Reglement der Handelsmittelschulen
                            der Handelsmittelschulen  (RHMS)  vom 19.04.2023 (Stand 01.08.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Berufsbildung   vom   13.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG);  eingesehen die Bundesverordnung über die Berufsbildung vom 19. Novem  -  ber 2003 (BBV);  eingesehen   das   Einführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   die   Berufsbil  -  dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen   die   Verordnung   zum   Einführungsgesetz   des   Bundesgesetzes  über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG);  eingesehen   die   Verordnung   über   die   eidgenössische   Berufsmaturität   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Juni 2009 (Berufsmaturitätsverordnung, BMV);  eingesehen   den   Rahmenlehrplan   des   Staatssekretariats   für   Bildung,   For  -  schung und Innovation (nachfolgend: SBFI) für die Berufsmaturität vom 18.  Dezember 2012 (RLP-BM);  eingesehen die kantonale Verordnung über die Organisation der Berufsma  -  turität vom 10. September 2014;  eingesehen   den   Plan   d’études   romand   pour   la   maturité   professionnelle  (PER-MP) vom 18. September 2014;  eingesehen   die   Verordnung   des   SBFI   über   die   berufliche   Grundbildung  Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 16.  August 2021;  eingesehen   den   Bildungsplan   zur   Verordnung   des   SBFI   vom   16.   August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021   über  die   berufliche   Grundbildung   Kauffrau/Kaufmann   mit   eidgenössi  -  schem   Fähigkeitszeugnis   (EFZ)   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kauf  -  männischen   Ausbildungs-   und   Prüfungsbranchen   (nachfolgend:   SKKAB)  vom 24. Juni 2021;  eingesehen   den   Nationalen   Lehrplan   Berufsfachschule   Kauffrau/Kaufmann  EFZ, Fokus SOG EFZ mit BM der SKKAB vom 6. Mai 2022;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement definiert die Aufgabe der Handelsmittelschulen  des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   legt   die   organisatorischen   Bestimmungen   fest   und   beschreibt   die   Be  -  sonderheiten dieser Ausbildungsrichtung, die zum gleichzeitigen Erwerb ei  -  nes   eidgenössischen   Fähigkeitszeugnisses   Kauffrau/Kaufmann   (EFZ)   und  eines   Berufsmaturitätszeugnisses   Wirtschaft   und   Dienstleistungen,   Typ  Wirtschaft führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Die Handelsmittelschulen  sind berufsbildende  Schulen der Sekundarstufe  II, die:  a)  basierend auf der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbil  -  dung   Kauffrau/Kaufmann   mit   eidgenössischem   Fähigkeitszeugnis  (EFZ)   eine   schulisch   organisierte   berufliche   Grundbildung   (SOG)   mit  der   in   Artikel   6   Absatz   5   Buchstabe   a   genannten   Option   "Finanzen"  vermitteln;  b)  im   Rahmen   der   Variante   SOG   EFZ   in   4   Jahren   mit   Berufsmaturität  (BM)   und   Langzeitpraktikum,   sprich   3   Jahre   Vollzeit-Schule   und   ein  Jahr Berufspraktikum in einem Betrieb, eine BM Wirtschaft und Dienst  -  leistungen, Typ Wirtschaft anbieten. In Sport-Kunst-Ausbildungsstruk  -  turen (SKA) ist der schulische Teil der Ausbildung auf 4 Jahre verteilt;  c)  auf das Studium an Fachhochschulen (FH) und höheren Fachschulen  (HF) sowie auf Bildungsgänge der höheren Berufsbildung vorbereiten;  d)  nach   Abschluss   der   Ausbildung   einen   direkten   Zugang   zum   Arbeits  -  markt ermöglichen;  e)  die   Entwicklung   der   Persönlichkeit   fördern,   indem   die   sozialen   und  persönlichen Kompetenzen gestärkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausgestellte Abschlüsse
                            1  Die   Handelsmittelschulen   stellen   ein   eidgenössisches   Fähigkeitszeugnis  Kauffrau/Kaufmann  EFZ  und ein eidgenössisches  Berufsmaturitätszeugnis,  Ausrichtung   Wirtschaft   und   Dienstleistungen,   Typ   Wirtschaft   aus,   die   den  diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerb des Berufsmaturitätszeugnisses ist an das Bestehen des EFZ  gekoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eröffnung eines Ausbildungsganges
                            1  Das   für   die   Bildung   zuständige   Departement   (nachfolgend:   das   Departe  -  ment) entscheidet über die Eröffnung eines Bildungsgangs, der zur Berufs  -  maturität Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, führt, eines zwei  -  sprachigen   Bildungsganges   oder   eines   Bildungsganges   für   Sportler   und  Künstler (SKA).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterrichtssprache
                            1  Die  Sprache,  in  der  an   der  Schule  offiziell  unterrichtet   wird,  gilt  als  erste  Landessprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die andere Amtssprache, also Französisch oder Deutsch, ist zwingend die  zweite Landessprache, die unterrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt  die Umsetzung in Klassen mit mehrsprachigem  Unter  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer der Ausbildung
