Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
                            Gesetz  über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege  *  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)  vom 8. Februar 1985 (Stand 1. August 2023)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60, 68 und 69a der Kantonsverfassung,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  1.1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Grundsatz
                            1  Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in kantonalen und  kommunalen Verwaltungssachen.  2  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundes und des  Kantons.  3  Auf Dienstanweisungen an das Personal des Gemeinwesens ist die  -  ses Gesetz nicht anwendbar.  1.2 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Realakte
                            1  Realakte sind tatsächliche behördliche Handlungen, die sich auf öf  -  fentliches Recht stützen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entscheide
                            1  Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten mit hoheitlicher Be  -  fugnis erlassene Verfügungen oder Anordnungen der Behörden mit fol  -  gender Wirkung im Einzelfall:  1.  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflich  -  ten;  2.  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von  Rechten oder Pflichten;  3.  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung  oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten  auf solche Begehren.  2  Als Entscheide gelten auch Zwischenentscheide, Ergänzungen und  Erläuterungen sowie Vollstreckungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Behörden
                            1  Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:  1.  das Verwaltungsgericht;  2.  der Regierungsrat, die Direktionen, die kantonalen Kommissio  -  nen, die kantonalen Amtsstellen sowie die Verwaltungen der  kantonalen Anstalten;  3.  die administrativen Räte, die Kommissionen und Amtsstellen der  Gemeinden sowie die Verwaltungen der kommunalen Anstalten;  4.  die Verwaltungsinstanzen der Gemeindeverbände;  5.  Dritte, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben Ent  -  scheide treffen oder Realakte vornehmen.  2  Als Verwaltungsbehörden gelten die Behörden gemäss Ziff. 2–5.  1.3 Prinzipien der Verwaltungstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz der Gesetzmässigkeit
                            1  Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht  gebunden; sie wendet das massgebende Recht von Amtes wegen an.  *  2  Sie darf in die Rechte der Einzelnen nur eingreifen und ihnen Pflichten  nur auferlegen, soweit es rechtlich zulässig ist.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Öffentliches Interesse
                            1  Jede   Einschränkung   der   Grundrechte   und   verfassungsmässigen  Rechte muss auf einem rechtlich festgelegten öffentlichen Interesse  beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verhältnismässigkeit
                            1  Die Behörde trifft nur jene notwendigen und geeigneten Massnahmen,  die erforderlich sind, das gesetzliche Ziel zu erreichen.  2  Die Massnahme darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Einzelnen  oder der Allgemeinheit führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in ei  -  nem offenbaren Missverhältnis steht.  3  Die Behörde hat unter mehreren zulässigen und geeigneten Massnah  -  men jene anzuwenden, welche die Allgemeinheit und den Einzelnen am  wenigsten beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ermessen
                            1  Die Behörde handelt im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung nach  sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen und priva  -  ten Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsgleichheit
                            1  Die Behörde behandelt auf gleiche Weise alle vergleichbaren, tatsäch  -  lichen Verhältnisse und auf unterschiedliche Weise jene tatsächlichen  Verhältnisse, die voneinander abweichen und einer unterschiedlichen  Behandlung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Treu und Glauben
                            1  Die Behörde und die Parteien haben nach Treu und Glauben zu han  -  deln.  2  Das Gemeinwesen wird grundsätzlich durch die Zusicherungen und  Auskünfte verpflichtet, welche durch eine zuständige Behörde in einer  konkreten Angelegenheit erteilt wurden, unter den Voraussetzungen,  dass  1.  für den Empfänger nicht ohne weiteres ihre Unrichtigkeit erkenn  -  bar war oder der Empfänger die richtige Auslegung selber nicht  ohne weiteres erkennen konnte,  2.  der Empfänger im Vertrauen darauf Veranstaltungen getroffen  hat, welche er nicht ohne wesentlichen Verlust zu erleiden aufhe  -  ben kann und  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Gesetzgebung in der Zwischenzeit nicht geändert hat.  3  Steht dem Vertrauensschutz gemäss Abs. 2 ein überwiegendes öffent  -  liches Interesse entgegen, hat das Gemeinwesen eine angemessene  Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sorgfalt
                            1  Die Behörde prüft und regelt die Angelegenheiten sorgfältig und ohne  Verzug.  2  Sie vermeidet überspitzten Formalismus.  2 Parteien und Parteivertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Parteistellung
                            1  Als Parteien gelten:  1.  Personen, deren Rechte oder Pflichten durch den Entscheid oder  Realakt berührt werden;  2.  andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen die Ge  -  setzgebung ein Rechtsmittel gegen den Entscheid einräumt;  3.  Behörden, deren Entscheid angefochten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahrensfähigkeit
                            1  Die Parteien können in Verwaltungssachen selbständig handeln, wenn  ihnen für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentli  -  chem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht.  2  Ist eine Partei unfähig, das Verfahren gehörig zu führen, kann die Be  -  hörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Bestellung eines  Rechtsbeistandes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beiladung
                            1  Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Drit  -  ten, kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Par  -  tei oder des Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen.  2  Der Beigeladene nimmt Parteistellung ein, soweit seine Rechtsverhält  -  nisse durch das Verfahren betroffen werden.  3  Die Behörde gibt den Parteien die Beiladung bekannt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Parteivertretung
                            1. Grundsatz  1  Die Partei kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen.  2  Die Behörde richtet ihre Zustellungen an den Parteivertreter, solange  die Vollmacht nicht widerrufen wird.  3  Die Partei kann sich an den Verhandlungen durch einen Vertreter ver  -  beiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * 2. Voraussetzungen
                            1  Die Parteivertretung muss unbeschränkte Handlungsfähigkeit besit  -  zen; für die berufsmässige Parteivertretung vor dem Verwaltungsgericht  ist Art. 70 GerG  1  )   anwendbar.  *  2  Die Parteivertretung hat als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu  legen; legt die Parteivertretung binnen angesetzter Frist keine Vollmacht  auf, tritt die Behörde auf ihre Eingabe nicht ein.  3 Verfahrensgrundsätze  3.1 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Prüfung von Amtes wegen
                            1  Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob sie aufgrund der Gesetzge  -  bung zuständig ist.  2  Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen  Behörden und Parteien ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Überweisung
                            1  Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache un  -  verzüglich unter Mitteilung an die Beteiligten jener Behörde, die sie als  zuständig erachtet.  2  Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, pflegen die in Frage kom  -  menden Behörden einen Meinungsaustausch.  1)  NG  261.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entscheid
                            1  Die Behörde, die sich entgegen der Bestreitung einer Partei als zu  -  ständig erachtet, entscheidet in der Sache; sie kann zuvor ihre Zustän  -  digkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.  2  Hält sich keine Behörde für zuständig, tritt die angerufene Behörde  durch Entscheid auf die Sache nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kompetenzkonflikte
                            1  Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungsbehörden der Gemein  -  den werden von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.  2  Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen werden durch das  Verfassungsgericht entschieden, sofern es nicht Partei ist.  3  Kompetenzkonflikte, in denen das Verfassungsgericht Partei ist, wer  -  den durch den Landrat entschieden.  3.2 Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Verwaltungsverfahren
                            1  Im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren richtet sich der  Ausstand nach den Bestimmungen des Behörden-  2  )   beziehungsweise  des Personalgesetzes  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * Gerichtsverfahren
                            1  Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verfassungsge  -  richt gelten für den Ausstand die Bestimmungen der Zivilprozessord  -  nung  4  )   sinngemäss.  2  Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:  1.  die in der Sache zuständige Abteilung des Gerichts, wenn Mitglie  -  der der Abteilung oder die Gerichtsschreiberin beziehungsweise  der Gerichtsschreiber betroffen sind;  2.  das Kantonsgericht, wenn das Verwaltungsgericht oder das Ver  -  fassungsgericht für den Entscheid gemäss Ziffer 1 nicht mehr ge  -  hörig besetzt werden kann.  2)  NG 161  3)  NG 165  4)  SR 272  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid ist binnen 20 Tagen mit Beschwerde anfechtbar:  1.  beim Obergericht, wenn das Verwaltungsgericht betroffen ist;  2.  beim Verwaltungsgericht, wenn das Verfassungsgericht betroffen  ist.  3.3 Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsatz
                            1  Rechtshilfe wird im Rahmen der geltenden interkantonalen Vereinba  -  rungen gewährt.  2  Das zuständige Departement sorgt für die Erledigung von Rechtshilfe  -  gesuchen   von   Verwaltungs-   und   Verwaltungsgerichtsbehörden   des  Bundes oder anderer Kantone; es ist zuständig, den Untersuchungsin  -  stanzen des Bundes oder anderer Kantone Amtshandlungen im Kanton  zu gestatten.  3.4 Vorgehen der Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vorbereitung des Entscheides
                            1  Die Behörde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Untersuchung  der Verwaltungsangelegenheit.  2  Kollegialbehörden können mit deren Durchführung eines ihrer Mitglie  -  der, einen Ausschuss, eine untergeordnete Amtsstelle oder einen Be  -  amten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Behörde kann vorsorgliche Massnahmen treffen, um den beste  -  henden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einst  -  weilen zu schützen.  2  In dringenden Fällen können diese Massnahmen durch den Vorsitzen  -  den der Kollegialbehörde oder die beauftragte Stelle getroffen werden.  3  Ist die Angelegenheit in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, setzt  die Behörde der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der  Beschwerde, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei  ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.  *  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorgli  -  chen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie ge  -  ändert oder aufgehoben werden.  *  5  Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Mass  -  nahmen von Gesetzes wegen dahin. Die Behörde kann die Weitergel  -  tung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies  vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sistierung
                            1  Der Vorsitzende der Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit  von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei das Verfahren ausset  -  zen, namentlich wenn der Entscheid von einem andern abhängt oder  wesentlich beeinflusst werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abschreibung
                            1  Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an ei  -  nem Entscheid in der Sache weg, namentlich infolge Rückzuges der  Parteibegehren oder Einigung, erklärt die Behörde das Verfahren als er  -  ledigt.  2  Sie kann den Parteien die Verfahrenskosten auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Feststellungsentscheid
                            1  Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den  Nichtbestand oder den Inhalt öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten  von Amtes wegen oder auf Begehren einen Feststellungsentscheid tref  -  fen.  2  Dem Begehren um eine Feststellung ist zu entsprechen, wenn der Ge  -  suchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Öffentlichkeit
                            1  Die Parteiverhandlungen und Beratungen vor den Verwaltungsbehör  -  den sind nicht öffentlich.  3.5 Formvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Form und Sprache
                            1  Das Verfahren ist schriftlich, soweit die Gesetzgebung keine Parteiver  -  handlungen vorschreibt oder gestattet.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrenssprache ist deutsch; die Behörden können Eingaben in  fremder Sprache entgegennehmen.  3  Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben die Parteien ihre  fremdsprachigen   Eingaben   oder   Aussagen   durch   Sachverständige  übersetzen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Vorladungen
                            1  Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich und wenigstens 14  Tage vor dem angesetzten Termin; in dringenden Fällen kann diese  Frist verkürzt werden.  2  Die Vorladung hat folgende Angaben zu enthalten:  1.  Name und Wohnort der Parteien und ihrer Vertreter;  2.  Ort und Zeit des Erscheinens;  3.  Gegenstand der Verhandlung und verfahrensrechtliche Stellung  des Vorgeladenen;  4.  Hinweis auf die Säumnisfolgen;  5.  Datum und Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zustellungen
                            1. im allgemeinen  1  Die Behörde hat Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen  durch die Post oder durch Boten zuzustellen; ist der Aufenthaltsort einer  Partei unbekannt oder ist die Zustellung aus anderen Gründen nicht  möglich, veranlasst die Behörde die Zustellung durch Veröffentlichung  im Amtsblatt und nach deren Ermessen auch in andern Zeitungen.  2  Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz oder  Sitz hat, kann die Behörde die örtlich zuständige Instanz ersuchen, die  Zustellung nach dem örtlich anwendbaren Recht vorzunehmen.  3  Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der  Behörden ein Zustellungsdomizil im Kanton zu bezeichnen. Zustellun  -  gen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können  durch öffentliche Mitteilung im Amtsblatt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 2. Rechtmässigkeit
                            1  Die Zustellung gilt auch als rechtmässig erfolgt und ist rechtswirksam,  wenn der Adressat die Annahme ausdrücklich verweigert oder eine ein  -  geschriebene Sendung nicht binnen der angesetzten Frist abholt.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Fristenlauf
                            1  Gesetzliche Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die Tat  -  sache, woran sie geknüpft sind, eingetreten ist; behördliche Fristen lau  -  fen vom Empfang der Mitteilung an, sofern die Behörde nicht etwas  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * Stillstand der Fristen
                            1  In Einwendungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden stehen ge  -  setzliche oder von der Behörde nach Tagen bestimmte Fristen vom  18.  Dezember bis und mit dem 2.  Januar still.  2  In Einsprache- und Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehör  -  den sowie in Verwaltungsgerichtsverfahren stehen diese Fristen still:  1.  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach  Ostern;  2.  vom 15.  Juli bis und mit dem 15.  August;  3.  vom 18.  Dezember bis und mit dem 2.  Januar.  3  Der Fristenstillstand gilt nicht:  *  1.  beim Erlass vorsorglicher Massnahmen;  2.  in Einsprache- beziehungsweise Rechtsmittelverfahren betref  -  fend:  a)  die fürsorgerische Unterbringung;  b)  die Aufnahme in Schulen;  c)  die Promotion und den Abschluss einer Schul- oder Berufs  -  ausbildung;  d)  das öffentliche Beschaffungswesen;  e)  die bedingte Haftentlassung; oder  f)  *  bei Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten.  3.  bei Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit  den Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Fristenberechnung
                            1  Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fris  -  tenlauf auslösende Tatsache eintritt, nicht mitgezählt.  2  Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ru  -  hetag oder einen arbeitsfreien Tag, endigt sie am nächstfolgenden  Werktag. Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag,  Pfingstmontag, Nationalfeiertag und Stefanstag.  *  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Handeln binnen Frist
                            1  Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem  letzten Tag vorzunehmen.  2  Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Be  -  hörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu  übergeben.  3  Wird die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gerichtet,  gilt die Frist als eingehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Erstreckung
                            1  Eine gesetzlich bestimmte Frist kann nicht erstreckt werden.  2  Behördlich bestimmte Fristen kann die Behörde oder der Vorsitzende  erstrecken, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausrei  -  chender Grund glaubhaft gemacht wird; diese Vorschrift gilt sinngemäss  auch für die Verschiebung von Terminen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Säumnisfolgen
                            1  Die Behörde, die eine Frist oder einen Termin ansetzt, kann nur die in  der Gesetzgebung vorgesehenen Folgen androhen, insbesondere dass  bei Versäumnis einer Frist oder eines Termins aufgrund der Akten ent  -  schieden wird.  2  Bei Versäumnis von behördlich bestimmten Fristen und Terminen tre  -  ten nur die angedrohten Folgen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Wiederherstellung
                            1  Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins kann erteilt werden,  wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten  worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach  Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstel  -  lung einreicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt.  2  Die Behörde gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung;  sie erhebt die erforderlichen Beweise und entscheidet ohne Weiterzug.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Rechte und Pflichten der Parteien  3.7.1 Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Grundsatz
                            1  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.  2  Die Behörde kann die Parteien veranlassen, ihre Anbringen zu ver  -  deutlichen, zu berichtigen oder zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vorgängiges Anhören
                            1  Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie entscheidet.  2  Sie kann auf das Anhören verzichten:  1.  vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten  lassen;  2.  wenn der Entscheid nur den Eingabesteller betrifft;  3.  wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt;  4.  vor Entscheiden im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im  Verzuge ist und den Parteien die Beschwerde gegen den Ent  -  scheid zusteht;  5.  vor Vollstreckungsentscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vernehmlassung der Gegenpartei
                            1  In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hat  die Behörde jeder Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei einmal Gele  -  genheit zur Vernehmlassung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beweisanerbieten
                            1  Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur  Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.  2  Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden, kann  die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass  die Partei binnen angesetzter Frist die Kosten vorschiesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Informationsrecht
                            1  Die Behörde kann die Parteien über ihre Rechte und Pflichten orientie  -  ren, wenn dies nötig erscheint.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie orientiert die Parteien auf Anfrage über den Stand des hängigen  Verfahrens.  3.7.2 Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Grundsatz
                            1  Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz  der entscheidenden Behörde folgende Akten einzusehen, soweit nicht  anderslautende Bestimmungen in der Gesetzgebung dem entgegenste  -  hen:  1.  Vernehmlassungen und Mitberichte von Behörden;  2.  Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anbringen;  3.  als Beweismittel dienende Urkunden, Protokolle und Gutachten;  4.  Ausfertigungen eröffneter Entscheide.  2  Für die Gewährung der Akteneinsicht wird keine Gebühr erhoben, so  -  weit es sich nicht um eine abgeschlossene Sache handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ausnahmen
                            1  Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit  die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist:  1.  zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen;  2.  zum Schutze überwiegender privater Interessen;  3.  im Interesse eines andern hängigen Verfahrens.  2  Die Akteneinsicht darf nicht verweigert werden betreffend:  1.  eigenen Eingaben;  2.  Protokollen über eigene Anträge und Aussagen;  3.  eigenen als Beweismittel eingerichteten Urkunden;  4.  eröffneten Entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Massgeblichkeit geheimer Akten
                            1  Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf  auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die  Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder  schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich  zu äussern und Gegenbeweismittel zu beantragen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Aktenherausgabe
                            1  Patentierten Rechtsanwälten können die Akten unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1 herausgegeben werden; wird die für die Rückgabe ange -
                            setzte Frist nicht eingehalten, kann die Herausgabe künftig verweigert  werden.  2  Den Parteien können nach Möglichkeit unter Vorbehalt von Art. 45  Abs. 1 auf Gesuch hin Kopien der Akten herausgegeben werden.  3.8 Feststellung des Sachverhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Grundsatz
                            1  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; Art. 50  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Beweismittel
                            1  Die Behörde bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:  1.  öffentliche und private Urkunden;  2.  Parteibefragung;  3.  Auskünfte oder Zeugnis von Dritten;  4.  Auskünfte anderer Behörden und Verwaltungsstellen;  5.  Augenschein;  6.  Gutachten von Sachverständigen.  2  Andere Beweismittel sind zulässig, soweit sie beweistauglich sind und  die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Mitwirkung der Parteien
                            1  Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes  mitzuwirken:  1.  in einem Verfahren, das sie selbst veranlasst haben;  2.  in einem andern Verfahren, soweit sie selbständige Anträge stel  -  len;  3.  soweit ihnen nach der Gesetzgebung eine besondere Auskunfts  -  pflicht obliegt.  2  Die Behörde braucht auf Anträge im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 und 2  nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mit  -  wirkung verweigern.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Berichte anderer Behörden
                            1  Die zuständige Behörde kann von andern Behörden schriftliche Be  -  richte zum Nachweis von Tatsachen einholen, über die sie aufgrund ih  -  rer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können.  2  Die ersuchte Behörde darf keine Auskünfte erteilen, wenn  1.  die angeforderten Auskünfte aufgrund einer gesetzlichen Bestim  -  mung oder ihrer Beschaffenheit vertraulich bleiben müssen;  2.  die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung der eigenen Aufgaben  der ersuchten Behörde verunmöglichen oder stark gefährden  könnte;  3.  ein öffentliches oder erhebliches privates Interesse dadurch ver  -  letzt wird oder verletzt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zeugeneinvernahme
                            1  Zur Zeugeneinvernahme sind berechtigt:  1.  der Gesamtregierungsrat, ein Ausschuss oder der Landammann  im Rechtsmittelverfahren;  2.  das Verwaltungsgericht, ein Ausschuss oder der Vorsitzende;  3.  *  die andern verwaltungsrechtlichen Instanzen, ein Ausschuss oder  der Vorsitzende.  2  Der Regierungsrat kann Personen, die mit einer amtlichen Untersu  -  chung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.  *  3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 * Ergänzende Bestimmungen
                            1  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Art. 150–193 der  Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)  5  )   Anwendung.  4 Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Voraussetzungen des Entscheides, Nichteintreten
                            1  Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den  Erlass eines Entscheides erfüllt sind; sie kann das Verfahren und den  Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken.  2  Der Erlass eines Entscheides setzt namentlich voraus:  1.  örtliche und sachliche Zuständigkeit;  5)  SR 272  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Partei- und Verfahrensfähigkeit;  3.  Vertretungsbefugnis der Parteivertreter;  4.  *  Bestehen eines besonderen Berührtseins und eines schutzwürdi  -  gen Interesses am Entscheid;  5.  frist- und formgerechte Rechtsvorkehr.  3  Fehlt eine Voraussetzung für den Erlass eines Entscheides, tritt die  Behörde auf die Sache nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Erlass des Entscheides
                            1  Sind alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet  die Behörde in der Sache.  2  Durch den Entscheid erledigt die Behörde alle Anträge der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Inhalt
                            1  Der schriftliche Entscheid muss enthalten:  1.  den Namen der Behörde, in Entscheiden gerichtlicher Instanzen  überdies die Namen der urteilenden Richter sowie des Gerichts  -  schreibers;  2.  die Namen der sich im Ausstand befindenden Behördenmitglie  -  der;  3.  die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;  4.  die Rechtsbegehren der Parteien;  5.  eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;  6.  die Begründung;  7.  die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Entscheid ab  -  stützt;  8.  den Rechtsspruch mit Verlegung der Kosten;  9.  die nötigen Angaben über die ordentlichen kantonalen Rechtsmit  -  tel, beziehungsweise die Angabe, dass kein ordentliches kanto  -  nales Rechtsmittel zulässig ist;  10.  das Datum des Entscheides;  11.  die Unterschrift.  2  Die Behörde kann auf die Darstellung des Sachverhalts und auf die  Begründung verzichten:  1.  wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht;  2.  wenn die Parteien auf sie verzichten;  3.  wenn gegen den Entscheid Einsprache erhoben werden kann.  3  Handelt es sich um einen Entscheid einer oberen Instanz, kann bezüg  -  lich des Sachverhalts und der Begründung auf den Entscheid der Vorin  -  stanz verwiesen werden.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Unterschrift
                            1  Unter dem Vorbehalt anderslautender Vorschriften unterzeichnen fol  -  gende Personen den Entscheid:  1.  für Kollegialbehörden: der Vorsitzende und der Schreiber;  2.  bei Präsidialentscheiden: der Präsident oder sein Stellvertreter;  3.  bei Einzelbehörden: der Amtsinhaber oder sein Stellvertreter;  4.  für Amtsstellen: der Amtsvorsteher oder sein Stellvertreter;  5.  für Verwaltungen von kantonalen oder kommunalen Anstalten:  der Vorsitzende und der Schreiber.  2  Verfahrensleitende Entscheide und nicht selbständig anfechtbare Zwi  -  schenentscheide können durch den Vorsitzenden sowie in seinem Auf  -  trag durch den Schreiber, den Sekretär oder den Sachbearbeiter unter  -  zeichnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Eröffnung
                            1. ordentliche  1  Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zu  -  stellung einer Ausfertigung; die Parteivertreter erhalten den Entscheid  im Doppel.  2  Einen Zwischenentscheid kann sie anwesenden Parteien an der Ver  -  handlung mündlich eröffnen, muss ihn aber schriftlich bestätigen, wenn  eine Partei dies bis zum Schluss der Verhandlung verlangt; in diesem  Falle beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung zu laufen.  3  Der Entscheid ist den Parteien in der Regel binnen 30 Tagen nach Fäl  -  lung zuzustellen; das Datum der Zustellung ist auf dem Entscheid anzu  -  merken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 2. durch öffentliche Mitteilung
                            1  Ist die Zustellung an eine Partei nicht möglich, kann der Entscheid  durch Veröffentlichung im Amtsblatt und nach Ermessen der Behörde  auch in andern Zeitungen eröffnet werden.  2  Diese Form der Eröffnung ist auch zulässig in einer Sache mit einer  grossen Anzahl von Parteien, die sich ohne unverhältnismässigen Auf  -  wand nicht vollzählig bestimmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Mangelhafte Eröffnung
                            1  Aus   mangelhafter  Eröffnung   darf   den   Parteien   kein   Nachteil   er  -  wachsen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a * Einwendung
                            1. Begriff, Zulässigkeit  1  Mit der Einwendung wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, öffent  -  lich aufzulegende Gesuche, Pläne, Projekte und dergleichen gestützt  auf die Vorbringen der einwendenden Personen zu überprüfen und in  einem erstinstanzlichen Entscheid zu behandeln.  2  Mit der Einwendung kann die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestim  -  mungen geltend gemacht werden. Die Verwaltungsbehörde verweist die  einwendenden Personen mit ihren privatrechtlichen Vorbringen an den  Zivilrichter.  3  Die Zulässigkeit der Einwendung richtet sich nach der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60b * 2. Ergänzende Bestimmungen
                            1  Das Einwendungsverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt abwei  -  chender Regelungen in der Spezialgesetzgebung sinngemäss nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70, 73–75 und 79. 2 Die Einwendung ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller spä -
                            testens nach Ablauf der Auflagefrist zur Stellungnahme zuzustellen.  *  3  Die Verwaltungsbehörde versucht in der Regel eine gütliche Einigung  herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60c * Entscheide über Realakte
                            1  Wer durch einen Realakt in seinen Rechten und Pflichten berührt ist  und ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat, kann verlan  -  gen, dass die handelnde Behörde:  1.  die widerrechtliche Handlung unterlässt, einstellt oder widerruft;  2.  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;  3.  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.  2  Die Behörde erlässt einen Entscheid.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Einsprache
                            1. Begriff  1  Die Einsprache im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet die Verwal  -  tungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid gestützt auf die Vorbrin  -  gen der Partei zu überprüfen und nochmals einen Entscheid in dersel  -  ben Angelegenheit zu erlassen; die Prüfungsbefugnis der Verwaltungs  -  behörde ist nicht beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 2. Zulässigkeit
                            1  Die Zulässigkeit der Einsprache richtet sich nach der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 3. Änderung des angefochtenen Entscheides
                            1  Die Einspracheinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten  des Einsprechers ändern.  2  Zum Nachteil des Einsprechers kann sie den angefochtenen Entscheid  ändern, soweit dieser eidgenössisches, kantonales oder kommunales  Recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststel  -  lung des Sachverhalts beruht; beabsichtigt die Behörde, den angefoch  -  tenen Entscheid zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie  ihm diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihm Gelegenheit zur Ver  -  nehmlassung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 4. Ergänzende Bestimmungen
                            1  Das Einspracheverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt abweichen  -  der Bestimmungen sinngemäss nach Art. 70–75 sowie Art. 79.  *  2  Auf Antrag des Einsprechers hat die Behörde eine Einsprachever  -  handlung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a * Koordination baurechtlicher Verfahren
                            1. Grundsatz  1  Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfü  -  gungen mehrerer Behörden, stellt eine Leitbehörde die Koordination ge  -  mäss Art. 25a RPG  6  )   sicher.  2  Auf die Nutzungsplanung sind die Bestimmungen zur Koordination  baurechtlicher Verfahren sinngemäss anwendbar.  6)  SR 700  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b * 2. Leitbehörde
                            1  Die Behörde, welche die Verfügung in der Hauptsache erlässt, gilt als  Leitbehörde.  2  Ist eine Verfügung des Regierungsrates erforderlich, gilt dieser als  Leitbehörde; vorbehalten bleibt Abs. 3.  3  Die kantonale Behörde, welche für die Genehmigung der erstinstanzli  -  chen Verfügung zuständig ist, kann in der Regel nicht Leitbehörde sein.  4  Die Festlegung der Leitbehörde erfolgt zu Beginn des Verfahrens. Die  verfügenden Behörden haben sich abzusprechen; im Streitfall legt die  für die kantonale Baukoordination zuständige Direktion die Leitbehörde  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64c * 3. Auflage, Eröffnung
                            1  Die Leitbehörde ist insbesondere für die Sicherstellung der gemeinsa  -  men öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen sowie für die gemein  -  same Eröffnung aller Verfügungen zuständig.  2  Gelten für die koordinierte öffentliche Auflage mit Einwendungsmög  -  lichkeit unterschiedliche Fristen, ist die längere Frist anwendbar. Sieht  das Bundesrecht eine zwingende Frist vor, ist diese bundesrechtliche  Frist massgebend.  3  Ist eine Genehmigung durch den Kanton erforderlich, erfolgt die  gemeinsame Eröffnung der Verfügungen vor Einleitung des Genehmi  -  gungsverfahren. Die Genehmigungsbehörde ist ausnahmsweise für die  Eröffnung zuständig, wenn mit dem Genehmigungsentscheid weitere  koordinationsbedürftige Verfügungen zu eröffnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64d * 4. Rechtsmittel
                            1  Sämtliche Verfügungen, die gemeinsam eröffnet werden, sind bei der  gleichen Instanz anfechtbar; als Rechtsmittelinstanz gilt:  1.  das Verwaltungsgericht, wenn eine Verfügung des Regierungsra  -  tes eröffnet wird;  2.  die kantonale Genehmigungsbehörde, wenn eine Genehmigung  der erstinstanzlichen Verfügungen erforderlich ist und diese vor  dem Genehmigungsverfahren eröffnet werden;  3.  der Regierungsrat in allen anderen Fällen.  2  Gelten für gemeinsam eröffnete Verfügungen unterschiedliche Be  -  schwerdefristen, ist die längere Frist anwendbar. Sieht das Bundesrecht  eine zwingende Beschwerdefrist vor, ist diese bundesrechtliche Frist  massgebend.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Änderung oder Aufhebung von Entscheiden
                            1  Die Verwaltungsbehörde, welche den Entscheid getroffen hat, kann  unter der Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben aus  wichtigen Gründen jederzeit einen Entscheid von Amtes wegen ändern  oder aufheben, soweit dies besondere Vorschriften nicht ausschliessen  oder einschränken; wichtige Gründe liegen insbesondere vor:  1.  wenn der Entscheid einen schweren Mangel aufweist;  2.  wenn wichtige öffentliche Interessen zu wahren sind, die durch  die Behörde nicht anders wahrgenommen werden können.  2  Der Entscheid kann geändert oder aufgehoben werden, auch wenn er  in Rechtskraft erwachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Wiedererwägungsgesuch
                            1  Die Partei kann der Behörde binnen 4 Monaten seit der Zustellung des  Entscheides   ein   Wiedererwägungsgesuch   stellen;   dieses   ist   kein  Rechtsmittel.  2  Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch  einzutreten, ausser wenn der Gesuchsteller neue und wesentliche Tat  -  sachen oder Beweismittel vorbringen kann, die ihm früher nicht zu Ge  -  bote standen oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte  oder wenn sich die Umstände in erheblichem Masse verändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Erläuterung
                            1  Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren einer Partei ihren  Rechtsspruch, wenn dieser unvollständig oder unklar ist, Widersprüche  enthält oder mit der Begründung nicht übereinstimmt.  2  Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt eine allfällige  Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Berichtigung
                            1  Die Behörde kann jederzeit Fehler der Niederschrift, Rechenfehler  oder andere Unachtsamkeiten, die auf den Rechtsspruch oder den In  -  halt der Begründung keinen wesentlichen Einfluss haben, berichtigen.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittelverfahren  6.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Gegenstand der Anfechtung
                            1  Das Rechtsmittel ist grundsätzlich erst gegen den Endentscheid zuläs  -  sig.  2  Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide können mit dem  gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefoch  -  ten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil be  -  wirken können.  3  Als selbständig anfechtbare Zwischenentscheide gelten insbesondere  Entscheide über:  1.  Zuständigkeit;  2.  Ausstand;  3.  Sistierung, Trennung oder Vereinigung von Verfahren;  4.  Ablehnung von Beweisanerbieten;  5.  Ablehnung der von einer Partei oder einem Dritten beantragten  Beiladung;  6.  vorsorgliche Massnahmen;  7.  Entzug der aufschiebenden Wirkung;  8.  rechtliches Gehör;  9.  Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a * Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen
                            1  Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen können mit dem  gegen den Entscheid zulässigen Rechtsmittel angefochten werden.  2  Heisst die angerufene Instanz das Rechtsmittel gut, weist sie die zu  -  ständige Behörde an, binnen angemessener Frist einen Entscheid zu  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 * Legitimation
                            1  Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer:  1.  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Mög  -  lichkeit zur Teilnahme erhalten hat;  2.  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist; und  3.  ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung  des Entscheides hat.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt sind ferner Personen,  Organisationen und Behörden, denen die Gesetzgebung dieses Recht  einräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 * Fristen
                            1  Das Rechtsmittel ist binnen 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides  einzureichen; besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.  2  Gegen das Verweigern oder Verzögern eines Entscheides kann jeder  -  zeit Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche
                            Massnahmen  1  Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben  unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen aufschiebende Wir  -  kung.  2  Die Rechtsmittelinstanz oder ihr Vorsitzender kann von Amtes wegen  oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung gewähren  oder aufheben.  3  Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen  einstweilen sicherzustellen, können nötigenfalls ohne Anhörung der Ge  -  genpartei sofort vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Rechtsmittelschrift
                            1. Einreichung  1  Die Rechtsmittelschrift ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelin  -  stanz und alle Gegenparteien, mindestens jedoch im Doppel einzurei  -  chen.  2  Die Behörde lässt fehlende Ausfertigungen auf Kosten der Partei er  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 2. Inhalt
                            1  Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten:  1.  genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;  2.  Rechtsbegehren; es ist anzugeben, welche Änderung der ange  -  fochtenen Verfügung verlangt wird;  3.  Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts;  4.  allfällige Beweisanträge;  5.  Datum und Unterschrift der Partei oder des Vertreters.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der angefochtene Entscheid mit Zustellkuvert, die zur Verfügung ste  -  henden Beweisurkunden und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind  beizulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 3. Mängel
                            1  Leidet die Rechtsschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich, un  -  gebührlich, unverständlich, weitschweifig oder in einer fremden Sprache  abgefasst, wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter An  -  setzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung,  dass auf die Sache nicht eingetreten und diese auf Kosten der betref  -  fenden Partei vom Protokoll abgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 * Rechtsschriftenwechsel
                            1. erster Schriftenwechsel  1  Wird das Rechtsmittel nicht sofort als unzulässig erklärt oder abgewie  -  sen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei und der Vorinstanz einzu  -  holen.  2  Die Vernehmlassung ist binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung  einzureichen.  3  Diese Frist kann in besonders dringenden Fällen verkürzt oder, wenn  vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaub  -  haft gemacht wird, auf höchstens 40 Tage verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 * 2. zweiter Schriftenwechsel
                            1  Die Replik ist binnen 20 Tagen seit der Zustellung der Vernehmlas  -  sung einzureichen.  2  Die Duplik ist binnen 20 Tagen seit der Zustellung der Replik einzurei  -  chen.  3  Diese Frist kann in besonders dringenden Fällen verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a * 3. weitere Bestimmungen
                            1  Die Art. 73–75 sind sinngemäss anwendbar.  2  Die Rechtsschriften sind den Parteien zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 * Neuer Entscheid der Vorinstanz
                            1  Die Vorinstanz kann ihren Entscheid während des Rechtsmittelverfah  -  rens weder ändern noch aufheben; zulässig bleibt die Anerkennung der  Rechtsbegehren.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Rechtsmittelverfahrens kann die Partei in der gleichen  Sache unter Vorbehalt von Abs. 3 kein neues Verfahren einleiten.  3  Reicht die Partei während des Rechtsmittelverfahrens ein Wiedererwä  -  gungsgesuch gemäss Art. 66 ein, hat sie die Rechtsmittelinstanz dar  -  über unverzüglich in Kenntnis zu setzen; das Rechtsmittelverfahren wird  von Amtes wegen bis zum Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens  sistiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Rückzug
                            1  Das Rechtsmittel kann bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz zu  -  rückgezogen werden; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.  6.2 Rechtsschutz  6.2.1 Verwaltungsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Begriff
                            1  Die Verwaltungsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung eines Ent  -  scheides einer unteren Verwaltungsbehörde bei der oberen Verwal  -  tungsbehörde.  *  2  Die obere Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, den angefochtenen Ent  -  scheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Ent  -  scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 * Zulässigkeit, Zuständigkeit
                            1  Erstinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde können mit  Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.  2  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundes und des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Verwaltungsbeschwerde können sämtliche Mängel des ange  -  fochtenen Entscheides und des Verfahrens gerügt werden.  2  Die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nicht beschränkt,  soweit in der Gesetzgebung nichts anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 * ...
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 * Neue Tatsachen und Anträge
                            1  Im Beschwerdeverfahren können die Parteien und die Vorinstanz neue  Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen.  2  Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache ge  -  stellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 * Massgebende Verhältnisse
                            1  Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind  für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde die tatsächlichen und  rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Unvereinbarkeit
                            1  Wer als Verwaltungsbehörde, Mitglied oder Beamter einer Verwal  -  tungsbehörde an einem angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat, darf  für die Vorbereitung oder Antragstellung des Beschwerdeentscheides  nicht beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Änderung des angefochtenen Entscheides
                            1  Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten  des Beschwerdeführers ändern.  2  Zum Nachteil des Beschwerdeführers kann sie den angefochtenen  Entscheid ändern, soweit dieser eidgenössisches, kantonales oder kom  -  munales Recht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen  Feststellung des Sachverhalts beruht; beabsichtigt die Behörde, den  angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu än  -  dern, bringt sie ihm diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihm unter An  -  setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vernehmlassung  ein.  6.2.2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Begriff
                            1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die schriftliche Anfechtung ei  -  nes letztinstanzlichen Entscheides einer Verwaltungsbehörde beim Ver  -  waltungsgericht.  *  2  Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid  zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an  die zuständige Instanz zurückzuweisen.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 * Zulässigkeit, Zuständigkeit
                            1  Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde können mit  Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten  werden.  2  Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundes und des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzun  -  gen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Er  -  messens gelten als Rechtsverletzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 * Neue Tatsachen und Anträge
                            1  Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Par  -  teien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf  neue Beweismittel berufen.  2  Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache ge  -  stellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 * Massgebende Verhältnisse
                            1  Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind  für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächli  -  chen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Ent  -  scheides massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 * Verhandlung
                            1  Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes  wegen eine Parteiverhandlung an, sofern eine solche zur Wahrung der  Parteirechte notwendig oder zweckmässig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Änderung des angefochtenen Entscheides
                            1  Das Verwaltungsgericht darf über die zur Sache gestellten Parteianträ  -  ge nicht hinausgehen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.3 Verwaltungsgerichtliche Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 * Begriff, Zulässigkeit
                            1  Die verwaltungsgerichtliche Klage ist das schriftliche Gesuch an das  Verwaltungsgericht, folgende Streitigkeiten zu beurteilen:  1.  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;  2.  öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, An  -  stalten, Korporationen und anderen Körperschaften des öffentli  -  chen Rechts;  3.  Streitigkeiten   über   vermögensrechtliche   Ansprüche   zwischen  Gemeinwesen, Anstalten, Korporationen und anderen Körper  -  schaften des öffentlichen Rechts und ihren Funktionärinnen und  Funktionären;  4.  andere Streitigkeiten, für welche die Gesetzgebung die verwal  -  tungsgerichtliche Klage vorsieht.  2  Sie ist zulässig, sofern die Gesetzgebung kein anderes Rechtsmittel  vorsieht.  3  Sie ist unzulässig, sofern die Gesetzgebung eine Behörde zum Erlass  einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 * ...
Art. 97 Vorverfahren
                            1  Der Kläger hat dem Beklagten vor der Einreichung der Klage die Kla  -  gebegehren und deren Begründung zur Kenntnis zu geben; dem Be  -  klagten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.  2  Wird die Benachrichtigung und die Stellungnahme gemäss Abs. 1 un  -  terlassen, kann dies das Verwaltungsgericht bei der Festlegung der Ge  -  richtskosten berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Rechtshängigkeit
                            1  Die Rechtshängigkeit erfolgt durch Einreichung der Klage beim Ver  -  waltungsgericht.  2  Diese bewirkt insbesondere die Unterbrechung der Verjährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Klageschrift
                            1  Die Klage hat zu enthalten:  1.  genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rechtsbegehren;  3.  Angaben betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts;  4.  Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts;  5.  Schriftenwechsel aus dem Vorverfahren;  6.  allfällige Beweismittel und Beweisanträge;  7.  Datum und Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Rechtsantwort
                            1  Die Rechtsantwort hat zu enthalten:  1.  Rechtsbegehren;  2.  allfällige Einwendungen gegen die verfahrensrechtliche Zulässig  -  keit der Klage;  3.  Entgegnung auf die Ausführungen des Klägers;  4.  allfällige Beweismittel und Beweisanträge;  5.  allfällige Widerklage;  6.  Datum und Unterschrift des Beklagten oder seines Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 * Widerklage
                            1  Die beklagte Partei kann mit einer Widerklage an die Klägerschaft Ge  -  genansprüche stellen, die mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang  stehen.  2  Die Widerklage ist wie die Klage abzufassen und mit der Antwort ein  -  zureichen.  3  Hinsichtlich der Widerklage tritt die Klägerschaft in die Stellung der be  -  klagten Partei, und es gelten für sie die für die Rechtsantwort aufgestell  -  ten Bestimmungen.  4  Klage und Widerklage sollen in einem einzigen Verfahren erledigt wer  -  den; das Gericht kann jedoch von Amtes wegen oder auf Verlangen ei  -  ner Partei die Widerklage in jedem Stadium des Prozesses in ein be  -  sonderes Verfahren verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Neue Tatsachen
                            1  Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Tat  -  sachen und Beweismittel geltend machen; Art. 120 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 * Verhandlung
                            1  Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes  wegen eine Parteiverhandlung an, sofern eine solche zur Wahrung der  Parteirechte notwendig oder zweckmässig erscheint.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Streitwert
                            1  Der Streitwert wird gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessord  -  nung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Beurteilung
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt die Anträge der Parteien in tatsächli  -  cher und rechtlicher Hinsicht frei.  6.2.4 Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Gründe
                            1  Die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zieht ihren Ent  -  scheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision,  wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch  ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden ist;  eine Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich; ist das  Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise  erbracht werden.  2  Die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zieht ausser  -  dem ihren Entscheid auf Gesuch hin in Revision:  1.  wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be  -  weismittel vorgebracht werden, die vor dem angefochtenen Ent  -  scheid entstanden sind;  2.  wenn sie Tatsachen, die den amtlichen Akten hätten entnommen  werden müssen, nicht berücksichtigt hat;  3.  wenn sie den Entscheid unter Verletzung der Vorschriften über  den Ausstand oder das rechtliche Gehör gefällt hat.  3  Die Revision eines Entscheides kann gestützt auf die Gründe gemäss  Absatz 2 nicht mehr verlangt werden, wenn diese Gründe im Rahmen  des ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde hät  -  ten geltend gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Zuständige Instanz
                            1  Über Revisionsbegehren entscheidet die Instanz, welche den ange  -  fochtenen Entscheid getroffen hat.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Revisionsgesuch
                            1  Das Revisionsgesuch muss insbesondere die Revisionsgründe und  die Beweismittel bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Frist
                            1  Das Revisionsgesuch ist binnen 90 Tagen nach Entdeckung des Revi  -  sionsgrundes schriftlich einzureichen; nach Ablauf von zehn Jahren seit  der Zustellung des Entscheides kann die Revision nur noch verlangt  werden, wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das Zustande  -  kommen des angefochtenen Entscheides eingewirkt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Entscheid
                            1  Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Revisions  -  instanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet in der Regel  selbst über die Sache.  2  Gegen den neuen Entscheid sind die gleichen Rechtsmittel gegeben,  die gegenüber dem ersten Entscheid zur Verfügung standen.  6.2.5 Aufsichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 * Zulässigkeit
                            1  Aufsichtsbeschwerde kann erhoben werden wegen:  1.  Missbrauch der Amtsgewalt;  2.  willkürlicher Ausübung amtlicher Befugnisse.  2  Sie ist zulässig, sofern die Gesetzgebung kein Rechtsmittel vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Zuständigkeit
                            1  Die Aufsichtsbeschwerde ist bei der Aufsichtsinstanz einzureichen.  2  Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied einer Kollegi  -  albehörde, ist diese zur Behandlung zuständig.  3  Aufsichtsbeschwerden gegen die oberste Verwaltungsbehörde einer  kantonalen Anstalt entscheidet der Landrat.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 * Frist
                            1  Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Hand  -  lung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme  einzureichen; in allen anderen Fällen ist sie binnen nützlicher Frist ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 * Verfahren
                            1  Der Eingang der Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich zu bestätigen.  2  Die Aufsichtsinstanz erledigt die Aufsichtsbeschwerde in einem formlo  -  sen, raschen Verfahren.  3  Die Aufsichtsbeschwerde verleiht weder Parteirechte noch Anspruch  auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114a * Erledigung
                            1  Die Aufsichtsinstanz trifft die erforderlichen Massnahmen.  2  Die Art der Erledigung wird der Beschwerdeführerin oder dem Be  -  schwerdeführer mitgeteilt.  7 Kosten  7.1 Amtliche Kosten und Parteienschädigung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Begriff
                            1  Die   Kosten   des   Verwaltungsverfahrens   umfassen   die   amtlichen  Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 * Weitere Bestimmungen
                            1  Die Erhebung der amtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verwaltungs  -  verfahren einschliesslich des Einwendungs- und Einspracheverfahrens  richtet sich nach der Gebührengesetzgebung  7  )  .  *  2  Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren richtet sich die Erhe  -  bung der amtlichen Kosten unter Vorbehalt der Kostentragung nach der  Gebührengesetzgebung. Die Festlegung der Parteientschädigung rich  -  tet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten  8  )  .  7)  NG 265.5  8)  NG 261.11  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung  im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach der Gesetz  -  gebung über die Prozesskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 * Sicherstellung der Kosten
                            1. Kostenvorschuss  1  Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen  Beschwerdeverfahren ist ein Kostenvorschuss gemäss Art. 17 des Ge  -  bührengesetzes  9  )   zu leisten.  2  Im Verwaltungsgerichts- und dem Verfassungsgerichtsverfahren hat  die beschwerdeführende oder klagende Partei einen angemessenen  Kostenvorschuss für die amtlichen Kosten zu leisten. Die Gegenpartei  kann zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet werden, wenn  dies aufgrund der Beweisanträge angezeigt erscheint.  3  Die Verfahrensleitung legt die Höhe des Kostenvorschusses fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 * 2. Sicherheit für die Parteientschädigung
                            1  Die beschwerdeführende oder klagende Partei hat auf Antrag der Ge  -  genpartei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:  1.  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;  2.  zahlungsunfähig   erscheint,   namentlich   wenn   gegen   sie   der  Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder  Verlustscheine bestehen;  3.  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder  4.  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Partei  -  entschädigung bestehen.  2  Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 * 3. Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit
                            1  Die Verfahrensleitung setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvor  -  schusses und der Sicherheit.  2  Vorsorgliche Massnahmen kann das Gericht schon vor der Leistung  der Sicherheit anordnen.  3  Werden der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch nicht binnen ei  -  ner kurzen Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde oder  die Klage nicht ein.  9)  NG 265.5  33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 * Verletzung von Verfahrensvorschriften
                            1  Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren  oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln verur  -  sacht, gehen in jedem Fall zu ihren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 * Tragen der amtlichen Kosten
                            1. Kostenpflicht der Gemeinwesen  1  Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, ausser  bei einer Streitsache mit vermögensrechtlichen Interessen.  2  Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen können den Gemeinden und  anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten  auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offen  -  bare Rechtsverletzungen zur Last fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 * 2. Rechtsmittelverfahren
                            1  Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tra  -  gen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde  oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat.  2  Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die amtli  -  chen Kosten angemessen herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 * Parteientschädigung
                            1  Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wird unter Vorbehalt abwei  -  chender Bestimmungen keine Parteientschädigung zugesprochen. Im  Einwendungsverfahren haben die unterliegenden Einwenderinnen und  Einwender den obsiegenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern  eine   angemessene   Parteientschädigung   zu   entrichten,   wenn   die  Einwendung offensichtlich missbräuchlich erfolgt.  *  2  Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Par  -  tei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden  Partei zuzuerkennen.  3  Stehen sich im Rechtsmittelverfahren Privatparteien gegenüber, hat in  der Regel die unterliegende Privatpartei die Parteientschädigung zu tra  -  gen. Das Gemeinwesen hat einen angemessenen Teil der Parteient  -  schädigung zu tragen, wenn ihm grobe Verfahrensfehler oder offenbare  Rechtsverletzungen zur Last fallen.  4  Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine  Parteientschädigung zugesprochen.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Unentgeltliche Rechtspflege  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 * Anspruch
                            1  Eine natürliche Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,  wenn:  1.  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und  2.  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124a * Umfang
                            1  Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:  1.  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;  2.  die Befreiung von den amtlichen Kosten;  3.  die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistan  -  des, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbeson  -  dere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbei  -  ständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung  des Rechtsmittelverfahrens bestellt werden.  2  Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.  3  Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die  Gegenpartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124b * Gesuch und Verfahren
                            1  Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Ein  -  tritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.  2  Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögens  -  verhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismit  -  tel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin  oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.  3  Der oder die Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz entscheidet über das  Gesuch im summarischen Verfahren gemäss der ZPO  10  )  . Die Gegenpar  -  tei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgelt  -  liche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädi  -  gung umfassen soll.  4  Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend be  -  willigt werden.  5  Wird der Rechtsstreit an eine höhere Instanz gezogen, ist die unent  -  geltliche Rechtspflege neu zu beantragen.  10)  SR 272  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unent  -  geltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124c * Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
                            1  Der oder die Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz entzieht die unent  -  geltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht  oder nie bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124d * Rechtsmittel
                            1  Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt  oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124e * Auferlegung der Verfahrenskosten
                            1  Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, werden die Verfah  -  renskosten wie folgt auferlegt:  1.  die   unentgeltliche   Rechtsbeiständin   oder   der   unentgeltliche  Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;  2.  die amtlichen Kosten gehen zulasten des Kantons;  3.  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zu  -  rückerstattet;  4.  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die  Parteientschädigung zu bezahlen.  2  Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteient  -  schädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht ein  -  bringlich, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltli  -  che Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zah  -  lung geht der Anspruch auf den Kanton über.  3  Bei Rechtsmittelverfahren vor einer Gemeindebehörde tritt an Stelle  des Kantons die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124f * Nachzahlung
                            1  Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur  Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.  2  Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des  Verfahrens.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Vollstreckbarkeit
                            1  Entscheide sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel  mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wir  -  kung zukommt.  2  Die Behörde kann, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist, die Voll  -  streckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Zuständigkeit
                            1  Die Vollstreckung von Entscheiden obliegt, unter Vorbehalt abwei  -  chender Vorschriften und Anordnungen, der erstinstanzlichen Verwal  -  tungsbehörde.  2  Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die  betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Vollstreckungsarten
                            1. Schuldbetreibung  1  Entscheide, die eine Pflicht zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung  begründen, werden bei Verzug des Pflichtigen nach den Bestimmungen  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  11  )   vollstreckt;  sie sind vollstreckbaren Urteilen gemäss Art. 80 dieses Bundesgesetzes  gleichgestellt, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 2. Handlung, Dulden, Unterlassen
                            1  Ist der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Dulden oder Un  -  terlassen gerichtet, können folgende Vollstreckungsmassnahmen ge  -  troffen werden:  1.  Einleitung der Strafverfolgung wegen Ungehorsams gemäss Art.  292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  12  )  ;  2.  Ersatzvornahme;  3.  polizeiliche Hilfe.  11)  SR 281.1  12)  SR 311.0  37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Verfahren
                            1. Fristansetzung  1  Bevor die zuständige Behörde zu einem Zwangsmittel greift, ist dieses  dem Verpflichteten anzudrohen unter Einräumung einer angemessenen  Frist für die Erfüllung.  2  Bei der Ersatzvornahme oder beim Einsatz der Polizei kann auf die  Androhung und Fristansetzung verzichtet werden, sofern Gefahr im Ver  -  zug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 2. Ersatzvornahme
                            1  Bei der Ersatzvornahme stellt die zuständige Behörde den durch den  Entscheid angeordneten Zustand auf Kosten des Pflichtigen entweder  durch eigene Organe her oder lässt ihn durch Dritte herstellen.  2  Die mit der Ersatzvornahme entstehenden Kosten, die der Pflichtige zu  bezahlen hat, sind durch einen besonderen Entscheid festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 3. polizeiliche Hilfe
                            1  Die zuständige Behörde kann bei der Polizeidirektion die erforderliche  polizeiliche Hilfe anfordern.  2  Die Polizeidirektion prüft, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und  vollstreckbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Verwaltungsgerichtliche Klagen
                            1  Die Urteile des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 95 und folgende wer  -  den nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung  13  )   vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Auswärtige Entscheide
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über die Vollstreckung von Entscheiden  ausserkantonaler Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die  zu einem Verhalten verpflichten.  2  Er kann die Vollstreckung versagen, wenn kein Gegenrecht gehalten  wird.  3  Vorbehalten bleiben Konkordate oder Staatsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 * ...
                            13)  SR 272  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Übergangsbestimmungen
                            1  Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Verfahren gelten  die bisherigen Bestimmungen.  2  Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig  sind, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung beendet.  3  Soweit in der Gesetzgebung als Rechtsmittel der Rekurs vorgesehen  ist, sind die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde bezie  -  hungsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Änderung bestehender Verordnungen
                            1. Regierungsratsverordnung  1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2, § 25, § 27 sowie §§ 94–112 der Verordnung vom 21. April
                            1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Regierungs  -  rates und der Kantonsverwaltung (Regierungsratsverordnung)  14  )   werden  aufgehoben.  2  Die Regierungsratsverordnung lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 2. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung
                            über die Unfallversicherung  1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 der Einführungsverordnung vom 16. Dezember 1983 zur
                            Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung  15  )   wird aufgehoben.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Abs. 2 lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 3. Anwaltsverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 der Verordnung vom 8. April 1972 über die vertragliche Vertretung
                            der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsverordnung)  16  )   wird aufgehoben.  2  Die Anwaltsverordnung lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 4. Beurkundungsverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beur -
                            kundung (Beurkundungsverordnung)  17  )   wird aufgehoben.  14)  NG 151.12 (heute aufgehoben)  15)  NG 742.2  16)  NG 267.1  17)  NG 268.11  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurkundungsverordnung lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 5. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investiti
                            -  onskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft  1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 und § 10 der Einführungsverordnung vom 22. Dezember 1962 zum
                            Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirt  -  schaft  18  )   werden aufgehoben.  2  Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Investitionskredi  -  te und Betriebshilfe in der Landwirtschaft lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140a * Übergangsbestimmungen zur Änderung
                            vom 27.  Mai 2015  1. anwendbares Recht  1  Einwendungs , Einsprache- und Rechtsmittelverfahren, die bei Inkraft  -  treten dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem  Recht zuständigen Instanz und nach den bisherigen Verfahrensbestim  -  mungen beendet.  2  Gegen   Verwaltungsbeschwerdeentscheide   kommunaler   Instanzen  nach bisherigem Recht ist Beschwerde beim Regierungsrat zu erheben.  3  Gegen Verwaltungsbeschwerdeentscheide kantonaler Instanzen nach  bisherigem Recht ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.  4  Bei laufenden Rechtsmittelfristen gelangen Abs. 2 und 3 zur Anwen  -  dung; Beschwerden sind der zuständigen Instanz zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140b * 2. formelle Änderungen
                            1  In den Paragrafen 3, 61 und 141 wird der Begriff «Verordnung» durch  den Begriff «Gesetz» ersetzt; die unmittelbar mit der Begriffsänderung  zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzuneh  -  men.  2  Die Paragrafen werden neu als Artikel bezeichnet.  3  Paragraf 2a wird zu Artikel 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  18)  NG 823.1  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  19  )   in Kraft und ist in  die Gesetzessammlung aufzunehmen.  19)  NG 151.1 (heute aufgehoben)  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  08.02.1985  08.02.1985  Erlass  Erstfassung  A 1985, 183, 489  17.04.1990  keine Angabe  Art. 36 Abs. 2  geändert  A 1990, 678, 1211  17.04.1990  keine Angabe  Art. 52 Abs. 1, 3.  geändert  A 1990, 678, 1211  17.04.1990  keine Angabe  Art. 52 Abs. 2  geändert  A 1990, 678, 1211  17.04.1990  keine Angabe  Art. 57 Abs. 2  geändert  A 1990, 678, 1211  17.04.1990  keine Angabe  Art. 74 Abs. 2  geändert  A 1990, 678, 1211  17.04.1990  keine Angabe  Art. 78  totalrevidiert  A 1990, 678, 1211  17.04.1990  keine Angabe  Art. 84  totalrevidiert  A 1990, 678, 1211  17.04.1990  keine Angabe  Art. 85  totalrevidiert  A 1990, 678, 1211  26.03.1997  15.06.1997  Art. 34 Abs. 2  geändert  A 1997, 535, 859  27.06.2001  01.01.2002  Art. 44 Abs. 2  geändert  A 2001, 935, 1252  09.06.2010  01.01.2011  Art. 16  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 21  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 21a  eingefügt  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 24 Abs. 3  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 24 Abs. 4  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 24 Abs. 5  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 52 Abs. 3  aufgehoben  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 53  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 101  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Titel 7.1  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 116  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 117  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 118  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 119  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 120  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 121  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 122  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Titel 7.2  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 124  totalrevidiert  A 2010,1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 124b  eingefügt  A 2010,1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 124c  eingefügt  A 2010,1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 124d  eingefügt  A 2010,1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 124e  eingefügt  A 2010,1031, 1575  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.06.2010  01.01.2011  Art. 124f  eingefügt  A 2010,1031, 1575  21.05.2014  01.01.2015  Art. 33a  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 60a  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 60b  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 123  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  11.06.2014  01.11.2014  Art. 60c  eingefügt  A 2014, 1085, 1578  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Ingress  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 1  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 2  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 4  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 12  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 33a Abs. 3  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 54 Abs. 2, 4.  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 60b Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 64 Abs. 1  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 69a  eingefügt  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 70  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 71  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 76  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 80 Abs. 1  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 81  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 83  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 88 Abs. 1  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 89  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 91  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 93  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 95  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 96  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 103  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 111  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 113  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 114  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 114a  eingefügt  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 134  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 140a  eingefügt  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 140b  eingefügt  A 2015, 881, 1338  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.05.2016  01.01.2016  Art. 77  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2016  01.01.2016  Art. 77a  eingefügt  A 2015, 881, 1338  29.06.2016  01.01.2017  Art. 92  totalrevidiert  A 2016, 1169, 1604  12.04.2017  01.08.2017  Art. 33a Abs. 3, 2., f)  geändert  A 2017, 593, 1263  28.02.2018  01.06.2018  Art. 64a  eingefügt  A 2018, 427, 981  28.02.2018  01.06.2018  Art. 64b  eingefügt  A 2018, 427, 981  28.02.2018  01.06.2018  Art. 64c  eingefügt  A 2018, 427, 981  28.02.2018  01.06.2018  Art. 64d  eingefügt  A 2018, 427, 981  12.02.2020  01.11.2020  Art. 116 Abs. 1  geändert  A 2020, 327, 2029  12.02.2020  01.11.2020  Art. 123 Abs. 1  geändert  A 2020, 327, 2029  29.03.2023  01.08.2023  Art. 16 Abs. 1  geändert  2023-025  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  08.02.1985  08.02.1985  Erstfassung  A 1985, 183, 489  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338  Ingress  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 29.03.2023
                            01.08.2023  geändert  2023-025
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 3 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 4 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 5 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a 21.05.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a Abs. 3 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a Abs. 3, 2., f) 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 26.03.1997
                            15.06.1997  geändert  A 1997, 535, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2 17.04.1990
                            keine Angabe  geändert  A 1990, 678, 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2 27.06.2001
                            01.01.2002  geändert  A 2001, 935, 1252
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1, 3. 17.04.1990
                            keine Angabe  geändert  A 1990, 678, 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2 17.04.1990
                            keine Angabe  geändert  A 1990, 678, 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 3 09.06.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2, 4. 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2 17.04.1990
                            keine Angabe  geändert  A 1990, 678, 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60a 21.05.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60b 21.05.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60b Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a 28.02.2018
                            01.06.2018  eingefügt  A 2018, 427, 981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64b 28.02.2018
                            01.06.2018  eingefügt  A 2018, 427, 981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64c 28.02.2018
                            01.06.2018  eingefügt  A 2018, 427, 981  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64d 28.02.2018
                            01.06.2018  eingefügt  A 2018, 427, 981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a 27.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2 17.04.1990
                            keine Angabe  geändert  A 1990, 678, 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 27.05.2016
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a 27.05.2016
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 17.04.1990
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 1990, 678, 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 1 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 17.04.1990
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 1990, 678, 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 17.04.1990
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 1990, 678, 1211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 29.06.2016
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2016, 1169, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114a 27.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 881, 1338  Titel 7.1  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1 12.02.2020
                            01.11.2020  geändert  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Abs. 1 12.02.2020
                            01.11.2020  geändert  A 2020, 327, 2029  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Titel 7.2  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010,1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124a 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010,1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124b 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010,1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124c 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010,1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124d 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010,1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124e 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010,1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124f 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010,1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140a 27.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140b 27.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 881, 1338  47