Verordnung für die Sekundarschule
                            Verordnung  für die Sekundarschule  Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. August 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die Sekundarschule und deren Spezielle Förderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schultermine
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljah  -  res sowie die Schulferien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen  Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schulfreie Tage
                            1  Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar und der 24. Dezember  schulfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss  Stundenplan unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ru  -  hetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons für schulfrei erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schuleinstellungen
                            1  Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zustän  -  dig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugs  -  gebiet der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und  überkantonaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Schuleinstellungen für die Umsetzung der Bildungsharmonisie -
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Umsetzung der Bildungsharmonisierung stehen den Schulen bis und  mit Schuljahr 2016/17 Schuleinstellungen von maximal 4 Unterrichtshalbtagen  pro Schuljahr zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Schuleinstellungen in Rück  -  sprache mit der Schulleitungskonferenz in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bewilligung der nicht von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  festgelegten Schuleinstellungen ist der Schulrat auf Antrag der Schulleitung zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unterrichtszeiten, Stundenpläne
                            1  Eine Lektion dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterricht beginnt am Vormittag frühestens um 07.15 Uhr und endet am  Nachmittag spätestens um 17.15 Uhr. Lokale Gegebenheiten können berück  -  sichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die tägliche Unterrichtsdauer einschliesslich Freifächer darf für die einzelnen  Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 9 Lektionen betragen. Die Schullei  -  tung entscheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Maximale Lektionenzahl *
                            1  Die wöchentliche, maximale Lektionenzahl der Schülerinnen und Schüler be  -  trägt 36  Lektionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die maximale Lektionenzahl nicht angerechnet wird der Religionsunter  -  richt und der Unterricht an der Musikschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haus- und Absenzenordnung
                            1  Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnah  -  me zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des  Hauswarts einzuholen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anmeldung für weiterführende Schulen
                            1  Die Schulleitung meldet die Schülerinnen und Schüler, welche ins Gymnasi  -  um, in die Diplom- oder die Wirtschaftsmittelschule übertreten wollen, bei den  dortigen Schulleitungen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler, welche in ein Brückenangebot übertreten wollen,  werden durch die Schulleitung beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  angemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Lehrmittel, Schul- und Büromaterial *
                            1  Die   Schulen   beziehen   die   Lehrmittel,   ihr   Schul-   und   Büromaterial   sowie  Drucksachen beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik der Bildungs-,  Kultur- und Sportdirektion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Klassen- und Kursbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Allgemeines
                            1  Bei der Bildung von Parallelklassen ist diejenige Klassenzahl massgeblich,  die bei der Berechnung die kleinste Differenz zur Richtzahl ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Klassen mit erweitertem Musikunterricht können gebildet werden, wenn die  entsprechenden   Voraussetzungen   gemäss   den   Weisungen   des   Amts   für  Volksschulen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Doppelzählung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler
                            1  Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in die Sekundar  -  schule noch nicht 3  Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind  oder über wenig Deutschkenntnisse verfügen, werden bei der Klassenbildung  ab dem 6.  fremdsprachigen Kind pro Klasse doppelt gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kurs- und Abteilungsgrössen
                            1  Bei der Bildung der Kurse und Abteilungen sind in allen Leistungszügen fol  -  gende Kurs- und Abteilungsgrössen einzuhalten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  im Fach Sport mindestens 10 und höchstens 24 Schülerinnen und Schü  -  ler;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  in der Hauswirtschaft sowie in den Fächern Textiles und Technisches Ge  -  stalten mindestens 8 und höchstens 13 Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  in den Wahlpflichtfächern (ausser Textiles und Technisches Gestalten  und Leistungszug A der 3. Klasse) mindestens 10 und höchstens 24  Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  in den Wahlpflichtfächern Leistungszug  A der 3.  Klasse besteht für Fran  -  zösisch und Englisch der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf  Durchführung der Kurse. Bei 5  Schülerinnen und Schülern und weniger  kann die Schulleitung bei gleichbleibenden Lernzielen eine Pensenreduk  -  tion auf jeweils 2 vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus besonderen Gründen kann die Schulleitung in Absprache mit dem Amt  für Volksschulen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterricht in den Anforderungsniveaus A, E und P erfolgt in den Promoti  -  onsfächern grundsätzlich in getrennten Leistungszügen. Davon ausgenommen  ist das Promotionsfach Sport. Weitere Ausnahmen sind bei der Bildung der  Wahlpflichtkurse möglich, wenn der Unterricht gemäss den niveaudifferenzier  -  ten Anforderungen des Stufenlehrplans gewährleistet ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bildung der Wahlpflichtkurse erfolgt im Rahmen des Lektionendeputats  gemäss §  11b und den Vorgaben des Schulprogramms wie folgt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Wahlpflichtfächer MINT, Lingua Latein und Lingua Italienisch werden  grundsätzlich getrennt nach Anforderungsniveau A, E und P unterrichtet.  Wird die Mindestzahl nicht erreicht, können sie entweder in mit dem be  -  nachbarten Anforderungsniveau gemischten (A-E oder E-P) oder in jahr  -  gangsübergreifenden Kursen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Wahlpflichtfächer Bildnerisches Gestalten, Textiles Gestalten, Techni  -  sches Gestalten und Musik können in mit dem benachbarten Anforde  -  rungsniveau gemischten (A-E oder E-P) bzw. jahrgangsübergreifenden  Kursen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über Ausnahmen bei der Bildung der Wahlpflichtkurse entscheidet die Schul  -  leitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Besuch von Wahlpflichtangeboten als nichtbenotetes Freifach kann für  motivierte Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Potential des glei  -  chen oder eines anderen Anforderungsniveaus angeboten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * ... *
