Reglement der Konferenz der Generalsekretäre
                            Reglement der Konferenz der Generalsekretäre  vom 11.12.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  auf Antrag der Staatskanzlei,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Es wird eine Konferenz der Generalsekretäre (die Konferenz) geschaffen  mit dem Auftrag, als beratendes Organ des Staatsrates die Fragen zu prüfen,  die die ganze Kantonsverwaltung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz nimmt, insbesondere im Hinblick auf die Planung, die Koor  -  dination und die Realisierung, Stellung zu Vorhaben und Fragen im Zusam  -  menhang mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Organisation und den Verfahren der Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Personal, der Finanzverwaltung, der Informatik und der Ausrüs  -  tung;  b1)  der Informationssicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Information und den Veröffentlichungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Geschäften, die sämtliche Direktionen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann sie beauftragen, weitere Fragen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Konferenz besteht aus dem Staatskanzler als ihrem Präsidenten und den  Generalsekretären der Direktionen des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tagt in der Regel einmal im Monat. Jedes Mitglied kann die Einberufung  einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Staatsrates zuge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Staatsrat und seine Mitglieder sowie die Konferenzmitglieder können  die Konferenz mit einem Geschäft befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zentralen Dienste der Kantonsverwaltung können die Konferenz über  den Direktionsvorsteher, dem sie unterstehen, ebenfalls mit Geschäften be  -  fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.1990  Erlass  Grunderlass  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 588 / d 598
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2023  Art. 1 Abs. 2, b1)  eingefügt  01.08.2023  2023_062  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.12.1990  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 588 / d 598