Verordnung über die Alimentenhilfe
                            1 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 (vom 21. November 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 26 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Kinder- und Jugendhilfe gesetzes (KJHG) vom 14. März 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  regelt  di e  Inkassohilfe  der  Jugendhilfe stellen  und  die  finanziellen  Leist ungen  der  Gemeinden  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 und 21–27 KJHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuchstellende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Zur Gesuchstellung ist berechtigt: a.   bei Unterhaltsbeiträgen für ein minderjähriges Kind der nicht ver pflichtete Elternteil, wenn die Un terhaltspflicht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 durch Leistung an diesen zu erfüllen ist, b.   in den übrigen Fällen die unterhaltsberechtigte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuchstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gesuchstellende Person erteilt die nötigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie reicht die für die Abklärun g des Gesuchs nötigen Unterlagen ein. Fehlende Unterlagen reicht si e innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist nach . Bei Säumnis wird das Gesuch abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einer Überprüfung des Anspruchs gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 reicht die ge suchstellende Person die dafür nötigen Unterlagen innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist ein. Bei Säumnis werden die Leis tungen rückwirkend eingestellt a.   auf den Zeitpunkt, ab dem sie bei der letzten ordentlichen Überprü fung zugesprochen wurden, b.   falls noch keine ordentliche Überpr üfung stattgefunden hat, auf den Zeitpunkt, ab dem sie erstmals zugesprochen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die gesuchstellende Person teil t der Jugendhilfestelle Verän derungen, die sich auf die Leist ungen auswirken können, unverzüglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendhilfestelle bevorschusst Leistungen Dritter gemäss Art. 18 der Verordnung vom 6. De zember 2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die berechtigte Person verfügt nicht über die erforderlichen Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tel gemäss Art. 19 Abs. 2 InkHV, wenn sie Bevorschussung von Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltsbeiträgen erhält oder Anspru ch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Bevorschussung trägt di e Gemeinde die Barauslagen der Jugendhilfestelle und die uneinbrin glichen Vollstreckungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahrensentschädigungen steh en der Jugendhilfestelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Inkassohilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            5–7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgaben der Jugendhilfe stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendhilfestelle fällt alle Entscheide im Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang mit der Inkassohilfe, die nich t ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erteilt Auskünfte bei Fragen zum Inkasso von Unterhaltsfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen. Verwendung eingehender Zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet, werden die Zahlungen der unterhaltsp flichtigen Person im Verhältnis der Unterhaltsforderungen auf die unt erhaltsberechtigten Personen auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zahlungen,  die  gestützt  auf  ein Betreibungsverfahren  eingehen, werden nach Abzug der Betreibungs kosten im Verhältnis der betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Forderungen auf die unterhaltsb erechtigten Personen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen A. Gemeinsame Bestimmungen Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Gesuche um finanzielle Leistun gen sind schriftlich zu stellen. b. Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gesuchstellende Person re icht mit dem Gesuch Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen zur Ermittlung der anrechen baren Einnahmen und des anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Vermögens der massge benden Personen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–25 ein. a. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jugendhilfestelle kann von der gesuchstellenden Person jeder zeit weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            machung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende Einkommensansprüche geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt sie dieser Pflicht innert der von der Jugendhilfestelle ange setzten Frist nicht nach, wird auf ihr Gesuch nich t eingetreten, oder die finanziellen Leistungen werden eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            10 Ein Anspruch auf finanziell e Leistungen besteht, wenn a.   der  Gesamtbetrag  der  anreche nbaren  Vermögen  der  massgeben den Personen kleiner ist als di e Vermögensgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 und b.   die  anerkannten  Lebe nskosten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  höher  sind  als  der Gesamtbetrag  der  anrechenbare n  Einnahmen  de r  massgebenden Personen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwi schen  den  anerkannten  Lebenskost en  und  dem  Gesamtbetrag  der anrechenbaren Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendhilfestelle nimmt jä hrlich mindestens eine or dentliche Überprüfung des Anspruchs vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Veränderungen der Verhältnisse und bei Verdacht auf unkor rekte Angaben nimmt sie eine au sserordentliche Überprüfung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Während der ausseror dentlichen Überprüfung kann sie die Aus zahlung der finanziellen Leistung en ganz oder teilweise sistieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Massgebende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Für die erstmalige Ermittlung des Anspruchs und dessen ordentliche  Überprüfung  sind  das anrechenbare  Vermögen  und  die anrechenbaren Einnahmen im je weiligen Zeitpunkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer ausserordentlichen Über prüfung werden die Leistungen wie folgt angepasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.   