Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  1  (Vom 20. Januar 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf  §§ 81 ff. de  s  Justiz  gesetzes  vom 18. November 2009  ,  2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3
                            1  Diese  V  erordnung  regelt  die  Gebühren  für  die  Verwaltung  des  Kantons,  der  Bezirke  und  der  Gemeinden  und  für  die  Rechtspflege,  soweit  nicht  durch  Bu  n-  desrecht,  Staatsverträge  oder  besondere  Erlasse  des  Kantons  und,  im  Rahmen  ihrer  Autonomie,  der  Bezirke  und  der  Geme  inden  eine  abweichende  Regelung  gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren  -  Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4
                            1  Benützungs  -  ,  Verwaltungs  -  und  Gerichtsgebühren  dürfen  nur  erhoben  werden,  soweit  sie  in  dieser  Verordnung  oder  in  einem  andern  gesetzlichen  Erlass  oder  im Gebüh  ren  -  Tarif vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden Bestimmungen und in  andern Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind, kann eine Gebühr  von Fr. 30.  -  -  bis Fr. 5000.  -  -  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5
                            1  Die Verwaltungs  -  und Geri  chtsgebühren sowie die Entschädigungen sind unter  Vorbehalt von Abs. 3 gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  ein  Mindest  -  und  Höchstansatz,  so  ist  die  Gebühr  für  den  Einzelfall  nach  der  Bedeutung  der  Sache  und  nach  Zeitaufwand  festzusetz  en.  Dabei  darf  für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.  --  für die Stunde  nicht überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Höchstansatz  darf  ausnahmsweise  um  bis  zu  50  Prozent  überschritten  werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erford  ert, dass der  Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebühren  und  Auslagen  können  für  Rechtsmittelverfahren  als  Pauschalbetrag  festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6
                            1  Barauslagen  und  Entschädigungen  sind  zu  den  Gebühren  hinzuzurechnen,  au  s  genommen Kanzleigebühren, die in der Gebühr enthalten sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebührenansätzen hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7
                            1  Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine  Amtshandlung veranlasst  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren für verfahrensleitende Verfügungen können mit der Verfügung selbst  oder mit dem Entscheid auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben mehrere Personen für eine Gebühr aufzukommen, so haften sie ma  n  gels  anderer Vorschriften solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Benützungsgebühr  en fallen in die Staats  -  , Bezirks  -  oder Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsgebühren   kantonaler   Behörden   und   Amtsstellen   fallen  in  die  Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsgebühren von Behörden und Amtsstellen der Bezirke und Gemei  n-  den fallen in die Bezirks  -  oder Gemeindekas  se, sofern die Bezirke und Gemei  n-  den keine andere Regelung getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gerichtsgebühren  fallen  in  die  Gerichtskasse;  Abs.  3  ist  sinngemäss  anwen  d-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Gebühren  können,  sofern  sie  Fr.  1000.  -  -  nicht  übersteigen,  durch  Nac  h-  nahme erhoben werden.  §  7  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren, Entschädigungen und Barauslagen sind auf den Ausfertigungen  vorzumerken, sofern nicht gesondert Rechnung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gebührenpflichtige  kann  innert  20  Tagen  seit  Zustellung  der  Rechnung  eine anfechtbare Kostenverfügung mit deta  i  l  lierter Abrechnung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde oder Amtsstelle erlässt von Amtes wegen eine anfech  t-  bare  Kostenverfügung,  wenn  die  Rechnung  nicht  beglichen  wird  und  noch  kein  Vollstreckungstitel vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 9
                            1  Die Kostenrechnung ist grundsätzli  ch mit der Hauptsache anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Kostenverfügungen sind die Rechtsmittel nach Massgabe der Schweiz  e-  rischen Prozessordnungen und des kantonalen Verfahrensrechts zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Unrichtige  oder  unangemessene  Kostenbemessungen,  welche  die  Aufsichtsb  e-  hö  rde  bei  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  feststellt,  sind  von  Amtes  wegen  zu  rügen  und zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  3  II. Allgemeine Gerichts  -  und Verwaltungsgebühren sowie Entschädigu  n  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 10 Kanzleigebühren
