Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr
                            1 Angebotsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.3 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung) (vom 14. Dezember 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 des Gesetzes über den ö ffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt das Verbundangebot a.   auf Eisenbahnlinien mit Ausnahme der S-Bahn-Linien der SBB, b.   auf den Tram- und Buslinien, c.   auf den Schiffahrtslinien und d.   den Seilbahnstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Verbundangebot auf den S-Bahn-Linien der SBB gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Verordnung  regelt  ausser dem  das  Angebot  für  mobilitäts behinderte Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verbund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Verbundangebot gliedert si ch in drei Angebotsbereiche: a.   Im Angebotsbereich 1 (Grundversorgung) wird eine gute Erschlies sung des Kantonsgebietes sichergestellt. b.   Im Angebotsbereich 2 wird eine starke Marktstellung der öffent lichen Verkehrsmittel angestrebt. Das Verbundangebot richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen, das si ch aufgrund der örtlichen Sied lungs-  und  Verkehrswegstrukturen zu  einzelnen  verkehrsstarken Linien zusammenfassen lässt. c.   Im Angebotsbereich 3 wird für gr osse, dichte Sied lungsgebiete auf grund der starken Nachfrage und de r Vielfalt der Verkehrsbezie hungen ein flächendeckendes Angebot festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das regionale Bahnnetz (S-Bahn) zählt zum Angebotsbereich 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            a Abs. 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.3 Angebotsverordnung Grundsätze über die Angebots entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Mit  den  Grundsätzen  über  die mittel-  und  langfristige  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklung des Angebots legt der Kantonsrat die finanziellen Mittel für die drei Angebotsbereiche fest. Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebie te mit min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen werden mit mindestens einer Haltestelle erschl ossen. Noch nicht überbauten Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zonen wird Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Wert gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 kann unterschritten werden, wenn ein Siedlungsgebiet mit geringem Aufw and erschlossen werden kann, wenn mehrere Siedlungsgebiete zusammen mit einem vertretbaren Aufwand erschlossen  werden  können  oder  wenn die  zu  erwartende  Nachfrage die Erschliessung rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Siedlungsgebiete  gelten  al s  durch  den  öffentlichen  Verkehr erschlossen, wenn die Luftlinienentfe rnungen zu einer Haltestelle, unter Vorbehalt  besonderer  t opographischer  Verhältnis se,  folgende  Werte nicht übersteigen: a.   400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen, b.   750 Meter im Einzugsb ereich der Haltestellen von Linien, die der Groberschliessung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sind die Voraussetzungen für die Erschliessung eines Siedlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebietes mit dem öffentlichen Verkeh r nicht erfüllt, ist an den geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neten Haltestellen in der Region eine angeme ssene Zahl von Parkie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungs- und Veloabstellplä tzen bereitzustellen. b. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Ausnahmefällen gilt der Wert gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b auch für Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Ausnahmefall liegt insbesonde re vor, wenn die Erschliessung a.   unverhältnismässige Ko sten verursacht oder b.   den Grundsätzen der Netz gestaltung zuwiderläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neuerschliessungen können in al len Angebotsbereichen von wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen  Kriterien  abhängig  ge macht werden. Die Wirtschaftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit bestimmt sich insbesondere nach der Nachfrag e, den Betriebskos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und der Eigenw irtschaftlichkeit. c. zusätzliche Verbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Wo  es  die  Nachfrage  rechtfertigt,  können  mit  öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten werden. Netz gestaltungs grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Liniennetz verbindet W ohngebiete mit Schwerpunkten von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für den Pendler- und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkehr und mit regionalen Einricht ungen und Einkaufsorten für den Freizeit- und Einkaufsverkehr. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angebotsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Buslinien, die Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsgebiete ohne Bahn anschluss erschliessen, werden vorzugsweise auf Bahnlinien, insbeson dere auf die Linien der S-Bahn, ausgerichtet. Buslinien im Vororts bereich von Zürich werden auch mit dem Tramnetz verknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zwischen  Siedlungsschwerpunkten,  die  ohne  Bahnverbindung sind, werden regionale Busverbindungen angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Liniennetz  wird  so  ausges taltet,  dass  ein  wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taktsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Für  alle  Linien  werden  regelmässige  Kursfolgezeiten  ange strebt, die auf den Fahrplan der S-Bahn abgestimmt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Betriebszeit dauert von 06.00 bis 24.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  auf  einzelnen  Linien  ve rlängert  oder  verkürzt  werden, namentlich a.   aufgrund der Nachfragesituation, b.   zur Gewährleistung von Anschlüssen, c.   aus betrieblichen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Betriebszeit gliedert sich in folgende Verkehrszeiten: a.   Spitzenverkehrszeiten:  Berufs- und  Ausbildungspendlerverkehr morgens und abends von Montag bis Freitag, b.   Normalverkehrszeit:  Zeitspanne  zwischen  den  Spitzenverkehrs zeiten sowie tagsüber an Samstagen, c.   