§ 11b * Lektionendeputat
                            1  Der Schule steht pro Klasse ein Deputat an Lehrpersonenlektionen für den  Unterricht   einschliesslich   des   Wahlpflichtfachunterrichtes,   des   Ergänzenden  Angebots sowie der Spezialfunktion für Klassenlehrpersonen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  1. bis 3. Klasse  43 1/3 Lektionen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  1. bis 3. Kleinklasse oder Mehrjahrgangskleinklasse  39 Lektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  3. Klasse für den Leistungszug A  zusätzlich 1 Lektion für das Wahlpflicht  -  fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Volksschulen kann auf Antrag der Schulleitung für jeden Leis  -  tungszug A, E und P eines Jahrgangs ohne Parallelklasse 2 bis 4  Zusatzlektio  -  nen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * ...
§ 12a * Klassenbildung
                            1  Die Schulleitungen der Sekundarschulstandorte eines Sekundarschulkreises  nehmen gemeinsam die Klassenbildung für den Sekundarschulkreis vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmen, welche Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der  optimalen Klassengrösse welchem Schulstandort zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zuteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zeitbedarf für den Schulweg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschaffenheit des Schulweges;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Persönliche Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren, Zuständigkeiten *
                            1  Die Schulleitungen der Sekundarschulkreise unterbreiten dem Amt für Volks  -  schulen den Klassenbildungsplan des Sekundarschulkreises und die Klassen  -  bildungspläne der einzelnen Schulstandorte zur Bewilligung und setzen ihre  Schulräte darüber in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Volksschulen bewilligt die Klassenbildung der Sekundarschul  -  kreise und entscheidet in diesem Zusammenhang über die Zuweisung der  Schüler und Schülerinnen zu den Sekundarschulstandorten innerhalb und aus  -  serhalb des Sekundarschulkreises ihres Wohnorts (Klassenbildungsprozess).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Mit der Bewilligung des Amts für Volksschulen ist die Klassenbildung abge  -  schlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Schüler oder die Schülerin dem üblichen Sekundarschulstandort zu  -  gewiesen, teilt die Schulleitung des Sekundarschulstandorts den Entscheid des  Amts für Volksschulen den Erziehungsberechtigten schriftlich und auf deren  Begehren mittels Verfügung mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Zuweisungen an einen anderen als den üblichen Sekundarschulstandort  innerhalb oder ausserhalb des Schulkreises hört das Amt für Volksschulen die  Erziehungsberechtigten vorgängig an und teilt ihnen seinen Entscheid mittels  Verfügung mit.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Zuweisungen ausserhalb des Klassenbildungsprozesses ge -
                            mäss §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserhalb   des   Klassenbildungsprozesses   gemäss   §  13   entscheidet   die  Schulleitung des bisher besuchten Sekundarschulstandorts oder bei einem Zu  -  zug die Schulleitung des Sekundarschulstandortes, an welchen die Anmeldung  gerichtet wurde, über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in eine  Klasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  am eigenen Standort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in Absprache mit der betroffenen Schulleitung an einen Schulstandort in  -  nerhalb des eigenen Sekundarschulkreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann dem Amt  für  Volksschulen in Rücksprache mit der  betroffenen  Schulleitung eine Zuweisung an einen Sekundarschulstandort ausserhalb ihres  Sekundarschulkreises beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuweisungen   gemäss   Abs.  1  Bst.  a   werden   den   Erziehungsberechtigten  schriftlich und auf deren Begehren mittels Verfügung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Zuweisungen gemäss Abs.  1  Bst.  b hört die zuweisende Schulleitung, bei  Zuweisungen gemäss Abs.  2 das Amt für Volksschulen die Erziehungsberech  -  tigten vorgängig an und teilt ihnen den Entscheid mittels Verfügung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * Anspruch auf Transportkostenentschädigung bei unzumutba -
                            rem Schulweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist ein Schulweg gemäss den Kriterien von §  12a  Abs.  3 nicht zumutbar, ha  -  ben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf eine Transportkostenentschä  -  digung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein unzumutbarer Schulweg (ganz oder teilweise) mit einem öffentlichen  Verkehrsmittel zurückgelegt, trägt der Kanton 80  % der Kosten des Jahres-  Umweltschutzabonnements für Junioren. Dabei gelten folgende Anspruchsvor  -  aussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einer Wohngemeinde, die ge  -  mäss Anhang  1 von der  Dorfmitte  bis  zum Schulstandort mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Leistungskilometer (dabei wird die effektive Länge sowie die Höhendif  -  ferenz berücksichtigt, wobei 100  m Höhendifferenz 1  Leistungskilometer  entsprechen) entfernt ist oder eine Höhendifferenz von mindestens 150  m  zum Schulstandort aufweist, haben einen automatischen Anspruch auf  Ausrichtung der Kostenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bei Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen der Klassenbildung nicht  dem üblichen Schulstandort zugewiesen werden, entscheidet das Amt für  Volksschulen im Rahmen des Zuweisungsentscheids über den Anspruch  auf Kostenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bei allen übrigen Schülerinnen und Schülern entscheidet das Amt für  Volksschulen auf Gesuch über den Anspruch auf Kostenbeteiligung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stehen für den Schulweg keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung  oder ist der Anteil des Schulwegs bis zur nächstgelegenen Haltestelle des öf  -  fentlichen Verkehrs nicht zumutbar, entscheidet das Amt für Volksschulen über  alternative Transportmöglichkeiten oder eine Entschädigung für diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Erziehungsberechtigte für den Transport ihrer Kinder durch Nutzung  des privaten Fahrzeugs  beigezogen, beträgt die Entschädigung pro   beitrags  -  berechtigtem Kilometer CHF  0.70.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13c * Ressourcierung dringlicher Massnahmen bei erschwerter Klas -