                            1  Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben:  a)  Ausfertigung von  Verfügung oder Entscheiden,  je angefangene Seite  Fr.  15.  --  b  )  für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite  Fr.  1.  -  -  für die weiteren Kopien, je Seite  Fr.  --  .30  c  )  für Vorladungen, Anzeigen und Schreiben  Fr.  10.  -  -  bis  40.  -  -  d  )  Zustellgebühr  ex  kl  usive Porti, Zustellung von  Beschlüssen, U  r  teilen, Verfügungen  Fr.  2  0.  -  -  bis  50.  -  -  e  )  Zustellgebühr für die kostenpflichtige Zustellung  von Beglaubigungen, Nachdrucken von Gesetz  es  -  erlassen  Fr.  8  .  -  -  bis  20.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bescheinigungen beträgt die Gebühr F  r. 15.  -  -  bis Fr. 200.  -  -  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausfertigungen,  die  von  Amtes  wegen  einer  Behörde  oder  einer  Amtsstelle  zuzustellen sind, sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Beglaubigungen
                            Für  die  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens  beträgt  die  Gebühr  Fr.  25.  --  .  Sind  mehrere  Unterschriften  auf  dem  gleichen Aktenstück zu  beglaubigen,  so  beträgt  die  Gebühr  für  jede  weitere  Unterschrift  zusätzlich  Fr.  10.  --  . Für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift,  einer Fotokopie und dergleichen beträgt die  Gebühr Fr.  10.  --  je Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 12 Dienstleistungen, Auskünfte
                            1  Für  Dienstleistungen  und  Auskünfte,  die  vorwiegend  im  privaten  Interesse  erbracht  werden  und  einen  erheblichen  Zeitaufwand  verursachen,  kann  nach  dem Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 eine Gebüh  r erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Dienstleistungen  und  Auskünfte  an  Behörden  und  Amtsstellen  werden  in  der Regel keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Bereich  der  Strassenverwaltung  kann  für  Dienstleistungen  und  Auskünfte  (wie Beratungen, Augenscheine und Stellungnahmen), di  e im Aufwand über eine  Kurzberatung  hinausgehen,  nach  dem  Stundenansatz  gemäss  §  3  Abs.  2  bzw.  gemäss  Gebührentarif  (Tiefbauamt,  Stundenansätze  Dienstleistungen  der Stra  s-  senverwaltung) eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a 13 Gesuche nach dem Gesetz über die Öf fentlichkeit der Verwaltung
                            und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bearbeitung  von  Gesuchen,  welche  die  eigenen  Personendaten  betreffen,  ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlic  h  keit  der Verwaltung und den Datenschutz  ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40.  --  nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 14 Entschädigungen an Zeugen und Auskunftspersonen
                            1  Zeugen,  die  einen  Verdienstausfall  nachweisen  oder  glaubhaft  machen,  erha  l-  t  en  eine  Entschädigu  ng  von  Fr.  40.  -  -  bis  Fr.  200.  -  -  pro  Stunde.  Für  andere  Zeugen beträgt das Zeugengeld je nach Zeitaufwand Fr. 20.  -  -  bis Fr. 300.  -  -  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zeit  für  die  Hin  -  und  Rückfahrt  vom  Wohn  -  und  Arbeitsort  ist  in  Anrec  h-  nung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Auskünfte von Drittpersone  n können die gleichen Entschädigungen wie für  Zeugen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer
                            Die  Entschädigung  des  Sachverständigen  und  des  Übersetzers  wird  von  der  Behörde,  welche  die  Begutachtung  veranlasst  oder  den  Über  setzer  beigezogen  hat, nach Ermessen festgesetzt. § 8 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 15 Reise - , Verpflegungs - und Nachtquartierentschädigungen
                            Für  Einzelbehörden,  Zeugen,  Auskunftspersonen,  Sachverständige  und  Über  -  se  t  zer  darf  eine  Reise  -  ,  Verpflegungs  -  und  Nachtquartierentschädigung  gemäss  den  Bestimmungen  über die Personal  -  und Besoldungsverordnung belastet we  r-  den.  III.  Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine Staats  -  und  Gemeindeverwaltung  Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 16 Gemeindekanzlei
                            1  Abfassung u  nd Beurkundung einer öffentlichen letztwilligen  Verfügung oder eines Vorsorgeauftrages  60.  --  bis  800.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 17 Einwohner amt