                            1  Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienst  -  leistungen, Typ Wirtschaft ist eine Ausbildungsdauer von 4 Jahren vorgese  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienst  -  leistungen,   Typ   Wirtschaft   ist   für   Sportler   und   Künstler,   die   in   einer   SKA-  Struktur aufgenommen wurden, eine Ausbildungsdauer von 5 Jahren vorge  -  sehen. Wird das Praktikum auf 2 Jahre verteilt, sind es deren 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ausbildungsjahre   müssen   aufeinanderfolgend   und   ohne   Unterbre  -  chung absolviert werden, unter Vorbehalt medizinischer Gründe oder einer  von   der   für   das   Unterrichtswesen   zuständigen  Dienststelle   (nachfolgend:  DU) gewährten Ausnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrvertrag
                            1  Zwischen dem Lernenden und der Handelsmittelschule muss ein Lehrver  -  trag   abgeschlossen   werden,   den   die   für   die   Berufsbildung   zuständige  Dienststelle (nachfolgend: DB) zu genehmigen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit verpflichten sich die Vertragsparteien für die Dauer der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrplan
                            1  Die   Ausbildung   wird   in   einem   kantonalen   Lehrplan   geregelt,   der   von   der  DU genehmigt wird und für alle Handelsmittelschulen gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Lehrplan beinhaltet den “Plan d’études romand pour la ma  -  turité professionnelle“ (PER-MP), der dem RLP-BM entspricht und vom SBFI  anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er richtet sich ausserdem nach:  a)  dem Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grund  -  bildung   Kauffrau/Kaufmann   mit   eidgenössischem   Fähigkeitszeugnis  (EFZ) der SKKAB;  b)  dem   Nationalen   Lehrplan   Berufsfachschule   Kauffrau/Kaufmann   EFZ,  Fokus SOG EFZ mit BM der SKKAB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lektionentafel, mit der der Lehrplan umgesetzt werden kann, wird vom  Departement auf Vorschlag der DU validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schulischer Unterricht und Bildung in beruflicher Praxis
                            1  Der schulische Unterricht erfolgt gemäss Lehrplan, welcher in Artikel 8 des  vorliegenden Reglements behandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ziele und Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung des  SBFI  über   die   berufliche   Grundbildung   Kauffrau/Kaufmann   mit   eidgenössi  -  schem  Fähigkeitszeugnis   (EFZ)  werden  in  Form  von  Handlungskompeten  -  zen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen (nachfolgend: HKB), fol  -  gendermassen festgelegt:  A  Handeln in agilen Arbeits- und Organisationsformen;  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C  Koordinieren von unternehmerischen Arbeitsprozessen;  D  Gestalten von Kunden- oder Lieferantenbeziehungen;  E  Einsetzen von Technologien der digitalen Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Handelsmittelschulen erfolgt die Vermittlung der Berufskenntnisse in  den   HKB   B   bis   D   in   den   HKB-bezogenen   Trainingseinheiten   und   in   den  schulischen Praxisaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vermittlung des HKB E richtet sich nach den Leistungszielen des Bil  -  dungsplans   zur   Verordnung   des   SBFI   über   die   berufliche   Grundbildung  Kauffrau/Kaufmann   mit   eidgenössischem   Fähigkeitszeugnis   (EFZ)   der  SKKAB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei einem Bildungsgang mit lehrbegleitender BM gelten die Ziele des HKB  A als durch das Programm der BM abgedeckt und die Lernenden sind vom  entsprechenden Teil der Abschlussprüfung EFZ befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bildung in beruflicher Praxis wird in einem betrieblichen Langzeitprakti  -  kum sowie in überbetrieblichen Kursen vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Überbetriebliche Kurse
                            1  Die überbetrieblichen Kurse (üK) werden von den Berufsverbänden der an  -  erkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kurse dienen der Vermittlung von Grundfertigkeiten und fachspezifi  -  schen   Kenntnissen   der   Ausbildungs-   und   Prüfungsbranche.   Sie   ergänzen  die Bildung in beruflicher Praxis oder die schulische Bildung und bereiten die  Lernenden auf die praktische Arbeit im Qualifikationsverfahren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während   der   Ausbildung   sind   zwischen   10   und   16   Tage   für   die   überbe  -  trieblichen Kurse vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Langzeitpraktikum