Nebenverkehrszeiten:  frühmor gens  und  abends  von  Montag  bis Samstag sowie ganztags an Sonn- und allgemeine n Feiertagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beginn und Ende der Verkehrszeit en  richten  sich  nach  den  ört lichen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versuchsbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Neue Linien und Kurse können als Versuchsbetrieb einge führt werden. Der Entscheid, ob si e in das Verbundangebot aufgenom men werden, wird nach einer Versuc hsdauer von in der Regel zwei Jah ren gefällt. II. Kursangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich 1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Im  Bereich  der  Grundversorgung  wird  bei  genügender Nachfrage  der  Stundentakt  angebote n.  Der  Kantonsrat  legt  mit  den Grundsätzen über die mittel- und la ngfristige Entwicklung des Ange bots das notwendige Fa hrgastaufkommen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.3 Angebotsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei mangelnder Nachfrage in de n Normal- und Nebenverkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeiten  können  einzelne  Kurse  entfallen.  Das  Angebot  kann  bis  auf zwölf Kurse pro Tag je Richtung he rabgesetzt werden. Ausserdem ist zu prüfen, ob eine andere Bedien ungsform verkehrlich und wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich geeignet ist. Angebots bereich 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Im Angebotsbereich 2 wird ein 30-Minuten-Takt angebo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Intervall kann verkürzt werd en, um Anschlüsse an die über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geordneten Transportmitte l herzustellen, um die Nachfrage abzudecken oder wenn betriebliche Gründe es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  mangelnder  Nach frage  während  den Normal-  und  Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkehrszeiten kann das Intervall auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Angebots bereich 3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Im Angebotsbereich 3 wird ein 15-Minuten-Takt angebo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfordert  es  die  Nachfrage,  wird  das  Intervall  weiter  verkürzt. Dabei sind in der Regel Intervalle von 10, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , 6 oder weniger Minuten zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  mangelnder  Nachfrage  während  der  Nebenverkehrszeiten kann das Intervall auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Kursangebot an Samstagen und Sonntagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Das  Kursangebot  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11–13  kann  an  Samstagen, Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertag en  in  Siedlungsgebieten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs.
                            1 herabgesetzt oder vollständig eingestellt werden, wenn die Summe  aus  Einwohnerzahl  und  der  Anza hl  an  diesen  Tagen  in  der Regel belegter Arbeits- und Ausbil dungsplätze weniger als 300 beträgt. III. Angebot für mobilitätsbehinderte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Verbundangebot steht la ngfristig nach Möglichkeit auch  mobilitätsbehinderten  Pers onen  zur  selbstständigen  Benützung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ersatzweise  fördert  der  Verkeh rsverbund  einstweilen  ein  leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsfähiges, nach wirtschaftliche n Grundsätzen geführtes, besonderes Verkehrsangebot  für  mobilitätsbehi nderte  Personen.  Dieses  leistet Verbundangebot,  wenn  es die  erforderlichen  Di enstleistungen  nicht bedürfnisgerecht erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Angebotsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die für den öffentlichen Verk ehr und das Fürsorgewesen zustän digen  Direktionen  setzen  eine  Da chorganisation  fü r  die  Bestellung und Finanzierung des Verkehrsange bots für mobilitätsbehinderte Per sonen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Transportleistungen werden von Behindertentransportdiens ten oder vom Transportg ewerbe erbracht. Bei der Vergabe von Trans portaufträgen berücksichtigt die Da chorganisation die Verkehrsbedürf nisse der mobilitätsbehinderten Personen und die entstehenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Verkehrsverbund  richtet  de r  Dachorganisation  Subventio nen aus. Die Beiträge von Staat und Gemeinden an das Verbundange bot bilden die Bemessung sgrundlage. Die Beiträ ge an die Dachorgani sation  sind  proportional  zum  An teil  der  Bevölkerung,  für  den  das Verbundangebot nicht benutzbar ist. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            phase
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  Kantonsrat  bestimmt  mit  den  Grundsätzen  über  die mittel-  und  langfristige  Entwicklung des  Angebots,  in  welcher  zeit lichen Abfolge das beim Inkrafttret en dieser Verordnung bestehende Angebot angepasst werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereichs 2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Angebot gemäss Angebotsbereich 2 wird auf dem regionalen Bahnnetz wi e folgt umgesetzt: – für  die  Station  Niederglatt  gleich zeitig  mit  der  Fe rtigstellung  der Durchmesserlinie Al tstetten–Oerlikon, – für  die  Stationen  Dinhard,  Th alheim-Altikon,  Ossingen,  Stamm heim, Steg, Fischenthal, Gibswil, Wald, TannDürnten gleichzeitig mit der Fertigstellung der Ausbau ten auf der Strecke Zürich Flug hafen–Winterthur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung ist die Sicherstell ung der Finanzierung durch Bund und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgenommen vom Angebotsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf dem regionalen Bahn netz  sind  die  Stationen  Sihlbrugg, Sihlwald  und  Zweidlen  sowie  die Strecke Hinwil–Bauma.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.3 Angebotsverordnung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Diese  Verordnung  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 566.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 740.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 570).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch RRB vom 5. November 1997 (OS 54, 491). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 314 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 5. November 1997 (OS 54, 491). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 314 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 64, 31 ; ABl 2008, 781 ). In Kraft seit 1. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 In Kraft seit 1. Juli 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2016 ( OS 72, 419 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-12-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2017.