Sie bestätigen dabei die Rich  -  tigkeit der übermittelten Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rail-Check
                            1  Die Fahrkosten werden in Form eines Rail-Checks übernommen, der direkt  an die Berechtigten versandt wird. Grundsätzlich kann mit dem Rail-Check  ein persönliches und nicht-übertragbares Streckenabonnement erworben  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Betrag des Rail-Checks, berechnet vom Transportunternehmen, ent  -  spricht im Prinzip der Hälfte des Betrages eines Streckenabonnements 2.  Klasse zwischen dem Wohnort und dem Schulort (nächstgelegener Bahn  -  hof). In jedem Fall entspricht der Maximal-Betrag des Rail-Checks dem halb  -  en Preis, auf Basis des Alters des Berechtigten, eines Generalabonnements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Klasse. Die Differenz des gewählten Abonnements geht zu Lasten der El  -  tern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für Lernende, die nur einen Tag in der Woche die Schule besuchen oder  zwei  - drei Mal pro Jahr einen Blockkurs sowie für Studenten, die während  der Woche in einem anerkannten und im Wallis gelegenen Internat wohnen,  können maximal 13 Mehrfachfahrkarten zum halben Preis mit dem Rail-  Check erwerben. Das in diesem Fall notwendige Halbtaxabonnement, das  auch für private Zwecke benutzt werden kann, geht zulasten der Eltern und  muss beim Kauf der Mehrfachfahrkarten vorgewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rail-Check muss gebraucht werden, um ein Abonnement zu kaufen,  das den Mobilitätsbedürfnissen des Berechtigten am besten entspricht. All  -  fällige Mehrkosten für den gewählten Abonnementstyp gehen zulasten der  Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Mit dem Rail-Check kann ein Jahres-Generalabonnement, ein Jahres-  Streckenabonnement oder eine Mehrfahrtenkarte erworben werden, wobei  das dafür notwendige Halbtaxabonnement zulasten der Eltern geht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gültigkeit des Rail-Checks ist zeitlich begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Art des gewählten Abonnements oder falls Jugendliche aufgrund  der beruflichen Tätigkeit, des Generalabonnements der Eltern oder aus  anderen Gründen Vergünstigungen auf die Tarife der Transportunternehmen  erhalten, muss der Betrag des Rail-Checks nicht vollständig verwendet wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Berechtigte, die ihren Rail-Check ab dem Monat November des Schul  -  jahres benutzen, für das er ausgestellt wurde, entspricht der Betrag des  Rail-Checks der Hälfte des monatlichen Streckenabonnements prorata zur  Anzahl der verbleibenden Monate bis zum Ende des Schuljahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausgabedaten der Rail-Checks
                            1  Die Rail-Checks werden den Berechtigten grundsätzlich anfangs August,  jedoch spätestens bis Beginn des Schuljahres, zugesandt, sofern sie fristge  -  recht bei der Schule eingeschrieben wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Lernende, deren Lehrvertrag noch überprüft werden muss, erhalten ihren  Rail-Check spätestens zwei Wochen nach Validierung des Lehrvertrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechtigten müssen den Sekretariaten der betreffenden Schulen in  -  nert Wochenfrist Adressänderungen melden, falls diese einen Einfluss auf  ihren Rail-Check haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Umzug während des Schuljahres muss der Berechtigte dem  Rail-Check-Verantwortlichen innert zehn Tagen seinen Fahrausweis und  eine Wohnsitzbestätigung der neuen Gemeinde zustellen, damit dieser ihm  einen neuen, seinen Bedürfnissen entsprechenden Rail-Check ausstellen  kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung
                            1  Grundsätzlich beträgt die Beteiligung der Eltern die Hälfte der Fahrkosten  für die öffentlichen Verkehrsmittel, die verbleibende Hälfte wird zu gleichen  Teilen vom Kanton Wallis und von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten  übernommen. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 sind anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erhalten von den Transportunternehmen direkt die Rech  -  nungen, die nach Schulstufe sortiert sind und die Namen der Berechtigten,  die aufgewendeten Beträge und die Kaufdaten enthalten. Die Gemeinden  müssen diese Rechnungen fristgerecht bezahlen und senden ihre Anträge  auf Überweisung des Kantonsanteils anschliessend an das für Bildung zu  -  ständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Wird der Wohnsitz von Berechtigten angefochten, sind die Gemeinden  dennoch dazu verpflichtet, sämtliche Rechnungen an die Transportunterneh  -  men innerhalb der gegebenen Frist zu bezahlen. Anfechtungen zum Wohn  -  sitz von Berechtigten müssen nachträglich von den betroffenen Gemeinden  selbstständig geregelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Im Streitfall ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Eltern ausschlagge  -  bend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist möglich, dass die Gemeinden Rückerstattungsanträge von Personen  erhalten, die ihren Fahrausweis bereits vor Erhalt des Rail-Checks erworben  haben. Diese Beträge erstatten die Gemeinden auf Vorweisen der Belege  zurück. Danach stellen sie an das für Bildung zuständige Departement einen  Antrag auf Überweisung des Kantonsanteils. Die anspruchsberechtigten  Personen können die Rückerstattung ihres Rail-Checks bis spätestens zum  Ablauf von dessen Gültigkeit einfordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nehmen Lernende oder Schüler während des Schuljahres im Kanton  Wohnsitz, kommen die Bestimmung in Artikel 4 zur Anwendung; als Stichda  -  tum gilt das Meldedatum bei der Gemeinde. Die Wohnsitzgemeinde muss  die entsprechenden Rechnungen fristgerecht bezahlen und sendet darauf  -  hin ihren Antrag auf Überweisung des Kantonsanteils an das für Bildung zu  -  ständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückerstattungen der Verkehrsunternehmen
                            1  Allfällige Rückerstattungen von Transportunternehmen werden für die Be  -  zahlung der Kosten des Staates für seinen Arbeitsaufwand verwendet, die  diesem namentlich bei der Erfassung der Daten und der Ausstellung der  Rail-Checks entsteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterbruch der Ausbildung oder Änderung des Schul- oder
                            Wohnortes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die Ausbildung abgebrochen oder der Schul- oder Wohnort während  dem Schuljahr geändert, muss das Abonnement innert 10 Tagen beim Rail-  Check-Verantwortlichen eingereicht werden, der das Abonnement den SBB  retourniert. Diese erstatten direkt der betreffenden Gemeinde den noch nicht  verwendeten Rail-Check-Betrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ist  dafür  zuständig, dem Berechtigten,  wie  auch dem  Kanton, den ihnen zustehenden Betrag zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Schul- oder Wohnortswechsel während dem Schuljahr wird ein  neuer Rail-Check für die bis zum Ende des Schuljahres verbleibenden Mo  -  nate ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Spezialfälle