                            1  Im 4. Ausbildungsjahr wird in einem Ausbildungsbetrieb ein Langzeitprakti  -  kum von 12 Monaten mit 5 Wochen Ferien absolviert. Für Personen, die ihre  Ausbildung beim Bildungsgang für Sportler und Künstler (SKA) absolvieren,  wird dieses Praktikum im 5. Ausbildungsjahr absolviert und kann auf 2 Jahre  aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Langzeitpraktikum   absolvieren   können   nur   jene   Lernende,   die   auch  das Qualifikationsverfahren der BM bestanden haben, ohne jedoch zu die  -  sem Zeitpunkt die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) zu berücksichtigen.  Beim zweiten Nichtbestehen der BM-Abschlussprüfungen hat der Lernende  die Möglichkeit, das Praktikum zu absolvieren, um so das EFZ zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen der Handelsmittelschule, dem Lernenden oder seinem gesetzli  -  chen Vertreter und dem Ausbildungsbetrieb muss ein Praktikumsvertrag ge  -  schlossen werden, den die DB bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schulen   achten   darauf,   eine   ausreichende   Anzahl   Praktikumsplätze  zur Verfügung zu stellen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Lernen  -  den, einen Praktikumsplatz in einem von der DB anerkannten Ausbildungs  -  betrieb zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Praktikumsbetriebe gelten die Bestimmungen und Anforderungen,  die   gemäss   der   Verordnung   des   SBFI   über   die   berufliche   Grundbildung  Kauffrau/Kaufmann   mit   eidgenössischem   Fähigkeitszeugnis   (EFZ)   für   die  Lehrbetriebe gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Departement kann die Regeln für das Praktikum in Weisungen näher  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahmen und Übertritte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufnahmen
                            1  Die Lernenden werden zu den in Artikel 6 der kantonalen Verordnung über  die Organisation der Berufsmaturität festgelegten Bedingungen in die Han  -  delsmittelschule aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Sport-Kunst-Ausbildungsstrukturen  (SKA)  regeln zusätzliche  Bedingun  -  gen, die in den entsprechenden Weisungen des Departements beschrieben  sind, die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übertritte
                            1  Übertritte zwischen den allgemeinen Mittelschulen, den Berufsfachschulen  und den Handelsmittelschulen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen sind in den Weisungen des Departements betreffend die  Promotionsbestimmungen   und   Übertritte   von   Handelsmittelschulen   zum  dualen   System   oder   in   den   Weisungen   des   Departements   betreffend   den  Übertritt   zwischen   den   verschiedenen   Ausbildungswegen   der   allgemeinen  Mittelschulen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bedingungen für die Semesterpromotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Notenskala
                            1  Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist auf eine Dezimal  -  stelle gerundet in den folgenden Noten auszudrücken:  a)  4.0 bis 6.0 für genügende Leistungen;  b)  1.0 bis 3.9 für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Note 1 wird gegeben, wenn keine Antwort erteilt wird oder Betrug vor  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bewertung der Leistungen und Notengebung
                            1  Die  Berechnung   der   von   den   Lernenden   erzielten   Noten  und   Ergebnisse  wird in Artikel 16 der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische  Berufsmaturität  (Berufsmaturitätsverordnung,   BMV)   und   in   der   Verordnung  des   SBFI   über   die   berufliche   Grundbildung   Kauffrau/Kaufmann   mit   eidge  -  nössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermittlung in Trainingseinheiten, die sich auf die HKB B bis D sowie  den HKB E beziehen, wird mit Noten bewertet. Im Semesterzeugnis wird für  jeden unterrichteten HKB eine Note ausgewiesen, die als Richtwert gilt und  weder für die Promotion noch für die Qualifikationsverfahren berücksichtigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Semesterpromotion
                            1  Für   das   nächste   Semester   promoviert   ist   jener   Lernende,   der   für   die   im  Stundenplan aufgeführten Berufsmaturitätsfächer folgende kumulativen Be  -  dingungen erfüllt:  a)  die Gesamtnote beträgt mindestens 4,0;  b)  es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend;  c)  die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt ge  -  samthaft den Wert 2,0 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt   ein   Lernender   die   Bedingungen   für   die   Semesterpromotion   nicht,  wird er provisorisch promoviert. Erfüllt er die Bedingungen während seines  schulischen Teils ein zweites Mal nicht, wird er, unter Vorbehalt von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des vorliegenden Artikels, von der Ausbildung an der Handelsmittelschule  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht ein Lernender die ersten beiden Semester nicht, muss er das Jahr  wiederholen, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und sofern er  nicht in mehr als 3 Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat.  Wenn ein Ler  -  nender  in  mehr  als   drei  Maturitätsfächern  eine   Note  unter  4,0  hat,  wird  er  von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Lernende, der das 1. Jahr unter den im dritten Absatz erwähnten Vor  -  aussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird ein Semester  erneut nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für alle Semester der Ausbildung wird ein Notenblatt ausgestellt. Wenn es  nicht möglich ist, ein gültiges Semesterzeugnis auszustellen, kann die Aus  -  bildung   nicht  fortgesetzt   werden.   Vorbehalten   sind   Sonderfälle,   namentlich  aus medizinisch attestierten Gründen, die von der DU behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jahrespromotion für die Schüler der Sport-Kunst-Ausbildungs -
                            struktur (SKA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das nächste Jahr  promoviert ist jener Lernende,  der für die im Stun  -  denplan   aufgeführten   Maturitätsfächer   folgende   kumulativen   Bedingungen  erfüllt:  a)  die Gesamtnote beträgt mindestens 4,0;  b)  es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend;  c)  die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt ge  -  samthaft den Wert 2,0 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht   ein   Lernender   das   1.   Jahr   nicht,   muss   er   das   Jahr   wiederholen,  wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und sofern er nicht in mehr  als 3 Maturitätsfächern eine Note unter 4,0 hat. Wenn er in mehr als 3 Matu  -  ritätsfächern eine Note unter 4,0 hat, wird er von der Ausbildung an der Han  -  delsmittelschule ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lernende, der das Jahr unter den im zweiten Absatz erwähnten Vor  -  aussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird das Jahr er  -  neut nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   die   Promotionsbestimmungen   während   der   schulischen   Ausbil  -  dung ein zweites Mal nicht erfüllt, wird der Kandidat von der Ausbildung an  der Handelsmittelschule ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   alle   Ausbildungsjahre   wird   ein   Notenblatt   ausgestellt.   Wenn   es   nicht  möglich   ist,   ein   gültiges   Jahreszeugnis   auszustellen,   kann   die   Ausbildung  nicht fortgesetzt werden. Vorbehalten sind Sonderfälle, namentlich aus me  -  dizinisch attestierten Gründen, die von der DU behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fächer, die zur Semesterpromotion bzw. für die Absolventen ei -
                            ner SKA-Struktur zur Jahrespromotion zählen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Semesterpromotion respektive der Jahrespromotion für die Ab  -  solventen einer SKA-Struktur werden nur folgende im Stundenplan enthalte  -  nen Fächer berücksichtigt:  a)  Grundlagenbereich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  erste Landessprache (Deutsch/Französisch),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zweite Landessprache (Französisch/Deutsch),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Englisch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mathematik;  b)  Schwerpunktbereich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Finanz- und Rechnungswesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wirtschaft und Recht;  c)  Ergänzungsbereich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Geschichte und Politik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Technik und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Prüfungssessionen
                            1  Die   Abschlussprüfungen   der   Berufsmaturität   finden   am   Ende   des   letzten  schulischen Ausbildungsjahres vor dem Praktikum statt. Die IDPA wird wäh  -  rend   des  Praktikumsjahres   verfasst.   Die  Prüfungen   werden   auf   kantonaler  Ebene   vorbereitet   und   von   der   DU   validiert;   sie   müssen   innerhalb   einer  Sprachregion identisch sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Qualifikationsverfahren   mit   Abschlussprüfung   über   die   berufliche  Grundbildung  findet  gegen  Ende des  Schuljahres  statt,  in dem  das Prakti  -  kum endet. Die Prüfungen werden auf nationaler Ebene verfasst und organi  -  siert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zulassungsbedingungen
                            1  Zu den BM-Abschlussprüfungen  werden nur jene  Lernenden zugelassen,  die die Ausbildung gemäss vorliegendem Reglement und den gesetzlichen  Grundlagen, von denen das Reglement abhängt, besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum   Qualifikationsverfahren   mit   Abschlussprüfung   über   die   berufliche  Grundbildung   werden   nur   jene   Lernenden   zugelassen,   die   zudem   über  einen Praktikumsvertrag verfügen, der nach den Bestimmungen des vorlie  -  genden Reglements und den Weisungen des Departements erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Prüfungsaufsicht
                            1  In Anwendung der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgeset  -  zes über die Berufsbildung (VOEGBBG) finden die Prüfungen unter der Auf  -  sicht des Departements statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Experten werden vom Departement ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interessierten Berufsverbände können für die Abschlussprüfungen EFZ  im Teil "praktische Arbeit" Prüfungsexperten vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Durchführung der Prüfungen
                            1  Die   Prüfungen   laufen   gemäss   den   in   den   eidgenössischen   Regelungen  über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann und die Berufsmaturi  -  tät festgehaltenen Modalitäten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der Prüfungen des schulischen Teils ist Aufgabe der ein  -  zelnen Schuldirektionen, unter der Kontrolle der DU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung des betrieblichen Teils des Qualifikationsverfahrens EFZ  obliegt den betroffenen  Berufsverbänden,  die mit den Schuldirektionen  zu  -  sammenarbeiten und unter der Kontrolle des Departements stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   die   Umstände   es   rechtfertigen,   kann   das   Departement   auf   Antrag  der Schuldirektion eine ausserordentliche Prüfungssession durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Voraussetzungen für das Bestehen des BM-Teils der Ausbil -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berechnung der Abschlussnoten in den BM-Fächern wird in Artikel 24  der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Qualifikationsverfahren   des   BM-Teils   ist   bestanden,   wenn   folgende  Bedingungen in den Endnoten kumulativ erfüllt sind:  a)  die   Gesamtnote,   d.h.   der   Durchschnitt   der   Endnoten   der   Fächer   der  Grundlagen-,   Schwerpunkt-   und   Ergänzungsbereiche   gemäss   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 des vorliegenden Reglements sowie der Endnote der interdiszipli  -  nären Arbeit einschliesslich der interdisziplinären Arbeiten in den Fä  -  chern aller Unterrichtsbereiche (IDAF) und der IDPA beträgt 4,0 oder  mehr;  b)  höchstens zwei Endnoten liegen unter 4,0;  c)  die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt ge  -  samthaft den Wert 2,0 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Voraussetzungen für das Bestehen des EFZ-Teils der Ausbil -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Inhalt des Qualifikationsverfahrens für den EFZ-Teil ist in Artikel 23 der  Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann  beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Notenberechnung   und   die   Voraussetzungen   für   das   Bestehen   des  Qualifikationsverfahrens   mit   Abschlussprüfung   EFZ   sind   in   Artikel   24   der  Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rückzug vor oder während den Prüfungen
                            1  Zieht sich ein Kandidat vor Beginn oder während der Prüfungen zurück, hat  er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das  Departement entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arztzeugnisse   werden   nur   dann   für   den   Entscheid   in   Betracht   gezogen,  wenn sie vor der Prüfung abgegeben werden, unter Vorbehalt der restrikti  -  ven Bedingungen, die von der eidgenössischen Rechtsprechung in diesem  Bereich zugelassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Eröffnung der Ergebnisse
                            1  Auf Basis der Vorgaben des Artikels 11 Absatz 2 sind die Direktionen der  Vertretern die Ergebnisse der BM-Abschlussprüfungen am Ende des schuli  -  schen Teils der Ausbildung zu kommunizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   die   Abschlussprüfungen   nicht   bestanden,   teilt   die   Schuldirektion  dem Kandidaten die genauen Bedingungen mit, unter denen die Prüfungen  wiederholt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wiederholen nach den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität
                            1  Der Lernende, der am Ende des schulischen Teils die Abschlussprüfungen  der Berufsmaturität nicht  bestanden hat, ohne  jedoch zu diesem Zeitpunkt  die IDPA zu berücksichtigen, kann die Prüfung nur einmal gemäss einer der  folgenden Alternativen wiederholen:  a)  der   Lernende   wiederholt   das   letzte   schulische   Ausbildungsjahr,   be  -  sucht   während   dieses   Jahres   alle   Kurse   und   wiederholt   alle   Prüfun  -  gen. In diesem Fall zählen nur die neuen Schul- und Prüfungsnoten;  b)  der Lernende wiederholt das letzte schulische Ausbildungsjahr und be  -  sucht   während   dieses   Jahres   nur   jene   Fächer,   in   denen   er   ungenü  -  gend war. In diesem Fall behalten die Noten der bestandenen Fächer  ihre   Gültigkeit,   während   in   den   wiederholten   Fächern   nur   die   neuen  Schul- und Prüfungsnoten berücksichtigt werden, oder  c)  der Lernende entscheidet sich dafür, die Kurse nicht zu besuchen und  nur die Abschlussprüfung bei der nächsten Session zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen, in denen der Lernende sich entscheidet, die Kurse nicht zu besu  -  chen, sondern nur die Abschlussprüfungen zu wiederholen, finden die Wie  -  derholungsmodalitäten der Verordnung über die eidgenössische Berufsma  -  turität Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl der unter Absatz 1 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Arti  -  kels aufgelisteten Möglichkeiten bildet Gegenstand eines formellen schriftli  -  chen   Antrags   des   Lernenden   und   seiner   gesetzlichen   Vertreter   zuhanden  der Schuldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wiederholen nach Abschluss der Qualifikationsverfahren
                            1  Das   Wiederholen   des   Qualifikationsverfahrens   EFZ   ist   in   Artikel   25   der  Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann  geregelt. Das Qualifikationsverfahren EFZ kann nur zweimal wiederholt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt   die   Note   der   IDPA   dazu,   dass   die   Berufsmaturität   nicht   bestanden  wird, finden die Wiederholungsmodalitäten der Verordnung über die eidge  -  nössische Berufsmaturität Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Betrug
                            1  Die Verwendung nicht  bewilligter Hilfsmittel oder jeglicher  Betrug, welche  das Einschreiten der  Aufsichtsperson oder des Experten  zur Folge haben,  werden sanktioniert. Solange die Sanktion nicht vom Departement verhängt  ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen  schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Bericht  zusammen   mit  einem   Strafantrag   sofort  ans   Departement   weiter.   Das  De  -  partement legt die Strafe fest, die bis zum Ausschluss von der Prüfungsses  -  sion gehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel  werden den Kandidaten vor der Prüfungssession ausdrücklich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anwesenheit von Drittpersonen
                            1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlaubt ist die Anwesenheit von Aufsichtspersonen, Lehrpersonen, Exper  -  ten, Direktionen der Handelsmittelschulen, Departementsvertretern und Ver  -  tretern des SBFI.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Erwerb des EFZ und des BM-Zeugnisses Wirtschaft und Dienst -
                            leistungen, Typ Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  EFZ   Kauffrau/Kaufmann   wird  jenen  Kandidaten   erteilt,  welche  die  in  der Verordnung   des SBFI  über die  berufliche  Grundbildung  Kauffrau/Kauf  -  mann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) festgehaltenen Bestim  -  mungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis Wirtschaft und Dienstleistun  -  gen,   Typ   Wirtschaft,   wird   jenen   Kandidaten   erteilt,   die   das   EFZ   Kauffrau/  Kaufmann   erworben   haben   und  zusätzlich   die   in  der   Verordnung   über   die  eidgenössische Berufsmaturität (BMV) festgehaltenen Bestimmungen erfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Beschwerde
                            1  Gemäss Artikel 17 der Verordnung über die Organisation der Berufsmaturi  -  tät kann gegen die Entscheide der Schule betreffend die Semesternoten, die  für die Berufsmaturitätsprüfung übernommen werden, beim Departement in  -  nert 30 Tagen nach Übergabe des Notenblatts Beschwerde eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Entscheid   des   Departementsvorstehers   ist   im   Sinne   von   Artikel   74  EGBBG   endgültig.   Im   Falle   einer   Verletzung   von   verfassungsmässigen  Rechten im Sinne von Artikel 116 des Bundesgesetzes über das Bundesge  -  richt (BGG) ist die Beschwerde ans Kantonsgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   Entscheide   des   Departements   betreffend   den   Erwerb   der   Berufs  -  maturität   kann   innert   30   Tagen   nach   deren   Eröffnung   beim   Staatsrat   Be  -  schwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Übergangsbestimmung
                            1  Lernende, welche die Ausbildung bis zum August 2022 begonnen haben,  schliessen sie nach dem Reglement über die Handelsmittelschulen vom 19.  August 2015 ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2028.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2023  01.08.2023  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2023-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.04.2023  01.08.2023  Erstfassung  RO/AGS 2023-047