                            sensituation (SOS-Lektionen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Sicherung des Bildungserfolgs bei erschwerten Klassensituationen ste  -  hen den Schulleitungen für dringliche, zeitlich befristete Massnahmen insge  -  samt maximal 1/3  Lektion pro Klasse Leistungszüge  A und E zur Verfügung  («SOS-Lektionen»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung entscheidet über die Massnahmen im Rahmen des Schul  -  programms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung berichtet dem Schulrat und dem Amt für Volksschulen per  Ende Schuljahr über den Einsatz von SOS-Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmen zur kulturellen Identität  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
§ 15 * ...
                            3.2 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
§ 17 * ...
§ 18 * ...
                            3.3 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 *
                            ...  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * ...
§ 21 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * ... *
                            3.4 ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
§ 24 * ...
§ 25 * ...
§ 26 * ...
§ 27 Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur
                            1  Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch  Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberech  -  tigten erteilt und verantwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -  anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial  wird von der Schule gratis abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kul  -  tur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender  Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgaben der Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Schulprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inhalt
                            1  Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen  und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulprogramm enthält insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das pädagogische Konzept der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation der Schule;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den  Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerin  -  nen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Vorgehen in Konfliktfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  den Einsatz der finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik  und der Gleichstellung der Geschlechter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  das Medienkonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  *  das Konzept über die Laufbahn inkl. der Betreuung von in der schuli  -  schen bzw. beruflichen Laufbahn gefährdeten Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Interne Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zielsetzung
                            1  Die Schulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Quali  -  tät ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Inhalt
                            1  Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Arbeit der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Durchführung
                            1  Die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichten  -  de Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutio  -  nen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrats durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms  durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrer  -  konvent festgelegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des  Schulrats aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Externe Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zielsetzung
                            1  Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese ab  -  gestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evalua  -  tionsbereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Vermittlung   von   Steuerungswissen   für   die   Weiterentwicklung   der  Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des  kantonalen Bildungssystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inhalt
                            1  Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die im Schulprogramm und den Lehrplänen gesetzten Lern- und Ausbil  -  dungsziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Unterrichtsqualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Schülerinnen und Schü  -  ler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   stufenspezifischen   Aspekte   der   Ausbildung   der   Schülerinnen   und  Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behör  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verwendung der finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Durchführung
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchfüh  -  rung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbe  -  reiche. Die Schulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluati  -  onsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der  externen Evaluation fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schul  -  rats, der Schulleitung und des Amts für Volksschulen einen Bericht, der seine  Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung  enthält. Das Amt für Volksschulen und das Evaluationsteam haben kein Wei  -  sungsrecht gegenüber der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schulbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Beurlaubungen
                            1  Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsbe  -  rechtigten   befristet   vom   Schulbesuch   beurlaubt   werden,   wenn   besondere  Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bis zu 1 Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schulleitung ab 1 Tag bis zu 2 Wochen sowie bei der Verlängerung  von Wochenenden oder Ferien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent  für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Dispensation vom Unterricht
                            1  Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzel  -  ner Bildungsbereiche sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dis  -  pensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erzie  -  hungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Unterrichtsbesuche
                            1  Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Leh  -  rerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Elternabende
                            1  Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer  Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchfüh  -  rung eines Elternabends verlangen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Informationspflicht
