Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz
                            1 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) (vom 20. Mai 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schweizerische Sanitä tsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Inter kantonalen  Vereinbarung  über  di e  Anerkennung  von  Ausbildungs abschlüssen vom 18. Fe bruar 1993 (KK 93)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , beschliesst: I. Abschnitt: Allgemeines Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung regelt die gesa mtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ziel Die  Verordnung  fördert  den  freien  Zugang  zur  Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz. II. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anerkennungsbehörde Die Schweizerische Sa nitätsdirektorenkonf erenz (SDK) ist Aner kennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der SDK obliegt die Regelung, Üb erwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhängen genannten Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung von Ausbildungsa bschlüssen (KK 93)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 für die Berufe nach An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang II. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Delegation des Vollzuges an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  SDK  überträgt  den  Vollzug  der  in  Art.  4  Abs.  1  genannten Aufgaben  für  die  im  Anhang  I  aufgeführten  Ausbildungsgänge  dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt  und  Umfang  der  dem  SRK zu  erteilenden  Aufträge,  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere  zur  Reglemen tierungsbefugnis,  werd en  vertraglich  (Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsvertrag) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  den  Vollzug  dieser  Au fgaben  auch  anderen  Dritten übertragen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Reglemente der SDK Folgende Reglemente sind ab Inkr afttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu Ar t. 4 Abs. 2 unverändert anzuwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den: a.   Statut  der  Schweizerischen  Sani tätsdirektorenkonferenz  für  die einheitliche  Prüfung  von  Chiropraktoren  in  der  Schweiz  vom b.   Reglement  des  Vorstandes  der Schweizerischen Sanitätsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torenkonferenz  über  die  interkan tonale  Chiropr aktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich de s Stoffplanes des Vorstandes der SDK  für  die  Interkantonale  Ch iropraktorenprüfung  vom  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  bestehenden,  auf  der  Grundl age  der  Kantons vereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglem ente für die im Anhang I auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführten  Ausbildungsgänge  gelten  ab dem  Inkrafttreten  dieser  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung als von der SDK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35 Das  SRK  wendet  diese Reglemente  weiterhi n  an.  Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu genehmigen (Art. 6 Abs. 3 KK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die SDK stellt in dem Leistung svertrag mit dem SRK oder ande ren Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter fo lgende Ausbildung sanforderungen enthalten: a.   die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation; b.   das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation; c.   Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung; d.   Dauer der Ausbildung; e.   Qualifikation der Lehrkräfte; f. Ziele  der  Ausbildung (theoretische  Kenntnisse  und  praktische Fähigkeiten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ) bedürfen der Ge nehmigung der SDK. III. Abschnitt : Anerkennung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SRK-Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen  erworben  werden,  gelten  als  von  der  SDK  aner kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gleiches  gilt  für  Abschlüsse nach  von  der  SDK  genehmigten Reglementen anderer Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsabschlüsse, die da s SRK auf der Grundlage der Kan tonsvereinbarung  1976  registriert  ha t,  gelten  als  anerkannt  im  Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Andere Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbildungsabschlüsse  in  einem Ausbildungsgang  nach  Anhang I,  die  vor  Inkraftsetz ung  oder  während  der  Übergangsfrist  nach  In krafttreten  der  entsprechenden  Au sbildungsbestimmungen  des  SRK erworben wurden, gelten als SDK- anerkannt, wenn das SRK sie in Be zug auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V a.   theoretische Kenntnisse; b.   praktische Fähigkeiten; c.   Dauer der Ausbildung als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das SRK regelt das Verfahren fü r die Prüfung der Gleichwertig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit  und  die  Übergangsfristen.  In diesem  Verfahren  ist  vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abwe ichungen in den Ausbildungsanfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen  die  Gleichwertigkeit  de r  Abschlüsse  durch  geeignete  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen wie – Nachweis  einer Mindestdauer  praktischer Tätigkeit  im  betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Beruf oder – Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird. Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstel lerinnen/Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Absätze 1 und 2 sind bei eine r Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) entsprechend anzuwenden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abschluss, Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach dieser Verordnung anerkannt e Abschlüsse tragen den Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merk «Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt». Inhaberinnen  und  Inhaber  von  Absc hlüssen  nach  den  Artikeln  8 Abs. 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufsti tel sind im Anhang III aufgeführt. IV. Abschnitt: Rechtspflege Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das SRK gewährleistet gegen sein e Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Rekurskommi ssion des SRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Delegation an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der  SDK  sind  gemäss  Art.  84  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit.  a  und  b  de s  Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 beim Bundesgericht mit der staatsre chtlichen Beschwerde anfechtbar. V. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit Inkrafttreten dieser Veror dnung sind die Ziffern 2.3 (Regis trierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  bleibt  das  SRK  unte r  Vorbehalt  der  Aufsicht  der SDK zum Vollzug der Kantonsverei nbarung 1976 bis zum Inkrafttre ten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzu schliessenden Leis tungsvertrages be fugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 475 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Plenarversammlung der SD K genehmigt am 20. Mai 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 173.110 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.34 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK gemäss Art. 5 geregelte und über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wachte Ausbildungsgänge: Diplome und Beru fsausweise: – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I – Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II – Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege – Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege – Krankenschwestern  und  -pfleger in  Kinderkrankenpflege,  Wo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen- und Säuglingspflege –Hebammen – Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter – Technische Operationsassistentinnen und -assistenten – Medizinische Laborantinnen und Laboranten – Fachleute für medizinisc h-technische Radiologie – Ernährungsberaterinne n und Ernährungsberater – Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten – Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten – Dentalhygienikerinne n und Dentalhygieniker – Gesundheitsschwester – Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK – Medizinische Masseu rinnen und Masseure – Pflegeassistentin nen und -assistenten Anhang II Von  der  Schweizerischen  Sanitä tsdirektorenkonferenz  reglemen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tierte und überwach te Ausbildungsgänge: Diplom: – Chiropraktorin und Chiropraktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SDK, kantonale Ausbildungsabsch lüsse im Gesundhe itswesen – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35 Anhang III Berufstitel gemäss Art. 10 Abs. 2: – diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor – diplomierte/r Krankenschwe ster und -pfleger Niveau I – diplomierte/r Krankenschwe ster und -pfleger Niveau II – diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Kran kenpflege – diplomierte/r  Krankenschwester und  -pfleger  in  psychiatrischer Krankenpflege – diplomierte/r  Krankenschwester und  -pfleger  in Kinderkranken pflege, Wochen- und Säuglingspflege – diplomierte/r  Krankenschwester  und  -pfleger  in  Gemeindekran kenpflege (Sarnen) – diplomierte Hebamme – diplomierte/r Rettungssanit äterin und Rettungssanitäter – diplomierte/r Technische/r Oper ationsassistentin und -assistent – diplomierte/r Medizinische /r Laborantin und Laborant – diplomierte/r  Fachfrau  und  Fachma nn  für  medizinisch-technische Radiologie – diplomierte/r Ernährungsber aterin und Ernährungsberater – diplomierte/r Ergother apeutin und Ergotherapeut – diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut – diplomierte/r De ntalhygienikerin und Dentalhygieniker – diplomierte Gesundheitsschwester – Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK – Medizinische/r Mass eurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis – Pflegeassistentin und -a ssistent mit Ausweis