                            1a  Anmeldegebühr für erwachsene Person  2  0.  -  -  (Schweizer und Ausländer)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b  Anmeldegebühr für Familie und Ehepaar  (Schweizer und  Ausländer)  30.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1c  Anmeldegebühr für Wochenaufenthalter  (Schweizer und Ausländer)  5  0.  -  -  /Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1d  Heimatausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr  20.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre  30  .  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1e  Erteilung von Auskünften an Private  10.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1f  Wohnsitzbescheinigung  10.  -  -  Wohnsitzbescheinigung  (Fremdsprac  he)  20.  -  -  Wohnsitzbescheinigung  (manuell erstellt)  20.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1g  Lebensbescheinigung  10  .  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1h  Bestätigung für Verkehrsamt  1  0.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1i  Bearbeitung Verpflichtungserklärung  20.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1j  Hinterlegung und Änderung der Registrierung  40.  --  einer letztwilligen Verf  ü  gu  ng sowie Nachsendung derselben  In diesen Gebühren  sind allfällige Spesen (Porto  auslagen  , Telefonspesen, Ko  s  ten  von Publikationen usw.) nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 18 Gemeindepräsidium
                            2  Amtliche Verfügungen  30.  -  -  bis  500.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtliche Leitung von öffentliche  n Versteigerun  -  gen, von Gründungsversammlungen und ähnli  -  chen Veranstaltungen  110.  -  -  bis  600.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 19 Gemeinderat und andere kommunale Behörden
                            4  Konzessionen für  die Beanspruchung von Gemeinde  gut:  Die einmalige und jährliche Gebühr richtet  sic  h  nach der Bedeutung der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erlass von Verfügungen  60.  -  -  bis  2  0  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Behandlung anderer Geschäfte  60.  -  -  bis  4  000.  -  -  §  19  20  Betreibungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Aufnah  me und Ausfertigung von Wechsel  protesten  sind  die Ansätze  der  Pfändung im  Betreibu  ngsverfahren sinngemäss  anz  u  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 21 Erbschaftsamt
                            8  Erbenermittlung und Erlass von Verfügungen  60.  -  -  bis  1  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ZGB:  je angebrochene halbe Stunde  40.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Mitwirkung bei Erbteilung, Losbildung oder  Verst  eigerung:  je angebrochene halbe Stunde  40.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 22 Bezirksbehörden
                            1  1  Die Gebührenansätze der Gemeinden sind sinn  gemäss  für  die  Amtshan  d  -  lungen der Bezirks  behörden anz  u  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 23 Steuerkommission
                            12  Behandlung und Entscheid im Einsprachever  -  fahren  50.  -  -  bis  3  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 24 Departemente des Regierungsrates
                            und kantonale Amtsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Erlass von Verfügungen  50.  -  -  bis  2  0  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Behandlung anderer Geschäfte  50.  -  -  bis  1  0  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a 25 Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden
                            15  Bestellung eine  s Beistandes und andere  Verfügungen  160  .  -  -  bis  3  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15a  Abnahme des Eingangsinventars über das Vermögen  des Schutzbefohlenen  :  ½ Promille des reinen Vermögens ab  Fr.  100  000  .  -  -  höchste  ns  5  0  00.  -  -  Die gleiche Gebühr wird erhoben beim endgültigen  Rück  zug des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15b  Prüfung und Vormerkung des Berichtes des über  -  lebenden Ehegatten über das Kindsvermögen:  ½ Promille des reinen Vermögens  höchstens  2  5  00  .  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Entscheide betreffend z  ustimmungsbedürftige  G  eschäfte  nach Aufwand bei einem Stunden  -  an  satz von  Fr. 160.  --  (Art. 416 und 417 ZGB)  16  0.  -  -  bis  3  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Prüfung  Vorsorgeauftrag  und Auftrags  -  einweisung nach Aufwand bei einem  Stundenansatz von  Fr. 160.  --  (Art. 363 ff. ZGB)  160  .  --  bis  3  000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17a  Einschreiten bei  Patientenver  fügung  und  Vorso  rgeauftrag nach Aufwand bei einem  Stundenansatz von Fr. 160.  --  (Art. 368 und 373 ZGB)  16  0.  -  -  bis  3  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Einvernahmen: je angebrochene halbe Stunde  9  0.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abnahme und Prüfung der Verwaltungsrechnung  50.  -  -  bis  5  000.  -  -  und des Berichtes des Beistand  es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19a  Entschädigung des Mandatsträgers für ordentliche  bis  30  000.  --  Berichtsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Behandlung anderer Geschäfte  50.  -  -  bis  5  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 26 Regierungsrat