                            1  Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den  Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kin  -  der in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten
                            1  Die Erziehungsberechtigten entrichten der Schule im Rahmen der entspre  -  chenden Vorgaben des Schulprogramms als Beitrag an die Kosten von Schul  -  veranstaltungen ausserhalb des Unterrichts sowie von Lagern die effektiven  Kosten, jedoch maximal CHF  16.– pro Tag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für obligatorische 1-tägige Exkursionen werden keine Kostenbeiträge erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Lehrerinnen und Lehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
                            1  Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich aus allen an der Schule ange  -  stellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Religionslehrerinnen   und   Religionslehrer   sowie   Lehrbeauftragte,   welche  Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, nehmen an den Sitzungen  des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
                            1  Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er nimmt zuhanden des Schulrats Stellung zur Organisation der Schullei  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm  und schulinterne Erlasse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
                            1  Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Leitung und das Protokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nichtunter  -  richtenden Schulpersonals;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Wahl der Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Leitung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Amtsauftrag
                            1  Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie   sind   für   die   pädagogischen,   personellen,   organisatorischen   und  administrativen Belange ihrer Schulen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungs  -  prozessen ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie   sorgen   für   eine   altersgemässe   Mitwirkung   der   Schülerinnen   und  Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Ent  -  wicklungsprozess ihrer Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem  nichtunterrichtenden   Schulpersonal   in   personellen,   organisatorischen   und  administrativen Fragen weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angele  -  genheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung
                            1  Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den  Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur  Stellungnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer  mehrköpfigen  Schulleitung bestimmt  der  Schulrat deren Vorsitz  (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Pflichtenheft
                            1  Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie genehmigt die Stundenpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt  die Personalakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent das  Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Feder  -  führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sie führt im Auftrag des Schulrats  die interne Evaluation der Schule  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Sie setzt im Auftrag des Schulrats die Ergebnisse der internen und exter  -  nen Evaluation um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und  Mentoren bei.  i  bis  .  *  Sie bewilligt Massnahmen der Speziellen Förderung in ihrem Zuständig  -  keitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunter  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten  in Schulfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration  von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen  und Anlässen beurlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine  einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb  der Schule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine  einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Ab  -  rechnung der Schule und führt die Budgetkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Sie leitet das Sekretariat der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  *  Sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer  Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  *  Sie sorgt für die Integration der Schulsozialarbeit am Schulstandort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen und Schulen ergänzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a * Jährliche Finanzkompetenz
                            1  Die   Schulleitung   hat   eine   jährliche   Finanzkompetenz   von   höchstens  CHF  1'000.– pro Schule zulasten des Kantons.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 * Schulleitungskonferenz
                            1  Die Schulleitungen der Sekundarschulen bilden eine Schulleitungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen der Sonderschulen und Einrichtungen der Sonderschu  -  lung geniessen ein permanentes Gastrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu ge  -  planten und laufenden Aktivitäten und hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die  Sekundarschule betreffenden Erlassen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7  Mitgliedern be  -  steht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung der Se  -  kundarschulkreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie erlässt eine Geschäftsordnung, welche durch den Präsidialausschuss  der Schulleitungskonferenzen im Amt für Volksschulen genehmigt wird,  wobei mindestens 4  Konferenzen im Jahr vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Vertretung des Amts für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten  und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei  der operativen Unsetzung des Bildungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er bestimmt ein Präsidium aus maximal 3 seiner Vorstandsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er teilt seinen Mitgliedern die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungs  -  zeit als Entlastungslektionen zulasten des Kantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Aufgaben
                            1  Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Schule zuhanden  des Amts für Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Er unterstützt die Lehrkräfte in ihrem Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer
                            1  Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1–2  Per  -  sonen, die für eine Amtszeit von 2  Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Unterrichtsbesuche
                            1  Die Mitglieder des Schulrats können bei Lehrerinnen und Lehrern ihrer Schu  -  le nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchführen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Schule und ihrer  Lehrerinnen und Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Jährliche Finanzkompetenz
