Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen
                            3 des Personalgesetzes  Allgemeine Bestimmungen  -  chu-  Gegenstand  und  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzie-
                            hungsdepartement  für  alle  personalrechtlichen  Entsche  ide  zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Abschnitt:  Entstehung und Beendigung des  Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Schulblatt und in der  Stellenbörse des Erziehungsdepartements zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Keine  Veröffentlichung  ist  in  begründeten  Ausnahmefällen  erfor-  derlich, insbesondere wenn:  a)  die Anstellung für weniger als ein Schulsemester erfolgen soll;  b)  die Stelle kurzfristig besetzt werden muss;  c)   die Stelle durch Berufung besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninha-  benden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der  Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv be-  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Es werden folgende Anstellun gsarten unterschieden:
                            a)  befristete und unbefristete Anstellung;  b)  befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis;  c)   Anstellung als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, rekrutiert die Schul-  behörde bzw. Schulleitung die Lehrpersonen. Das Erziehungsdepar-  tement legt den Lohn fest und unterzeichnet den Arbeitsvertrag zu-  sammen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Schulen, deren Träger der Kanton ist, ist für die Anstellung und  die  Lohnfestlegung  die  jeweilige  Schul  -   bzw.  die  Geschäftsleitung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An der Kantonsschule ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung  der Rektorinnen und Rektoren der Regierungsrat zus  tändig. Das Er-  ziehungsdepartement  stellt  die  übrigen  Schulleitungsmitglieder  an  und legt den Lohn fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Subsidiäre  Zuständigkeit  Besetzung von  Stellen  Anstellungs  -  arten  Anstellungs  -  und Lohnfest  -  legungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und  Sekundarstufe  I  resp.  an  -   bzw.  die  zichtet werden.  -   bzw.  Fachlehrdiplom,  eine  zufriedenstel-  kann  von  den  Voraussetzungen  für  eine  Vertrauens  -  ärztliche  Untersuchung  Befristete un  d  unbefristete  Anstellung  Befristete und  unbefristete  Anstellung im  Lehrauftrags  -  verhältnis  Anstellung als  Stellvertretung  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es  kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit ei-  ner Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und die unbefris-  tete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis s  owie die befristete Anstel-  lung unter Einhaltung einer dreimonatigen und die unbefristete An-  stellung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je-  weils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Pensionierung  erfolgt  frühestens  auf  Ende  des  Schulsemes-  ters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pen-  sionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schulse-  mesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV  -Rente hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Erziehungsdepartement  kann  A  usnahmen  über  die  Alters-  grenze hinaus bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrper-  son wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der  Zeitpunkt  der  vollständigen  Wiederaufnahme  der  Arbeit  ungewiss,  so erstattet die Schulbehörde bzw. Schulleitung der Dienststelle Pri-  mar  -   und  Sekundarstufe  I  unter  Beilage  der  bisherigen  Arztzeug-  nisse schriftlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionsk  heben, haben der Dienststelle Primar  -  und Sekundarstufe I  zeitig  ein  schriftliches  Gesuch  zuhanden  der  Kasse  einzureichen.  Bei einer Pensionierung invaliditätshalber lei  tet die Dienststelle Pri-  mar  -  und Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   das Gesuch mit einem Antrag und mit  einem A  rztzeugnis an die Kasse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  kann  in  Absprache  mit  der  Dienststelle  Primar  -  und  Sekundarstufe  I  nötigenfalls  von  sich  aus  eine  vertrauensärztliche  Untersuchung  anordnen.  Ergibt  sich  aus  dem vertrauensärztlichen Beric  ht, dass die Lehrperson voraussicht-  lich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt,  so ist die Angelegenheit der Dienststelle Primar  -  und Sekundarstufe  I zu unterbreiten. Diese stellt der Pensionskasse Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An Schulen mit k  antonaler Trägerschaft ist für die in Abs. 2 und 3  umschriebenen Aufgaben der Schulbehörde bzw. Schulleitung oder  Kündigungs  -  fristen und  -termine  Pensionierung  Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Sekundarstufe  I  die  jeweilige  Schul  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Allgemeine Rechte und   Pflichten  im Arbeitsverhältnis  weiten  %: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel;  % bis 67  %: Anrechung der   Dienstjahre zu zwei Drit-  %: volle Anrechnung der Dienstjahre;  -  stjahre;  Personal  -  gespräch  Beginn und  Ende des  Besoldungs  -  anspruchs  Anfangs  -  besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des glei-  chen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustellende  Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Wiedereintritt  in  den  Schuldienst  des  Kantons  Schaffhausen  innerhalb  zweier  Jahre  erfolgt  die  Einreihung  in  eine  Bandposition  innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des  Austritts  gewesen  ist.  Zusätzliche  Dienstjahre  können  nur  für  den  Zeitraum  nach  dem  Austritt  aus  dem  Schuldienst  des  Kantons  Schaffhausen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Besoldungsansätze der Lehrpersonen sind funktionsbezogen  und werden im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Über speziell  e Fälle entscheidet die Dienststelle Primar  -  und Se-  kundarstufe  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    resp.  an  Schulen  mit  kantonaler  Trägerschaft  die  Schul  - bzw. die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefris-
                            teten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr befristet ist. Für die übrigen
                            befristet  angestellten  Lehrpersonen  gelten  die  Bestimmungen  der  Personalverordnung üb  er die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall  im unbefristeten Arbeitsverhältnis entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Die während der Erfüllung der Dienstpflichten gemäss § 45 der Per-
                            sonalverordnung  ausgerichtete  Erw  erbsausfallentschädigung  fällt  bis zur Höhe der Lohnzahlung an den Kanton resp. die Gemeinde  im Verhältnis ihrer Anteile an der Lehrerpersonenbesoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 der P ersonalverordnung wird auf schriftliches Gesuch hin vom
                            Erziehungsdepartement  im  Einvernehmen  mit  der  Schulbehörde  Besold  ungs  -  ansätze  Lohnerhöhung  Lohnzahlung  bei Krankheit  und Unfall im  befristeten  Arbeits  -  verhältnis  Lohnzahlung  während Militär  -  und anderen  Dienstpflichten  Nebenbe  -  schäftigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  bzw. der Geschäftsleitung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht mög-  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  - bzw. der Geschäftsleitung, wenn die Gefahr eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  zt. Für die 15 Tage über  stei-  vollendetem 57. Altersjahr wird die Altersentlas-  Ausnahmen  können  vom  Erziehungsdepartement  in  - bzw. der Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Annahme eines  öffentlichen  Amtes  Altersentlastung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Abschnitt:  Unterrichtszeit, Überstunden,  Stellvertretungen, Feiertage,  Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die im Rahmen des Stundenplans festgesetzten Unterrichtszei  sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen, die mehr als drei Viertel eines Vollpensums unter-  richten, haben sich für die Stundenplanung an allen Schultagen für  den Schulunterricht und nach Notwendigkeit für Schulveranstaltun-  gen zur Verfügung zu halten. Für Lehr  personen, die weniger als drei  Viertel eines Vollpensums unterrichten, gilt dies anteilsmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserordentlicher vorzeitiger oder späterer Schulschluss ist den  Erziehungsberechtigten  der  Schülerinnen  und  Schüler  des  Kinder-  gartens  sowie  der  Primar  -   und    Orientierungsschule  wenn  immer  möglich frühzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unterrichtslektionen  werden  als  Überstunden  entschädigt,  wenn  die maximale wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss § 44 o-  der § 44a des Schuldekretes überschritten wi  rd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Überstunden  dürfen  nur  mit  Bewilligung  des  Erziehungsdeparte-  ments  in  Absprache  mit  der  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  resp.  an Schulen mit kantonaler Trägerschaft nur mit Bewilligung der je-  weiligen Schul  -  bzw. der Geschäftsleitung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von einer Lehrperson dürfen in der Regel an der eigenen und an  anderen  Schulen  insgesamt  nicht  mehr  als  drei  Überstunden  pro  Woche erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Lehrperson  hat  nur  Anspruch  auf  Entschädigung  der  von  ihr  effektiv erteilten Überstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Za  hl der Überstunden ist an den Kindergärten sowie den Pri-  mar  -  und Orientierungsschulen pro Semester von der Schulbehörde  und an Schulen mit kantonaler Trägerschaft pro Schuljahr durch das  Rektorat  festzustellen.  Die  entsprechende  Entschädigung  wird  am  Ende  des Semesters bzw. des Schuljahres abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Feiertage, die in die Schulferien fallen, können nicht nachbezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  Feiertagen  richtet  sich  der  Schulschluss  nach  dem  Stunden-  plan.  Unterrichts  -  zeiten  Überstunden  Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Ferien ausschliesslich während der  -  bzw. der Geschäftsl  eitung verpflich-  -, Sport  - und Ferienlager zu leiten, an schulischen Ver-  andlung  der  13.  Monatsrate  in  den  Bezug  von  zusätzli-  rlaub für Weiterbildung oder sonstige im Interesse der  -  und Orientierungsschulen das Erziehungsde-   für Lehrpersonen an Schulen mit kantonaler Trägerschaft  -  bzw. die Geschäftsleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  zug gemäss § 40 Abs. 1 lit. f der Personalverordnung  Ferien  Verpflichtung  während der  Schulferien  bzw. der  unterrichtsfreien  Zeit  Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatsrate  Urlaub  Kurzurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes des-  sen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Mo-  nate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vaterschaftsurlaub  entspricht  dem  doppelten  wöchentlic  Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge-  burt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen-   oder tageweise  bezogen  werden.  Ein  nicht  bezogener  Vaterschaftsurlaub  verfällt  entschädigungsl  os.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nach  Möglichkeit  ist  der  Vaterschaftsurlaub  bis  zum  Austritt  des  Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des  Arbeitsverhältnisses  um  nicht  bezogene  Vaterschaftsurlaubstage  und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ta  ggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reg-  lement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung  nach den Art. 16i  -16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Un-  fall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf  einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Betreuungsurlaub  entspricht  höchstens  dem  vierzehnfachen  wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt des Beginns  der Rahmenfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Mo-  naten  zu  beziehen.  Die  Rahmenfrist  beginnt  mit  dem  Tag,  für  den  das erste Taggeld bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sind beide Eltern Lehrpersonen, so hat jeder Elternteil Anspruch  auf einen Betreuungsurlaub von höchstens dem siebenfachen wö-  chentlichen Pensum der einzelnen Lehrperson. Sie können eine ab-  weichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges sowie  über Änderungen unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.  Vaterschafts  -  urlaub  Urlaub für die  Betreuung eines  wegen Krank  -  heit oder Unfall  gesundheitlich  schwer beein  -  trächtigten  Kindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t:  Entschädigungen im Erziehungs  -  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    aktuellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrper-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Allgemeines  Sitzungsgelder  Stell  -  vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Expertinnen bzw. Experten an der Kantonsschule, die für Prüfun-  gen von ausserhalb der Schule beigezogen werden, erhalten für ihre  Tätigkeit bei den mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungen  eine Entsc  hädigung.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrpersonen der Kantonsschule haben unentgeltlich als Prü-  fungsexaminatorinnen bzw.  -examinatoren an den Aufnahme-, Zwi-  schen  -  und Abschlussprüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht hat in ei-  nem  angemessenen  Verhältnis  zur  erteilten  Lektionenzahl  zu  ste-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geht die Mitwirkung als Prüfungsexaminatorin bzw. -examinator an  den Aufnahme-  , Zwischen-   und Abschlussprüfungen über ein ange-  messenes Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl hinaus, so erhalten  die Lehrpersonen eine Entschädigung, die  derjenigen der Prüfungs-  expertinnen bzw. -experten entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Schulleitung  in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement  genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lehrpersonen  an  der  Kindergarten-  ,  Primar-  und  Orientierungs  stufe, die eine oder mehrere Studierende der Pädagogischen Hoch-  schule  betreuen,  erhal  ten  pro  Praxistag  oder  –  halbtag    bzw.  pro  Praktikumswoche  eine  Entschädigung.  In  der  Entschädigung  inbe-  griffe  n  sind  Vorbereitungs  -  und  Auswertungsveranstaltungen,  Aus-  bildungs  -   und  Weiterbildungsveranstaltungen  sowie  die  schriftliche  Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrpersonen  der  Kindergarten-,  Primar-  und  Orientierungsstufe,  die  eine  Schülerin  bzw.  einen  Schüler  oder  mehrere  Schülerinnen  bzw.  Schüler  der  Kantonschule  oder  der  Diplommittelschule  be-  treuen,  erhalten  für  Praktika  von  einer  bis  zwei  Wochen  eine  Ent-  schädigung.  In  der  Entschädigung  inbegriffen  sind  Vorbereitungs-  veranstaltungen sowie die schriftliche Berichtersta  ttung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Hochschullei-  tung der Pädagogischen Hochschule in einem Reglement geregelt,  welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehrpersonen an der Kantonsschule erhalten für  die Instruktion und  Betreuung  von  neu  angestellten  Lehrpersonen  pro  Schulsemester  eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Diese ist aus dem der Schule zur Verfügung  stehenden Lektionenpool zu leisten.  Mitwirkung an  Prüfungen,  Prüfungs  -  experten  Praxis  -  ausbildung von  Studierenden  Mentorate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r-   und Orient  ierungsschulen wird von der Dienststelle Pri-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   in einem Reglement geregelt, welches  ment.  - und Sekundarstufe I   3)  -   oder  Haus-  Weiterbildung  sondere durch  -  und  vereine  für  die  berufliche  Fortbil-  ützt werden.  h separate Verordnung geregelt.  Haus  -  wirtschaftliche  Weiterbildung  Schulleitung  Förderung der  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    Abschnitt:  Verfahrens  - und Formvor  -  schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach Art. 16 des
                            Personalgesetzes. Insbesondere ist für den Rechtsweg bei Streitig-  keiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  das  Verwaltungsrechtspflegege-  setz anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In-  Kraft  -Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse. Vorbehalten bleiben  Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgebildete Lehrpersonen an der Kindergarten-, Primar-  entierungsstufe, die nicht über das für die entsprechende Schulstufe  bzw.  die  entsprechenden  Unterrichtsfächer  notwendige  Lehr  Fachlehrdiplom verfügen, werden bis zur Auflösung des Arbeitsver-  hältnisses weiterhin unbefristet angestellt, wenn sie im Zeitpunkt des  In-Kraft  -Treten  s  dieser  Verordnung  bereits  während  mindestens  zweier Jahre unbefristet angestellt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lehrpersonen  an  der  Kantonsschule  und  an  der  Pädagogischen  Hochschule mit im Zeitpunkt des In-Kraft  -Tretens dieser Verordnung  a)  bestehendem unbefristetem Arbeitsverhältnis und  b)  einer Entlöhnung von 100% des Ansatzes gemäss dem jeweili-  gen Lohnband  werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin unbe-  fristet angestellt und nach den vor dem In-Kraft  -Treten dieser Ver-  ordnung geltenden Grundsätzen entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die   Entlöhnung der Lehrpersonen mit Besoldungsansatz gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 dieser Verordnung wird mit dem im Zeitpunkt des In- Kraft -Tretens dieser Bestimmung ausgerichteten Betrag in das je-
                            weilige Lohnband überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Mit dem In-Kraft -Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über
                            die  Arbeitsverhältnisse  der  Lehrpersonen  an  öffentlichen  Schulen  (Lehrerverordnung) vom 21. Dezember 2004 aufgehoben.  Grundsatz und  Rechtsweg  Überga  ngs  -  bestimmung  Aufhebung des  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.  Januar  vom 20. Juni 2017, in Kraft getreten am 1. Au-  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (Amtsblatt 2020, S. 2163); gilt für Kinder, welche nach  vom 22. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Juli  ,  in  Kraft  getreten  am  ebruar   2023 (Amtsblatt 2022, S. 2009).  ,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 (Amtsblatt 2022, S. 2009).  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Besoldungsansätze der Lehrpersonen:  Besoldungsansätze Primar  - und Sekundarstufe I  Es wird dabei zwischen folgenden Schulstufen unterschieden: Kin-  dergarten, 1. bis 3. Primar  -schule, 4. bis 6. Primarschule und Sekun-  darstufe I  Ansatz  Lehrpersonen  schulische Heilpä-  dagoginnen und  Heilpädagogen  pädagogisch  peutische Fachper-  sonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 %  EDK  -  anerkanntes  Lehrdiplom der  entsprechenden  oder höheren  Schulstufe  EDK  -  anerkannter  Hochschulabschluss  in Sonderpädagogik  mit Vertiefungsrich-  tung Schulische Heil-  pädagogik  EDK  -  anerkannter  Hochschulabschluss  in Logopädie oder  Psychomotorik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 %  EDK  -  anerkanntes  Lehrdiplom einer  unteren Schul-  stufe  EDK  -  anerkanntes  Lehrdiplom der ent-  sprechenden oder  höheren Schulstufe  ----
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 %  In der Schweiz  anerkannter  höchstmöglicher  Fachabschluss  im  Unterrichts-  fach  EDK  -  anerkanntes  Lehrdiplom einer un-  teren Schulstufe  ----
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 %  Kein EDK  -  anerkanntes  Lehrdiplom und  kein in der  Schweiz aner-  kannter höchst-  möglicher Fach-  abschluss im Un-  terrichtsfach  Kein EDK  -  anerkanntes Lehrdip-  lom und kein EDK  -  anerkannter Hoch-  schulabschluss in  Sonderpädagogik mit  Vertiefungsrichtung  Schulische Heilpäda-  gogik  Kein EDK  -  anerkannter Hoch-  schulabschluss in Lo-  gopädie oder Psycho-  motorik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen  EDK  -  anerkanntes  Lehrdiplom für Maturitätsschulen  In  der  Schweiz  anerkannter  höchstmöglicher  Fachabschluss  im Unterrichtsfach  Kein  EDK  -  anerkanntes  Lehrdiplom  für  Maturitätsschulen  und  kein  in  der  Schweiz  anerkannter  höchstmöglicher  Fachab-  schluss im  Unterrichtsfach