Dekret über die Mittelschulen
                            Dekret  über die Mittelschulen (Mittelschuldekret)  Vom 20. Oktober 2009 (Stand 1. August 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 33 des Schulgesetzes vom 17. März 1981  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Dekret gilt für folgende Mittelschulen:  a)  Alte Kantonsschule Aarau,  b)  Neue Kantonsschule Aarau,  c)  Kantonsschule Baden,  d)  Kantonsschule Wettingen,  e)  Kantonsschule Wohlen,  f)  Kantonsschule Zofingen,  g)  *  Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene,  h)  *  Kantonsschule Stein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abteilungsbildung
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über die Anzahl der an  den einzelnen Mittelschulen zu führenden Abteilungen pro Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schülermitsprache
                            1  Der Regierungsrat regelt die Mitsprache der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  401.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonsschulen
2.1. Allgemeines
§ 4 Aufnahme
                            1  Für die Aufnahme in die erste Klasse müssen die Schülerinnen und Schüler über  eine Vorbildung verfügen, wie sie von der letzten Klasse der aargauischen Bezirks  -  schule oder der entsprechenden Stufe einer anderen gleichwertigen Schule vermittelt  wird. In die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule können  auch gut qualifizierte Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler aufgenommen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Aufnahme in höhere Klassen ist die entsprechende Vorbildung nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler anderer eidgenössisch anerkannter Maturitätsschulen,  vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannter Handels-  und Informatikmittelschulen sowie von der Schweizerischen Konferenz der kantona  -  len Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannter Fachmittelschulen werden in die ent  -  sprechende Klasse des gleichen Schultyps aufgenommen. Der Eintritt hat spätestens  auf Beginn der letzten Klasse vor der Maturitäts- oder Abschlussprüfung sowie der  schulischen Prüfung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Aufnahmebedingungen, die Aufnahmeprüfungen und  das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuteilungen
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Schülerinnen und Schüler aus  schulorganisatorischen Gründen einer anderen als der gewünschten Mittelschule zu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 Hochbegabtenförderung
                            1  Der Regierungsrat regelt Ausgestaltung der besonderen Angebote, Teilnahmevor  -  aussetzungen und Aufnahmeverfahren für sehr leistungsfähige und leistungswillige  Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die strukturelle Dauer der Ausbildung je nach besonderem  Angebot verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Religionsunterricht
                            1  Den Landeskirchen werden zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Mittel  -  schulen innerhalb der ordentlichen Schulzeit bis zwei Stunden pro Woche und Ab  -  teilung eingeräumt und geeignete Unterrichtszimmer unentgeltlich zur Verfügung  gestellt. Die Kosten dieses Unterrichts tragen die Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verpflegung
                            1  Der Kanton kann eine kostengünstige Verpflegung an den Mittelschulen ermögli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Schultypen
2.2.1. Allgemeines
§ 10 Schultypen
                            1  Es werden folgende Schultypen geführt:  a)  Gymnasium,  b)  Handelsmittelsschule,  c)  Informatikmittelschule,  d)  Fachmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt nach Massgabe der Bedürfnisse fest, an welchen Mittel  -  schulen welche Schultypen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Lehrpläne; Lektionendotationen
                            1  Der Regierungsrat legt je Schultyp die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Promotionen, Zulassung zu den Prüfungen und Prüfungsverfahren
                            1  Der Regierungsrat regelt je Schultyp die Promotionen, die Zulassung zu den Prü  -  fungen und das jeweilige Prüfungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Gymnasium
§ 13 Aufgabe
                            1  Das Gymnasium bereitet auf das Studium an universitären Hochschulen, Fach  -  hochschulen sowie höheren Fachschulen vor. Der Bildungsauftrag wird durch die  eidgenössischen Vorschriften über die Anerkennung von Maturitätsausweisen  1  )   um  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Dauer
                            1  Die Ausbildung am Gymnasium dauert vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Struktur
                            1  Die Ausbildung gliedert sich in eine zweijährige Grund- und in eine zweijährige  Vertiefungsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Maturität
                            1  Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat,  erlangt die Maturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Übertritt ans Gymnasium
                            1  Der Regierungsrat regelt den Übertritt von der Fachmittelschule ans Gymnasium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Handelsmittelschule
§ 18 Aufgabe
                            1  Die Handelsmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im kaufmänni  -  schen Bereich gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz,  BBG) vom 13. Dezember 2002  2  )   und führt mit der Berufsmaturität zur Fachhoch  -  schulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Dauer
                            1  Die Ausbildung an der Handelsmittelschule dauert vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Aner  -  kennungsverordnung, MAV) vom 15. Februar 1995 (SR  413.11  ) und Verordnung des Bun  -  desrats/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen  (MAR) vom 16. Januar / 15. Februar 1995 (SAR  400.710  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schulische und berufspraktische Prüfung