                            1  Der Schulrat hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens CHF  1'000.–  zulasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Amt für Volksschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Aufgaben
                            1  Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Sekundarstufe I,  die   durch   Gesetz   und   die   Verordnung   nicht   anderen   Organen   übertragen  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere folgende Aufgaben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Steuerung der Sekundarstufe I, insbesondere die Budgetierung in Zu  -  sammenarbeit mit dem Generalsekretariat der BKSD;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung der Schulräte und Schulleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Genehmigung der Klassenbildung und die Genehmigung der Ausnah  -  men der Kursbildung der Sekundarstufe I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bewilligung und Beaufsichtigung der Privatschulen und der privaten  Schulung auf der Sekundarstufe I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beurteilung der Schulleitungen im Unterricht zuhanden des Schulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Führen von jährlichen Betriebsgesprächen mit den Schulleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbil  -  dung der Schulleitungen und des nicht unterrichtenden Schulpersonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Antragsstellung zu Lehrmitteln und Lehrplänen zuhanden des Bil  -  dungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die   Koordination   der   Inhalte   der   Schulfächer,   der   fachübergreifenden  Themen und der überfachlichen Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Koordination der kantonalen Leistungstests (Checks) und des Ab  -  schlusszertifikats am Ende der Volksschule sowie die Durchführung der  Übertrittsprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Verantwortung für die Austauschprojekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die   Sicherstellung   von   Betreuungsangeboten   für   befristete   Schulaus  -  schlüsse von Schülerinnen und Schüler, insbesondere TimeOut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Sicherstellung des Angebots BerufsWegBereitung (BWB) auf der Se  -  kundarstufe I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die Einsetzung der Fachpersonen und Mentorinnen und Mentoren auf An  -  trag der Schulleitung sowie der Expertinnen und Experten für die Beglei  -  tung von Sachgeschäften;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebse  -  valuationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Kontrolle der Einhaltung von den kantonalen Regelungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  den Erlass von Reglementen für die Schulen nach Rücksprache mit dem  Schulträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  *  die Festlegung der Leitungszeit der Schulleitungen und der Arbeitszeit  der Schulsekretariate und deren Überprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet  das Amt für Volksschulen auf Antrag der Schulleitung, bzw. des Schulrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Disziplinarwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
                            1  Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen er  -  greifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mündliche Ermahnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zusätzliche Hausaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kurze Wegweisung vom Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche,  seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefähr  -  den, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung ver  -  stossen oder als gefährlich eingestuft werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines  Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingezogene Gegenstände sind nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes,  spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichts der Schülerin oder  dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstän  -  de besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Macht das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine Weiterführung  des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schul  -  leitung die sofortige Versetzung der fehlbaren Schülerin oder des fehlbaren  Schülers verlangen. Die Schulleitung verfügt die sofortige provisorische Verset  -  zung, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Auf  -  fassung gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 * Massnahmen der Schulleitung
                            1  Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schulausschluss bis zu 10 Schultagen, wobei die Schulleitung für die  Dauer des Ausschlusses angemessene Beschäftigungs- und Betreuungs  -  massnahmen verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Versetzung in eine andere Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss bis zu 8  Wochen mit  gleichzeitiger  Information der  Kindes-  und Erwachsenen  -  schutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53a *
                            Massnahmen des Schulrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung einen befristeten Schulaus  -  schluss von bis zu 8  Wochen anordnen. Zur Sicherstellung der angemessenen  Betreuung und Beschäftigung der Schülerin oder des Schülers mit dem Ziel  der Wiedereingliederung hört der Schulrat vorgängig die Kindes- und Erwach  -  senenschutzbehörde an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der Kin  -  des- und Erwachsenenschutzbehörde fehlbare Schülerinnen und Schüler aus  der Schule ausschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53b * Verhältnismässigkeit
                            1  Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen er  -  zieherisch wirken und verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden der Schülerin  oder des Schülers, nach den Umständen des Falles und nach der Beeinträchti  -  gung des Schulbetriebs festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53c * Rechtliches Gehör
                            1  Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme ge  -  mäss §  52  Abs.  1  Bst.  d–h, §  53 und §  53a vorgesehen ist, hat Anspruch dar  -  auf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen der Schulleitung und des  Schulrats gemäss §  53 und §  53a sind auch die Erziehungsberechtigten anzu  -  hören.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Spezielle Förderung an der Sekundarschule
                            1  Bis zur Einführung des 2-jährigen Werkjahres wird das Werkjahr im 9. Schul  -  jahr geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur Einführung des 2-jährigen Werkjahres werden die Schülerinnen und  Schüler im Niveau A vom 6. bis zum 8. Schuljahr in Kleinklassen oder an ihrer  Stelle mit Integrativer Schulung in Regelklassen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a * ...