bei einer Erhöhung der anreche nbaren Einnahmen um mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10%, ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung, b.   bei  einer  Verminderung  der  an rechenbaren  Einnahmen  um  min destens 10% auf Antrag, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, c.   bei einer Änderung anderer für die Bemessung der Leistungen mass gebender Faktoren, insbesondere bei einer Änder ung der familiä ren Verhältnisse oder einem Vermögensanfal l, ab dem Zeitpunkt der Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Von der Ermittlung des Anspruchs gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13–25 kann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere a.   bei einem ausserordentlic h hohen Vermögensverzehr, b.   bei ausserordentlich hohen Kr ankheits- oder Unfallkosten, c.   aufgrund von Ausbildungskosten, d.   bei illiquiden Vermögenswerten. Massgebende Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechenbaren Einnahmen und der an erkannten Lebens kosten sind mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend: a.   das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist, b.   die volljährige Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  KJHG,  die  mit  keinem Elternteil im gleichen Haushalt lebt, c.   in den übrigen Fällen der Elternte il, der nicht zu Unterhaltsleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend sind zusätzlich folge nde Personen, wenn sie mit einer Person gemäss Abs. 1 im gleichen Haushalt leben: a.   Kinder und Enkelkinder der Pers onen gemäss Abs. 1 bis zum Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden, b.   Ehegatten bzw. eingetragene Pa rtnerinnen und Partner der Personen gemäss Abs. 1 lit. b und c, c.   Personen, mit denen eine Person gemäss Abs. 1 ein gemeinsames Kind hat, ab dessen Geburt, d.   Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss lit. b und c bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder so lange sie sich in einer Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden. Vermögens grenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vermögensgrenze beträgt: a.   Fr. 120 800, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 eine Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist, b.   Fr. 40 300 in den Fällen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätz- lich massgebende Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 lit. b oder c, c.   Fr. 75 500 in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich um Fr. 30 200 für jedes Kind und Enkelkind gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkannte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die anerkannten Lebenskosten betragen: a.   Fr. 57 700 pro Jahr, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 eine Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist, b.   Fr. 25 200 pro Jahr in den Fällen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätzlich massgebende Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 lit. b oder c, c.   Fr. 41 800 pro Jahr in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich für jedes Kind um a.   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 500 pro Jahr für das erste un d zweite Kind oder Enkelkind gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2, b.   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9200 pro Jahr für das dritte un d vierte Kind oder Enkelkind gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2, c.   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5900 pro Jahr für weitere Kinder oder Enkelkinder gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechenbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Als Erwerbseinnahmen der massgebenden Personen gelten sämtliche nach kantonalem Recht st euerbaren Einkünfte aus unselbst ständiger  und  selbstständiger  Erwerb stätigkeit,  abzüglich  folgender Beträge: a.   Familienzulagen, b.   Beiträge  an  die  AHV/IV,  die  Arbeitslosenversicherung,  die  Er werbsersatzordnung und die obligatorischen Unfallversicherungen sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, c.   gemäss  kantonalem  Steuerrecht abzugsfähige  Berufskosten  und geschäfts- oder berufsmäss ig begründete Kosten, d.   Kosten für die Betreuung von we niger als 15 Ja hre alten Kindern durch Drittpersonen gemäs s kantonalem Steuerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei unregelmässigen Einkünften aus unselbststä ndiger Erwerbs tätigkeit ist das Durchschnittsei nkommen der letzten zwölf Monate massgebend. Ist das Einkommen seit weniger als zwölf Monaten unregel mässig, wird es gestützt auf di e vorliegenden Angaben ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit die Abzüge die Einkünfte übersteigen, werden sie nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Als übrige Einna hmen gelten: a.   Familienzulagen, b.   Einkünfte  aus  der  AHV/IV,  aus Einrichtungen  der  beruflichen Vorsorge und aus sämtlichen Formen der Selbstvorsorge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Erwerbs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) c.   Einkünfte, die an die Stelle der Ei nkünfte aus Erwerbstätigkeit tre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, abzüglich der einkommensabhä ngigen Beiträge an die obliga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torischen Sozialversicherungen, d.   gemäss  kantonalem  Recht  steuer bare  Erträge  au s  beweglichem Vermögen, e.   gemäss kantonalem Recht steuer bare Erträge aus unbeweglichem Vermögen, unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 2–5 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und der geleisteten Hypo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - thekarzinsen, f.    familienrechtliche Unterhaltsbeit räge, deren Bevorschussung weder beantragt noch zugesprochen wurde, g.   Zahlungen an Rückstände von familienrechtlichen Unterhaltsbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trägen, h.   weitere  nach  kantona lem  Recht  steuerbare  Einkünfte,  mit  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme von Kapi talabfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kinder- und Waisenrenten sind anrechenbar, wenn sich der Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terhaltsbeitrag der anspruchsberec htigten Person nicht bereits nach Art. 285 a Abs. 3 ZGB vermindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 c. Vermögens verzehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Einnahme angerechnet wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 des anrechenbaren Vermögens, soweit das Vermögen die folgenden Beträge überschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet: a.   