                            1  Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der  schulischen Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt  von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der beruf  -  spraktischen Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil be -
                            ziehungsweise Kaufmann E-Profil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer  Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau E-Profil bezie  -  hungsweise Kaufmann E-Profil.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4. Informatikmittelschule
§ 22 Aufgabe
                            1  Die Informatikmittelschule vermittelt eine berufliche Grundbildung im Bereich der  Informationstechnologie (IT) gemäss BBG und führt mit der Berufsmaturität zur  Fachhochschulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Dauer
                            1  Die Ausbildung an der Informatikmittelschule dauert vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Schulische und berufspraktische Prüfung
                            1  Der erste Teil der Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der  schulischen Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zweite Teil der Ausbildung schliesst nach einem betrieblichen Praxisaufenthalt  von mindestens 39 Wochen, der vom Regierungsrat geregelt wird, mit der beruf  -  spraktischen Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Berufsmaturität; eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Informatikerin bezie -
                            hungsweise Informatiker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer die Prüfungen bestanden hat, erlangt die Berufsmaturität kaufmännischer  Richtung und erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin bezie  -  hungsweise Informatiker.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.5. Fachmittelschule
§ 26 Aufgabe
                            1  Die Fachmittelschule vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung gemäss Vorgaben  der EDK und bereitet in verschiedenen Berufsfeldern auf Ausbildungen an Fach  -  hochschulen und höheren Fachschulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt fest, welche Berufsfelder an der Fachmittelschule angebo  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Dauer
                            1  Die Ausbildung an der Fachmittelschule dauert drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Struktur
                            1  Die Ausbildung gliedert sich in eine einjährige Grund- und in eine zweijährige  berufsfeldbezogene Vertiefungsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Fachmittelschulausweis
                            1  Die Ausbildung schliesst nach drei Jahren Vollzeitschule mit der Abschlussprüfung  ab. Wer diese bestanden hat, erhält den Fachmittelschulausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Fachmaturität
                            1  Wer nach dem Fachmittelschulabschluss eine berufspezifische Zusatzleistung ge  -  mäss Vorgaben der EDK erbringt und die Fachmaturitätsprüfung besteht, erlangt die  Fachmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt fest, in welchen Berufsfeldern die Fachmaturität erworben  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene
§ 31 Standort
                            1  Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene hat ihren Standort in Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufgabe
                            1  Die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene bereitet ihre Schülerinnen und  Schüler auf die Erlangung der eidgenössisch anerkannten Maturität vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Dauer
                            1  Die Ausbildung dauert sieben Semester. Sie beginnt im Februar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufnahme
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden nach Massgabe der verfügbaren  Plätze in die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Unterrichtsform
                            1  Unterrichtsform ist Selbststudium kombiniert mit Direktunterricht. Zusätzlich kön  -  nen Studienwochen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Selbststudium erfolgt auf der Basis von Fernstudienlehrgängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktunterricht dient zur Klärung und Vertiefung des Gelernten sowie zur  Pflege der mündlichen Ausdrucksfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Unterrichtsort
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann unter Berücksichtigung des Ein  -  zugsgebiets der Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsorte in verschiedenen Re  -  gionen des Kantons festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Lehrpläne; Lektionendotationen
                            1  Der Regierungsrat legt die Lehrpläne und die Lektionendotationen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Promotionen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Promotionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Maturitätsprüfung und Maturität
                            1  Die Ausbildung schliesst mit der Maturitätsprüfung ab. Wer diese bestanden hat,  erlangt die Maturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Zulassung zur Prüfung und das Prüfungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Weitere Angebote
                            1  Zusätzlich kann die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene Kurse anbieten,  welche zur allgemeinen Hochschulreife führen, sowie Vorkurse, welche auf die Er  -  füllung der Zulassungsvoraussetzungen der Diplomstudiengänge der Pädagogischen  Hochschule Nordwestschweiz vorbereiten. Diese dauern höchstens vier Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt das Ausbildungsangebot fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * ...
