Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren
                            Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der  Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren  vom 24. März 2015 (Stand 1. August 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  34 und 52 des Personalgesetzes vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser   Erlass   gilt   an   kantonalen   Berufs-   und   Weiterbildungszentren   (nachfol  -  gend BWZ) für das Arbeitsverhältnis von:  a)  Lehrpersonen der Grundbildung;  b)  *  ...  c)  Rektorinnen und Rektoren;  d)  Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird sachgemäss auf Lehrpersonen an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen  Trägern nach Art.  9  Abs.  3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über  die Berufsbildung vom 23.  September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt   EVA-BS.   Im   Amtsblatt   veröffentlicht   am   20.  April   2015,   ABl   2015,   917   ff.;   in  Vollzug ab 1.  August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Arbeitsverhältnis  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die   Zuständigkeit   für   Begründung   und   Beendigung   sowie   Gestaltung   des  Arbeitsverhältnisses richtet sich nach  Art.  18   Abs.  2  Bst.  g des Einführungsgesetzes  zur   Bundesgesetzgebung   über   die   Berufsbildung   vom   23.  September   2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    und  nach dem Schulreglement des BWZ.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   für   Berufsbildung   regelt   die   Einzelheiten   der   Anforderungen   an   die  fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen in der Grundbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis
                            1  Einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, wer den Abschluss der Ausbildung für  eine der Laufbahnen A bis E nach dem Anhang zu diesem Erlass nachweist und  wem für voraussichtlich zwei Jahre ein bestimmter Beschäftigungsgrad zugesichert  werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen wird befristet angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohn
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Lohn richtet sich nach der jeweiligen Laufbahn nach dem Anhang zu diesem  Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Einstufung in eine der Laufbahnen C bis E ist auch ohne Nachweis der ge  -  mäss Anhang zu diesem Erlass geforderten berufspädagogischen Ausbildung oder  Zusatzqualifikation möglich. Die betreffenden Lehrpersonen sind verpflichtet, die  geforderte berufspädagogische Ausbildung oder Zusatzqualifikation innerhalb von  zwei Jahren seit Aufnahme der Lehrtätigkeit zu beginnen und innerhalb von fünf  Jahren abzuschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Laufbahnjahre
                            1  Voll als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet:  a)  Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach ab  -  geschlossener Ausbildung von wenigstens 400 Lektionen je Jahr;  b)  Berufstätigkeit mit Bezug zum Berufsauftrag nach Erlangung eines Universi  -  täts- oder Fachhochschulabschlusses oder eines höheren Berufsabschlusses zu  wenigstens 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Hälfte als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden ange  -  rechnet:  a)  Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach ab  -  geschlossener Ausbildung von weniger als 400 Lektionen je Jahr;  b)  Berufstätigkeit ohne Bezug zum Berufsauftrag zu wenigstens 50  Prozent;  c)  Erziehungs- und Betreuungsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berücksichtigt wird nur eine Tätigkeit je Kalenderjahr. Halbe Laufbahnjahre wer  -  den abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen können weitere Tätigkeiten angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Beförderung
                            1  Innerhalb der Lohnklassen einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass  wird befördert, wer gute Leistungen erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   die  höhere  Lohnklasse  einer  Laufbahn  nach  dem  Anhang  zu diesem   Erlass  kann  befördert  werden,  wer   gute  oder   besonders   gute  Leistungen  erbringt.  Das  Amt für Berufsbildung regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung
                            1  Das unbefristete Arbeitsverhältnis und das befristete Arbeitsverhältnis, das länger  als ein Semester dauert, können bis Ende Oktober oder Ende April schriftlich auf  Semesterende gekündigt werden.  III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jahresarbeitszeit
                            1  Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ferien
                            1  Die Ferientage sind während der unterrichtsfreien Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    zu beziehen. Die Lehr  -  person kann in diesem Rahmen die Ferientage grundsätzlich frei bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleibt   die   Festlegung   von   Arbeitstagen   durch   die   Schulleitung   in  Randwochen  der  unterrichtsfreien  Zeit.  Die Schulleitung  kündigt  diese  Arbeits  -  tage rechtzeitig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  14   der Berufsbildungsverordnung, sGS  231.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag
                            1  Die zuständige Stelle des BWZ vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsver  -  trag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lehrauftrag
