Verordnung über das Vorrücken und die Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei
                            Verordnung über das Vorrücken und die Beförderung der  Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei  vom 02.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 15.  November 1990 über die Kantonspolizei;  gestützt auf das Gesetz vom 17.  Oktober 2001 über das Staatspersonal;  gestützt auf den Beschluss vom 19.  November 1990 über die Einreihung der  Funktionen des Staatspersonals;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  In diesem Reglement werden die Bedingungen für ein Vorrücken und die  Kriterien für eine Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspo  -  lizei bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Reglement wird die Anzahl der notwendigen Dienstjahre für ein  Vorrücken festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuordnung der Stellen und der Grade
                            1  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion bestimmt durch Weisungen im  Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation die Zuordnung  der Stellen und der Grade der Kantonspolizei zur Einreihung der Funktionen  beim Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definitionen
                            1  Ein Vorrücken gemäss diesem Reglement ist die Erlangung eines höheren  Grades oder einer höheren Klasse in der gleichen Referenz-Funktion nach ei  -  ner bestimmten Anzahl von Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Beförderung gemäss diesem Reglement ist die Erlangung einer hierar  -  chisch höheren Referenz-Funktion bei der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Vorrücken und die Beförderungen des zivilen Personals unterliegen  dem ordentlichen Verfahren, das für Verwaltungsangestellte gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorrücken in eine höhere Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Bedingungen und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Beamtinnen und Beamten kommen unter folgenden Bedingungen in  den Genuss eines Vorrückens; Absatz 3 bleibt vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie haben die Anzahl Dienstjahre nach den Artikeln 5–20 dieser Ver  -  ordnung geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie erfüllen voll und ganz die Anforderungen ihrer Stelle in Bezug auf  ihre   Fähigkeiten,   insbesondere   ihre   physischen   Möglichkeiten,   ihre  Leistungen und ihr Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Vorrücken einer Beamtin oder eines Beamten wegen unbefriedi  -  gender Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens hinausgeschoben, so kann  die Person, wenn sie anschliessend zu besonderer Zufriedenheit Anlass gibt,  bereits nach einer geringeren als der in diesem Reglement vorgesehenen An  -  zahl Jahre vorrücken und dadurch die den Dienstjahren entsprechende Klasse  und Gehaltsstufe erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion entscheidet über das Vorrücken  auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Gendarmerie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Polizeiliche Sicherheitsassistentin-Gefangenenbegleiterin und
                            polizeilicher Sicherheitsassistent-Gefangenenbegleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Polizeiliche   Sicherheitsassistentinnen-Gefangenenbegleiterinnen   und   Si  -  cherheitsassistenten-Gefangenenbegleiter II, die ihre Funktion während min  -  destens 5 Jahren bekleidet haben, können zur polizeilichen Sicherheitsassis  -  tentin-Gefangenenbegleiterin I bzw. zum polizeilichen Sicherheitsassisten  -  ten-Gefangenenbegleiter I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheits -
                            assistent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten II, die ihre  Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur polizeili  -  chen Sicherheitsassistentin I bzw. zum polizeilichen Sicherheitsassistenten I  vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Polizist/in
                            1  Polizistinnen und Polizisten, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren  bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig er  -  halten sie eine zusätzliche Gehaltsstufe zur jährlichen Gehaltserhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Korporale, die ihre Funktion als Polizistin oder Polizist während mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Jahren   bekleidet   haben,   können   zum   nächsthöheren   Grad   vorrücken.  Gleichzeitig erhalten sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Ge  -  haltserhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Postenchef/in
                            1  Postenchefinnen und Postenchefs, die ihre Funktion während mindestens 8  Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleich  -  zeitig erhalten sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhö  -  hung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Stellvertretende Regionschefin und stellvertretender Regionschef
                            1  Stellvertretende Regionschefinnen und Regionschefs II, die ihre Funktion  während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden  Regionschefin I bzw. zum stellvertretenden Regionschef I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stellvertretende Chefin Verkehrssicherheit und stellvertretender
                            Chef Verkehrssicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellvertretende Chefinnen und Chefs Verkehrssicherheit II, die ihre Funkti  -  on während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertreten  -  den Chefin Verkehrssicherheit I bzw. zum stellvertretenden Chef Verkehrssi  -  cherheit I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Spezialisierte Polizei-Offizierin und spezialisierter Polizei-Offi -
                            zier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spezialisierte Polizei-Offizierinnen und -Offiziere II, die ihre Funktion wäh  -  rend mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-  Offizierin I bzw. zum spezialisierten Polizei-Offizier I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Regionschef/in
                            1  Regionschefinnen und Regionschefs III und II, die ihre Funktion während  mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Regionschefin I bzw. zum  Regionschef I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Chefin Verkehrssicherheit und Chef Verkehrssicherheit
                            1  Chefinnen und Chefs Verkehrssicherheit III oder II, die ihre Funktion wäh  -  rend mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Chefin Verkehrssi  -  cherheit I bzw. zum Chef Verkehrssicherheit I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Korps-Chef/in
                            1  Korps-Chefinnen und -Chefs III und II, die ihre Funktion während mindes  -  tens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Korps-Chefin I bzw. zum Korps-  Chef I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Kriminalpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inspektor/in
                            1  Mitarbeitende, die während mindestens 5 Jahren die Funktion einer Inspek  -  torin bzw. eines Inspektors bekleidet haben, rücken vor, indem sie eine zu  -  sätzliche Gehaltsstufe zur jährlichen Gehaltserhöhung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende, die während mindestens 13 Jahren die Funktion einer In  -  spektorin bzw. eines Inspektors bekleidet haben, rücken vor, indem sie zwei  zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Spezialisierte Polizei-Unteroffizierin und spezialisierter Polizei-
                            Unteroffizier (Funktion Inspektor/in im kriminaltechnischen  Dienst)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spezialisierte Polizei-Unteroffizierinnen  und -Unteroffiziere  III, die ihre  Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur speziali  -  sierten Polizei-Unteroffizierin II bzw. zum spezialisierten Polizei-Unteroffi  -  zier II vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezialisierte   Polizei-Unteroffizierinnen   und   -Unteroffiziere   II,   die   ihre  Funktion während mindestens 8 Jahren bekleidet haben, können zur speziali  -  sierten Polizei-Unteroffizierin I bzw. zum spezialisierten Polizei-Unteroffi  -  zier I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a Stellvertretende Kommissariatschefin und stellvertretender Kom -
                            missariatschef
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellvertretende Kommissariatschefinnen und Kommissariatschefs  II, die  ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur  stellvertretenden Kommissariatschefin I bzw. zum stellvertretenden Kom  -  missariatschef I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kommissariatschefin und Kommissariatschef
                            1  Kommissariatschefinnen und Kommissariatschefs III und II, die ihre Funk  -  tion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Kommissari  -  atschefin I bzw. zum Kommissariatschef I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Korps-Chef/in
                            1  Korps-Chefinnen und -Chefs III und II, die ihre Funktion während mindes  -  tens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Korps-Chefin I bzw. zum Korps-  Chef I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Abteilungen (Kommando, Logistik & Informatik, HR und  Ausbildung)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sektorchef/in
                            1  Sektorchefinnen und Sektorchefs II, die ihre Funktion während mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahren bekleidet haben, können zur Sektorchefin I bzw. zum Sektorchef I  vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter
                            1  Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter III oder II, die ihre Funktion  während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Abteilungsleiterin  I bzw. zum Abteilungsleiter I vorrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a Polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheits -
                            assistent, Polizistin und Polizist, Inspektorin und Inspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Artikel 6, 7 und 15 dieser Verordnung gelten sinngemäss für die Funk  -  tionen polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassis  -  tent, Polizistin und Polizist sowie Inspektorin und Inspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beförderungskriterien
                            1  Über Beförderungen wird anhand folgender Kriterien entschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eignung zur Ausübung der zu übernehmenden Funktion und der Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der ausgeübten Funktion erhaltene Qualifikationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  subsidiär die Anzahl Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuständigkeit
                            1  Beförderungen in Funktionen, die in der Klasse 25 und höher der Gehaltss  -  kala des Staatspersonals eingereiht sind (Offizierinnen und Offiziere), wer  -  den von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beförderungen in andere Funktionen ist der Stab der Kantonspolizei zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 13.  Mai 2003 über das Vorrücken und die Beförde  -  rung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei (SGF 551.13)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf 1.  Januar 2017 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.05.2017  Erlass  Grunderlass  01.01.2017  2017_035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 4 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 22 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 5  Titel geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 6  Titel geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 10  Titel geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 13  Titel geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 16a  eingefügt  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 17  Titel geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 17 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Abschnitt 2.4  geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 20  Titel geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 20 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 20a  eingefügt  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 22 Abs. 1  geändert  01.08.2023  2023_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 22 Abs. 2  geändert  01.08.2023  2023_066  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.05.2017  01.01.2017  2017_035
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 4 Abs. 3 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 5 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 5 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 6 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 6 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 10 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 10 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 13 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 13 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 16a eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 17 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 17 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
                            Abschnitt 2.4  geändert  06.07.2023  01.08.2023  2023_066