                            23  Konzessionen für die Beanspruchung von Staats  -  gut: Die einmalige und jährliche Gebühr ist  nach  der Bedeutung der Anlage festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Erlass von Verfügungen  50.  -  -  bis  2  0  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Behandlung anderer Geschäfte  50.  -  -  bis  1  0  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Für die Verwaltungsrechtssprechung gelten die  Ansätze des Verwaltungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 27 Verwaltungsgerich t
                            27  Behandlung und Entscheid einer Vor  -  oder  Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Haupt  -  sache entschieden wird  60.  -  -  bis  700.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Einzelrichterentscheide  60.  -  -  bis  2  000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Behandlung und Entscheid einer Beschwerde  oder einer Revision  100.  -  -  bis  20  000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Behandlung und Entscheid einer Klage  100.  -  -  bis  2  0  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Erläuterung eines Entscheides  40.  -  -  bis  500.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die  Gebühr erlassen oder unter den Mindestansatz  herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 28 Zwangsmassnahme n gericht
                            33  Behandlung und Entscheid einer Beschwerde  60.  --  bis  2000.  --  gegen Polizeigewahrsam aufgrund von  Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.  IV. Gebühren für die Strafrechtspflege  Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 29 Strafverfolgungsbehörden
                            1  Am  tshandlungen der gerichtlichen Polizei  (Tatbestandesaufnahmen, Einvernahmen,  Ermittlungen,  Hausdurchsuchu  n  gen,  Blut  -  und Urinproben, Spurenauswertungen,  Aktenauswertungen, erkennungsdienstliche  Erfassungen  , Beizug von polizeilichen Sp  e-  zialisten, Erstellen  von Akten, Anzeigeersta  t-  tungen, usw.)  je angebrochene halbe Stunde  6  0.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durchführung des Vorverfahrens (Beweiser  -  60.  --  bis  10  0  000.  --  hebungen, Einvernahmen, A  k  tenstudium usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn  50.  --  bis  3  000.  --  keine  andere Gebühr festgesetzt ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nichta  n  handnahmeverfügung  100.  -  -  bis  1  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sistierungsverfügung  100.  -  -  bis  1  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vergleichsverhandlung  100.  -  -  bis  1  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Einstellungsverfügung  100.  -  -  bis  5  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Strafbefehl  100.  -  -  bis  2  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Ankl  age / Überweisung Strafbefehl  300.  -  -  bis  3  000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schlussbericht  300.  -  -  bis  3  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vertretung (schriftlich oder mündlich) der  Anklage vor Gerichtsinstanzen  300.  -  -  bis  10  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vernehmlassung in Beschwerdeverfahren  100.  -  -  bis  2  000.  --  §  27  30  Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Verhandlung vor Einzelrichter und Entscheid  100.  --  bis  5  000.  --  inklusive Vorbereitung und Beweisaufna  h  men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  4  Richterliche Verfügungen  30.  -  -  bis  6  00.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  5  Behandlung und Entscheid einer selbständigen  30.  --  bis  800.  --  Vor  -  oder Zwisc  henfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Verhandlung vor Gericht und Entscheid  100.  --  bis  50  000.  --  inklusive Vorbereitung und Beweisaufna  h  men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Behandlung und Entscheid einer Revision  90.  --  bis  4  000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Redaktion eines Entscheides  100.  -  -  bis  6  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Erläuterung eines Entsc  heides  100.  -  -  bis  900.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Entscheid über Anordnung, Verlängerung  60.  --  bis  900.  --  und Aufhebung der Untersu  chungs  -  oder  Sicherheitshaft; Anordnung oder  Genehmigung von Zwangsmassnahmen;  Behandlung von Beschwerden gegen  Zwangsmassna  h  men
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 31 Verfahren gegen Jugendliche
