Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen
                            1 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.36 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhoch schuldiplome im Gesundheitswesen (AVO FH) (vom 17. Mai 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schweizerische Sanitä tsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und das SDK-Statut vom 13. Mai 1982, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale oder kantonal anerka nnte Fachhochschuldiplome wer den von der SDK anerkannt, wenn si e die in dieser Verordnung fest gelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Konformität mit dem Profil Der Studiengang entspricht dem v on der SDK erlassenen Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Studiengänge  vermitteln  eine  praxis-  und  berufsfeldorien tierte Ausbildung auf wi ssenschaftlicher Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.36 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomierten sind insbesondere fähig: a.   ihre  berufliche  Tätigkeit  nach den  neuesten  Erkenntnissen  der Wissenschaft, Technik und Wirtscha ft selbstständig oder innerhalb einer Gruppe auszuüben, b.   Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden, c.   Leitungs-  und  Supervisionsaufgaben  und  soziale  Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen, d.   ganzheitlich und fächerübergre ifend zu denken und zu handeln, e.   berufsrelevante personale und so ziale Kompetenzen zu erwerben, f. an  Projekten  in  anwendungsori entierter  Forschung  und  Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  mitzuarbeiten  und  selbst  kl einere  Projektarbeiten  durchzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führen, g.   Verantwortung  für  die  Erhalt ung  der  Umwelt  und  der  Lebens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grundlagen des Menschen zu übernehmen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Diplom  wird  aufgrund  der Bewertung  folgender  Elemente erteilt: a.   Leistungen während der Ausbildung, b.   Diplomarbeit, c.   Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema des gewählten Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienganges  und  stützt  sich  auf  Er gebnisse  einer  wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie ist in einer im Voraus festgelegten Zeit anzufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen der Diplomprüfung we rden die theoretischen Kennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse und die berufsbezoge nen Fähigkeiten geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Diplomprüfung wird von de n Dozentinnen und Dozenten der Fachhochschule  und  externen  Ex pertinnen  und  Experten  abgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das  vom  Kanton  oder  von  mehreren Kantonen  erlassen  oder  geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeic hnet die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.36 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom der Fachhoch schule. Die Diplomurkunde enthält: a.   die  Bezeichnung  der  Fachhochschule  und  des  Kantons  bzw.  der Kantone, die das Diplom au sstellen oder anerkennen, b.   die Personalien der oder des Diplomierten, c.   die  Bezeichnung  des  absolviert en  Studienganges  und  gegebenen falls des Studienschwerpunktes sowie des Berufstitels, d.   die Unterschrift der zuständigen Stelle, e.   den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das anerkannte Diplom trägt zusä tzlich den Vermerk «Das Dip lom ist schweizerisch anerkannt». Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Inhaber / die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berech tigt, je nach absolviertem Stud iengang den entsprechenden geschütz ten Berufstitel zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel muss den Zusatz «FH» enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Titel kann der Zusatz «diplomierte» / «diplomierter» voran gestellt werden. Ebenso kann der Ti tel durch die Angabe des Studien schwerpunktes ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Vorstand der SDK legt au f Antrag der Anerkennungskom mission die Titel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Vorstand der SDK legt die Ti tel für die versuchsweise bewil ligten Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Titel sind im Anhang zu di eser Verordnung aufgelistet. Das Zentralsekretariat pass t den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Anerkennungsverfahr en inländischer Studiengänge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die perio dische Überprüfung der Anerkennung svoraussetzungen obliegt einer von  den  Kantonen  (EDK,  SDK)  un d  dem  Bund  (BBT)  eingesetzten gemeinsamen FH-Anerke nnungskommission, die aus höchstens neun Mitgliedern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.36 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die SDK ist in der Anerkennungs kommission mit zwei vom Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand  der  SDK  ernannten Delegierten  vertre ten.  Die  Ernennung  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgt unter Berücksichtigung der Sprachregionen und der bildungspoli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Vielfalt der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Sekretariat der EDK amtet al s Geschäftsstelle der Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskommission. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Anerkennungsgesuch wird vo m jeweiligen Träger der Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hochschule an die SDK gerichtet und von dieser an die Geschäftsstelle (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) der Anerkennungskommiss ion weitergeleitet. Dem Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - such sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gemeinsame Anerkennungskommi ssion (Art. 7 Abs. 1) prüft das Gesuch. Sie kann zu diesem Zw eck die Fachhochschule besuchen. Sie stellt der SDK den Antrag. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vo rstand der SDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ablehnende  oder  aberke nnende  Entscheide  sind  zu  begründen. Ausserdem ist darzulegen, welche Massnahmen zu einer späteren An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkennung führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfüllt  ein  Studiengang  die  Aner kennungsvorausset zungen  dieser Verordnung nicht mehr, setzt der Vo rstand der SDK dem Träger der Fachhochschule eine angemessene Fr ist zur Behebung der festgestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Vorstand der SDK kann versuc hsweise die Führung von Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diengängen bewilligen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Verzeichnis Die von der SDK anerkannten Fachhochschuldiplome sind in einem von der EDK geführten Verzeichnis dokumentiert. (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  der  Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonalen  Vereinbarung  über die  Anerkennung  von  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Anerkennung von ausländischen Fachhochschuldiplomen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  SDK  anerkennt  ausländische  Fachhochschuldiplome  nach den Grundsätzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung von internationalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  hierzu  Anpassungsleh rgänge,  Eignungsprüfungen  oder zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Verfahren  gilt  der  3. Abschnitt  dieser  Verordnung  ent sprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Vorstand  der  SDK  kann  de n  Vollzug  dieser  Aufgabe  ganz oder  teilweise  auch  dem  Schwei zerischen  Roten  Kreuz  (SRK)  oder anderen Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechtsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die Entscheide der SDK und Besc hwerdeentscheide Dritter sind mit  den  Rechtsmitteln  der  staatsre chtlichen  Klage  bzw.  der  staats rechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 der Interkantonalen  Vereinbarung  üb er  die  Anerkennung  von  Ausbil dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Plenarversammlung der SD K beschlossen am 17. Mai 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.36 SDK, Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome – V Anhang Titel gemäss Art. 6 Abs. 5: – diplomierte Pflegefachfrau FH / diplomierter Pflegefachmann FH