§ 42 Lehrmittel
                            1  Der Regierungsrat kann mit einem privaten Schulunternehmen eine Vereinbarung  über die Lieferung der fernunterrichtlichen Lehrmittel und die damit verbundenen  Dienstleistungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Organe der Mittelschulen
§ 43 Schulleitung
                            1  Die Schulleitungen der Mittelschulen gemäss § 1 lit. a–f bestehen je aus einer Rek  -  torin oder einem Rektor, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter sowie min  -  destens einem weiteren Mitglied. Die Schulleitung der Aargauischen Maturitäts  -  schule für Erwachsene setzt sich aus einer Rektorin oder einem Rektor und einer  Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Konferenzen
                            1  Die Lehrpersonen einer Mittelschule bilden die Gesamtkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtkonferenz. Er  kann weitere Konferenzen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Schulkommission
                            1  Das Departement Bildung, Kultur und Sport wählt auf eine Amtsdauer von vier  Jahren für jede Mittelschule eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern,  davon eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft,  Kultur, Volksschule und Hochschule an. Die Rektorin oder der Rektor nimmt von  Amtes wegen an den Sitzungen der Schulkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission ist der Schulleitung beigeordnet. Als Fachkommission hat  sie gegenüber der Schulleitung eine beratende und unterstützende Funktion und  kann als Ombudsstelle Beanstandungen von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schü  -  lern sowie deren Eltern behandeln. Die Schulkommission kann in wichtigen Ge  -  schäften zum Schulbereich beigezogen werden und hat das Recht, Anträge an das  Departement Bildung, Kultur und Sport zu stellen. Der Regierungsrat regelt die Auf  -  gaben und Befugnisse der Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann eine Amtszeitbeschränkung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Rektorenkonferenz
                            1  Die Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen bilden die Rektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorenkonferenz behandelt Fragen, welche alle Mittelschulen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt im Einzelnen die Aufgaben und Befugnisse der Rektoren  -  konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Kantonale Mittelschulkommission
                            1  Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden unter dem Vor  -  sitz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Departements Bildung, Kultur  und Sport die Kantonale Mittelschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Rektorenkonferenz sowie die- oder derjeni  -  ge des Aargauer Mittelschullehrerinnen- und Mittelschullehrer-Vereins gehören der  Kantonalen Mittelschulkommission mit beratender Stimme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonale Mittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  sie kann als Koordinationsorgan für Angelegenheiten beigezogen werden, die  alle Mittelschulen betreffen,  b)  sie kann zuhanden des Departements Bildung, Kultur und Sport allgemeine  Mittelschulprobleme von grundsätzlicher Bedeutung beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Mittelschul  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Disziplinarmassnahmen und Rechtsmittel
§ 48 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler kommen neben pädagogischen Massnah  -  men folgende Disziplinarmassnahmen zur Anwendung:  a)  schriftlicher Verweis durch die Schulleitung,  b)  Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung,  c)  Wegweisung aus der Schule durch das Departement Bildung, Kultur und  Sport auf Antrag der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * ...
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 50 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Dekrets nötigen Vorschriften  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Übergangsrecht
                            1  Die Lehrgänge der Handelsmittelschule, welche vor dem Schuljahr 2010/11 begon  -  nen haben, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Inkrafttreten dieses Dekrets kann die Anzahl der Mitglieder der Schulkom  -  missionen während der laufenden Amtsperiode auf sieben respektive fünf Personen  gesenkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertrittsmöglichkeit an das Gymnasium für Schülerinnen und Schüler der  Handelsmittelschule bleibt bis Ende Schuljahr 2012/13 bestehen. Der Regierungsrat  regelt die Übertrittsbedingungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be  -  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 20. Oktober 2009  Präsident des Grossen Rats  S  CHOLL  Protokollführer  i.V.  O  MMERLI  Inkrafttreten: 1. August 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.03.2011 01.08.2011 § 17 Abs. 1 geändert 2011/3-18
01.03.2011 01.07.2011 § 49 aufgehoben 2011/3-18
01.03.2011 01.08.2011 § 51 Abs. 3 eingefügt 2011/3-18
13.09.2016 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2017/5-08
13.09.2016 01.08.2017 § 6 aufgehoben 2017/5-08
13.09.2016 01.08.2017 § 41 aufgehoben 2017/5-08
09.11.2021 01.08.2023 § 1 Abs. 1, lit. g) geändert 2022/15-03
09.11.2021 01.08.2023 § 1 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2022/15-03
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle