Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
                            2  Höchstzahlen  a)  Festlegung und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Festlegung  der  Höchstzahlen  für  Ärzte  eines  bestimmten  medizinischen  Fachgebietes bestimmt sich nach  Art.  5 der Höchstzahlenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höchstzahlen werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Sie gelten  für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärzte einer Versorgungsregion, ungeachtet  dessen, ob sie ihre Tätigkeit in freier Praxis, im ambulanten B  ereich eines Spitals  oder in einer Einrichtung nach Art.  35 Abs.  2 Bst.  n  KVG ausüben.  b)  Besondere Steuerungsmassnahmen  I  st aufgrund  der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachge-  biet eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ni  cht gewährleistet ist,  kann der Regierungsrat:  a)  das Fachgebiet von der Höchstzahl ausnehmen;  b)  für das Fachgebiet neu die Höchstzahl festlegen.  Z  ulassung  s  -  und Berechtigungs  verfahren  a)  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Gesuch um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP  ist  dem  Amt  für Gesundheit und Soziales  spätestens  drei  Monate vor  beabsichtigtem  Tätigkeitsbeginn einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  as  Gesuch w  ird  unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des  Zeit-  punkts des Eingangs berücksichtigt.  b  )  Erreichen der Höchstzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist eine im Anhang aufgeführte Höchstzahl erreicht, wird keine Zulassung oder  Berechtigung für das Fachgebiet und die Versorgungsregion erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gesundheit und Soziales  führt eine Warteliste über die Zulassungs  -  und Berechtigungsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  as Zulassungs  -  oder Berechtigungsgesuch verbleibt auf Antrag der gesuchstel-  lenden Person für sechs Monate auf der Warteliste. Sie kann um eine einmalige  Verlängerung um weitere sechs M  onate ersuchen  .  c  ) Priorisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  B  ei Praxisübernahmen  kann das Amt  für Gesundheit und Soziales  von §  7 Abs.  2  abweichen,  wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  a)  die Übernahme erfolgt in derselben Gemeinde und im selben Fachgebiet  , und  b)  ein Verzichtss  chreiben zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP des bis-  herigen Praxisinhabers zugunsten der die Praxis  übernehmende  n  Person liegt  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Praxen mit einem einzelnen Leistungserbringer kann ausnahmsweise in Ab-  weichung von §  8 Abs.  1 für die Praxisü  bergabe eine Übergangsfrist von drei Mo-  naten vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.2024  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Amt für  Gesundheit  und  Soziales  kann  weitere  Kriterien  zur  Priorisierung  von Gesuchen definieren.  Daten  bearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt  für Gesundheit und Soziales  kann  zur Überprüfung der Höchstz  ahlen  periodisch  Umfragen  bei  den  Leistungserbringern  betreffend  Art,  Umfang  und  Status ihrer Praxistätigkeit durchführen.  Die Pflicht zur Auskunft der Leistungser-  bringer gegenüber dem  Amt richtet sich nach Art.  55a  Abs.  4  KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt darf  zu diesem  Zweck und zur Berechnung der Höchstzahlen nament-  lich die folgenden Personendaten der Leistungserbringer  bearbeiten und mit wei-  teren Datenquellen verknüpfen  :  a)  Global Identification Number (GLN);  b)  vollständiger N  ame;  c)  Geburtsdatum;  d)  vollständige  Arbeitsadresse;  e)  Arbeitspensum pro Fachgebiet;  f)  Zahlstellenregisternummer (ZSR);  g)  K  -  Nummer  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  se  Personend  aten  dürfen  mit  der  kantonalen  Datenbank  für  Berufsaus-  übungsbewilligungen von Medizinalpersonen  , der SASIS AG  ,  dem  Bundesamt für  Statistik  und  dem  M  edizi  nalberuferegi  ster abgeglichen und ergänzt  sowie durch  beauftragte  Dritte ausgewertet und mit Personendaten weiterer Kantonen zusam-  mengeführt  werden  .  Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden Höchstzahlen eingeführt, haben die Spitäler dem Amt  für Gesundheit  und Soziales  die im  Fachgebiet im spitalambulanten Bereich tätigen Ärzte unter  Angabe des Pensums zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungserbringer  im  ambulanten  Bereich  melden  dem  Amt  zeitnah  jede  Änderung von Zahlstellenregister  -  oder Kontrollnummern, von Anstellungsperiode,  Fachgebiet  o  der  Pensum der tätigen Ärzte.  Verfall der Zulassung  und Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die Zulassung  oder  Berechtigung  innert einer Frist von zwölf Monaten ab  dem Zeitpunkt der Erteilung nicht genutzt, verfällt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulassungen  und  Berechtigungen  zur  Tätigkeit  zul  asten  der  OKP  verfallen  bei  Inaktivität  nach  sechs  Monaten. Das zuständige Amt kann in begründeten Einzel-  fällen über Ausnahmen  bis  höchstens  zwölf  Monate  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung  oder  Berechtigung  erlischt:  a)  i  m Todesfall;  b)  m  it Entzug der Bewilligung, der  Zulassung oder der Berechtigung;  c)  m  it dem schriftlichen Verzicht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besitzstand  Werden  die  Zulassungen  und  Berechtigungen  von  ambulanten  Leistungserbrin-  gern zulasten der OKP  nach dieser Verordnung  beschränkt, richtet sich deren Be-  sitzstand nach Art.  55  a  Abs.  5  KVG.  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verord-  nung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit  zulasten  der  obligatorischen  Kr  ankenpflegeversicherung  vo  m  10.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  5  aufgehoben.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese V  ollzugsv  erordnung tritt am 1.  Juli 2023 in Kraft.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.2024  5  Anhang  : Höchstzahlen  Versorgungsregion  Ausserschwyz  Facharzttitel  Obergrenze  in  Vollzeitäquivalent  en  Kardiologie  7.9  Versorgungsregion  Innerschwyz  Facharzttitel  Obergrenze  in  Vollzeitäquivalent  en  Orthopädische Chirurgie und Trauma-  tologie des Bewegungsapparates
                        
                        
                    
                    
                    
                6.0
                            1  GS  27  -  8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 832.107  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 571.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  GS  23  -  78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  A  bl 2023 1352.