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Lehrauftrag setzt sich zusammen aus:  a)  dem Kernauftrag Unterricht;  b)  dem erweiterten Auftrag;  c)  den besonderen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bildungsdepartement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Kernauftrag Unterricht
                            1  Die maximalen Unterrichtspensen richten sich nach den Laufbahnen im Anhang  zu diesem Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterricht je Jahreswochenlektion wird im Lehrauftrag angerechnet mit:  a)  in Laufbahn A: 3,76 Prozent;  b)  in den Laufbahnen B und E: 3,48 Prozent;  c)  in den Laufbahnen C, D und F: 3,36 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) erweiterter Auftrag
                            1  Bei   einem   Beschäftigungsgrad   von   100  Prozent   beträgt   der   erweiterte   Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des  erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 d) besondere Aufträge
                            1  Der zuständigen Stelle des BWZ stehen für die Erteilung besonderer Aufträge an  Lehrpersonen   Ressourcen   zur   Verfügung.   Das   Bildungsdepartement   regelt   die  Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang der besonderen Aufträge geht im Lehrauftrag der Lehrperson zulas  -  ten des Kernauftrags Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad
                            1  Der Lehrauftrag einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann im  Jahresdurchschnitt den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad um höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.
                            2  Planbare   Abweichungen   vom   Beschäftigungsgrad   werden   auf   den   Lehrauftrag  des Folgejahres übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das BWZ und die Lehrperson können in besonderen Fällen eine im Vergleich zu  Abs.  1   dieser   Bestimmung   weitergehende   Über-   oder   Unterschreitung   des   Be  -  schäftigungsgrads   vereinbaren.   Eine   solche   ist   in   der   Regel   innert   zweier   Jahre  abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 f) Nicht planbare zusätzliche Lektionen
                            1  Die   Lehrperson   kann   im   Auftrag   der   zuständigen   Stelle   des   BWZ   zusätzliche  Lektionen erteilen, die nicht planbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht planbare zusätzliche Lektionen werden grundsätzlich ausbezahlt. Die Ent  -  schädigung ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns einschliesslich 13.  Monats  -  lohn,   jedoch   ohne   Sozialzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ,   geteilt   durch   die   zur   Auszahlung   bewilligten  Stellenprozente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht planbare zusätzliche Lektionen können auf den Lehrauftrag des Folgejah  -  res übertragen werden, wenn ihr Abbau innert zweier Jahre möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * f
                            bis  ) befristeter Zusatzvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   kurzfristig   angeordneten   Klassenbildungen   kann   die   zuständige   Stelle   des  BWZ in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung mit Lehrpersonen befristete  Zusatzverträge für die Dauer eines Schuljahres abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Beschäftigungsgrad   aus   allen   Arbeitsverträgen   mit   dem   Kanton   darf   100  Prozent nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 g) Unterrichtsausfall
                            1  Planbarer Unterrichtsausfall wird kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 h) Altersentlastung
                            1  Die Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 100  Prozent wird für längs  -  tens fünf Jahre im Lehrauftrag um 12  Stellenprozente entlastet, wenn sie zu Beginn  des Schuljahres:  a)  das 60.  Altersjahr erfüllt hat;  b)  das 59. oder 58.  Altersjahr erfüllt hat und schriftlich zusichert, dass sie auf das  Ende des Schuljahres nach erfülltem 64. oder 63.  Altersjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Beschäftigungsgrad um 12  Prozent reduziert oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in den Ruhestand übertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  57   der Personalverordnung, sGS  143.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird die Altersentlastung anteilmässig  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rektorinnen  und Rektoren  beziehen  keine Altersentlastung  nach Abs. 1 dieser  Bestimmung.  Für sie gilt  hingegen  Art.  61 der Personalverordnung vom 13.  De  -  zember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Amtspool
                            1  Dem Amt für Berufsbildung steht für gesamtkantonale Aufträge oder besondere  Fälle ein Amtspool zur Verfügung.  IV. Rektorat und Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Lohn
                            a) Rektorin oder Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Lohn der Rektorin oder des Rektors setzt sich zusammen aus:  a)  *  dem Grundlohn gemäss Laufbahn  A nach dem Anhang zu diesem Erlass;  b)  der Funktionszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer in eine andere Laufbahn eingeordnet ist, tritt bei Amtsantritt als Rektorin  oder Rektor in die Laufbahn  A nach dem Anhang zu diesem Erlass über. Die Ein  -  ordnung in die Laufbahn  A erfolgt in dasjenige Laufbahnjahr, bei dem der Grund  -  lohn dem bisherigen Lohn entspricht oder ihn möglichst wenig überschreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Bildungsdepartement   legt   nach   Massgabe   des   Personalbestands,   des   Bil  -  dungsangebots und der Anzahl Standorte des jeweiligen BWZ sowie der finanziel  -  len und personellen Verantwortung der betreffenden Rektorin oder des betreffen  -  den Rektors folgende jährliche Funktionszulage fest:  *  a)  Fr. 35'753.