Fr. 20 200 in den Fällen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätz- lich massgebende Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 lit. b oder c, b.   Fr. 60 400, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 eine Person gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist, c.   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 800 in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a–c erhöht sich um Fr. 15 100 für jedes Kind oder Enkelkind gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 2. d. Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von den anrechenbaren Einna hmen werden abgezogen: a.   Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines rechtskräftigen  Unterhal tstitels  für  den  gesc hiedenen,  gerichtlich oder  tatsächlich  getrennt  lebende n  Ehegatten  bzw.  die  eingetra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gene Partnerin oder den ei ngetragenen Partner bezahlt, b.   Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines Unterhaltstitels gemäss Art. 4 InkHV bezahlt, vorbehältlich c.   bezahlte Elternbeiträ ge an die Kosten der Platzierung von Kindern ausserhalb der eigenen Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gelten massgebende Personen ge mäss der Gesetzgebung des Bun des  zur  AHV/IV  als  nichterwerbstäti g,  werden  bezahlte  Beiträge  an die AHV/IV, die Arbeitslosenvers icherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische Unfa llversicherung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einem Bezug von Ar beitslosenentschädigung werden die Kos ten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 1 lit. d abgezogen, so weit die Betreuung für den Nachweis der Vermittlung sfähigkeit notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechenbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Das  anrechenbare  Vermögen entspricht  dem  Betrag,  der gemäss kantonalem Recht der Vermög enssteuer unterliegt, zuzüglich: a.   Kapitalabfindungen im Ze itpunkt ihrer Auszahlung, b.   Verwandtenunterstützungsbeiträg e  und  Schenkungen,  soweit  sie den Betrag von Fr. 5000 übersteigen, c.   Erbvorbezüge und Erbschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Abweichung  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 werden  nur  Hypothekarschulden der  massgebenden  Person  abgezogen. Sie  werden  höchstens  bis  zur Summe der Beträge gemäss Abs. 1 berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teuerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Bildungsdirektion pass t die Beträge gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19, 20 und 23 alle drei Jahre auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober an die Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nach dem Stand des Lan desindexes  der  Konsum entenpreise.  Massgebe nd  ist  der  Indexstand Ende November des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die angepassten Beträge werden auf die nächsten Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 aufge rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Jugendhilfestelle erfüllt insbesondere folgende Aufga ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Sie prüft die Voraussetzungen fü r den Bezug von Leistungen ge mäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 und 24 KJHG. b. Sie ermittelt die Hö he der Leistungen. c. Sie stellt den zuständige n Gemeindeorganen Antrag. d. Sie zahlt die festgele gten Leistungen zulast en der Gemeinde aus. e. Sie übernimmt das Inkasso der be vorschussten Unterhaltsbeiträge, der geleisteten Überbrückungshilfen und der Rückforderungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 KJHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . f. Sie nimmt Zahlungen für das Gemeinwesen entgegen und leitet g. Sie erstattet der bevorschussende n Gemeinde jährli ch einen Rechen schaftsbericht über die im Einzelfall ergri ffenen Inkassomassnah men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  fällt  die  Entscheide  im  Zu sammenhang  mit den  finanziellen Leistungen,  die  nicht  ausdrücklich einer  anderen  Stelle  übertragen sind. Zuständige Gemeinde behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für die Ausrichtung von So zialhilfe zuständige Behörde entscheidet über die Ausrichtung von finanziellen Leis tungen sowie die Genehmigung des Rechensc haftsberichts gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 1 lit. g und der Rechnung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde kann eine andere Behörde als zuständig erklären. Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die finanziellen Le istungen werden der gesuchstellenden Person oder einer von ihr bezeichne ten Person oder Stelle monatlich im Voraus ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schussung oder die Überbrückungshilfe direkt diesen ausbezahlt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Gemeinde abrechnung und Rechen schaftsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendhilfestelle stellt de n leistungspflichtigen Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den vierteljährlich Rechnung für die ausgerichteten Leistungen sowie die Barauslagen und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3. Sie berücksichtigt Zahlungseingänge gemäss §§
                            9 und 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechnungen gemäss Abs. 1 und Rechenschaftsberichte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 1 lit. g gelten ohne Widerspruc h innert 30 Tagen als genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden bezahlen die geschuldeten Beträge innert 30 Tagen. Rückerstattungs forderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            13 Rückerstattungsforderung en sind unverzinslich. b. Verjährungs frist für die Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zufordern, verjährt a.   ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass die Leistungen zu Unrech t ausgerichtet wurden, und b.   spätestens fünf Jahre, nachdem di e Leistungen letz tmals zu Unrecht ausgerichtet wurden. c. Voll streckungs verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Rückforderungen un rechtmässig bezogener Leistungen verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entscheids. a. Unverzins- lichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons, gewährt ihr die neue Wohngemeinde die finan ziellen  Leistungen  rü ckwirkend  ab  Beginn  de s  ersten  vollen  Monats der Wohnsitznahme, wenn a.   innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme bei der zustän digen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziel len Leistungen gestellt wird und b.   die Voraussetzungen für die Le istungen weiterhin erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die Jugendhilfestelle stellt Inkassomassnahmen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 lit. e ein, wenn sie währen
                            d vier Jahren erfolglos waren, frü hestens aber vier Jahre nach Ausz ahlung der letzten Bevorschussung oder Überbrückungshilfe oder der Rechtskraft des Rückforderungsent scheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Einvernehmen  mit  der  zust ändigen  Gemeinde  können  die Inkassomassnahmen frühe r eingestellt werden. B. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterhaltsbeiträge werden b evorschusst, wenn gestützt auf einen Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV eine laufende Unterhalts verpflichtung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erfüllung von Bedingungen und die Fälligkeit der Unterhalts beiträge müssen durch die gesuch stellende Person belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Unterhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für volljährige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Unterhaltsverträgen  gemäss  Art.  4  Bst.  c  InkHV sowie Vergleichen, Klageanerkennungen und Ur teilen betreffend Un terhaltsbeiträge für volljährige Ki nder kann die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entspricht die Leistungsfähigkeit nicht den festgesetzten oder ver einbarten Unterhaltsbeit rägen oder ist ihre Üb erprüfung nur mit über mässigem Aufwand mögl ich, kann die Leistung verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            13 Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich die Unterlagen gemäss Art. 9 Abs. 1 InkHV ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an die gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellende Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, während der Bevorschussung keine eigenen I nkassomassnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erhält die gesuchstellende Person Zahlungen der unterhaltspflichti gen Person, die auf den Unterhalt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 lit. a und c anzurechnen sind, leitet sie diese an die Jugendhilfestelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Beginn und Ende des Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Der Anspruch auf Bevorschussung entsteht frühestens im Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle ei ngereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er erlischt a.   am Tag, an dem die Unterhaltsverpflichtung wegfällt, b.   am Ende des Monats, in dem ei Leistung weggefallen ist. Verwendung eingehender Zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Zahlungen der unterhaltspflic htigen Person, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 auf das Kind entfallen, werden in folgender Reihenfolge verwendet: a.   für die Bevorschussung der Un terhaltsbeiträge des laufenden Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nats, b.   für  den  nicht  bevorschussten  An teil  der  Unterhaltsbeiträge  des laufenden Monats, c.   für die Rückstände der bevo rschussten Unterhaltsbeiträge, d.   für die nicht bevorschussten Rückstände. C. Überbrückungshilfe Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die gesuchstellende Person reic ht zusätzlich zu den Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 die folgenden Unterlagen ein: a.   Nachweis der Rechtshängig keit einer Unterhaltsklage, b.   Bezifferung des voraussichtliche n Unterhaltsbeit rags mit Begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung, c.   Adresse der mutmasslich unt erhaltspflichtigen Person. Beginn und Ende des Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Der Anspruch auf Überbrückung shilfe entsteht frühestens im Monat, in dem a.   das Gesuch um Überbrückung shilfe eingereicht wird und b.   eine Unterhaltskla ge rechtshängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er erlischt a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 am Tag, an dem ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gemäss Art. 4 Bst. a oder b InkHV vorliegt, b. am Ende des Monats, in dem ei ne andere Voraussetzung für die Ausrichtung wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            40–43.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Januar 2014 ( OS 69, 30 ) Bei  Gesuchen  um  Kleinkinderbetreuungsbeiträge,  die  vor  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014 gestellt wurden, beurteilt sich der Anspruch für die Zeit bis 30. September 2014 nach der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fas sung dieser Verordnung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. März 2016 ( OS 71, 111 ) Gesuche werden nach dem bisher igen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor dem 1. April 2016 entstanden ist und bis zum 30. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 geltend gemacht wurde. Beiträge we rden längstens bis zum 30. Sep tember 2016 ausgerichtet. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 657 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Verfahren betreffend Inkassohi lfe und finanzielle Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, gilt ab dem Inkraft treten der Änderung das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verjährungsfrist gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 b gilt für alle Forderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens de r Änderung noch nicht verjährt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 644 ; Begründung siehe ABl 2012-11-30 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 852.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 211.214.32 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 ( OS 71, 111 ; ABl 2016-03-18 ). In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft seit 1. April 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 ( OS 71, 111 ; ABl 2016-03-18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 657 ; ABl 2021-10-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 657 ; ABl 2021-10-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben du rch RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 657 ; ABl 2021-10-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss Vfg. der Bildungs direktion vom 23. März 2022 ( OS 77, 247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2022-04-01 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.