Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
                            1)  len  betreffend  den  arzt.  Nichtionisie-  rende Strahlung  für Solarien  Nichti  onisie-  rende Strahlung  in der Kosmetik  Veranstaltungen  mit Schall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laser-
                            pointern ist  die Schaffhauser Polizei zuständig.  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 814.71.  Laserpointer