– oder  b)  Fr. 30'389.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach  Art.  37   des Personalge  -  setzes vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt  ab   1.  August   2023   auch   für   die   für   das   Jahr   2023   beschlossene   Änderung   der  Löhne.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  143.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Lohn von Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der  Grund- und  Weiterbildung setzt sich zusammen aus:  *  a)  *  dem Grundlohn nach dem Anhang zu diesem Erlass;  b)  der Funktionszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der  Lehrpersonen  mit  Personalführungsaufgaben   in   der  Grund-  und   Weiterbildung  fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert  dreier Jahreswochenlek  -  tionen  gemäss   Laufbahn  A   nach   dem   Anhang  zu   diesem   Erlass.   Massgebend   ist  die Einstufung beim Grundlohn.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * 2. Ausnahme bei fehlender pädagogischer Ausbildung
                            1  Der Grundlohn von Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personal  -  führungsaufgaben   in  der   Weiterbildung   kann  nach  Art.  36  des  Personalgesetzes  vom   25.  Januar   2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    festgelegt   werden.   Er   übersteigt   nicht   den   maximalen  Grundlohn, den eine Lehrperson gemäss Laufbahn  A nach dem Anhang  zu diesem  Erlass erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der  Lehrpersonen   ohne   pädagogische   Ausbildung   mit   Personalführungsaufgaben   in  der   Weiterbildung   fest.   Die   Funktionszulage   entspricht   höchstens   dem   Wert  dreier   Jahreswochenlektionen   gemäss   höchster   Einstufung   in   der   Laufbahn   A  nach dem Anhang zu diesem Erlass.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach  Art.  37   des Personalge  -  setzes vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt  ab   1.  August   2023   auch   für   die   für   das   Jahr   2023   beschlossene   Änderung   der  Löhne.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * ...
Art. 23 Unterrichtsverpflichtung
                            1  Die Rektorin oder der Rektor erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht  im Umfang von wenigstens drei Wochenlektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lehrperson   mit   Personalführungsaufgaben   in   der   Grund-   und   Weiterbil  -  dung erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigs  -  tens fünf Wochenlektionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die   Lehrperson   mit   Personalführungsaufgaben   in   der   Weiterbildung,   deren  Grundlohn nach Art.  21a Abs.  1 dieses Erlasses nach Art.  36 des Personalgesetzes  vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    festgelegt wird, erteilt Unterricht im Umfang von wenigs  -  tens fünf Prozent des Beschäftigungsgrads.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   die   Anstellung   zuständige   Stelle   setzt   die   Unterrichtsverpflichtung   im  Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nicht planbare zusätzliche Lektionen
                            1  Bei der Rektorin oder dem Rektor werden nicht planbare zusätzliche Lektionen  nicht ausbezahlt oder kompensiert.  V. Aus- und Weiterbildung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausbildungskosten
                            1  Die   Lehrperson  trägt  die   Kosten   zur   Erfüllung  der   Arbeitsverhältnisvorausset  -  zungen nach Art.  3  Abs.  1 in Verbindung mit dem Anhang dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Berufsbildung kann ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung bewilli  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Weiterbildung
                            1  Die   Lehrperson   ist   zu   fachlicher   und   pädagogischer   Weiterbildung   berechtigt  und verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besucht Kurse in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Das BWZ regelt im  Schulreglement   die   Beurlaubung   für   den   Besuch   von   Kursen   bis   längstens   vier  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Intensivweiterbildung
                            1  Die zuständige Stelle des BWZ kann:  a)  einer Lehrperson der Laufbahn A, B oder E nach dem Anhang zu diesem Er  -  lass   nach   wenigstens   zehnjährigem   Unterricht   an   einem   BWZ   im   Kanton  St.Gallen und bis fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Übertritt in den Ruhe  -  stand entlöhnte Intensivweiterbildung von insgesamt höchstens sechs Mona  -  ten gestatten. Sie kann Auflagen machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Intensivweiterbildung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson bezahlt die Kosten einer  nicht angeordneten  Intensivweiterbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss einer In  -  tensivweiterbildung, erstattet die Lehrperson den während der Intensivweiterbil  -  dung bezogenen Lohn in der Regel anteilmässig zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 3. Mai 2016
                            1  Der   Besitzstand   in   Bezug   auf   den   Lohn   wird   für   folgende   Personen,   die   bei  Vollzugsbeginn dieses Nachtrags im Amt sind, gewahrt:  a)  Rektorinnen und Rektoren;  b)  Lehrpersonen   mit   Personalführungsaufgaben   in   der   Weiterbildung,   deren  Grundlohn nach Art.  21a Abs.  1 dieses Erlasses nach Art.  36 des Personalge  -  setzes vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-059  24.03.2015  01.08.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1, b) aufgehoben 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 3, Abs. 1 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 4, Abs. 2 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 6, Abs. 3 aufgehoben 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 16a eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 18, Abs. 3 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 1, a) geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 2 aufgehoben 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 3 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 4 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 20, Abs. 5 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 21 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-060  03.05.2016  01.08.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21, Abs. 1 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21, Abs. 1, a) geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21, Abs. 2 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21a eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 21a, Abs. 2 geändert 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 21a, Abs. 3 eingefügt 2023-036 16.05.2023 01.08.2023
Art. 22 aufgehoben 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 2 geändert 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 2 bis
                            eingefügt  2016-060  03.05.2016  01.08.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 eingefügt 2016-060 03.05.2016 01.08.2016
                            Anhang 1  Inhalt geändert  2023-036  16.05.2023  01.08.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 14, Abs. 1  geändert  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 16a  eingefügt  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 18, Abs. 3  eingefügt  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 20, Abs. 1, a)  geändert  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 20, Abs. 2  aufgehoben  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 20, Abs. 3  eingefügt  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 20, Abs. 4  eingefügt  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 21  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 21, Abs. 1  geändert  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 21, Abs. 1, a)  geändert  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 21, Abs. 2  geändert  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 21a  eingefügt  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 22  aufgehoben  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 23, Abs. 2  geändert  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 23, Abs. 2  bis  eingefügt  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.08.2016  Art. 30  eingefügt  2016-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 1, Abs. 1, b)  aufgehoben  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 2, Abs. 1  geändert  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 2, Abs. 2  eingefügt  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 3, Abs. 1  geändert  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 4, Abs. 2  eingefügt  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 6, Abs. 3  aufgehoben  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 20, Abs. 5  eingefügt  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 21a, Abs. 2  geändert  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Art. 21a, Abs. 3  eingefügt  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2023  01.08.2023  Anhang 1  Inhalt geändert  2023-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lohn  nach  Art.  4  der  Ergänzenden  Verordnung  über  das  Arbeitsverhältnis  der  Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS)  Fett hervorgehobene Stufen kennzeichnen einen Klassenwechsel, der bei einer Be  -  förderung nach Art.  6 EVA-BS erfolgt.  Laufbahn A Klassen A22 – A29  Lehrpersonen  −  mit fachlichem Abschluss auf der Stufe Universität, Fachhochschule oder höhere  Berufsbildung sowie mit pädagogischem Abschluss im Umfang von wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ́800 Lernstunden auf Hochschulstufe inklusive berufspädagogischer Bildung;  −  in beliebigen Fächern ausser in Brückenangeboten oder in Sport unterrichtend.  Das Vollpensum beträgt 25 Lektionen.  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  22 / 1  14.  27 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  22 / 2  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  22 / 3  16.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 / 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  24 / 4  18.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  24 / 5  19.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  24 / 6  20.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  24 / 7  21.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  24 / 8  22.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  24 / 8  23.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 / 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  27 / 6  25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  27 / 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufbahn B Klassen A22 – A29  Lehrpersonen  −  mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss für Sport sowie Lehrbefä  -  higung für die Sekundarstufe II;  −  in Sport unterrichtend ausser in Brückenangeboten.  Das Vollpensum beträgt 27 Lektionen.  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  22 / 1  14.  27 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  22 / 2  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  22 / 3  16.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  24 / 3  17.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  24 / 4  18.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  24 / 5  19.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  24 / 6  20.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  24 / 7  21.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  24 / 8  22.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  24 / 8  23.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 / 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  28 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  27 / 6  25.  29 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  27 / 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufbahn C Klassen A22 – A27  Lehrpersonen  −  mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss inklusive berufspädagogi  -  scher Bildung im Umfang von wenigstens 300 Lernstunden;  −  in beliebigen Fächern oder am Gestalterischen Vorkurs für Jugendliche oder in  der Vorlehre unterrichtend.  Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in  der Regel höchstens 15 Lektionen.  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  22 / 1  14.  25 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  22 / 2  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  22 / 3  16.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  23 / 3  17.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  23 / 4  18.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  23 / 5  19.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  23 / 6  20.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  23 / 7  21.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  23 / 8  22.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  23 / 8  23.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 / 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  25 / 6  25.  27 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  25 / 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufbahn D Klassen A20 – A24  Lehrpersonen  −  mit  höherem  Berufsabschluss  ohne  Universitäts-  oder  Fachhochschulabschluss  inklusive  berufspädagogischer  Bildung  im  Umfang  von  wenigstens  300  Lern  -  stunden;  −  in beliebigen Fächern oder am Gestalterischen Vorkurs für Jugendliche oder in  der Vorlehre mit Schwerpunktthema unterrichtend.  Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in  der Regel höchstens 15 Lektionen.  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  20 / 1  14.  22 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  20 / 2  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  20 / 3  16.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 / 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  21 / 4  18.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  21 / 5  19.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  21 / 6  20.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  21 / 7  21.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  21 / 8  22.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  21 / 8  23.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 / 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  23 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  22 / 7  25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  22/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufbahn E Klassen A22 – A27  Lehrpersonen  −  mit  Lehrbefähigung  für  die  Sekundarstufe  I  oder  für  die  Primarstufe  mit  einer  anerkannten Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht und Berufs  -  wahl;  −  mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss für Sport sowie Lehrbefä  -  higung für die Sekundarstufe II;  −  an Brückenangeboten unterrichtend.  Das Vollpensum beträgt 27 Lektionen.  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe  Laufbahnjahre  Klasse / Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  22 / 1  14.  25 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  22 / 2  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  22 / 3  16.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 / 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  23 / 4  18.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  23 / 5  19.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  23 / 6  20.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  23 / 7  21.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  23 / 8  22.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  23 / 8  23.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 / 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  26 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  25 / 6  25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 / 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  25 / 7  Laufbahn F Klasse A20  Lehrpersonen, welche für keine der Laufbahnen A bis E die fachliche Qualifika  tion  erfüllen.  Das rechnerische Vollpensum beträgt 28 Lektionen. Die Lehrperson unterrichtet in  der Regel höchstens vier Lektionen. Eine Anstellung über vier Lektionen ist nur in  begründeten Ausnahmefällen oder im Sinn einer Stellvertretung möglich.  Es sind höchstens drei Beförderungen nach Art.  6 Abs.  1 EVA-BS möglich.  Eine Anstellung ist nur unter der Auflage möglich, dass eine fachlich adäquate Aus  -  bildung  bereits  begonnen  wurde  oder  innerhalb  von  zwei  Jahren  abgeschlossen  wird. Bei Erlangung der Voraussetzungen für eine der Laufbahnen A bis E: Beförde  -  rung in die Klasse und Stufe mit der nächsthöheren Besoldung der entsprechenden  Laufbahn (ausgehend von der aktuellen Besoldung).