                            20  a  In Verfahren gegen Jugendliche können die  Gebüh  ren zur Hälfte erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 32 Begnadigung
                            21  Behandlung und Beurteilung eines  Begnadi  gungsgesuches  100.  -  -  bis  1  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 33 Gerichtspolizeiliche Tätigkeiten
                            D  ie  Kantonspolizei  weist  die  kostenpflichtigen  gerichtspolizeilichen  Amtshand-  lungen  und  Auslagen  in  einer  fallbezogenen  Leistungsaufstellung  zuhanden  der  Staatsanwaltschaft aus.  V. Gebühren für die Zivilrechtspflege  Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 34 Schlichtungsbehörden
                            1  Sch  lichtungsverhandlung  100.  -  -  bis  500.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  9  Schlich  tungsverfahrens pauschal abgego  l  ten.  Vorbehalten bleiben Art.  117  -  123 der  Schweizerischen Zivilprozessordnung.  35  Für  die Tätigkeit als erste Entscheidinstanz ge  l-  ten die An  sätze von §  33.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 36 Gerichtskanzleien
                            2  Anlage des Aktenheftes, Protokoll  -  und Buch  -  führung  40.  -  -  bis  400.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Redaktion eines Entscheides  100.  -  -  bis  6  000.  —
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 37 Einzelrichter und Bezirksgericht
                            4  Behandlung durch den Einzelrichter und  Ents  cheid des Einzelrichters  100.  --  bis  5  0  000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a  in nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten  nach  Interessewert und Zeitaufwand des Gerichtes  100.  -  -  bis  5  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Prüfung und Unterzeichnung von Gülten  und  Schuldbriefen:  bis zum Wert von Fr. 100 000.  -  -  10.  -  -  von Fr. 100 001.  -  -  bis Fr. 2 000 000.  -  -  , pro  Fr. 10 000.  -  -  1.  -  -  über Fr. 2 000 000.  -  -  200.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Behandlung durch das Bezirksgericht und  Entscheid des Bezirksgerichtes  100.  -  -  bis  10  0  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 38 Kantonsgericht
                            7  Behandlung und En  tscheid einer Berufung,  einer Beschwerde oder einer Revis  i  on  5  00.  -  -  bis  10  0  000.  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Verfügungen des Präsidenten  100.  -  -  bis  1  0  000.  -  -  Ist das Kantonsgericht erste Instanz, so gelten  die Ansätze des Bezirksgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 39 Gemeinsame Bestimmungen für Einzel -
                            richter, Bezirksgericht und Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erläuterung eines Entscheides  100.  -  -  bis  900.  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Beweismassnahmen ausserhalb eines Verfahrens  des betreffenden Gerichtes  60.  -  -  bis  1  500.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Wird ein Verfahren abgeschrieben, so kann die  Gebü  hr unter den Mindestansatz herabgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Für Hinterlegungen gilt der Tarif für Notare und  Grundbuchverwalter.  VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 41
                            1  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 16  -  638 mit Änderungen vom 20. August 1979 (GS 17  -  157), vom 11. Dezember 1984 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  -  518),  vom  18.  Dezember  1990  (GS  18  -  75),  vom  1.  Dez  ember  1992  (GS  18  -  288),  vom  29.  November 1994 (GS 18  -  517), vom 17. Dezember 1996 (GS 19  -  172), vom 14. Dezember 1999  (GS 19  -  478), vom 10. Dezember 2002 (GS 20  -  347), vom 2. Dezember 2003 (GS 20  -  468), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dezember 2004 (GS 20 - 621), vom 19. Dezember 2006 (G S 21 - 107), vom 28. Oktober 2008
                            (V zum Öffentlichkeits  -  und Datenschutzgesetz, GS 22  -  36a), vom 7. Dezember 2010 (Umse  t  zung  JV,  GS  22  -  129a)  ,  vom  18.  Dezember  2012  (VVzKindes  -  und  Erwac  h  senenschutzrecht,  GS  23  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63e)  ,  vom  29.  Oktober  2013  (GS  23  -  89)  ,  vom  17.  D  ezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -  97)  ,  vom  12.  Dezember  2017  (GS  25  -  15)  ,  vom  10.  November  2020  (VOSt  a  , GS 26  -  25  c)  und vom 7. März 2023 (GS 27  -  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 2 neu eingefügt am 18. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs.  1  in  der  Fassun  g  vom  18.  Dezember  1990  und  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  1.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                1992.