                            1  Spezialfälle können durch einen Staatsratsentscheid geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Septem  -  ber 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit diesem Reglement wird der Artikel 30 der Verordnung zum Einfüh  -  rungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (VOEGBBG) auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtsmittel
                            1  Der Entscheid über den Anspruch auf einen Rail-Check kann gemäss den  Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 mit Beschwerde beim Staatsrat  angefochten werden; dieser entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2012  01.09.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Erlasstitel  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 4, g)  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 5, a)  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 5, b)  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 2 Abs. 8  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4  Titel geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 4 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 6  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 7 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 7 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 7 Abs. 1  ter  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 7 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 8 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 2  bis  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 9 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 10 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 11 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2013  01.06.2013  Art. 12  totalrevidiert  BO/Abl. 26/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2014  01.06.2014  Art. 2 Abs. 5, c)  eingefügt  BO/Abl. 23/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2014  01.06.2014  Art. 7 Abs. 1  bis  geändert  BO/Abl. 23/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2014  01.06.2014  Art. 7 Abs. 1  ter  geändert  BO/Abl. 23/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2014  01.06.2014  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2015  01.06.2015  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 23/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2015  01.06.2015  Art. 7 Abs. 2  bis  eingefügt  BO/Abl. 23/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2015  01.06.2015  Art. 9 Abs. 2  ter  eingefügt  BO/Abl. 23/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.06.2016  Art. 4 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.06.2016  Art. 4 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.06.2016  Art. 7 Abs. 1  bis  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.06.2016  Art. 7 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 2 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 4 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 4 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.06.2017  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 7 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 11  Titel geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2018  01.06.2018  Art. 11 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 26/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Ingress  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 2 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 4 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 4 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 7 Abs. 1  bis  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 7 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2020  01.06.2020  Art. 9 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 2 Abs. 1  ter  eingefügt  RO/AGS 2021-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 7 Abs. 1  bis  geändert  RO/AGS 2021-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 7 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2021-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2023  01.07.2023  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2023-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2023  01.07.2023  Art. 2 Abs. 8  geändert  RO/AGS 2023-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  06.06.2012  01.09.2012  Erstfassung  BO/Abl. 24/2012  Erlasstitel  19.06.2013  01.06.2013  geändert  BO/Abl. 26/2013  Erlasstitel  31.05.2023  01.07.2023  geändert  RO/AGS 2023-068  Ingress  10.06.2020  01.06.2020  geändert  RO/AGS 2020-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 1 bis 21.06.2017 01.06.2017 eingefügt BO/Abl. 27/2017
Art. 2 Abs. 1 ter 26.05.2021 01.07.2021 eingefügt RO/AGS 2021-071
Art. 2 Abs. 4, g) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, a) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, b) 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 5, c) 28.05.2014 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 23/2014
Art. 2 Abs. 6 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 2 Abs. 8 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 2 Abs. 8 31.05.2023 01.07.2023 geändert RO/AGS 2023-068
Art. 3 Abs. 1, a) 27.05.2015 01.06.2015 geändert BO/Abl. 23/2015
Art. 3 Abs. 1, a) 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 3 Abs. 1, c) 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 4 19.06.2013 01.06.2013 Titel geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 3 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 3 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 4 Abs. 4 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 4 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 4 Abs. 4 10.06.2020 01.06.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-045
Art. 4 Abs. 5 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 5 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 4 Abs. 5 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 4 Abs. 6 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 4 Abs. 6 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 6 19.06.2013 01.06.2013 totalrevidiert BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 bis 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 bis 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
Art. 7 Abs. 1 bis 22.06.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 7 Abs. 1 bis 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 7 Abs. 1 bis 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-071
Art. 7 Abs. 1 ter 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 1 ter 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
Art. 7 Abs. 2 bis 27.05.2015 01.06.2015 eingefügt BO/Abl. 23/2015
Art. 7 Abs. 4 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 7 Abs. 5 22.06.2016 01.06.2016 eingefügt BO/Abl. 27/2016
Art. 7 Abs. 5 20.06.2018 01.06.2018 geändert BO/Abl. 26/2018
Art. 7 Abs. 5 10.06.2020 01.06.2020 geändert RO/AGS 2020-045
Art. 7 Abs. 5 26.05.2021 01.07.2021 geändert RO/AGS 2021-071
Art. 8 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 1 bis 19.06.2013 01.06.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 2 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 3 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 8 Abs. 3 21.06.2017 01.06.2017 geändert BO/Abl. 27/2017
Art. 9 Abs. 1 19.06.2013 01.06.2013 geändert BO/Abl. 26/2013
Art. 9 Abs. 1 28.05.2014 01.06.2014 geändert BO/Abl. 23/2014
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation