Fachhochschulgesetz
                            Fachhochschulgesetz (FHG)  Vom 31. Oktober 2007 (Stand 1. August 2023)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf die Artikel 72, 82 Absatz 1 Buchstabe c, 85, 105 Absatz 2, 107  und 108 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986  1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Juli 2007 (RRB Nr. 2007/1201)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt  a)  die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhoch  -  schulen;  b)  die Führung kantonaler Fachhochschulen;  c)  den Betrieb privater Fachhochschulen;  d)  die mit den Fachhochschulen zusammenhängende Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   der   Bundesgesetzgebung   über  die Fachhochschulen und der interkantonalen Vereinbarung über die An  -  erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriff
                            1  Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die auf ei  -  ner beruflichen Grundausbildung oder einer anderen Ausbildung  der Se  -  kundarstufe II aufbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auftrag
                            1  Die   Fachhochschulen   bereiten   durch  praxisorientierte   Studiengänge   auf  berufliche   Tätigkeiten   vor,   welche   die   Anwendung   wissenschaftlicher  Kenntnisse und Methoden erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erbringen Leistungen im Bereich der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führen in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs-  und Entwicklungsarbeiten durch und erbringen Dienstleistungen für Drit  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  411.251  .  GS 102, 264
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Interkantonale Zusammenarbeit
§ 4 Zusammenarbeit
                            1  Die Fachhochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Ausbil  -  dungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   koordinieren   die   Lehrangebote,   die   Forschungsbereiche   und   die  Dienstleistungen mit anderen Institutionen auf Hochschulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Interkantonale Fachhochschulen
                            1  Der  Kantonsrat  kann  Verträge  abschliessen  über  die  interkantonale  Zu  -  sammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen, insbesondere zwecks  Bildung und Betrieb gemeinsamer interkantonaler Fachhochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulgeldvereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den  interkantonalen   Zugang   zu   Fachhochschulen  und  damit   verbundene   Ab  -  geltungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kantonale Fachhochschulen
§ 7 Rechtsform und Sitz
                            1  Kantonale   Fachhochschulen   sind   öffentlich-rechtliche   Anstalten   des  Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   legt   Sitz   und   Standorte   kantonaler   Fachhochschulen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fachbereiche
                            1  Der Kantonsrat legt die Fachbereiche kantonaler Fachhochschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann Verträge über die Eingliederung oder Angliederung  von Fachbereichen und von mit Fachhochschulen verwandten Institutionen  privater oder öffentlich-rechtlicher Trägerschaft schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Organisation
                            1  Die   Organe   der   Fachhochschule   sind   auf   der   strategischen   Ebene   ein  Fachhochschulrat und auf der operativen Ebene eine Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   legt   die   weitere   Organisation   der   kantonalen   Fach  -  hochschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
                            1  Die Führung der Fachhochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die  wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 3. September 2003  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufsicht
                            1  Die Fachhochschulen unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  115.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Umfang   der   Aufsichtspflichten   und   der   Aufsichtsrechte   richtet   sich  nach dem Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Ver  -  waltung vom 7. Februar 1999  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anstellung
                            1  Das   Anstellungsverhältnis   des  Personals   der  Fachhochschulen   ist   öffent  -  lich-rechtlicher   Natur   und   richtet   sich   nach   der   Gesetzgebung   über   das  Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zulassung
                            1  Wer die Zulassungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt,  wird grundsätzlich zum Studium zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Zulassungsvoraussetzungen für die Fachberei  -  che im kantonalen Regelungsbereich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zulassungsbeschränkung
                            1  Der Regierungsrat kann auf Antrag der Fachhochschule die Zulassung zu  den   Studiengängen   beschränken,   wenn   die   Nachfrage   nach   Studienplät  -  zen die Kapazitäten der Fachhochschule übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassungsbeschränkung erfolgt auf Grund der Eignung der Studien  -  bewerber und -bewerberinnen. Der Fachhochschulrat regelt die Einzelhei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 bis * Bildungsstatistik
                            1  Das Departement führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswe  -  sens eine Bildungsstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt die zu erhebenden Informationen und Daten in den Berei  -  chen   Studierende,   Bildungsabschlüsse,   Schulpersonal   und   Bildungsausga  -  ben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   öffentlichen   und   privaten   Schulträger   liefern   die   notwendigen   In  -  formationen   und   Daten,   insbesondere   auch   jene,   die   der   Kanton   dem  Bund im Rahmen der Bildungsstatistik weiterzuleiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Private Fachhochschulen
§ 15 Betriebsbewilligung
                            1  Soweit nicht der Bund zuständig ist, bedarf die Errichtung und Führung  einer privaten Fachhochschule der Bewilligung des Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn  a)  die Schule die für ihren Zweck erforderlichen fachlichen, personel  -  len, infrastrukturellen und finanziellen Anforderungen erfüllt;  b)  die Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Departement   entzieht   die   Bewilligung,   wenn   die   Voraussetzungen  gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  122.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufsicht
                            1  Das Departement übt die kantonale Aufsicht über private Fachhochschu  -  len aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Finanzen
§ 17 Finanzierung
                            1  Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwen  -  digen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten und Veranstaltungen sowie  an Forschung und an Projekte der interkantonalen und internationalen Zu  -  sammenarbeit gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beitrag der Standortgemeinde
                            1  Die Standortgemeinde übernimmt von  den nach Abzug  der Bundessub  -  ventionen verbleibenden Kosten für die Errichtung oder Miete von Bauten  einschliesslich   deren   Einrichtungen   für   kantonale   oder   interkantonale  Fachhochschulen im Kanton Solothurn einen Anteil von zehn Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Studiengebühren und Kursgelder
                            1  Studierende haben an kantonalen Fachhochschulen Schulgelder und Ge  -  bühren zu entrichten. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen an kantonalen Fach  -  hochschulen   werden   Kursgelder   erhoben.   Die   jeweilige   Fachhochschule  legt deren Höhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechtspflege
§ 20 Rechtsschutz
                            1  In   Verwaltungssachen   an   kantonalen   Fachhochschulen   richtet   sich   der  Rechtsschutz nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anständen aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag richtet  sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An   interkantonalen   Fachhochschulen   richtet   sich   der   Rechtsschutz   nach  den Bestimmungen des zugrunde liegenden Staatsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schlussbestimmungen
§ 21 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Gesetze werden aufgehoben:  a)  Fachhochschulgesetz   des   Kantons   Solothurn   vom   28.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  1  )  ;  b)  Gesetz   über   die   Pädagogische   Fachhochschule   des   Kantons   Solo  -  thurn vom 4. September 2001  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vollzug
                            1  Der   Regierungsrat   ist   mit   dem   Vollzug  beauftragt,   soweit   nicht   andere  Behörden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 15. Februar 2008 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. März 2008.  Publiziert im Amtsblatt vom 29. Februar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 94, 255 (BGS 415.211).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 96, 198 (BGS 415.230).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                03.11.2010 01.01.2011 § 14
                            bis  eingefügt  GS 105
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2022 01.08.2023 § 15 Abs. 1 geändert GS 2022, 3
26.01.2022 01.08.2023 § 15 Abs. 3 geändert GS 2022, 3
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                03.11.2010 01.01.2011 eingefügt GS 105
§ 15 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 15 Abs. 3 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
                            7