                            5  Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984, Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4  neu eingefügt am 2. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1 in der  Fassung vom 14. Dezember 1999  ; Abs. 2 neu e  ingefügt am 12. Dezember 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. Dezember 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Überschrift in der Fassung vom 29. November 1994, Abs. 2 in der Fassung vom 1. D  ezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992  , Abs. 1 in der Fassung vom  12  .  Dezember 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Fassung vom  12  . Dezember 20  17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 1 und 2 in der  Fassung vom 7. Dezember 2004  ; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Neu eingefügt am 28. Oktober 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Überschrift und Abs. 3 (neu)  in der Fassung vom 18. Dezember 1990; Abs. 1 in der Fassung  vom 2. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fassung vom 1. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Nr. 2 aufgehoben am 17. Dezember 1996 und Nr. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Überschrift  und  Nrn.  1a  -  1  h  in  der  Fassung  vom,  Nr  n  .  1i  -  1j  neu  eingefügt  am  2  9  .  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  1  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Die bisherigen Nrn. 3 und 4 wurden in der Fassung vom 17. Dezember 1996 zu Nrn. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 aufgehoben am 18. Dezember 2012. Der bisherige § 19 wird zu § 18, Nrn. 7 - 14 we r den
                            aufgehoben; Überschrift in der  Fassung vom 12. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 15  -  17 werden aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 18 wird aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 19 wird zu Nr. 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nr. 20 wird z  u Nr. 12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Fassung vom 18. Dezember 2012 (Nrn. 21 und 22 werden zu Nrn. 13 und 14)  ; Betrag in der  Fassung vom 12. Dezember 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Fassung vom 29. Oktober 2013  ; Nrn. 15, 16, 17 und 17a in der Fassung vom 7. März 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Nrn. 24 und 25 in der Fassung vom  1. Dezember 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  4  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Nrn. 27, 28, 30 und 31 in der Fassung vom 1. Dezember 1992 und Nr. 29 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Dezember 2006.
                            28  Nr. 33 aufgehoben am 29. Oktober 2013  . Die bisherige Nr. 34 wird zu Nr. 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Überschrift und Nrn. 1  -  12 in der Fassung vom 23.  Oktober 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Überschrift und Nrn. 13  -  20 in der Fassung vom 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Überschrift  in  der  Fassung  vom 7. Dezember 2010  , Nr. 20a in der Fassung vom 29. Okt  o  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (die bisherige Nr. 20 wird zu Nr. 20a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  In der Fassung vom 18. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 bis 5 aufgehoben am 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  BBl 2009 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Nr.  2  in  der  Fassung  vom  1.  Dezember  1992  und  Nr.  3  in  der  Fassung  vom  19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2006.
                            37  Nr. 5 in der Fassung vom 18. Dezember  1990; Nrn. 4 und 6 in der Fassung vom 7. Deze  m  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004; Nr. 4a neu eingefügt am 18. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Nr. 7 in der Fassung vom 7. Dezember 2010 und Nr. 8 in der Fassung vom 7. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Nrn.  11  und  12  in  der  Fassung  vom  18. Dezember 1990, Nr. 10 in  der Fassung vom 1. D  e-  zember 1992 und Nr. 9 in der Fassung vom 17. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Aufgehoben am 10. November 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  In der Fassung vom 11. Dezember 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Änderungen vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2134), vom 2. De  -  zember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  am  1.  Ja  nuar  2004  (Abl  2003  1984),  vom  7.  Dezember  2004  am  1.  Januar  2005  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  2100),  vom  19.  Dezember  2006  am  1.  Januar  2007  (Abl  2006  2312),  vom  28.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 am 1. November 2008 (Abl 2008 2248), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  2719)  ,  vo  m  18.  Dezember  2012  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012  2958)  ,  vom  29.  Okt  o  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2550)  ,  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2974)  ,  vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017  2583),  vom 10. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 am 1. Jan  uar 2021 (Abl 2020 2850)  und vom  7. März 2023 am 1. Juli 2023 (Abl 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            613)  in Kraft getr  e  ten.