§ 54b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2017
                            1  Im   Schuljahr  2018/19   steht   den   Schulen   pro   Klasse   gemäss  §  11b  Abst.  1  Bst.  a ein Lektionendeputat von 41  Lektionen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Regierungsratsverordnung vom 16. April 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Aufsicht und das  Besuchsrecht der Rektoren der Gymnasien in den Sekundarschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Regierungsratsverordnung vom 4. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Hauswirt  -  schaftsunterricht und die hauswirtschaftlichen Fortbildungskurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verordnung vom 28. August 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über das Werkjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 22.426, SGS 647.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 28.773, SGS 642.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 34.250, SGS 642.53  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2003  01.08.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2004  01.08.2004  § 20  aufgehoben  GS 35.271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2004  01.08.2005  § 27 Abs. 4  aufgehoben  GS 35.290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2004  01.08.2005  § 5a  eingefügt  GS 35.292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2004  01.08.2005  § 11a  eingefügt  GS 35.292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 14 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 35.863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 16  totalrevidiert  GS 35.863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 18 Abs. 1  geändert  GS 35.863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 18 Abs. 2  geändert  GS 35.863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 22  Titel geändert  GS 35.863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 45a  eingefügt  GS 35.863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2006  01.08.2006  § 51 Abs. 3  eingefügt  GS 35.863
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.2006  01.08.2007  § 7 Abs. 1  geändert  GS 35.966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2008  01.11.2008  § 52  totalrevidiert  GS 36.763
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2008  01.11.2008  § 53  totalrevidiert  GS 36.763
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2008  01.11.2008  § 53a  eingefügt  GS 36.763
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2008  01.11.2008  § 53b  eingefügt  GS 36.763
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2008  01.11.2008  § 53c  eingefügt  GS 36.763
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.01.2011  § 12a  eingefügt  GS 37.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.01.2011  § 13  Titel geändert  GS 37.414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.03.2011  01.01.2011  § 11 Abs. 1  geändert  GS 37.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.03.2011  01.01.2011  § 11a Abs. 2  geändert  GS 37.476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.03.2012  01.08.2012  § 4a  eingefügt  GS 37.861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  § 53 Abs. 1, lit. e.  geändert  wg. GS 37.1145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  § 53a Abs. 1  geändert  wg. GS 37.1145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  § 53a Abs. 2  geändert  wg. GS 37.1145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2013  01.08.2014  § 52 Abs. 1, lit. g.  aufgehoben  wg. GS 38.147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2013  01.08.2013  § 39a  totalrevidiert  GS 38.255
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 5a  Titel geändert  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 5a Abs. 1  geändert  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 5a Abs. 2  geändert  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 5a Abs. 3  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11 Abs. 1, lit. 1.  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11 Abs. 1, lit. 2.  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11 Abs. 1, lit. a.  eingefügt  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2014.017  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11 Abs. 2  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a  Titel geändert  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a Abs. 1  geändert  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a Abs. 2  geändert  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a Abs. 2, lit. a.  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a Abs. 2, lit. b.  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a Abs. 2, lit. c.  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a Abs. 2, lit. d.  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a Abs. 2, lit. e.  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 11a Abs. 2, lit. f.  aufgehoben  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2014  01.08.2016  § 54a  eingefügt  GS 2014.017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2014  01.08.2014  § 46  totalrevidiert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2014  01.08.2014  § 51 Abs. 1  geändert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2014  01.08.2014  § 51 Abs. 2  geändert  wg. GS 2014.073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2015  01.01.2016  § 28 Abs. 2, lit. k.  geändert  GS 2015.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2015  01.01.2016  § 28 Abs. 2, lit. l.  eingefügt  GS 2015.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.2016  01.08.2016  § 44 Abs. 3  aufgehoben  GS 2016.036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2017  01.03.2017  § 13 Abs. 2  geändert  GS 2017.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2017  01.03.2017  § 13 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2017.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2017  01.03.2017  § 13 Abs. 3  aufgehoben  GS 2017.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2017  01.03.2017  § 13 Abs. 4  geändert  GS 2017.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2017  01.03.2017  § 13 Abs. 5  eingefügt  GS 2017.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2017  01.03.2017  § 13a  eingefügt  GS 2017.