Verordnung über die Anwaltsgebühren
                            1 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) (vom 8. September 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. c  und  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Anwaltsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , Art. 96 der Schweizeri schen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und Art. 424 der Schweizerischen Straf prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzu setzenden  Vergütungen  für  die  Part eivertretung  durch  Anwältinnen und  Anwälte  vor  den  Schlichtungsbe hörden,  den  Zivi lgerichten  und den Strafbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vergütung  setzt  sich  aus  de r  Gebühr  und  den  notwendigen Auslagen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundlagen im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden a.   im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert, b.   im Strafprozess: Bedeutung des Falls, c.   die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, d.   notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts, e.   Schwierigkeit des Falls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand de r Vertretung wird die gemäss Ver ordnung berechnete Gebühr entsprec hend erhöht oder herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühr nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            8 Richtet sich die Gebühr nach de m Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amt liche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.3 Verordnung über die Anwa ltsgebühren (AnwGebV) B. Zivilprozess Ordentliche Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für  die  Führung  eines  Zivilp rozesses  beträgt  die  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühr: Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken) bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  25% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  übersteigenden Streitwertes über   160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  übersteigenden Streitwertes über   300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  übersteigenden Streitwertes über   600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  übersteigenden Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.  übersteigen den Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mio. bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,75%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mio.  übersteigen den Streitwertes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Mio.  106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 zuzügl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5%  des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Mio.  übersteigen den Streitwertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Verantwortung oder der Ze itaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls bes onders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel er höht oder ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Streitigkeiten über wiederke hrende Nutzungen oder Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen gemäss Art. 92 ZPO kann die Ge bühr bis auf die Hälfte ermässigt werden. b. Nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Bei  nicht  vermögensrechtliche n  Streitigkeiten  wird  die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wand der Anwältin oder des Anwalt s und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist im Rahmen von nicht vermögen srechtlichen Stre itigkeiten auch über  vermögensrechtliche  Rechtsbegehren  zu  entscheiden,  die  das Verfahren aufwendig gestalten, ka nn die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entsch eid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Besondere Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 In  Scheidungsverfahren  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274–294  ZPO  wird  die Grundgebühr gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  vorprozessualen  Bemühungen werden  angemessen  berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bi s zwei Drittel ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Part
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nerschaften. a. Vermögens- rechtliche Streitigkeiten a. Ehe und eingetragene Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Fürsorgeri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sche Freiheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Grundgebühr für die Vertre tung im Verfahren der fürsor gerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für  die  Vertretung  mehrerer Klientinnen  und  Klienten  im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verur sachten Mehrarbeit erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Summarisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Im  summarischen  Verfahren  wi rd  die  Gebühr  in  der  Regel auf zwei Drittel bis ei nen Fünftel ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheide im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            laufenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Gebühr  wird  in  der  Rege l  auf  zwei  Drittel  bis  einen Fünftel ermässigt für: a.   Zwischenentscheide im Sinne von Art. 237 ZPO, b.   prozessleitende Verfügungen, für die Gerichtsgebühren festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Ablehnungsverfahren, Berich tigungs- und Erläuterungsbegeh ren beträgt die Gebühr Fr . 200 bis Fr. 10 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuschläge und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Anspruch  auf  die  Gebühr entsteht  mit  der  Erarbei tung der Begründung oder Beantwor tung der Klage oder des Rechts mittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Teilnahme  an  zusätzlichen  Verhandlungen  und  für  wei tere notwendige Rechtssc hriften wird ein Einzel zuschlag von je höchs tens der Hälfte der Gebühr nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bzw. nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 oder ein Pau schalzuschlag berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rück zug  oder  Anerkennung  erle digt,  wird  die  Gebühr auf  die  Hälfte  bis einen Viertel herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Bei Beendigung der Parteive rtretung während des hängi gen Verfahrens gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Übernahme  der  Vertretung  na ch  Einleitung  des  Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verm inderung des Zeitbedarfs herab zusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmitte linstanz übernom men, kann von der Gebührenherabsetzung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 1 und 2 abge sehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.3 Verordnung über die Anwa ltsgebühren (AnwGebV) Berufung und Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Im Berufungs- oder Beschwer deverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, wa s vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tel bis zwei Dri ttel herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  besonderen  Fällen,  namentlic h  bei  starker  Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  Beschwerdeverfahren  ohne  endg ültige  Streiter ledigung  wird die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  ein  Revisionsbegehren  ab gewiesen,  wird die  Gebühr  auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt. Schiedsgerichts barkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 In Gerichtsverfahren, bei dene n  das  staatliche  Gericht  in einer  Schiedssache  mitwirkt,  betr ägt  die  Grundgebühr  in  der  Regel Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 bis Fr. 16 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühr wird auf zwei Dritte l bis einen Fünftel herabgesetzt a.   bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 über das Internati onale Privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , b.   für Anerkennungs- und Vollstre ckungsverfahren nach dem Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einkommen vom 10. Juni 1958 übe r die Anerkennung und Vollstre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Rechtsmittelverfahren  gegen  Sc hiedsurteile  richtet  sich  die Grundgebühr nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 oder 5. C. Strafprozess Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Im  Vorverfahren  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            299 ff.  StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bemisst  sich  die Gebühr nach dem notwendigen Zeitau fwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine Anklage erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprochen, andernfalls von de n Strafverfolg ungsbehörden. Strafprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für  die  Führung  eines  Strafpro zesses  einschliesslich  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereitung des Parteivortrags und Te ilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundge bühr in der Regel: a.   vor den Einzelgerichte n Fr. 600 bis Fr. 8000, b.   vor den Bezirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet: a.   für jede zusätzliche Verhandl ung (Vorverhandlung, Vergleichsver handlung, vorgängi ge Beweiserhebung), b.   für jede weitere not wendige Rechtsschrift, c.   für über den ersten Tag hinaus gehende Verhandl ungstage, wie Er gänzungs- oder Beweisverhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar.
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Im  Berufungsverfahren  wird  die  Gebühr  grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelte nden Regeln bemessen. Dabei wird auch  berücksichtigt,  ob  das  Urteil vollumfänglich  ode r  nur  teilweise angefochten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind im Berufungsverfa hren nur privatrechtliche Ansprüche strit tig, die adhäsionsweise geltend gema cht worden sind, richtet sich die Gebühr nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  Kostenauflage,  Entschädig ungsansprüche  oder  die  Einzie hung verwertbarer Sach- oder Barw erte Gegenstand der Beschwerde, richtet sich die Gebühr nach § 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Im  Revisionsverfahren  beträgt  die  Gebühr  Fr.  300  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die An sätze für das ursprüngliche Verfahren. D. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            In Verfahren der Justizverwal tung bemisst sich die Gebühr nach  dem  notwendigen  Zeitaufwand  der  Vertretung.  Es  gelten  die Ansätze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Notwendige Auslagen sind name ntlich bezahlte Gerichts kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Foto kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechnungsstellung wi rd nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unentgeltliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder amtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Gebühr für die unentgeltl iche Rechtsbeiständin oder den  unentgeltlichen  Rechtsbeista nd  oder  die  amtliche  Verteidigung berechnet sich nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.3 Verordnung über die Anwa ltsgebühren (AnwGebV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wird festgesetzt, nachdem di e Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbe hörde eine Aufste llung über den Zeitaufwand  und  die  Auslagen  vorgel egt  hat.  Mit  dies er  Aufstellung kann  ein  Antrag  zur  Höhe  der  be anspruchten  Vergütung  verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Akontozahlungen  können  in  begr ündeten  Fällen  ausgerichtet werden. E. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die  Verordnung  über  die  Anwaltsgebühren  vom  21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 wird unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 aufgehoben. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Finden auf ein Verfahren weit erhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Anwaltsgebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renverordnung. Übergangsbestimmung zur Änder ung vom 4. Dezember 2013 ( OS 69, 473 ) Der Stundenansatz gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendun
                            - gen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsände rung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 898 ; Begründung siehe ABl 2010, 2007 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 215.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 291 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 0.277.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2013 ( OS 69, 473 ; ABl 2013-12-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2015.