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2017  01.08.2018  § 11a  aufgehoben  GS 2017.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2017  01.08.2018  § 11b  eingefügt  GS 2017.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2017  01.08.2018  § 54a  aufgehoben  GS 2017.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2017  01.08.2018  § 54b  eingefügt  GS 2017.029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2018  01.08.2018  § 45 Abs. 1, lit. r.  geändert  GS 2018.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2018  01.08.2018  § 45 Abs. 1, lit. s.  eingefügt  GS 2018.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2018  01.08.2018  § 39a Abs. 1  geändert  GS 2018.065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2018  01.08.2018  § 39a Abs. 2  aufgehoben  GS 2018.065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 28 Abs. 2, lit. l.  geändert  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.01.2020  § 28 Abs. 2, lit. m.  eingefügt  GS 2019.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2020  01.08.2020  § 13b  eingefügt  GS 2020.054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2020  01.08.2020  Anhang 1  eingefügt  GS 2020.054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 8  Titel geändert  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 8 Abs. 1, lit. a.  aufgehoben  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 8 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 8 Abs. 1, lit. c.  aufgehoben  GS 2020.092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2020  01.01.2021  § 8 Abs. 1, lit. d.  aufgehoben  GS 2020.092  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.08.2021  § 11 Abs. 4  eingefügt  GS 2020.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.08.2021  § 11 Abs. 5  eingefügt  GS 2020.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.08.2021  § 11 Abs. 6  eingefügt  GS 2020.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.08.2021  § 11 Abs. 7  eingefügt  GS 2020.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 12  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Titel 3  geändert  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Titel 3.1  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 14  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 15  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Titel 3.2  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 16  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 17  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 18  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Titel 3.3  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 19  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 21  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 22  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  Titel 3.4  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 23  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 24  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 25  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 26  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 45 Abs. 1, lit. i  bis  .  eingefügt  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  01.08.2021  § 51 Abs. 2, lit. r.  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  01.08.2021  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2021.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.08.2022  § 11 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2021.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.08.2022  § 11 Abs. 1, lit. d.  eingefügt  GS 2021.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.08.2022  § 11b Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2021.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.08.2022  § 11b Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2021.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.08.2022  § 11b Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2021.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.08.2022  § 13c  eingefügt  GS 2021.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2023  01.08.2023  § 51 Abs. 2, lit. s.  geändert  GS 2023.006  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.05.2003  01.08.2003  Erstfassung  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 13.03.2012 01.08.2012 eingefügt GS 37.861
§ 5a 09.11.2004 01.08.2005 eingefügt GS 35.292
§ 5a 18.02.2014 01.08.2016 Titel geändert GS 2014.017
§ 5a Abs. 1 18.02.2014 01.08.2016 geändert GS 2014.017
§ 5a Abs. 2 18.02.2014 01.08.2016 geändert GS 2014.017
§ 5a Abs. 3 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 7 Abs. 1 22.08.2006 01.08.2007 geändert GS 35.966
§ 8 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert GS 2020.092
§ 8 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.092
§ 8 Abs. 1, lit. a. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092
§ 8 Abs. 1, lit. b. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092
§ 8 Abs. 1, lit. c. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092
§ 8 Abs. 1, lit. d. 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.092
§ 11 Abs. 1 29.03.2011 01.01.2011 geändert GS 37.476
§ 11 Abs. 1 18.02.2014 01.08.2016 geändert GS 2014.017
§ 11 Abs. 1, lit. 1. 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 11 Abs. 1, lit. 2. 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 11 Abs. 1, lit. a. 18.02.2014 01.08.2016 eingefügt GS 2014.017
§ 11 Abs. 1, lit. b. 18.02.2014 01.08.2016 eingefügt GS 2014.017
§ 11 Abs. 1, lit. c. 18.02.2014 01.08.2016 eingefügt GS 2014.017
§ 11 Abs. 1, lit. c. 07.12.2021 01.08.2022 geändert GS 2021.111
§ 11 Abs. 1, lit. d. 07.12.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021.111
§ 11 Abs. 2 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 11 Abs. 4 15.12.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020.115
§ 11 Abs. 5 15.12.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020.115
§ 11 Abs. 6 15.12.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020.115
§ 11 Abs. 7 15.12.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020.115
§ 11a 09.11.2004 01.08.2005 eingefügt GS 35.292
§ 11a 18.02.2014 01.08.2016 Titel geändert GS 2014.017
§ 11a 23.05.2017 01.08.2018 aufgehoben GS 2017.029
§ 11a Abs. 1 18.02.2014 01.08.2016 geändert GS 2014.017
§ 11a Abs. 2 29.03.2011 01.01.2011 geändert GS 37.476
§ 11a Abs. 2 18.02.2014 01.08.2016 geändert GS 2014.017
§ 11a Abs. 2, lit. a. 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 11a Abs. 2, lit. b. 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 11a Abs. 2, lit. c. 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 11a Abs. 2, lit. d. 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a Abs. 2, lit. e. 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 11a Abs. 2, lit. f. 18.02.2014 01.08.2016 aufgehoben GS 2014.017
§ 11b 23.05.2017 01.08.2018 eingefügt GS 2017.029
§ 11b Abs. 1, lit. a. 07.12.2021 01.08.2022 geändert GS 2021.111
§ 11b Abs. 1, lit. b. 07.12.2021 01.08.2022 geändert GS 2021.111
§ 11b Abs. 1, lit. c. 07.12.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021.111
§ 12 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 12a 01.03.2011 01.01.2011 eingefügt GS 37.414
§ 13 01.03.2011 01.01.2011 Titel geändert GS 37.414
§ 13 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.019
§ 13 Abs. 2 bis 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.019
§ 13 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 aufgehoben GS 2017.019
§ 13 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.019
§ 13 Abs. 5 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.019
§ 13a 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.019
§ 13b 09.06.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020.054
§ 13c 07.12.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021.111
                            Titel 3  22.06.2021  01.08.2021  geändert  GS 2021.058  Titel 3.1  22.06.2021  01.08.2021  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 14 Abs. 1, lit. d. 10.01.2006 01.08.2006 aufgehoben GS 35.863
§ 15 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
                            Titel 3.2  22.06.2021  01.08.2021  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 10.01.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.863
§ 16 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 17 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 18 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 18 Abs. 1 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.863
§ 18 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.863
                            Titel 3.3  22.06.2021  01.08.2021  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 20 09.11.2004 01.08.2004 aufgehoben GS 35.271
§ 21 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 22 10.01.2006 01.08.2006 Titel geändert GS 35.863
§ 22 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
                            Titel 3.4  22.06.2021  01.08.2021  aufgehoben  GS 2021.058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 24 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 25 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 26 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 27 Abs. 4 09.11.2004 01.08.2005 aufgehoben GS 35.290
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2, lit. k. 22.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.097
§ 28 Abs. 2, lit. l. 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.097
§ 28 Abs. 2, lit. l. 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.033
§ 28 Abs. 2, lit. m. 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 39a 10.09.2013 01.08.2013 totalrevidiert GS 38.255
§ 39a Abs. 1 16.10.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.065
§ 39a Abs. 2 16.10.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018.065
§ 44 Abs. 3 23.08.2016 01.08.2016 aufgehoben GS 2016.036
§ 45 Abs. 1, lit. i bis . 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 45 Abs. 1, lit. r. 08.05.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.032
§ 45 Abs. 1, lit. s. 08.05.2018 01.08.2018 eingefügt GS 2018.032
§ 45a 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.863
§ 46 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert wg. GS 2014.073
§ 51 Abs. 1 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 51 Abs. 2 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 51 Abs. 2, lit. r. 22.06.2021 01.08.2021 aufgehoben GS 2021.058
§ 51 Abs. 2, lit. s. 17.01.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.006
§ 51 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.863
§ 52 16.09.2008 01.11.2008 totalrevidiert GS 36.763
§ 52 Abs. 1, lit. g. 11.06.2013 01.08.2014 aufgehoben wg. GS 38.147
§ 53 16.09.2008 01.11.2008 totalrevidiert GS 36.763
§ 53 Abs. 1, lit. e. 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 53a 16.09.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.763
§ 53a Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 53a Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1145
§ 53b 16.09.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.763
§ 53c 16.09.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.763
§ 54a 18.02.2014 01.08.2016 eingefügt GS 2014.017
§ 54a 23.05.2017 01.08.2018 aufgehoben GS 2017.029
§ 54b 23.05.2017 01.08.2018 eingefügt GS 2017.029
                            Anhang 1  09.06.2020  01.08.2020  eingefügt  GS 2020.054  Anhang 1  07.09.2021  01.08.2021  Inhalt geändert  GS 2021.076  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnort  Schulort  Distanz in km  Höhendiff. Max.  Anwil  Gelterkinden  8.6  204  Buus  Gelterkinden  6.3  198  Kilchberg  Gelterkinden  6.2  199  Maisprach  Gelterkinden  8.7  249  Oltingen  Gelterkinden  10.4  217  Rünenberg  Gelterkinden  4.7  193  Wenslingen  Gelterkinden  5.4  165  Zeglingen  Gelterkinden  4.7  193  Blauen  Laufen und Zwingen  6.1  186  Grellingen  Laufen  8.9  83  Liesberg  Laufen und Zwingen  9.4  167  Nenzlingen  Laufen  6.4  105  Roggenburg  Laufen und Zwingen  16.5  215  Röschenz  Zwingen  5.5  110  Wahlen  Zwingen  6.3  70  Arisdorf  Liestal  9.7  63  Hersberg  Liestal  5.4  213  Lupsingen  Liestal  6.3  137  Ramlinsburg  Liestal  5.7  161  Seltisberg  Liestal  4.1  180  Giebenach  Pratteln  5.6  58  Arboldswil  Reigoldswil  5.3  166  Bretzwil  Reigoldswil  3.8  158  Titterten  Reigoldswil  3.6  162  Buckten  Sissach  8.1  109  Eptingen  Sissach  9  183  Häfelfingen  Sissach  8.3  168  Känerkinden  Sissach  7.8  191  Läufelfingen  Sissach  10.1  186  Nusshof  Sissach  4.9  221  Rümlingen  Sissach  6.4  84  Wintersingen  Sissach  6.1  222  Wittinsburg  Sissach  7.1  194  Langenbruck  Waldenburgertal  6.6  226  Liste Wohngemeinden mit 6 km Distanz oder mehr als 150 m Höhendifferenz